Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
625 kB
Datum
23.04.2009
Erstellt
09.04.09, 11:29
Aktualisiert
09.04.09, 11:29
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03/03 „Friedenstraße/Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung –
Änderungen zur eingeschränkten, erneuten Auslegung sind in kursiv geschrieben
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03
„Friedenstraße / Alter Postweg“
Planzeichnung
Festsetzungen
Begründung
Stand: April 2009 – eingeschränkte, erneute Auslegung -
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute
Auslegung –
Inhaltsverzeichnis................................................................................................Seite
Übersichtskarte M 1. 5.000....................................................................................... A
Präambel.......................................................................................................... B
Planzeichnung............................................................................................................C
Planzeichenerklärung / Festsetzungen ..................................................... ...D
Textliche Festsetzungen .................................................................................F
Hinweise .......................................................................................................... .J
Rechtsgrundlagen .......................................................................................... .J
Verfahrensvermerke ....................................................................................... K
Begründung ..................................................................................................... 1
I. Allgemeines................................................................................................... 1
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit der Planung ....................................................... 1
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ....................................................... 1
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ........................ 1
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches ................................................................... 2
II. Gegenwärtige Rahmenbedingungen ......................................................... 3
1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse .................................................................................................. 3
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand................................................................ 3
3. Gegenwärtige Nutzung / gegenwärtige Immissionsbelastung............................. 3
III. Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung .... 4
1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege ... 8
2. Belange des Verkehrs / der Ver- und Entsorgung............................................. .13
3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes.................................................. 13
4. Belange der Oberflächenentwässerung / des Wasserschutzes ......................... 13
IV. Umweltbericht........................................................................................... 14
Hinweis: Der Umweltbericht ist ausschließlich erforderlich für die Planung der Firma
Thenhausen, Alter Postweg 133, weshalb dieser für die eingeschränkte, erneute
Auslegung i.V.m. der Planung Friedenstraße XXX nicht mit vorgelegt wird. Bei Bedarf
kann dieser separat bei der Gemeinde Leopoldshöhe angefordert werden !
Anlagen:
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███████
█████████████████████████████████████████████████████
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██████████████████████████████████████████████████
I
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung –
1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 03 / 03
„Friedenstraße / Alter Postweg“
Gemeinde
Leopoldshöhe
–Stand gem. § 33 BauGB–
M 1 : 5.000
(Ausschnitt aus der DGK 1 : 5.000
Kreis Lippe, 19.12.2000, 40/50)
Übersichtskarte
A
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung –
Präambel
Aufgrund des § 1 Abs. 3 Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit § 41 der
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“
bestehend aus der Planzeichnung, den örtlichen Bauvorschriften, den textlichen
Festsetzungen und der Begründung, beschlossen.
Leopoldshöhe, _________________
________________________
Bürgermeister
Hinweis zur Begründung
Die anliegende Begründung lag dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe zum
Satzungsbeschluss vor.
Leopoldshöhe, den__________________
__________________________
Bürgermeister
B
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung –
1. Änderung des
Bebauungsplanes
Nr. 03 / 03 „Friedenstraße /
Alter Postweg“
–eingeschränkte erneute
Auslegung–
C
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung –
Planzeichenerklärung
Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
MI
Mischgebiet
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 6 BauNVO)
LW
Fläche für die Landwirtschaft
(§ 9 (1) Nr. 18 a BauGB)
Maß der baulichen Nutzung
GRZ z.B. 0,4
Grundflächenzahl (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
GFZ z.B. 0,4
Geschossflächenzahl (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
Begriff / Definition des Baugrundstückes
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 19 BauNVO)
z.B. I
H / FH
Zahl der Vollgeschosse (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
Gebäudehöhe / Firsthöhe (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
Baugrenze (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO)
o
offene Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO)
a
abweichende Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO)
Flächen für die Regelung des Wasserabflusses
Umgrenzung von Flächen für die Regelung des
Wasserabflusses (§ 9 (1) Nr. 16, (6) BauGB)
Zweckbestimmung: Regenrückhaltebecken (RRB)
D
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung –
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 (1) Nr. 20, (6) BauGB)
Anpflanzung von Bäumen, Einzelmaßnahme
(§ 9 (1) Nr. 20, 25,(6) BauGB)
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
(§ 9 (7) BauGB)
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen z.B. von Baugebieten
oder Abgrenzungen des Maßes der Nutzung innerhalb eines
Baugebietes
SA
X
Satteldach
(§ 9 (1) BauGB, § 86 BauO)
Gebäude ohne Katasternachweis
E
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung –
Textliche Festsetzungen
I.
