Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
956 kB
Datum
23.04.2009
Erstellt
09.04.09, 11:29
Aktualisiert
09.04.09, 11:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
70/2009
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208 / 991-265
Datum:
24. November 2009
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/03 "Ortskern" im Ortsteil Schuckenbaum
südlich des Friedhofes, westlich der Herforder Straße
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
23.04.2009
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Der Antragsteller beantragt die Änderung der Gebietsfestsetzung vom Allgemeinen Wohngebiet zum
Mischgebiet. Weiterhin soll die überbaubare Fläche erweitert werden. Beides dient dazu, die Errichtung und
Nutzung eines Imbisses bauplanungsrechtlich zu ermöglichen. Die Antragsunterlagen sind beigefügt.
Vorgeschichte
Der Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes ist vor dem Hintergrund der Diskussion zum Bauantrag des
Antragstellers zu sehen. Inhaltlich wird hier auf die Ausschusssitzung vom 19.03.09, nicht öffentlicher Teil (s.
auch Vorlagen-Nr. 25/2009) sowie auf die Niederschrift zu diesem Tagesordnungspunkt verwiesen.
Die Baugenehmigung ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren. Dieses bezieht sich ausschließlich auf
den gegenwärtigen rechtskräftigen Bebauungsplan. Auch eine zum jetzigen Zeitpunkt veranlasste
Bebauungsplanänderung führt nicht zu einer anderen Rechtslage. Erst bei Rechtskraft der hier beantragten
B-Planänderung ist eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung möglich. Eine frühere Erteilung der
Baugenehmigung im Sinne des Antragstellers ist erst denkbar, wenn das hier beantragte
Änderungsverfahren kurz vor dem Abschluss steht.
1. Zwischenergebnis
Mit einer Bebauungsplanänderung kann der angestrebten Nutzung des Antragstellers nicht
kurzfristig entsprochen werden.
Beurteilung der Rechtssituation 5. Änderung B-Plan Nr. 08/03 „Ortskern“
Das Vorhaben eines Imbissstandes widerspricht den gegenwärtigen Festsetzungen, weshalb nachfolgende
Änderungen nötig wären:
- Änderung vom Allgemeinen Wohngebiet (WA) in ein Mischgebiet (MI)
- Erweiterung der überbaubaren Fläche, ggf. flächig um ca. 7 m in Richtung der vorhandenen Stellplätze
- Änderung der zulässigen Dachneigung (35° – 45°) und der Dachform (Sattel- oder Krüppelwalmdach)
Die Änderung des Gebietstyps berührt die Grundzüge der Planung. Während im WA dem Wohnen ein
Vorrang eingeräumt wird gegenüber allen anderen Nutzungen, ist im MI das Wohnen der nicht wesentlich
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störenden gewerblichen Nutzung gleichgestellt. Innerhalb eines MI-Gebietes ist diese gleichberechtigte
Nutzung unproblematisch. Schwierig wird es dagegen, wenn ein WA an ein MI angrenzt. Die Nutzung im MIGebiet hat, zumindest in den Randlagen zum WA, auf diese Rücksicht zu nehmen. Genau dieser Aspekt ist
auch bei der beantragten B-Planänderung zu beachten, da es sich um eine kleinräumige Situation handelt.
Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch den An- und Abfahrverkehr zum Imbiss, wie auch
Geruchsbelästigungen sind zu erwarten. Auch ist nicht zu verkennen, dass eine biergartenähnliche Nutzung
schnell geschaffen ist, was sich bei einer kundenorientierten Handlungsweise in der Gartenfläche fast
aufdrängt.
Um hier eine sachgerechte Abwägung aller Interessen zu erreichen und die räumliche Nähe und damit ggf.
einhergehende Beeinträchtigung richtig einschätzen zu können, wird eine gutachterliche Beurteilung bzgl.
Geruch und Lärm empfohlen. Dieses würde eine unvoreingenommene und solide Beurteilungsbasis
darstellen.
