Daten
Kommune
Wesseling
Größe
145 kB
Datum
16.05.2013
Erstellt
30.04.13, 06:36
Aktualisiert
30.04.13, 06:36
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 101/2013
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Weidenhaupt
24.04.2013
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Sport und Freizeit
Betreff:
Anfrage der SPD-Fraktion im Nachgang zur Sitzung am 11.04.2013
Beschlussentwurf:
Nach Beratungsergebnis.
.
Zu Frage 1 – Der Bereich Immobilienmanagement stellt die Unterlagen zusammen
und reicht diese nach.
Vorbemerkungen zu den Fragen 2 und 3 - Die Verwaltung verweist einleitend auf
die Beantwortung des Fragenkataloges der SPD-Fraktion vom 10.12.2012, VorlagenNr. 254/2012 1. Ergänzung:
Auszug:
(...)
4. Ist der präsentierte Entwurf nach dem derzeitigen Bebauungsplan umsetzbar?
Nein. Die Verwaltung hat in den letzten Jahren wiederholt darauf hingewiesen, dass mit den
derzeit verbindlichen Bebauungsplänen Nr. 31 (von 1966) und Nr. 1/31A (von 2002) lediglich
der derzeitige Bestandsschutz der vorhandenen Anlagen gesichert ist und für jegliche Neubau-/Erweiterungsmaßnahmen das entsprechende Planungsrecht neu geschaffen werden
muss. Die vorgenannten Bebauungspläne, sowie der angrenzende Bebauungsplan Nr. 1/72
Blatt a (von 1974) wurden den Fraktionen am 12.12.2012 im Original übergeben.
Zur Umsetzung des präsentierten Entwurfes ist in jedem Fall die Aufstellung eines/mehrerer
Bebauungspläne sowie die parallele Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. In
Anbetracht der komplexen Fragestellung werden im Zuge der Bauleitplanung mehrere Fachgutachten (z.B. Lärm-, Verkehr-…) erforderlich. Hierfür müssen neben den Gebäudekubaturen
und deren Lage, auch die möglichen Nutzer einschließlich Nutzungsfrequenzen bekannt sein.
(...)
Mit den derzeit verbindlichen Bebauungsplänen (Nr. 1/31 von 1966, 1/31 A von
2002) ist lediglich der baurechtliche Bestandsschutz der vorhandenen Anlagen gesichert und für jegliche Neubau-/Erweiterungsmaßnahmen muss das entsprechende
Planungsrecht geschaffen werden.
Da noch nicht klar ist, welche Erweiterungsmaßnahmen (Größenordnung, Bau/Umbaumaßnahmen) in welchen Bereichen des Gebäudes und/oder Geländes für
das Sauna- und/oder Fitnessangebot erfolgen soll, kann man die Fragen aktuell nur
grob nach internen Umbauten und Neubau-/Erweiterungsmaßnahmen unterscheiden.
Zu Frage 2 - Erweiterungen im Sauna- und Fitnessbereich sind nach dem aktuellen
Bebauungsplan nicht umsetzbar. Neubau-, Anbau- oder Erweiterungsmaßnahmen
für Sauna- und Fitnessbereich baulicher Art - außerhalb des vorhandenen Gebäudes
- sind nicht vom Bestandsschutz gedeckt und erfordern die Schaffung des entsprechenden Planungsrechts.
Interne Umbauten geringerer Art für die vorhandenen Nutzungen (Sauna, Fitnessbereich, Hallenbad) sind, können vom baurechtlichen Bestandsschutz gedeckt sein,
solange sie nicht in Statik o.ä. eingreifen. Eine verbindliche Aussage dazu kann allerdings nur die Bauaufsicht bei Vorlage prüffähiger Unterlagen (Pläne, Planentwürfe) treffen.
Zu Frage 3 – Auch hierzu kann nur wiederholt werden, dass Planungsrecht neu und
passgenau geschaffen werden muss, in Abhängigkeit von den geplanten Maßnahmen. Da der verbindliche Bebauungsplan Nr. 31 für den gesamten Geltungsbereich
nur "öffentliche Grünfläche" ohne jede Zweckbestimmung und ohne Baugrenzen/Regelungen für das vorhandene Gebäude festsetzt (rechtlich eher kritisch einzuschätzen, deshalb nur Bestandsschutz), helfen aus Sicht des Bereiches StadtplaTUIV 08/1998
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nung hier keine Anpassungen des BPlanes für Saunaerweiterungen. Wie mehrfach
von der Verwaltung erläutert, muss die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes (mit
entsprechenden Fachgutachten) erfolgen, um die Entwicklung des Areals rechtssicher zu gewährleisten
Ergänzung des Büros Dr. Fischer Consult: Da bereits Lärmschutzgutachten für diesen Bereich erstellt worden sind (Anm.: Gutachten „FAMIS“) und feststeht, dass ein
Betrieb mit Lärmschutzwällen möglich ist, scheint hier die Anordnung von Baukörpern, die Schallemissionen verdecken, möglich zu sein. Gleichzeitig wird ein Saunabetrieb keinen Schall vergleichbar einem Freibad emittieren. Wir gehen daher davon
aus, dass die Anpassungen an den Bebauungsplan ohne größere Probleme möglich
sind.
Zu Frage 4 – Die 3,5 Mio. Euro für den Saunabereich beinhalten eine Überarbeitung
des vorhandenen Saunabereichs, eine Erweiterung bzw. den Umbau des Ruheraumes, Erweiterung um einen Baukörper mit mehreren Innensaunen, ein bis zwei Außensaunen sowie die Gestaltung eines Saunagartens im Außenbereich. Gleichzeitig
sind die notwendigen Anpassungen an den vorhandenen Baukörpern mit erfasst.
Die Größenordnung von 3,5 Mio. Euro ist aus vergleichbaren Ausschreibungen entnommen.
Zu Frage 5 – Die Angebote zum Reha-Sport und der behindertengerechte Zugang
sowohl in das Gebäude als auch in die Becken, sind in den 1,0 bis 1,5 Mio. Euro Sanierungskosten für den Gebäudekörper enthalten. Eine genauere Spezifizierung erfolgt nicht, weil hier keine Planung erfolgte.
Zu Frage 6 – Die genauen Kosten hierfür können nicht beziffert werden, liegen jedoch im unteren fünfstelligen Bereich. Hier eine Planung vorzusehen ist nicht zielführend, da sie vom Betriebskonzept des möglichen Betreibers abhängig sind und hier
hinsichtlich der Gestaltung dem Wettbewerb unterworfen werden sollten.
Zu Frage 7 – Ja. Die namentliche Benennung und weitere Erläuterungen erfolgen
auf Wunsch im nichtöffentlichen Teil.
Zu Frage 8 – Die Beantwortung des Fragekataloges der Grünen-Fraktion erfolgt in
der Vorlage-Nr. 86/2013. Die Fragen der Fraktion Die Linke und des Förderverein
Wesselinger Schwimmbäder e.V. sowie die Antworten sind im Anhang beigefügt.
Weitere Fragenkataloge im Nachgang der Veranstaltung am 18. März 2013 liegen
der Verwaltung nicht vor.
Zu Frage 9 – Die Verwaltung holt aktuell die Zustimmungen zur Veröffentlichung der
Antworten von den Teilnehmern der Fragebogenaktion ein.
TUIV 08/1998
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