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Beschlussvorlage (Begründung-öffentlich)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
625 kB
Datum
23.04.2009
Erstellt
09.04.09, 11:29
Aktualisiert
09.04.09, 11:29

Inhalt der Datei

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03/03 „Friedenstraße/Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung – Änderungen zur eingeschränkten, erneuten Auslegung sind in kursiv geschrieben GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ Planzeichnung Festsetzungen Begründung Stand: April 2009 – eingeschränkte, erneute Auslegung - 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung – Inhaltsverzeichnis................................................................................................Seite Übersichtskarte M 1. 5.000....................................................................................... A Präambel.......................................................................................................... B Planzeichnung............................................................................................................C Planzeichenerklärung / Festsetzungen ..................................................... ...D Textliche Festsetzungen .................................................................................F Hinweise .......................................................................................................... .J Rechtsgrundlagen .......................................................................................... .J Verfahrensvermerke ....................................................................................... K Begründung ..................................................................................................... 1 I. Allgemeines................................................................................................... 1 1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit der Planung ....................................................... 1 2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ....................................................... 1 3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ........................ 1 4. Abgrenzung des Geltungsbereiches ................................................................... 2 II. Gegenwärtige Rahmenbedingungen ......................................................... 3 1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse .................................................................................................. 3 2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand................................................................ 3 3. Gegenwärtige Nutzung / gegenwärtige Immissionsbelastung............................. 3 III. Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung .... 4 1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege ... 8 2. Belange des Verkehrs / der Ver- und Entsorgung............................................. .13 3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes.................................................. 13 4. Belange der Oberflächenentwässerung / des Wasserschutzes ......................... 13 IV. Umweltbericht........................................................................................... 14 Hinweis: Der Umweltbericht ist ausschließlich erforderlich für die Planung der Firma Thenhausen, Alter Postweg 133, weshalb dieser für die eingeschränkte, erneute Auslegung i.V.m. der Planung Friedenstraße XXX nicht mit vorgelegt wird. Bei Bedarf kann dieser separat bei der Gemeinde Leopoldshöhe angefordert werden ! Anlagen: █████████████████████████████████████████████████████ ███████ █████████████████████████████████████████████████████ ██████████████ ██████████████████████████████████████████████████ I 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung – 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ Gemeinde Leopoldshöhe –Stand gem. § 33 BauGB– M 1 : 5.000 (Ausschnitt aus der DGK 1 : 5.000 Kreis Lippe, 19.12.2000, 40/50) Übersichtskarte A 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung – Präambel Aufgrund des § 1 Abs. 3 Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ bestehend aus der Planzeichnung, den örtlichen Bauvorschriften, den textlichen Festsetzungen und der Begründung, beschlossen. Leopoldshöhe, _________________ ________________________ Bürgermeister Hinweis zur Begründung Die anliegende Begründung lag dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe zum Satzungsbeschluss vor. Leopoldshöhe, den__________________ __________________________ Bürgermeister B 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung – 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte erneute Auslegung– C 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung – Planzeichenerklärung Festsetzungen Art der baulichen Nutzung MI Mischgebiet (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 6 BauNVO) LW Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 (1) Nr. 18 a BauGB) Maß der baulichen Nutzung GRZ z.B. 0,4 Grundflächenzahl (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) GFZ z.B. 0,4 Geschossflächenzahl (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) Begriff / Definition des Baugrundstückes (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 19 BauNVO) z.B. I H / FH Zahl der Vollgeschosse (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) Gebäudehöhe / Firsthöhe (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) Bauweise, Baulinie, Baugrenze Baugrenze (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO) o offene Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO) a abweichende Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO) Flächen für die Regelung des Wasserabflusses Umgrenzung von Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 (1) Nr. 16, (6) BauGB) Zweckbestimmung: Regenrückhaltebecken (RRB) D 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung – Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20, (6) BauGB) Anpflanzung von Bäumen, Einzelmaßnahme (§ 9 (1) Nr. 20, 25,(6) BauGB) Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 (7) BauGB) Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen z.B. von Baugebieten oder Abgrenzungen des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes SA X Satteldach (§ 9 (1) BauGB, § 86 BauO) Gebäude ohne Katasternachweis E 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung – Textliche Festsetzungen I. Art und Maß der baulichen Nutzung Gemäß § 9 (1) 1 BauGB i.V.m. §§ 1 – 15 BauNVO I.1 Mischgebiet – MI Gemäß § 6 BauNVO - - Zulässig sind folgende Nutzungen nach § 6 (2) BauNVO Wohngebäude Geschäfts- und Bürogebäude Einzelhandelsbetriebe, Schankund Speisewirtschaften Beherbergungsgewerbes Sonstige Gewerbebetriebe sowie Betriebe des Unzulässig sind gem. § 1 (5) und (6) BauNVO die gemäß § 6 (2) BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe Tankstellen Anlagen für Verwaltung sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Vergnügungsstätten sowie die gemäß § 6 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. I.2. Beschränkung der Zahl der Wohnungen Für das Flurstück XXX, Flur X, Gemarkung XXX sind je Wohngebäude max. 2 Wohnungen zulässig. II. Bauweise Gemäß § 22 BauNVO Offene und abweichende Bauweise Gemäß § 22 BauNVO ist für das Flurstück XXX eine offene Bauweise (o) festgesetzt. Für das Flurstück XXX und XXX ist gem. § 22 (4) BauNVO eine abweichende Bauweise (a) festgesetzt. Der Baukörper kann eine Gesamtlänge von 50 m überschreiten, wobei zu allen Grundstücksgrenzen ein Grenzabstand einzuhalten ist. Der Mindestgrenzabstand ergibt sich aus den Baugrenzen. III. Begriff / Definition des Baugrundstückes Gemäß § 19 BauNVO Die in der Planzeichnung gekennzeichnete Fläche des Flurstückes XXX ist maßgebend für den Begriff / Definition des Baugrundstückes. F 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung – IV. Äußere Gestaltung der Baukörper Gemäß § 86 BauO NW i.V.m § 9 (4) BauGB IV. 