Art und Maß der baulichen Nutzung
Gemäß § 9 (1) 1 BauGB i.V.m. §§ 1 – 15 BauNVO
I.1 Mischgebiet – MI
Gemäß § 6 BauNVO
-
-
Zulässig sind folgende Nutzungen nach § 6 (2) BauNVO
Wohngebäude
Geschäfts- und Bürogebäude
Einzelhandelsbetriebe,
Schankund
Speisewirtschaften
Beherbergungsgewerbes
Sonstige Gewerbebetriebe
sowie
Betriebe
des
Unzulässig sind gem. § 1 (5) und (6) BauNVO die gemäß § 6 (2) BauNVO allgemein zulässigen
Nutzungen
Gartenbaubetriebe
Tankstellen
Anlagen für Verwaltung sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke
Vergnügungsstätten
sowie die gemäß § 6 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen.
I.2. Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Für das Flurstück XXX, Flur X, Gemarkung XXX sind je Wohngebäude max. 2 Wohnungen
zulässig.
II.
Bauweise
Gemäß § 22 BauNVO
Offene und abweichende Bauweise
Gemäß § 22 BauNVO ist für das Flurstück XXX eine offene Bauweise (o) festgesetzt.
Für das Flurstück XXX und XXX ist gem. § 22 (4) BauNVO eine abweichende Bauweise (a)
festgesetzt. Der Baukörper kann eine Gesamtlänge von 50 m überschreiten, wobei zu allen
Grundstücksgrenzen ein Grenzabstand einzuhalten ist. Der Mindestgrenzabstand ergibt sich aus den
Baugrenzen.
III.
Begriff / Definition des Baugrundstückes
Gemäß § 19 BauNVO
Die in der Planzeichnung gekennzeichnete Fläche des Flurstückes XXX ist maßgebend für den
Begriff / Definition des Baugrundstückes.
F
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung –
IV.
Äußere Gestaltung der Baukörper
Gemäß § 86 BauO NW i.V.m § 9 (4) BauGB
IV. 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift ist identisch mit dem Geltungsbereich des
Bebauungsplanes.
IV. 2 Gebäudehöhe / Firsthöhe
Die Festsetzungen in der Planzeichnung sind maßgebend.
Für die Flurstücke XXX und XXX, Flur 1, Gemarkung XXX (XXXXXXXX) gilt:
Unterer Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäudehöhe / Firsthöhe ist die Oberkante
Fertigfußboden (OKFF), welche mit 106,45 m ü.N.N. festgesetzt wird.
Oberster Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäudehöhe ist die Oberkante der Dachhaut (bei
Flachdächern die Attika) bzw. Firsthöhe.
Der beiliegende Lageplan zum Geländeschnitt mit Gebäudehöhen für die Flurstücke XXX und XXX,
Flur XXX, Gemarkung XXX ist zur Bestimmung der Bezugspunkte und Gebäudehöhe heranzuziehen.
IV. 3 Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen für Dachaufbauten
(insbesondere
Dachgauben,
Zwerchhäuser
/
Zwerchgiebel,
Nebengiebel)
und
Dacheinschnitte
für das Flurstück XXX, Flur XXX, Gemarkung XXX
-
IV.
Alle Dachaufbauten / Dacheinschnitte müssen einen seitlichen Abstand von der
Giebelwand von 1,50 m einhalten.
Zwischen Dachaufbauten / Dacheinschnitten ist mind. 1,00 m Abstand einzuhalten.
Als Länge für Dachaufbauten / Dacheinschnitte ist max. 1/3 der Gebäudelänge
zulässig. Die Einzelgaube darf eine Länge von maximal 4 m nicht überschreiten.
Zwischen Dachfirst und oberem Dachaufbauabschluss ist mind. 1,00 m Abstand
einzuhalten.
Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen vorzusehen.
Die Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche bei Schleppgauben bzw. Giebelfläche
bei Sattelgauben) darf 1,50 m nicht überschreiten.