Grundsätzlich in die Erwägung mit einzustellen ist, dass auch der Außenwohnbereich des WA einen Schutz
hinsichtlich angemessener Wohnbedürfnisse eines bisher unvorbelasteten Wohnbereiches (insbesondere
des Geruchs) hat.
aktuelle Bebauungssituation
aktueller B-Planauszug
Ca. 20 m
Ausgleichsfläche
Mit der Verschiebung der Baugrenze um ca. 7 m in Richtung Süden würde jedoch genau dieser
Außenwohnbereich durch den An- und Abfahrverkehr des Imbisses, zusätzlich zu dem der Pension, der
jedoch hauptsächlich vormittags und abends erfolgt, während der Imbiss fortlaufend von 17.00 – 20.00 Uhr
angefahren wird, beeinflusst. Also genau in der Zeit, wenn die Anwohner ihre Freizeit im Garten verbringen.
Eine Bebauungsplanänderung hätte hierfür städtebauliche Alternativen zu erarbeiten.
Die Änderung der gestalterischen Vorgaben ist in diesem Einzelfall als untergeordnet anzusehen. Dieses
beruht u.a. auf der Tatsache, dass die bauliche Anlage des Imbisses nicht sehr umfangreich ist.
2. Zwischenergebnis
Mit der Änderung des Gebietstyps vom WA in ein MI werden die Grundzüge der Planung berührt.
Damit wird für die Bebauungsplanänderung ein Vollverfahren mit zweimaliger Beteiligung
erforderlich. Gleichzeitig kann aus Immissionsschutzgründen nur empfohlen werden,
entsprechende Beurteilungen erarbeiten zulassen. Die Kostenübernahme wäre zu klären.
Beurteilung der Rechtssituation zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe
sowie weiterer städtebaulicher Rahmenplanungen
Auch der Flächennutzungsplan sieht für diesen Bereich großräumig Wohnbaufläche vor. Dieser müsste
parallel zum Bebauungsplan geändert werden. Eine städtebauliche Begründung für die unvermeidliche
Insellage der dann anzustrebenden Mischfläche ist vorläufig nicht erkennbar.
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notwendiger Änderungsbereich FNP
Der Rahmenplan sieht
hier eine Wohnbaufläche
vor
Auszug aus dem aktuellen Flächennutzungsplan (FNP)
Auch der Städtebauliche Rahmenplan Leopoldshöhe – Schuckenbaum (erarbeitet i.V.m. dem
Neubaugebiet Brunsheide-Süd 2005) sieht entlang der Herforder Straße eine Wohnbebauung vor.
Zwischenzeitliche Überlegungen, auf den bisherigen landwirtschaftlichen Flächen, südlich des hier zur
Diskussion stehenden Grundstückes, einen Lebensmittelmarkt anzusiedeln, widerspricht nicht den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes als Wohnbauflächen. Die der Versorgung des Gebietes
dienenden Läden sind innerhalb von Wohnbauflächen bzw. in Bebauungsplänen im Allgemeinen
Wohngebiet zulässig.
3. Zwischenergebnis
Parallel zum Bebauungsplan wäre der Flächennutzungsplan zu ändern.
Gesamtergebnis
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des
Imbissstandes umfangreiche Änderungsverfahren für die Bauleitpläne notwendig sind. Zudem ist eine
gutachterliche Absicherung dringend zu empfehlen.
Wenngleich der Imbiss anscheinend von der Bevölkerung, die diesen zum Verzehr seiner angebotenen
Produkte aufsucht, gut angenommen wird, so ist der erforderliche Planungsaufwand, wie auch die
inhaltliche Änderung der städtebaulichen Konzeption aus den o.g. Gründen als diskussionswürdig
einzuschätzen. Auch ist ein direktes Planungserfordernis, hinsichtlich der von der Gemeinde Leopoldshöhe
zu vertretenden allgemeinen öffentlichen Belange, nicht erkennbar, abgesehen ggf. vom Aspekt der
Wirtschaftsförderung.
Beschlussvorschlag:
Der Hochbau- und Planungsausschuss lehnt die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/03 „Ortskern“ ab.
Sollten vom Antragsteller gutachterliche Einschätzungen bzgl. Lärm (An- und Abfahrverkehr /
Lebensäußerungen von Menschen beim geselligen Beisammensein) und Geruch erkennen lassen, dass
der angestrebte Standort in Bezug auf die vorhandene und geplante Wohnbebauung unproblematisch ist,
so wird die Verwaltung beauftragt, eine erneute Vorlage zur Änderung des B-Planes zu erstellen.
Schemmel
Anlage:
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/03 „Ortskern“