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes. IV. 2 Gebäudehöhe / Firsthöhe Die Festsetzungen in der Planzeichnung sind maßgebend. Für die Flurstücke XXX und XXX, Flur 1, Gemarkung XXX (XXXXXXXX) gilt: Unterer Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäudehöhe / Firsthöhe ist die Oberkante Fertigfußboden (OKFF), welche mit 106,45 m ü.N.N. festgesetzt wird. Oberster Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäudehöhe ist die Oberkante der Dachhaut (bei Flachdächern die Attika) bzw. Firsthöhe. Der beiliegende Lageplan zum Geländeschnitt mit Gebäudehöhen für die Flurstücke XXX und XXX, Flur XXX, Gemarkung XXX ist zur Bestimmung der Bezugspunkte und Gebäudehöhe heranzuziehen. IV. 3 Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen für Dachaufbauten (insbesondere Dachgauben, Zwerchhäuser / Zwerchgiebel, Nebengiebel) und Dacheinschnitte für das Flurstück XXX, Flur XXX, Gemarkung XXX - IV. Alle Dachaufbauten / Dacheinschnitte müssen einen seitlichen Abstand von der Giebelwand von 1,50 m einhalten. Zwischen Dachaufbauten / Dacheinschnitten ist mind. 1,00 m Abstand einzuhalten. Als Länge für Dachaufbauten / Dacheinschnitte ist max. 1/3 der Gebäudelänge zulässig. Die Einzelgaube darf eine Länge von maximal 4 m nicht überschreiten. Zwischen Dachfirst und oberem Dachaufbauabschluss ist mind. 1,00 m Abstand einzuhalten. Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen vorzusehen. Die Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche bei Schleppgauben bzw. Giebelfläche bei Sattelgauben) darf 1,50 m nicht überschreiten. In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich ihrer konstruktiven Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben Gaubenfenstern sind nicht zulässig. Der Dachfirst des Nebengiebels hat zum Dachgiebel des Hauptbaukörpers mind. 1 m Abstand einzuhalten. Der Nebengiebel hat sich dem Hauptbaukörper unterzuordnen. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Siehe unten den Plan „Übersicht und Kennzeichnung der Ausgleichsmaßnahmen“ Gemäß § 9 (1) und (6) BauGB i.V.m § 1a BauGB und § 8a (1) BNatSchG Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche mit der Kennzeichnung 1B1, 1D1 Die Ausgleichsmaßnahmen mit der Kennzeichnung 1B1, 1D1 sind als Feldgehölze anzulegen (Flurstücke XXX und XXX, Flur XXX, Gemarkung XXX). Quantität und Qualität hat der Maßgabe der Baugenehmigung (Aktenzeichen 63.30.LH 50/03-0) zu entsprechen. Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche mit der Kennzeichnung 3B1, 3D1 Die Ausgleichsfläche auf der Teilfläche des Flurstückes XXX, Flur XX, Gemarkung XXX mit der Kennzeichnung 3D1 ist als Feldgehölz anzulegen. Dabei sind Gehölze gem. der Pflanzliste unter Beachtung der Pflanzqualitäten vorzusehen und diese als dreireihige Hecke auszugestalten. Das Pflanzraster ist 1 Gehölz pro 1 qm sowie 1 Einzelbaum / Hochstamm pro 100 qm. Die G 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung – Gehölzpflanzung ist zu pflegen und bei Abgang nicht angegangener Gehölze, einschließlich der Hochstämme, zu ersetzen. Die Ausgleichsfläche auf der Teilfläche des Flurstückes XXX, Flur XXX, Gemarkung XXX mit der Kennzeichnung 3B1 ist als Grünfläche anzulegen. Eine Düngung der Flächen und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche mit der Kennzeichnung 1B2 (§ 9 (1) Nr. 25b und (6) BauGB) Die vorhandenen Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei Abgang sind diese gem. Pflanzliste und unter Beachtung der Pflanzengröße im Verhältnis 1 : 1 zu ersetzen. Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche mit der Kennzeichnung 1D2 Die festgesetzte Ausgleichsfläche um das Regenrückhaltebecken ist in Form eines aufgelockerten Feldgehölzes zu erstellen. Hierfür sind 5 Strauchgruppen, bestehend aus 5 Gehölzen gem. Pflanzliste und unter Beachtung der Pflanzgröße, verteilt über die Ausgleichsmaßnahme zu pflanzen. Je Strauchgruppe werden ca. 150 qm angenommen. Zwei der anzupflanzenden Strauchgruppen sind mit 1 Einzelbaum / Hochstamm gem. Pflanzliste und unter Beachtung der Pflanzqualität zu versehen. Die Gehölzpflanzung ist zu pflegen und bei Abgang, einschließlich der Hochstämme, zu ersetzen. Eine Zufahrt zur Pflege, auch der Regenrückhaltebecken, ist freizuhalten. Die Fläche zwischen den Strauchgruppen ist als extensiven Wiesenfläche anzulegen und max. 2 x pro Jahr zu mähen. Eine Düngung der Ausgleichsfläche und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche mit der Kennzeichnung 1D3 In dem Uferrandbereich des herzustellenden Regenrückhaltebeckens sind 3 Saal-Weiden (je Weide ca. 65 qm) anzupflanzen. Die Ausgleichsfläche mit der Kennzeichnung 1D3 ist als Ufergehölz anzulegen. Dabei sind Gehölze gem. der Pflanzliste unter Beachtung des Standortes und der Pflanzqualitäten vorzusehen. Das Pflanzraster ist 1 Gehölz pro 1,5 qm. Beide Ufergehölze (Bestand und Neuanpflanzung) sind zu pflegen und bei Abgang, einschließlich der Hochstämme zu ersetzen. Eine Düngung der Fläche und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Einzelmaßnahmen Als Einzelausgleichsmaßnahme sind auf den Flurstücken XXX und XXX sowie der Teilfläche des Flurstückes XXX, Flur XXX, Gemarkung XXX Einzelbäume zu pflanzen, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Hierfür ist ein Einzelbaum gem. Pflanzliste als Hochstamm mit 14 – 16 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe, vorzusehen. Der Pflanzstandort ist der Planzeichnung zu entnehmen. Pflanzabstände zur Nachbargrundstücksgrenze sind zu beachten. Nachweis der Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche Mit Stellung des Bauantrages ist vom Bauherrn ein Bepflanzungsplan für die vorzunehmenden Maßnahmen sowie der zu erhaltenden Ausgleichsmaßnahmen vorzulegen, der Bestandteil der Baugenehmigung wird. Die Durchführung der Bepflanzung ist spätestens 1 Jahr nach erfolgter Schlussabnahme unaufgefordert nachzuweisen. Zuordnung der Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche Die Ausgleichsmaßnahmen auf den Flurstücken XXX, XXX und XXX, Flur XXX, Gemarkung XXX wird dem Eingriff auf den selben Flurstücken gem. § 135 a - c BauGB zu 100 % zugeordnet. Es wird davon ausgegangen, dass der Eingriff mit der zugeordneten Maßnahme ausgeglichen ist. Zuordnung der Einzelmaßnahmen Die Einzelausgleichsmaßnahmen auf den Flurstücken XXX, XXX und XXX, Flur XXX, Gemarkung XXX werden dem jeweiligen Eingriff auf diesen Flurstücken gem. § 135 a - c BauGB zu 100 % zugeordnet. Es wird davon ausgegangen, dass der Eingriff mit der zugeordneten Maßnahme ausgeglichen ist. H 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung – Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen Die Ausgleichsfläche auf dem Flurstück XXX, Flur XXX, Gemarkung XXX ist mit einem Weidenverbisszaun einzuzäunen. Pflanzenarten Gehölze Viburnum opulus Sambucus nigra Corylus avellana Prunus spinosa Cornus sanguinea Rosa canina Rosa pimpinellifolia Einzelbäume Acer campestre Carpinus betulus Sorbus aucuparia Ufergehölz Salix caprea Pflanzgröße WasserSchneeball Holunder Haselnuss Schlehe Roter Hartriegel Hunds-Rose Bibernell-Rose 2 x verschult, 60 – 100 cm 2 x verschult, 60 – 100 cm 2 x verschult, 60 – 100 cm 2 x verschult, 60 – 100 cm 2 x verschult, 60 – 100 cm 2 x verschult, 60 – 100 cm 2 x verschult, 60 – 100 cm Feldahorn Hainbuche Eberesche Hochstamm, 14 – 16 cm Stammumfang gemessen in 1 m Höhe Hochstamm, 14 – 16 cm Stammumfang gemessen in 1 m Höhe Hochstamm, 14 – 16 cm Stammumfang gemessen in 1 m Höhe Saal-Weide Hochstamm, 14 – 16 cm Stammumfang gemessen in 1 m Höhe „Übersicht und Kennzeichnung der Ausgleichsmaßnahmen“ I 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung – Hinweise Altlasten Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Altablagerungen oder Altlasten vor. liegen keine Informationen über Denkmalschutz und Denkmalpflege Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-50, Fax 05231/9925-25 anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen. Bodenaushub Gemäß § 3 a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und transportiert werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und anderen Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht werden. Dachflächenwasser - Versickerung Soweit dies unter Maßgabe der Bodenverhältnisse möglich ist, soll Dachflächenwasser versickert werden. Eine Nutzung des anfallenden Regenwassers