In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich ihrer konstruktiven
Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben Gaubenfenstern sind nicht zulässig.
Der Dachfirst des Nebengiebels hat zum Dachgiebel des Hauptbaukörpers mind. 1 m
Abstand einzuhalten. Der Nebengiebel hat sich dem Hauptbaukörper unterzuordnen.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft Siehe unten den Plan „Übersicht und Kennzeichnung der Ausgleichsmaßnahmen“
Gemäß § 9 (1) und (6) BauGB i.V.m § 1a BauGB und § 8a (1) BNatSchG
Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche mit der Kennzeichnung 1B1, 1D1
Die Ausgleichsmaßnahmen mit der Kennzeichnung 1B1, 1D1 sind als Feldgehölze anzulegen
(Flurstücke XXX und XXX, Flur XXX, Gemarkung XXX). Quantität und Qualität hat der Maßgabe der
Baugenehmigung (Aktenzeichen 63.30.LH 50/03-0) zu entsprechen.
Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche mit der Kennzeichnung 3B1, 3D1
Die Ausgleichsfläche auf der Teilfläche des Flurstückes XXX, Flur XX, Gemarkung XXX mit der
Kennzeichnung 3D1 ist als Feldgehölz anzulegen. Dabei sind Gehölze gem. der Pflanzliste unter
Beachtung der Pflanzqualitäten vorzusehen und diese als dreireihige Hecke auszugestalten. Das
Pflanzraster ist 1 Gehölz pro 1 qm sowie 1 Einzelbaum / Hochstamm pro 100 qm. Die
G
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung –
Gehölzpflanzung ist zu pflegen und bei Abgang nicht angegangener Gehölze, einschließlich der
Hochstämme, zu ersetzen.
Die Ausgleichsfläche auf der Teilfläche des Flurstückes XXX, Flur XXX, Gemarkung XXX mit der
Kennzeichnung 3B1 ist als Grünfläche anzulegen.
Eine Düngung der Flächen und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig.
Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche mit der Kennzeichnung 1B2 (§ 9 (1) Nr. 25b und (6) BauGB)
Die vorhandenen Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei Abgang sind diese
gem. Pflanzliste und unter Beachtung der Pflanzengröße im Verhältnis 1 : 1 zu ersetzen.
Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche mit der Kennzeichnung 1D2
Die festgesetzte Ausgleichsfläche um das Regenrückhaltebecken ist in Form eines aufgelockerten
Feldgehölzes zu erstellen. Hierfür sind 5 Strauchgruppen, bestehend aus 5 Gehölzen gem. Pflanzliste
und unter Beachtung der Pflanzgröße, verteilt über die Ausgleichsmaßnahme zu pflanzen. Je
Strauchgruppe werden ca. 150 qm angenommen. Zwei der anzupflanzenden Strauchgruppen sind
mit 1 Einzelbaum / Hochstamm gem. Pflanzliste und unter Beachtung der Pflanzqualität zu versehen.
Die Gehölzpflanzung ist zu pflegen und bei Abgang, einschließlich der Hochstämme, zu ersetzen.
Eine Zufahrt zur Pflege, auch der Regenrückhaltebecken, ist freizuhalten.
Die Fläche zwischen den Strauchgruppen ist als extensiven Wiesenfläche anzulegen und max. 2 x
pro Jahr zu mähen.
Eine Düngung der Ausgleichsfläche und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig.
Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche mit der Kennzeichnung 1D3
In dem Uferrandbereich des herzustellenden Regenrückhaltebeckens sind 3 Saal-Weiden (je Weide
ca. 65 qm) anzupflanzen. Die Ausgleichsfläche mit der Kennzeichnung 1D3 ist als Ufergehölz
anzulegen. Dabei sind Gehölze gem. der Pflanzliste unter Beachtung des Standortes und der
Pflanzqualitäten vorzusehen. Das Pflanzraster ist 1 Gehölz pro 1,5 qm. Beide Ufergehölze (Bestand
und Neuanpflanzung) sind zu pflegen und bei Abgang, einschließlich der Hochstämme zu ersetzen.
Eine Düngung der Fläche und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig.