ist gestattet. Technische Details sind mit dem Abwasserwerk Leopoldshöhe abzusprechen. Deutsche Telekom Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Versorgungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich dem Bezirksbüro Netze Bielefeld, Beckhausstraße 36, in 33611 Bielefeld, Telefon (0521) 5 67-81 03 (Projektierung), mindestens 3 Monate vor Beginn schriftlich angezeigt werden. Sondernutzungserlaubnis für Zufahrten zur K 3 Bei der wesentlichen Änderung oder der Neuanlage von Zufahrten zur K 3, ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers (Kreis Lippe-Straßenbau) einzuholen und eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Rechtsgrundlagen • • • • • • Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2006 (BGBI. I S. 3316) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1381) zuletzt geändert durch Art. 5 v. 24.06.2004 (GV NW S. 666) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 615) Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58) J 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung – Verfahrensvermerke Katasternachweis Eindeutigkeit Aufstellung Die Darstellung des gegenwärtigen Zustandes stimmt mit den Katasterunterlagen überein. Es wird bescheinigt, dass die Festsetzungen der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig sind. Dieser Plan ist gemäß § 2 des Baugesetzbuches durch Beschluss des Hochbauund Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe vom ____________aufgestellt worden. Detmold, Detmold, ortsüblich gemacht. Eingeschränkte, erneute Auslegung Satzungsbeschluss Inkrafttreten Planverfasser Dieser Bebauungsplan ist gem. § 10 des Baugesetzbuches vom Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am _________________ als Satzung beschlossen worden. Der Entwurf des Bebauungsplanes ist vom Fachbereich III Bauen/Planen/Umwelt der Gemeinde Leopoldshöhe ausgearbeitet worden. Die Planungsunterlagen für den Geltungsbereich des Planes auf der Grundlage der Flurkarte M. 1:1000 entsprechen dem Stand v. ________ Auslegung Der Hochbauund Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung am ________________ dem Entwurf des Bebauungsplanes zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 beschlossen. Der Aufstellungs- Ort und Dauer der beschluss wurde am öffentlichen Auslegung wurden ortsüblich am bekannt bekannt gemacht. Der Entwurf des BebauKreis Lippe Kreis Lippe ungsplanes und der Im Auftrag Im Auftrag Begründung haben vom Leopoldshöhe, _____________ bis Der Landrat, Kreis Lippe Der Landrat, Kreis Lippe Gemeinde Leopoldshöhe _____________ gem. Vermessung und Vermessung und § 3 Abs. 2 BauGB Kataster Kataster öffentlich ausgelegen. Schemmel Schemmel (Bürgermeister) (Bürgermeister) Der Hochbauund Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung am ____________ dem Entwurf des Bebauungsplanes zugestimmt und seine eingeschränkte, erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden ortsüblich am_____________ bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung haben vom _____________ bis _____________ gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Leopoldshöhe, den Gemeinde Leopoldshöhe Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 (3) BauGB am _____________ im Bekanntmachungskasten am Rathaus der Gemeinde Leopoldshöhe bekanntgemacht worden. Der Bebauungsplan ist damit am Leopoldshöhe, ______________ rechtsverbindlich Gemeinde Leopoldshöhe geworden. Schemmel (Bürgermeister) Leopoldshöhe, den Gemeinde Leopoldshöhe Leopoldshöhe, Gemeinde Leopoldshöhe Schemmel (Bürgermeister) (Schemmel) (Bürgermeister) K 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03/03 „Friedenstraße/Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung – Begründung I. Allgemeines 1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit der Planung Die ortsansässige Firma Thenhausen beabsichtigt in nächster Zeit in den hiesigen Firmenstandort zu investieren. Geplant ist eine Erweiterung der Produktions- und Lagerfläche. Der jetzige Bebauungsplan hat für eine Erweiterung keine überbaubare Fläche vorgesehen, jedoch wurde die Möglichkeit mit dem Ursprungsbebauungsplan bereits planerisch diskutiert. Mit den beteiligten Trägern und der Firma Thenhausen hatte man sich dahingehend verständigt, bei einer anstehenden Erweiterung des Betriebes, diese in Richtung Osten zur Straßenkreuzung „Alter Postweg / Friedenstraße“ vorzunehmen. Für das angestrebte Vorhaben muss der Bebauungsplan geändert werden. Zudem wird gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan westlich des Flurstückes XXX, Flur XXX, Gemarkung XXX der Geltungsbereich erweitert. Dies geschieht, damit die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für das Bauvorhaben innerhalb eines Verfahrens abgearbeitet werden können. Das Änderungsverfahren wird aufgrund des Umfanges der Hallenerweiterung als Vollverfahren durchgeführt. Damit wird gewährleistet, dass ein Austausch der verschiedenen Interessen und deren entsprechende Berücksichtigung, insbesondere auch der Nachbarschaft, gegeben ist. Diese Vorgehensweise wurde bestätigt durch die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit. Die dabei vorgetragenen Anliegen der Eigentümerin der ehemaligen Hofanlage XXX (hier: Wohnraumerweiterung und Nutzungsmöglichkeiten der ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude) sind in einem separaten Verfahrensschritt zu diskutieren. Hierfür ist eine erneute Auslegung erforderlich, dessen Geltungsbereich sich auf die vorgenannte Hofanlage beschränkt. 2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe ist der Änderungsbereich als „Mischfläche“ dargestellt. 3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung Die vorgesehene Planung entspricht den Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes (GEP), Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, der für den Geltungsbereich der Änderung einen Allgemeinen Freiraum und Agrarbereiche darstellt. Die Inhalte der vorliegenden Planung stehen daher landesplanerischen Zielsetzungen nicht direkt entgegen. In Zusammenhang mit der Aufstellung des Ursprungsbebauungsplanes erfolgten mehrere Gespräche mit der Bezirksregierung Detmold. Gegen die vorgelegte Bauleitplanung bestanden aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken. Dies bezog sich auch auf eine spätere Erweiterung bzgl. des hier diskutierten Firmenstandortes, der innerhalb eines Mischgebietes liegt. Der Bebauungsplan dient ausschließlich der Sicherung des vorhandenen Betriebes. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB– 4. Abgrenzung des gesamten Geltungsbereiches der 1. Änderung Die Bebauungsplanänderung erfolgt im Kreuzungsbereich der Straßen „Alter Postweg“ / „Friedenstraße“ im Ortsteil Bexterhagen. Folgende Flurstücke in der Flur XXX der Gemarkung XXX sind insbesondere von der Aufstellung betroffen: Flurstücke XXX (teilw.), XXX und XXX sowie eine Teilfläche des Flurstückes XXX. Der Änderungsbereich wird im Einzelnen wie folgt umgrenzt: • im Westen durch Acker- und Waldflächen sowie vereinzelte Wohngebäude (teilweise weiter entfernt). • im Norden durch Acker- und Waldflächen, letztere Nutzung auf dem Gebiet der Stadt Bad Salzuflen. • im Nord-Osten durch Wohngebäude und Waldflächen. • im Osten durch Ackerflächen und vereinzelte Wohngebäude. • im Süden durch Ackerflächen und einem Gewerbebetrieb. Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 10.000 m². Gegenüber dem Vorentwurf ist der Geltungsbereich westlich des Flurstückes XXX erweitert worden. Die Erweiterung dient dazu, Ausgleichsflächen für das Bauvorhaben bereitzustellen. Der Geltungsbereich der 1. Änderung wurde nicht um die Gebäude nördlich der Straße Alter Postweg erweitert, da diese gegenüber der Situation zum Flurstück XXX durch die Kreisstraße, den Straßenseitengraben mit Bäumen und Sträuchern sowie dem Regenrückhaltebecken einen größeren Abstand zu dem geplanten Bauvorhaben haben. Nichtsdestotrotz werden die dortigen Anwohner von Seiten der Gemeinde beachtet. Signalisiert wird dieses durch den Versatz der Geltungsbereichsgrenze in der Straße „Alter Postweg“. 