Einzelmaßnahmen
Als Einzelausgleichsmaßnahme sind auf den Flurstücken XXX und XXX sowie der Teilfläche des
Flurstückes XXX, Flur XXX, Gemarkung XXX Einzelbäume zu pflanzen, zu pflegen und bei Abgang
zu ersetzen. Hierfür ist ein Einzelbaum gem. Pflanzliste als Hochstamm mit 14 – 16 cm
Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe, vorzusehen. Der Pflanzstandort ist der Planzeichnung zu
entnehmen. Pflanzabstände zur Nachbargrundstücksgrenze sind zu beachten.
Nachweis der Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche
Mit Stellung des Bauantrages ist vom Bauherrn ein Bepflanzungsplan für die vorzunehmenden
Maßnahmen sowie der zu erhaltenden Ausgleichsmaßnahmen vorzulegen, der Bestandteil der
Baugenehmigung wird. Die Durchführung der Bepflanzung ist spätestens 1 Jahr nach erfolgter
Schlussabnahme unaufgefordert nachzuweisen.
Zuordnung der Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche
Die Ausgleichsmaßnahmen auf den Flurstücken XXX, XXX und XXX, Flur XXX, Gemarkung XXX wird
dem Eingriff auf den selben Flurstücken gem. § 135 a - c BauGB zu 100 % zugeordnet. Es wird
davon ausgegangen, dass der Eingriff mit der zugeordneten Maßnahme ausgeglichen ist.
Zuordnung der Einzelmaßnahmen
Die Einzelausgleichsmaßnahmen auf den Flurstücken XXX, XXX und XXX, Flur XXX, Gemarkung
XXX werden dem jeweiligen Eingriff auf diesen Flurstücken gem. § 135 a - c BauGB zu
100 % zugeordnet. Es wird davon ausgegangen, dass der Eingriff mit der zugeordneten Maßnahme
ausgeglichen ist.
H
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung –
Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen
Die Ausgleichsfläche auf dem Flurstück XXX, Flur XXX, Gemarkung XXX ist mit einem
Weidenverbisszaun einzuzäunen.
Pflanzenarten
Gehölze
Viburnum opulus
Sambucus nigra
Corylus avellana
Prunus spinosa
Cornus sanguinea
Rosa canina
Rosa pimpinellifolia
Einzelbäume
Acer campestre
Carpinus betulus
Sorbus aucuparia
Ufergehölz
Salix caprea
Pflanzgröße
WasserSchneeball
Holunder
Haselnuss
Schlehe
Roter
Hartriegel
Hunds-Rose
Bibernell-Rose
2 x verschult, 60 – 100 cm
2 x verschult, 60 – 100 cm
2 x verschult, 60 – 100 cm
2 x verschult, 60 – 100 cm
2 x verschult, 60 – 100 cm
2 x verschult, 60 – 100 cm
2 x verschult, 60 – 100 cm
Feldahorn
Hainbuche
Eberesche
Hochstamm, 14 – 16 cm Stammumfang gemessen in 1 m Höhe
Hochstamm, 14 – 16 cm Stammumfang gemessen in 1 m Höhe
Hochstamm, 14 – 16 cm Stammumfang gemessen in 1 m Höhe
Saal-Weide
Hochstamm, 14 – 16 cm Stammumfang gemessen in 1 m Höhe
„Übersicht und
Kennzeichnung der
Ausgleichsmaßnahmen“
I
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung –
Hinweise
Altlasten
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Altablagerungen oder Altlasten vor.
liegen
keine
Informationen
über
Denkmalschutz und Denkmalpflege
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden,
ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der
Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: Lippisches
Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-50, Fax 05231/9925-25 anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen.
Bodenaushub
Gemäß § 3 a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll bei
Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und transportiert
werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und anderen Abfallstoffen
unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht
werden.
Dachflächenwasser - Versickerung
Soweit dies unter Maßgabe der Bodenverhältnisse möglich ist, soll Dachflächenwasser
versickert werden. Eine Nutzung des anfallenden Regenwassers ist gestattet. Technische
Details sind mit dem Abwasserwerk Leopoldshöhe abzusprechen.
Deutsche Telekom
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Versorgungsträger ist es notwendig,
dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich dem Bezirksbüro
Netze Bielefeld, Beckhausstraße 36, in 33611 Bielefeld, Telefon (0521) 5 67-81 03
(Projektierung), mindestens 3 Monate vor Beginn schriftlich angezeigt werden.