4.1 Abgrenzung des Geltungsbereiches für die eingeschränkte, erneute Auslegung Der Änderungsbereich wird im Einzelnen wie folgt umgrenzt: • im Westen durch eine landwirtschaftliche Fläche, die derzeit als Reitplatz genutzt wird. Angrenzend daran liegen Acker- und Waldflächen sowie vereinzelte Wohngebäude. • im Norden befindet sich die Fa. Thenhausen (Kunststofffertigung) mit ihren Produktionshallen. • im Osten durch eine Weidefläche. • im Süden durch den Gewerbebetrieb Wiebusch (u.a. Garten- und Landschaftsbau) und Ackerflächen. Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist beigefügt. 2 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB– II. Gegenwärtige Rahmenbedingungen 1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Norden der Gemeinde, am westlichen Ortsrand von Bexterhagen. Abgesehen von einer Waldfläche auf dem Gebiet der Stadt Bad Salzuflen, nordöstlich des Geltungsbereiches, ist der Bebauungsplan von Ackerflächen umgeben. Vereinzelt sind Wohngebäude in der näheren und weiteren Umgebung vorhanden. Die Topographie wird durch ein leicht abfallendes Gelände bestimmt. Dieses fällt von ca. 109 m ü. NN in Richtung Osten zur Straße „Alter Postweg“ auf ca. 101 m ü. NN ab. Gemäß der Bodenkarte, Blatt Bexterhagen, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1982, letzte Fortführung 1997, steht im Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp Pseudogley an. Die geologisch-bodenkundliche Darstellung ordnet den Geltungsbereich dem zum Weserbergland gehörenden Ravensberger Hügelland zu. Dieses wird durch kleinere Seitentäler der Werre gegliedert. Der Aufbau des Untergrundes wird von Ton- und Mergelstein bestimmt. Darüber wurde im Pleistozän (Diluvium) Geschiebelehm und Schmelzwassersande abgelagert. Aus Geschiebelehm mit verdichtetem, wasserstauenden Untergrund bildet sich Pseudogley-Braunerde und Pseudogley. 2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand Abgesehen von den Teilflächen der öffentlichen Straßen sind die Grundstücke im Privatbesitz. Das Umfeld des Betriebes, XXX, wird vor allem durch landwirtschaftliche Anwesen und Wohnbauten geprägt. Auf diesen Standortcharakter ist Rücksicht zu nehmen. 3. Gegenwärtige Nutzung / gegenwärtige Immissionsbelastung Die Teilfläche des Flurstückes XXX wird bisher landwirtschaftlich genutzt, u.a. auch als Weide für Pferde. Neben der Wohnbebauung sind gärtnerische Freiflächen vorhanden. Die Firma Thenhausen TSW GmbH, Alter Postweg 133, nutzt ihre Freiflächen zur Kreisstraße als Park- und Rangierfläche. Der Grundstücksteil, der nicht durch bestehende Betriebsgebäude beansprucht wird, wird als Ausgleichsfläche und Grünfläche genutzt. Zudem ist ein Regenrückhaltebecken vorhanden. Der Zustand von Natur und Landschaft wird durch die zuvor beschriebene Nutzung bestimmt. Abgesehen von Bäumen und Sträuchern auf dem Flurstück XXX und entlang der Kreisstraße (Alter Postweg), bestehen keine weiteren Gliederungsansätze in der Landschaft innerhalb des Geltungsbereiches. Die Eingrünungsmaßnahme des Betriebsgeländes der Firma Thenhausen stellt eine angelegte Gliederung dar. 3 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB– Die Immissionsbelastungen innerhalb des Geltungsbereiches ergeben sich durch den Betrieb der Fa. Thenhausen sowie durch die ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung. Die Bewirtschaftung erfolgt jedoch nach örtlicher Einschätzung im üblichen Rahmen. In Verbindung mit der Firma Thenhausen TSW GmbH sind bisher keine Immissionsbelastungen offenkundig geworden. Das dem Firmengelände gegenüber liegende Grundstück ist unbebaut und wird auch weiterhin als landwirtschaftliche Fläche angesehen. Die durch Ab- und Zulieferverkehr sowie Rangiermaßnahmen entstehenden Immissionen beeinträchtigen, wenn überhaupt, ein größeres unbebautes Grundstück. Entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Firma wurde ein Erdwall von geringer Höhe angelegt, der mit heimischen Sträuchern bepflanzt ist. Damit werden Lärmgeräusche gedämpft und gleichzeitig ein Sichtschutz erreicht. Die vorhandenen Kühlanlagen stellen eine Lärmquelle dar. Probleme sind bisher nicht bekannt. Ebenso bzgl. Gerüche. III. Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung Für das Anwesen XXX bzw. dem Flurstück XXX sind während der Auslegung von der Eigentümerin der Bedarf an einer Wohnraumerweiterung und die zukünftige Nutzungsmöglichkeit der ehemaligen landwirtschaftliche Gebäude als Änderungspunkte zur Diskussion gestellt worden. Das bestehende Wohnhaus ausgenommen, sind für die übrigen baulichen Anlagen keine Unterlagen vorhanden. Die vorhandene Bausubstanz lässt jedoch eindeutig den Rückschluss zu, dass diese Gebäude bereits seit mehreren Jahrzehnten existieren und der landwirtschaftlichen Nutzung dienten. Ebenso wird davon ausgegangen, dass während des Bestehens der Gebäude eine Genehmigungsfähigkeit vorgelegen hätte, wenn diese beantragt worden wäre. Aufgrund dieser Feststellung erkennt die Gemeinde Leopoldshöhe einen Bestandsschutz für diese Gebäude und ihre bisherige landwirtschaftliche Nutzung bzw. die Spezialisierung als Pferdezuchtbetrieb an. Abgesehen vom Wohnhaus liegen alle anderen Gebäude bisher nicht innerhalb einer überbaubaren Fläche. Mit der vorliegenden Planung soll dies bis auf einige untergeordnete Gebäude bzw. bestandteile erfolgen. Für das Wohnhaus wird zudem die vorhandene überbaubare Fläche in Richtung Osten erweitert. Die mit jetziger ergänzender Planung festgesetzte überbaubare Fläche bleibt somit teilweise gegenüber dem vorhandenen baulichen Bestand zurück bzw. geht über den Bestand hinaus. Dies geschieht aus folgenden Gründen: • Scheune, direkt an der Friedenstraße Die Scheune zeichnet sich durch einen kompakten umbauten Raum (ca. 8 m x 12 m) aus. An der Scheune besteht direkt an der Friedenstraße ein kleiner Anbau mit Pultdach, der mit einem Garagentor versehen ist. Die Bausubstanz des Anbaues ist fraglich. An die Scheune wurde im Westen eine ca. 8 m breite Überdachung, zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Geräten, errichtet. Der direkt an die öffentliche Straße angrenzende Anbau (hier als Garage genutzt), sollte bei Nutzungsaufgabe nicht durch neue Bausubstanz an gleicher Stelle ersetzt werden. Einerseits ist aus Gründen der Verkehrssicherheit und andererseits ist aus Gründen des offeneren gestalterischen Erscheinungsbildes der Friedenstraße davon abzusehen. Diese Vorgehensweise würde auch der bisherigen baulichen Situation 4 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB– an der Friedenstraße entsprechen, denn alle weiteren Gebäude entlang der Straße halten zu dieser einen Abstand ein. Mit Festsetzung eines Baufensters, dass den überdachten Unterstellplatz ebenfalls erfasst, wäre ein Baukörper in den Ausmaßen von ca. 16 m x 12 m realisierbar. Bei diesen Vorgaben könnte ein Mehrfamilienhaus errichtet werden. Dies wird von der Gemeinde Leopoldshöhe nicht befürwortet. Das nun festgesetzte Baufenster (10 x 12 m) gewährleistet den Erhalt des vorhandenen Schuppens oder eines Neubaues in sinnvoller Größe. Beide aufgezeigten baulichen Möglichkeiten würden auf Grund ihrer Proportionen und Lage den bisherigen Charakter der landwirtschaftlichen Hofstelle unterstützen. • Ehemaliges Backhaus, westlich direkt an das Wohnhaus angrenzend Das Backhaus ist Bestandteil der landwirtschaftlichen Hofstelle und ebenfalls eine ältere Bausubstanz. Auch hierfür erkennt die Gemeinde Leopoldshöhe den Bestandsschutz an. Die Festsetzung von überbaubarer Fläche erfolgt jedoch nicht. Die bauliche Substanz, wie auch deren nutzen, wird von der Gemeinde als untergeordnet eingestuft. Ein Erfordernis, hier eine überbaubare Fläche vorzusehen, wird nicht erkannt. Ein Umbau als Garage für die vorhandenen und ggf. entstehenden Wohnungen wird jedoch positiv beurteilt, ebenso ein Ersatzbau zu diesen Zwecke. Die Gemeinde Leopoldshöhe möchte diese zuvor beschriebenen Möglichkeiten bauplanungsrechtlich nicht festschreiben, da sie davon ausgeht, dass die gegenwärtige Vorgehensweise zukünftig den Nutzern mehr Flexibilität ermöglicht. So könnte das Backhaus u.a. bestehen bleiben und zusätzlich Garagen gem. bauordnungsrechtlichen Vorgaben entstehen. • Wohnhaus Um das Wohnhaus den heutigen Wohnbedürfnissen (hier leben und wohnen auf einer Ebene) anpassen zu können, würde ein zusätzlicher Raum (ca. 6 m x 6 m) nötig. Den Vorstellungen der Eigentümerin, diesen im Osten an das Wohnhaus anschließen zu lassen, kann die Gemeinde folgen. Lage und Größe des Anbaues stehen im Verhältnis zur bestehenden Hofstelle. Das Baufenster wurde in dieser Hinsicht etwas großzügiger bemessen, um bautechnisch und für die zukünftige Nutzung genügend Handlungsspielraum zu haben. Weiterhin wurde die Baugrenze für einen möglichen neuen Anbau gegenüber dem Hauptbaukörper zurückgesetzt. Mit der damit verbundenen Gliederung der Fassade soll der Massivität des Hauptbaukörpers entgegengewirkt werden. Die östliche Erweiterung des Baufensters ist gleichzeitig ein angemessener Ersatz für den Ausschluss des vorhandenen älteren Anbaues in Richtung Friedenstraße. Wie auch beim Anbau an den bestehenden Schuppen, sprechen Gründe der Verkehrssicherheit und der örtlichen Gestaltung dagegen, diesen Anbau durch eine überbaubare Fläche zu sichern. Aufgrund dieser Vorgehensweise findet insgesamt eher eine Veränderung / Verschiebung der überbaubaren Fläche in Bezug auf das gesamte Grundstück statt, als eine Rücknahme oder Ausbau. Das Bebauungsplangebiet wurde im Ursprungsbebauungsplan als Mischgebiet entwickelt. Die Änderung des Bebauungsplanes behält diesen Gebietstyp bei. Der frühere landwirtschaftliche Betrieb wurde nach dessen Einstellung als Pferdezuchtbetrieb weitergeführt. Eine derartige Nutzung entspricht nicht dem Nutzungskatalog des Mischgebietes. Die gegebene landwirtschaftliche Prägung und Nutzung der hiesigen Hofstelle, aber auch deren Umgebung und der bisherige 5 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB– problemlose Ablauf des Pferdezuchtbetriebes haben die Gemeinde Leopoldshöhe veranlasst, für die jetzige Nutzung einen Bestandsschutz zu erkennen. Zudem hätte ggf. eine Genehmigungsfähigkeit bis zur Rechtskraft des Ursprungsbebauungsplan bestehen können. Zukünftig soll jedoch mit der Festsetzung eines Mischgebietes dessen Wesensart angestrebt werden. Mit der Festsetzung von maximal 2 Wohneinheiten pro Gebäude beabsichtigt die Gemeinde Leopoldshöhe den Bedürfnissen der Antragstellerin zu entsprechen, parallel dazu einer eventuellen Errichtung u.a. eines Mehrfamilienhauses an dieser Stelle entgegenzuwirken. Dies erfolgt u.a. auch unter Berücksichtigung der benachbarten Betriebe und den damit verbundenen Gebietsfestsetzungen. Die bisher festgesetzte GRZ von 0,2 im Ursprungsbebauungsplan ist für den vorhandenen und zukünftigen Versiegelungsgrad des Baugrundstückes nicht mehr ausreichend. Die Festsetzung der GRZ mit 0,3 wird aufgrund des Gebäudebestandes und der Bebauungsmöglichkeit, den dafür erforderlichen Zuwegungen, der Bebauungssituation in der näheren Umgebung, wie auch der Verhältnismäßigkeit zur Gebietsfestsetzung als vertretbar angesehen. Da das Flurstück XXX aufgrund seinen Zuschnittes und Ausdehnung nicht zur Ermittlung der Grundflächenzahl geeignet erscheint, ist das Baugrundstück gem. § 19 BauNVO festgelegt worden. Hierbei wurde sich an der tatsächlichen gegenwärtigen Nutzung i.V.m. dem Wohnhaus bzw. des Pferdebetriebes orientiert. So wurde z.B. die Gartenoder Rangierfläche in das Baugrundstück einbezogen (siehe gesondertes Planzeichen in der Planzeichnung). Als Dachform wird weiterhin ausschließlich das Satteldach festgesetzt. Diese Dachform ist auf den Hauptbaukörper abgestimmt und entspricht dem vorhandenen regionalen Bauernhaustypus. Es wird somit eine gestalterische harmonische Einbindung in den Hauptbaukörper erzielt. Bei einem Anbau ermöglicht das Satteldach zudem eine zusätzliche räumliche Nutzung, die ggf. ein zweites Geschoss entbehrlich macht. Neu festgesetzt worden sind für das Flurstück XXX die gestalterischen Vorgaben zu Dachgauben, -aufbauten, -einschnitten oder Nebengiebeln. Die Vorgaben entsprechen den allgemeinen gestalterischen Festsetzungen innerhalb der Gemeinde Leopoldshöhe. Zusätzlich ist jedoch eine Beschränkung der Länge von Einzelgauben (max. 4 m) und zu Nebengiebeln aufgenommen worden. Dies erfolgte unter dem Aspekt, dass es sich um ein westfälisches Vierständer-Bauernhaus handelt, das aufgrund seiner Gebäudelängen und –höhen eine Sonderstellung hinsichtlich der Umgebungsbebauung einnimmt. Um eine gestalterisch sinnvolle und auf die Proportionen des Hauptbaukörpers mit seinen Anbauten und deren Nutzungen abgestimmte Gebäudekonzeption zu erreichen, wurden insgesamt diese Festsetzungen getroffen. Die Firma Thenhausen, Alter Postweg 133 wird als mischgebietsverträglich beurteilt. Der Betrieb strebt an, eine Lagerhalle mit den Maßen 36 m x 39 m, mit einer Firsthöhe von 8,00 m, direkt an die bestehende Produktionshalle zu errichten. Die Abläufe innerhalb der Firma erfordern einen direkten Anschluss der neuen Halle an die bestehende. Dadurch würde eine Gesamtgebäudelänge von über 50 m entstehen. Planungsrechtlich stünde der gültige Bebauungsplan dem entgegen, da offene Bauweise (Gebäudelänge insgesamt max. 50 m) festgesetzt ist und nun eine 6 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB– abweichende Bauweise benötigt wird. Die Abwandlung von offener in abweichende Bauweise stellt nach Ansicht der Gemeinde die vertretbarste Lösung dar. Wird die offene Bauweise beibehalten, müssten die beiden Gebäude einen Abstand von mind. 6 m zueinander einhalten. Damit würde der Hallenneubau den Vorstellungen des südlichen Nachbarn zuwiderlaufen, da die Halle seine Bedürfnisse zu sehr einschränkt. Gleichzeitig würde es dazu führen, dass der Gesamtkomplex größer wirkt und eine umfangreichere Versiegelung erforderlich wird, da zu erwarten ist, dass der 6 m Abstand zum Rangieren benötigt und somit die Fläche versiegelt wird. Aus diesen Gründen wird eine abweichende Bauweise für das Firmengelände festgesetzt. Dadurch ist es möglich, einen Baukörper von über 50 m Länge zu errichten. Seine Einschränkungen erhält der Baukörper durch die vorgegebenen Baugrenzen. Eine abweichende Bauweise wird aufgrund der für erforderlich gehaltenen Grenzabstände vorgenommen. Abgeleitet wird dieses städtebauliche Erfordernis aus der Umgebungsbebauungssituation, die durch eine offene Bauweise mit ländlichen Charakter geprägt ist. Das Baufenster und die Baugrenzen sind so gewählt worden, dass das Bauvorhaben realisierbar ist. Die östliche Baugrenze ist ein Kompromiss zwischen den Interessen der Firma Thenhausen und des Eigentümers des Flurstückes XXX. Zur technischen Ausstattung der Lagerhalle gehört eine Kranbahn, für dessen Einbau eine Gebäudehöhe nunmehr von 8,00 m erforderlich wird (zur frühzeitigen Beteiligung war von 7,50 m ausgegangen worden). Bisher sind 7,0 m festgesetzt, die für den Bestand beibehalten wird. Die Erhöhung der Gebäudehöhe um 1,00 m wird im Verhältnis zur Umgebungsbebauung als vertretbar angesehen. Der Versatz zwischen der neuen und bestehenden Halle wird verstärkt an der Nahtstelle zwischen diesen wahrnehmbar sein. Die Gesamtwirkung des Neubaues wird durch die 1 m Erhöhung allerdings nicht in dem Umfang verschärft, als das die Umgebung hiervon beeinträchtigt wird. Der Abstand zwischen dem Neubau und der Umgebungsbebauung (u.a. XXX) wird hierfür weiterhin als ausreichend erachtet. Auch eine weitere Außenwirkung in Bezug auf die Ortschaft Bexterhagen oder der freien Landschaft wird nicht gesehen. Der beiliegende Lageplan, der auch einen Geländeschnitt mit Gebäudehöhen beinhaltet, ist verbindlich zur Bestimmung der Bezugspunkte und Gebäudehöhe heranzuziehen. Mit dem in der Festsetzung genannten Plan ist beabsichtigt gewesen, die Bezugspunkte bzw. die Höhenentwicklung des Gebäudes im Gelände genauer zu definieren und darzustellen. Nach Beratung mit dem Kreis Lippe ist nachfolgende Formulierung rechtlich eindeutiger (neuer Text ist unterstrichen): Die Festsetzungen in der Planzeichnung sind maßgebend. Unterer Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäudehöhe / Firsthöhe ist die Oberkante Fertigfußboden (OKFF), welche mit 106,45 m ü.N.N. festgesetzt wird. Die Geschossigkeit ist insgesamt mit einem Vollgeschoss vorgegeben. Bis auf den Verwaltungsteil (ca. 160 qm im Bestand) wird dieses von dem Bauvorhaben eingehalten. Der Büroteil soll um ein zweites Geschoss aufgestockt werden, wobei die 7 m Gebäudehöhe nicht überschritten wird, die für den bestehenden Firmenbereich gilt. Eine entsprechende Anpassung der Geschossflächenzahl (derzeit GFZ 0,4) in diesem Gebäudeabschnitt ist die Folge. Für die äußere Wahrnehmung ist es unerheblich ob der Büroteil planungsrechtlich ein- oder zweigeschossig ist. Der wichtigste Punkt, dass die bestehenden 7 m nicht überschritten werden, wird eingehalten. Die Grundflächenzahl ist mit 0,4 festgesetzt und spiegelt den gegenwärtigen Bedarf wieder. Eine umfangreichere Grundflächenzahl wird als nicht notwendig erachtet. 