Sondernutzungserlaubnis für Zufahrten zur K 3
Bei der wesentlichen Änderung oder der Neuanlage von Zufahrten zur K 3, ist die Zustimmung
des
Straßenbaulastträgers
(Kreis
Lippe-Straßenbau)
einzuholen
und
eine
Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.
Rechtsgrundlagen
•
•
•
•
•
•
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom
21. Dezember 2006 (BGBI. I S. 3316)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom
25. März 2002 (BGBI. I S. 1381) zuletzt geändert durch Art. 5 v. 24.06.2004 (GV NW S. 666)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBI. I S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 615)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)
J
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung –
Verfahrensvermerke
Katasternachweis
Eindeutigkeit
Aufstellung
Die
Darstellung
des
gegenwärtigen
Zustandes stimmt mit
den Katasterunterlagen
überein.
Es wird bescheinigt,
dass die Festsetzungen
der
städtebaulichen
Planung
geometrisch
eindeutig sind.
Dieser Plan ist gemäß
§ 2 des Baugesetzbuches durch Beschluss
des
Hochbauund
Planungsausschusses
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
vom
____________aufgestellt
worden.
Detmold,
Detmold,
ortsüblich
gemacht.
Eingeschränkte,
erneute Auslegung
Satzungsbeschluss Inkrafttreten
Planverfasser
Dieser Bebauungsplan
ist gem. § 10 des Baugesetzbuches vom Rat der
Gemeinde Leopoldshöhe
am _________________
als Satzung beschlossen
worden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes
ist
vom
Fachbereich
III
Bauen/Planen/Umwelt der
Gemeinde
Leopoldshöhe
ausgearbeitet worden.
Die Planungsunterlagen
für den Geltungsbereich
des Planes auf der
Grundlage der Flurkarte
M. 1:1000 entsprechen
dem Stand v. ________
Auslegung
Der
Hochbauund
Planungsausschuss der
Gemeinde Leopoldshöhe
hat in seiner Sitzung am
________________
dem
Entwurf
des
Bebauungsplanes zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem.
§ 3 Abs. 2 beschlossen.
Der
Aufstellungs- Ort und Dauer der
beschluss wurde am
öffentlichen Auslegung
wurden ortsüblich am
bekannt bekannt gemacht.
Der Entwurf des BebauKreis Lippe
Kreis Lippe
ungsplanes und der
Im Auftrag
Im Auftrag
Begründung haben vom
Leopoldshöhe,
_____________ bis
Der Landrat, Kreis Lippe Der Landrat, Kreis Lippe Gemeinde Leopoldshöhe _____________
gem.
Vermessung
und Vermessung
und
§ 3 Abs. 2 BauGB
Kataster
Kataster
öffentlich ausgelegen.
Schemmel
Schemmel
(Bürgermeister)
(Bürgermeister)
Der
Hochbauund
Planungsausschuss der
Gemeinde Leopoldshöhe
hat in seiner Sitzung am
____________
dem
Entwurf des Bebauungsplanes zugestimmt und
seine
eingeschränkte,
erneute
öffentliche
Auslegung gem. § 3 Abs.
2 BauGB beschlossen.
Ort und Dauer der
öffentlichen Auslegung
wurden
ortsüblich
am_____________
bekanntgemacht.
Der Entwurf des Bebauungsplanes
und
die
Begründung haben vom
_____________
bis
_____________
gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich ausgelegen.
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
Dieser Bebauungsplan
ist gemäß § 10 (3)
BauGB
am
_____________
im
Bekanntmachungskasten
am
Rathaus
der
Gemeinde Leopoldshöhe
bekanntgemacht worden.
Der Bebauungsplan ist
damit
am
Leopoldshöhe,
______________
rechtsverbindlich
Gemeinde Leopoldshöhe
geworden.
Schemmel
(Bürgermeister)
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
Leopoldshöhe,
Gemeinde Leopoldshöhe
Schemmel
(Bürgermeister)
(Schemmel)
(Bürgermeister)
K
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03/03 „Friedenstraße/Alter Postweg“ –eingeschränkte, erneute Auslegung –
Begründung
I. Allgemeines
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit der Planung
Die ortsansässige Firma Thenhausen beabsichtigt in nächster Zeit in den hiesigen
Firmenstandort zu investieren. Geplant ist eine Erweiterung der Produktions- und
Lagerfläche.