7 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB– Die Firma Thenhausen hat eine Baugenehmigung zur Nutzung eines 3-SchichtBetriebes. Gegenwärtig wird ein 2-Schicht-Betrieb ausgeübt. Die Firma verfügt über diese Nutzungsrechte im Bestand. Für die Erweiterung ist dieses erneut zu beantragen und wird dann durch den Immissionsschutz des Kreises Lippe geprüft. Die Tatsache, dass eine Genehmigung für den Bestand mit 3-Schicht-Betrieb vorliegt und während des Scoping-Termins mit Ortsbesichtigung ohne Nennung von Bedenken erfolgt ist, wie auch in der Stellungnahme des Immissionsschutzes des Kreises Lippe die Betriebserweiterung als „grundsätzlich machbar“ beurteilt wird, lässt keinen Handlungsbedarf im hiesigen B-Planverfahren erkennen. Diese Einschätzung mit identischer Begründung ist auch bzgl. der Aussage der Nachbarschaft zu dem nächtlichen „Summton“ heranzuziehen. Es ist nicht abzustreiten, dass die vorhandenen Kühlaggregate wahrnehmbar sind, insbesondere nachts, wenn überwiegend alle weiteren Umgebungsgeräusche entfallen. Hinsichtlich des durch die Kühlanlage verursachten Lärms und der während des Scoping-Termins am 13.5.2008 durchgeführte überschlägige Messung, könnte in der Nachtzeit im Rahmen der Baugenehmigung dieses zu prüfen sein. Die Geräuschsituation befindet sich nach Ansicht der Gemeinde Leopoldshöhe, wie bereits ausgeführt, im bauplanungsrechtlichen Rahmen. Befürchtungen, durch die Betriebserweiterung sind weitere Kühlaggregate nötig, kann die Firma Thenhausen entkräftigen, da sie nach ihrer Einschätzung keine weiteren Kühlelemente benötigt. Eine zusätzliche Lärmbelästigung durch den Betrieb einer Kranbahn in der neuen Halle wird nicht gesehen. Durch den elektrischen Antrieb des Kranes, ist dessen Betrieb gleichmäßig und ruhig. Die Kranbahn befindet sich weiterhin innerhalb einer geschlossenen Halle. Auch wenn die Halle über einzelne Fenster und Tore verfügt, die zu öffnen sind, so ist grundsätzlich die vorstellbare Geräuschquelle (Antrieb und Träger) unterhalb der Hallendecke durch die Hallenelemente nach außen abgeschottet. Geräusche der Kranbahn werden somit gedämpft und sind außerhalb der Halle fast nicht wahrnehmbar (so wie die vorhandene elektrische Kranbahn). Der Betrieb der Kranbahn ist zudem genehmigungspflichtig. Somit ist gewährleistet, dass die Vorgaben des Immissionsschutzes eingehalten werden, ggf. durch Auflagen in der Baugenehmigung. Die Gemeinde sieht bzgl. der Lärmbelästigung durch den Betrieb einer Kranbahn keinen weiteren Handlungsbedarf im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens (weitere Erläuterungen siehe Umweltbericht). Die Firma Thenhausen verarbeitet Kunststoffgranulat. Dabei entstehen betriebstypische Gerüche. Diese sind bisher, auch bei verschiedenen Ortsterminen, nur innerhalb der Produktionshalle wahrnehmbar gewesen. Trotz offener Tore wurde außerhalb der Gebäude keine Geruchsentwicklungen durch die Firma registriert. Der Gemeinde sind auch keine Hinweise diesbezüglich zugegangen (weitere Erläuterungen siehe Umweltbericht). 1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege Vorhandene Fachplanungen Die für den Planungsraum relevanten Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die nach den §§ 19-23 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) ausgewiesenen Schutzgebiete sind im Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen – Nord“ des Kreises Lippe (in Kraft getreten am 11.12.2001) dargestellt. Die Entwicklungskarte des Landschaftsplanes weist für den Bereich des Planungsraumes das Entwicklungsziel 1.1 – Erhaltung aus; mit der Spezifizierung 8 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB– der „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“. Der geplante Geltungsbereich liegt zum überwiegenden Teil innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und Osning Vorbergen sowie Ravensberger Hügelland“. Das Landschaftsschutzgebiet dient den allgemeinen im § 21 LG genannten Schutzzielen. Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ ist dieser aus dem oben beschriebenen Landschaftsschutzgebiet entlassen worden. Gleiches gilt für die vorliegende 1. Änderung, da sie Teil des vorgenannten B-Planes ist. Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter Begrenzung der Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von Flächen, Beachtung der Aspekte zur Nachverdichtung und Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz / Bodenaushub und Bodenentsorgung Der ortsansässige Betrieb Thenhausen TSW GmbH, Alter Postweg 133, ist an die Gemeinde Leopoldshöhe herangetreten, da er Erweiterungsabsichten hat. Die Erweiterungsfläche liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 03/03. Mit Änderung dieses B-Planes ist das Vorhaben realisierbar. Gleiches gilt für die Erweiterungs- und Nutzungsänderungsabsichten für die Gebäude Friedenstraße XXX. Dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird entsprochen. Die Bodenversiegelung und Verdichtung wird auf der Grundlage der vorgesehenen Planungen (hier: XXX) auf das dem Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt. Die Erschließung der Fläche durch angrenzende, vorhandene Straßen unterstützt diesen Aspekt. Die Bodenversiegelung wird dadurch so minimal wie möglich gehalten. Eine vorrangige Inanspruchnahme von Brachflächen bzw. Wiedernutzbarmachung von Flächen sowie eine Nachverdichtung und Innenentwicklung schließen sich für die Planung Alter Postweg 133 aus, da es sich um eine Weiterentwicklung eines bereits bestehenden Standortes handelt. Soweit o.g. Flächentypen in der Gemeinde Leopoldshöhe zur Verfügung stünden (was z.Z. nicht ist), würde eine Verlagerung an einen anderen Standort nicht zwangsläufig die Belange des Bodenschutzes unterstützen. Die Erweiterungsbzw. Nutzungsänderungsabsichten für die Gebäude XXX unterstützen die Aspekte der Nachverdichtung, denn es wird vorhandene Substanz genutzt. Diese wird nur geringfügig erweitert, wobei parallel dazu bestehende Bausubstanz entfällt, wenn deren Nutzung nicht mehr gegeben ist (u.a. z.B. der Anbau an der Scheune, welcher als Garage genutzt wird). Für den Geltungsbereich werden keine Flächen mit Bodenbelastungen in Anspruch genommen. Innerhalb des Bebauungsplanes liegen keine Informationen über Altablagerungen und Altlasten vor. Der Erhalt schutzwürdiger Böden ist zu beachten. Anhand der aufgezeigten Bodengenese unter Punkt II. 1. ist innerhalb des Geltungsbereiches kein schutzwürdiger Boden zu erwarten. Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m § 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Falls kein Spielraum für die Unterbringung des Bodenaushub besteht, ist dieser abzufahren 9 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB– und entsprechend zu entsorgen bzw. in der Boden- und Bauschuttbörse anzubieten (Info unter www. alois-info.de). Beschreibung bestehender Gewässer An der nord-östlichen Grundstücksecke des Flurstückes XXX, parallel zur Kreisstraße, beginnt ein Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes NW (überirdisches Gewässer). Die Unterhaltungspflicht obliegt der Gemeinde Leopoldshöhe. Eine Beeinträchtigung durch das vorliegende BPlanänderungsverfahren ist nicht ersichtlich (siehe Plan unter 4. Belange der Oberflächenentwässerung / des Wasserschutzes). Zur Abführung des Oberflächenwassers entlang der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze sowie entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Flurstücke XXX und XXX sind Maßnahmen in Form eines Grabens durch die Fa. Thenhausen erfolgt. Während bis einschließlich frühzeitiger Beteiligung davon ausgegangen wurde, dass ein neues Gewässer entstanden ist, kommt nun mehr der Kreis Lippe, Untere Wasserbehörde, zu der Beurteilung, dass ein Entwässerungsgraben geschaffen wurde. Diese Entscheidung ist vom Kreis Lippe im Rahmen der Einleitungserlaubnis getroffen worden. Eingriffsregelung / Umweltverträglichkeit In den jeweiligen einzelnen Schutzbereichen Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind keine erheblichen Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben zu erkennen. Hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Schutzgütern wird davon ausgegangen, dass keine verbleibenden, erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Innerhalb des Geltungsbereiches wird u.a. auf dem Flurstück XXX eine Fläche in Anspruch genommen, auf der bisher keine Baurechte bestehen und die bis heute unversiegelt ist. Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach im Zusammenhang mit der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ gegeben. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen ist daher erforderlich. Ein erheblicher Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist mit der vorgelegten Planung nicht zu sehen. Ein detaillierter Umweltbericht, erstellt vom Büro Peters + Winter Landschaftsarchitekten BDLA, Oelmühlenstraße 2 in 33604 Bielefeld, ist der Begründung beigefügt. Dieser geht hauptsächlich auf die naturschutzrechtliche Situation der Firma Thenhausen ein. Das Flurstück XXX ist dort inhaltlich berücksichtigt worden, jedoch nicht in die Eingriffsbilanzierung eingeflossen. Weitere Ausführungen hierzu sind daher dem nachfolgenden Text zu entnehmen. Für das Flurstück XXX wird kein separater Umweltbericht angefertigt. Grundsätzlich wird mit jetziger Bebauungsplanänderung eine Bestandssicherung vorgenommen. Die Versiegelungen sind mit der Errichtung der landwirtschaftlichen Gebäude (ca. vor über 50 Jahren) entstanden. Die jeweiligen einzelnen Schutzbereiche Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter erfahren daher keine Beeinträchtigung, die mit dieser B-Planänderung in Verbindung stehen. Die Erweiterung der überbaubaren Fläche, östlich an das Wohnhaus angrenzend, umfasst ca. 100 qm. Bei einer möglichen Erweiterung des Wohnhauses werden keine ökologisch hochwertigen Einzelelemente (z.B. ein Baum oder Sträucher) beseitigt oder beeinträchtigt. Die einzelnen Schutzbereiche und deren 10 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB– Wechselwirkungen werden durch die Geringfügigkeit der zusätzlichen Baufläche nicht berührt. Im Gegenzug werden ca. 240 qm bebaute Fläche langfristig entsiegelt, weil für sie keine überbaubare Fläche festgesetzt wird. Festsetzungen zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Die getroffenen Festsetzungen zu den Ausgleichsmaßnahmen 1B1 und 1D1 in Verbindung mit dem Bauvorhaben Alter Postweg XXX (siehe nachfolgenden Plan unten) sind, soweit sie sich auf die Baugenehmigung des Bestandes beziehen, aus dem Ursprungsbebauungsplan übernommen worden. Bis auf die damals geplanten Anpflanzungen an der westlichen Grundstücksgrenze des Flurstückes XXX, sind alle vorgegebenen Maßnahmen umgesetzt worden. Die bestehenden Ausgleichmaßnahmen 1B1 und 1D1 werden erhalten und weiter als solche festgesetzt. Die nicht erfolgte Anpflanzung (an der westlichen Grundstücksgrenze des Flurstückes XXX) wird mit hiesiger Planung um 20 m nach Westen auf die Teilfläche des Flurstückes XXX versetzt. Durch Grundstückszukauf und Erweiterung des Bebauungsplanes ist es nun möglich, ein ca. 5 m breites, dreireihiges Feldgehölz (Kennzeichnung 3D1) anzulegen. Das Feldgehölz dient neben der Funktion als Ausgleichsmaßnahme als Eingrünung des Betriebes gegenüber der freien Landschaft und auch des Siedlungsrandes der Ortschaft Bexterhagen. Die für den Neubau erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind das Feldgehölz (siehe unten Plankennzeichnung 3B1, 3D1) auf der Teilfläche des Flurstückes XXX, die anzupflanzenden Einzelbäume, das aufgelockerte Feldgehölz (siehe unten Plankennzeichnung 1D2) sowie das Ufergehölz (siehe unten Plankennzeichnung 1D3). Das aufgelockerte Feldgehölz hat aus 5 Gehölzgruppen zu je 5 Gehölzen zu bestehen. Pro Gehölzgruppe steht somit eine Fläche von ca. 150 qm zur Verfügung. Dieses Flächenmaß ist auch für die zwei Gehölzgruppen an zu setzten, bei denen zusätzlich ein Einzelbaum dazugepflanzt wird. Bei der Anpflanzung des lockeren Feldgehölzes sind Abstände zur Halle, zu den Regenrückhaltebecken und zu den bestehenden Anpflanzungen zu bedenken. Das Ufergehölz 1D3 am noch herzustellenden Regenrückhaltebecken ist mit den Gehölzen aus der Pflanzliste in einem Pflanzraster von 1,5 m x 1,5 m anzulegen. Innerhalb des Ufergehölzes sind verteilt 3 Weiden zu pflanzen. Jeder Weide steht eine Fläche von ca. 65 qm zur Verfügung. Die Ausgleichsmaßnahmen auf den Flurstücken XXX, XXX und der Teilfläche des Flurstückes XXX, Flur XXX, Gemarkung XXX werden den Eingriffen auf den selbigen Flurstücken zu 100 % zugeordnet. Die Art und Qualität der Ausgleichsmaßnahmen aus den unterschiedlichen Bauleitplanverfahren ist aufeinander abgestimmt und entsprechend dem Standort gewählt. 11 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB– Übersicht und Kennzeichnung der Ausgleichsmaßnahmen Fa. Thenhausen, Alter Postweg 133 Für das Flurstück XXX, XXX werden grundsätzlich keine neuen bzw. zusätzlichen Baurechte geschaffen. Die gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan hinzugekommenen Bauflächen sichern einen bereits vor dessen Aufstellung bestehenden Gebäudebestand. In einigen Bereichen wird die Größe der überbaubaren Fläche kleiner festgesetzt als der Gebäudebestand ist (Erläuterungen siehe Punkt III). So bleibt u.a. am Wohnhaus im Süden die Baugrenze hinter dem Bestand zurück. Im Osten wird eine ca. 100 qm große Fläche zusätzlich ausgewiesen. Grundsätzlich erfolgt mit jetziger Planung eine Bestandssicherung. Nach Ansicht der Gemeinde Leopoldshöhe wird durch die beschriebene Vorgehensweise kein Eingriff gemäß § 8a (1) BNatSchG „Verhältnis zum Baurecht“ in Verbindung mit dem § 1a BauGB „Umweltschützende Belange“ in Natur und Landschaft ausgelöst. Das Landschaftsgesetz sieht gem. § 4 vor, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigt werden dürfen. Hierbei ist zwischen der Vermeidbarkeit des Vorhabens als solches, der Vermeidbarkeit einzelner Teile und der jeweils möglichen Minimierung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu unterscheiden. Unter Berücksichtigung des Vermeidungsaspektes wird eine Bebauung als vertretbar angesehen, weil wertvolle Biotopflächen oder Einzelelemente nicht betroffen sind und eine Inanspruchnahme von bisher unbebauten Flächen nur in geringfügigem Umfang erfolgt. 12 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB– 2. Belange des Verkehrs / der Ver- und Entsorgung Die vorhandenen baulichen Anlagen sind insgesamt an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen. Für den angestrebten Neubau an der Straße „Alter Postweg“ ist die Erschließung aus gemeindlicher Sicht gesichert. Bei der Neuanlage von Zufahrten zur K 23 ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers (Kreis Lippe-Straßenbau) einzuholen und eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Der Betrieb Thenhausen hat für ausreichende Mitarbeiterstellplätze auf eigenem Grundstück zu sorgen. Das Schmutzwasser des Bebauungsplangebietes wird hinsichtlich der Abwasserbeseitigung gebündelt und über eine vorhandene dezentrale Druckentwässerungsleitung zum Klärwerk Heipke abgeführt. Das vorhandene Leitungssystem ist ausreichend dimensioniert, auch hinsichtlich der Betriebserweiterungen der Firma. Die Kläranlage in Heipke ist entsprechend der gemeindlichen Entwicklung ausgebaut und entspricht den neusten Regeln der Technik. Die Versorgung mit Frischwasser wird als gesichert angesehen. Das bestehende Leitungsnetz ist hierfür ausreichend dimensioniert, ebenso die Anlagen zur Wassergewinnung. Das Versorgungskonzept wird durch ein Fachplanungsbüro erstellt. Die Gewährleistung bzgl. der Löschwasserversorgung für das Plangebiet übernimmt die Gemeinde Leopoldshöhe. Die technische Anbindung des Plangebietes an die Versorgungssysteme für Elektrizität und Telekommunikation ist möglich. 3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes Archäologische Baudenkmäler oder ur- und frühgeschichtliche Fundplätze sind im Geltungsbereich der Änderung nicht bekannt. Im Bebauungsplanverfahren wird vorsorglich ein Hinweis auf das Vorgehen bei eventuellen Bodenfunden aufgenommen. Auffälligkeiten sind dem Westfälischen Museum für Archäologie, hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, Tel. 05231 / 9925-0; Fax: 05231 / 9925-25, anzuzeigen. 4. Belange der Oberflächenentwässerung / des Wasserschutzes Die Firma Thenhausen berichtete, dass bei außergewöhnlichen Regenfällen wild abfließendes Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen die Firmengebäude geflutet hat. Zur Abführung des Oberflächenwassers entlang der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze sowie entlang der südlichen Grundstückgrenze der Flurstücke XXX und XXX hat die Fa. Thenhausen einen größeren Entwässerungsgraben1 (ca. 60 m lang in einer Breite von ca. 1,50 m, mit einer Tiefe von ca. 40 – 45 cm) hergestellt. Diese durch praktische Überlegungen erfolgten Maßnahmen haben dazu geführt, das mit dem von der Firma Thenhausen geschaffenen Graben Bodenmaterial in den Straßenseitengraben des Alten Postweges bzw. dem dort bestehenden Gewässer eingetragen worden ist. Das eingetragene Bodenmaterial führte zu Wasseraufstauungen in dem Anbindungsbereich Entwässerungsgraben / Straßenseitengraben / Gewässer und zu Problemen in der Nachbarschaft. 1 Der Graben verläuft in Richtung westlicher Grundstücksgrenze verrohrt, DN 300, weiter. 13 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB– An der nord-östlichen Grundstücksecke des Flurstückes XXX, parallel zur Kreisstraße und dem Flurstück XXX, beginnt ein bestehendes Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes NW. Die Unterhaltungspflicht liegt bei der Gemeinde Leopoldshöhe. Die Drosselung des Oberflächenwassers aus dem neu geschaffenen Entwässerungsgraben erfolgt über einen Absetzschacht in das neu anzulegende Regenrückhaltebecken (RRB), über welches das Regenwasser dem bestehendem RRB gedrosselt zugeführt wird (s. Anlage). Der Ablauf des bestehenden RRBs erfolgt ebenfalls gedrosselt in den Straßenseitengraben der Kreisstraße 3 (Alter Postweg) (siehe Anlage). Die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis ist mit Schreiben vom 12.11.2008 erteilt worden. In den Nebenbestimmungen gibt der Kreis Lippe vor, dass das anzulegende Regerückhaltebecken ein Volumen von 200m3 (bisher 145m3) und damit eine Wasserfläche von max. 515m2 (bisher max. 360m2) aufzuweisen hat. Die Erweiterung der Wasseroberfläche erfolgt in alle Richtungen. Eine erneute Auslegung wird nach Ansicht der Gemeinde Leopoldshöhe nicht erforderlich, da es sich einerseits um eine nachrichtliche Übernahme aus einer anderen Fachgesetzgebung handelt, andererseits keine Nachteile für Dritte offensichtlich sind. Zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung wurde hinsichtlich der Oberflächenentwässerung folgendes festgesetzt: Umgrenzung von Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 (1) Nr. 16, (6) BauGB), Zweckbestimmung: Sicherung der Versickerungsmulde mit Überlauf und neues Gewässerteilstück. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass das genaue Konzept zur Abführung des Oberflächenwassers noch nicht bekannt war. Inzwischen ist klargestellt worden, dass ein neues Regenrückhaltebecken gebaut wird. Die zukünftige Festsetzung lautet daher: Umgrenzung von Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 (1) Nr. 16, (6) BauGB), Zweckbestimmung: Regenrückhaltebecken. 14 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB– Zur frühzeitigen Beteiligung wurden Stellungnahmen der Nachbarschaft vorgelegt, die einen Anstieg des Grundwasserstandes durch das geplante Regenrückhaltebecken befürchten. Hierfür müssten enorme Wassermengen aus dem Regenrückhaltebecken im Boden versickern, um dem Grundwasser zugeführt zu werden. Der Bodentyp Pseudogley-Braunerde und Psydogley zeichnet sich jedoch durch eine sehr schlechte Versickerungsfähigkeit aus. Der generelle Grundwasserspiegel verhindert zudem die Wasseraufnahme des anstehenden Bodens im Regenrückhaltebecken. In dem Regenrückhaltebecken wird aufgrund seiner Tiefe (siehe Anlage) und dem anstehenden Grundwasserspiegel, der beeinflusst wird durch die allgemeine Niederschlagsmenge, fast immer fortlaufend eine gewisse Menge an Grundwasser eingestaut. Der vorhandene Boden ist durch den anstehenden Grundwasserspiegel gesättigt, der Boden kann somit nahezu kein Wasser aus dem Regenrückhaltebecken aufnehmen. Das von der Nachbarschaft befürchtete Problem wird danach nicht verstärkt, sondern unwahrscheinlicher, da aus der Umgebung des Regerückhaltebeckens diesem Grundwasser zugeführt wird. Der Umgebung wird also Grundwasser / Bodenwasser entzogen. Das geplante Regenrückhaltebecken ist in Verbindung mit dem bestehenden Regenrückhaltebecken so konzipiert worden, dass das Oberflächenwasser des künstlichen Entwässerungsgrabens und der bestehenden wie auch der zukünftigen versiegelten Flächen zurückgehalten und gedrosselt, also der Wasserhaushaltssituation angepasst, in den Straßenseitengraben der Kreisstraße abgegeben wird. Das dafür erforderliche Volumen des geplanten wie des bestehenden Regenrückhaltebeckens, aber auch die Abgabemenge, ist nach den gegenwärtigen Regeln der Technik (Nachweis gem. DWA-Arbeitsblatt 138) durch ein Ingenieurbüro berechnet worden. Mit den aufgezeigten wasserrechtlichen Maßnahmen, wird eine gezielte Wassermenge in den Straßenseitengraben bzw. dem Gewässer entlang der Straße Alter Postweg zugeführt, so dass die aufgezeigten Probleme aus der Nachbarschaft danach nicht verstärkt, sondern behoben werden (weitere Erläuterungen siehe auch Umweltbericht). Die Gemeinde geht davon aus, dass nach Vorlage aller benötigten wasserrechtlichen Unterlagen und Durchführung der Maßnahmen von einer geregelten und gesicherten Oberflächenwasserabführung ausgegangen werden kann. Eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch die Maßnahmen auf dem Betriebsgelände der Firma Thenhausen wird nicht gesehen. Für den Änderungsbereich des Flurstückes XXX, XXX, werden durch die festgesetzten Baufenster keine wasserrechtlichen oder –technischen Schwierigkeiten erwartet, da der gegenwärtige bauliche Bestand schon seit mehreren Jahrzehnten besteht. Die östlich des Wohnhauses als Ergänzung vorgesehene überbaubare Fläche ist so geringfügig, dass von dieser keine Auswirkungen erkennbar sind. Es wird davon ausgegangen, dass die zu entwässernden Flächen bzw. deren Oberflächen als normal verschmutzt angesehen werden können. Die geplante Nutzung durch die Firma Thenhausen sowie den Anwohnern XXX lassen diese Vermutung zu. Eine Regenwasserbehandlung wird deshalb als nicht erforderlich angesehen. Aufgrund des § 51 a Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln 15 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB– oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Das vorhandene Wohngebäude, XXX, ist vor dem 01.01.1996 errichtet worden. Das Niederschlagswasser von diesem Gebäuden wird seit je her auf den Grundstücken versickert bzw. im weiteren Prozess den benachbarten vorhandenen Gräben / Bächen zugeführt. Eine Nutzung des Dachregenwassers ist gestattet, wobei weitere Details mit dem Abwasserwerk der Gemeinde Leopoldshöhe zu klären sind. Im oder direkt am Plangebiet ist kein natürliches Überschwemmungsgebiet bekannt. Das Plangebiet befindet sich in keinem Wasserschutzgebiet. Verfahrensablauf Aufstellungsbeschluss Bürger – und Ratsinformationssystem Beschluss über frühzeitige Beteiligung 03.04.2008 Vorlagen-Nr. 54/2008 24.06.2008 Frühzeitige Bürgerbeteiligung / Frühzeitige Beteiligung der TöB Bürger – und Ratsinformationssystem 04.08.08 bis 09.09.2008 Vorlagen-Nr. 54/2008 + Niederschrift HoPlA v. 24.06.2008 16.10.2008 03.11.2008 – 05.12.2008 Beschluss über die Auslegung Auslegung Öffentlichkeit Auslegung Beteiligung der TöB Bürger- und Ratsinformationssystem Beschluss Feststellung des Stands gem. § 33 BauGB Bürger- und Ratsinformationssystem Beschluss über die eingeschränkte, erneute Auslegung Bürger- und Ratsinformationssystem Auslegung Öffentlichkeit Auslegung Beteiligung der TöB 16 Vorlagen Nr. 117/2008 + Niederschrift HoPlA v. 16.10.2008 22.01.2009 Vorlagen-Nr. 1/2009