Der jetzige Bebauungsplan hat für eine Erweiterung keine überbaubare Fläche
vorgesehen, jedoch wurde die Möglichkeit mit dem Ursprungsbebauungsplan bereits
planerisch diskutiert. Mit den beteiligten Trägern und der Firma Thenhausen hatte
man sich dahingehend verständigt, bei einer anstehenden Erweiterung des
Betriebes, diese in Richtung Osten zur Straßenkreuzung „Alter Postweg /
Friedenstraße“ vorzunehmen.
Für das angestrebte Vorhaben muss der Bebauungsplan geändert werden. Zudem
wird gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan westlich des Flurstückes XXX, Flur
XXX, Gemarkung XXX der Geltungsbereich erweitert. Dies geschieht, damit die
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für das Bauvorhaben innerhalb eines
Verfahrens abgearbeitet werden können.
Das Änderungsverfahren wird aufgrund des Umfanges der Hallenerweiterung als
Vollverfahren durchgeführt. Damit wird gewährleistet, dass ein Austausch der
verschiedenen Interessen und deren entsprechende Berücksichtigung, insbesondere
auch der Nachbarschaft, gegeben ist.
Diese Vorgehensweise wurde bestätigt durch die eingegangenen Stellungnahmen
aus der Öffentlichkeit. Die dabei vorgetragenen Anliegen der Eigentümerin der
ehemaligen Hofanlage XXX (hier: Wohnraumerweiterung und Nutzungsmöglichkeiten
der ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude) sind in einem separaten
Verfahrensschritt zu diskutieren. Hierfür ist eine erneute Auslegung erforderlich,
dessen Geltungsbereich sich auf die vorgenannte Hofanlage beschränkt.
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe ist der
Änderungsbereich als „Mischfläche“ dargestellt.
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Die
vorgesehene
Planung
entspricht
den
Darstellungen
des
Gebietsentwicklungsplanes (GEP), Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, der für den
Geltungsbereich der Änderung einen Allgemeinen Freiraum und Agrarbereiche
darstellt. Die Inhalte der vorliegenden Planung stehen daher landesplanerischen
Zielsetzungen nicht direkt entgegen.
In Zusammenhang mit der Aufstellung des Ursprungsbebauungsplanes erfolgten
mehrere Gespräche mit der Bezirksregierung Detmold. Gegen die vorgelegte
Bauleitplanung bestanden aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken. Dies bezog
sich auch auf eine spätere Erweiterung bzgl. des hier diskutierten Firmenstandortes,
der innerhalb eines Mischgebietes liegt.
Der Bebauungsplan dient ausschließlich der Sicherung des vorhandenen Betriebes.
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
4. Abgrenzung des gesamten Geltungsbereiches der 1. Änderung
Die Bebauungsplanänderung erfolgt im Kreuzungsbereich der Straßen „Alter
Postweg“ / „Friedenstraße“ im Ortsteil Bexterhagen. Folgende Flurstücke in der Flur
XXX der Gemarkung XXX sind insbesondere von der Aufstellung betroffen:
Flurstücke XXX (teilw.), XXX und XXX sowie eine Teilfläche des Flurstückes XXX.
Der Änderungsbereich wird im Einzelnen wie folgt umgrenzt:
• im Westen durch Acker- und Waldflächen sowie vereinzelte Wohngebäude
(teilweise weiter entfernt).
• im Norden durch Acker- und Waldflächen, letztere Nutzung auf dem Gebiet
der Stadt Bad Salzuflen.
• im Nord-Osten durch Wohngebäude und Waldflächen.
• im Osten durch Ackerflächen und vereinzelte Wohngebäude.
• im Süden durch Ackerflächen und einem Gewerbebetrieb.
Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 10.000 m².
Gegenüber dem Vorentwurf ist der Geltungsbereich westlich des Flurstückes XXX
erweitert worden. Die Erweiterung dient dazu, Ausgleichsflächen für das
Bauvorhaben bereitzustellen.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung wurde nicht um die Gebäude nördlich der
Straße Alter Postweg erweitert, da diese gegenüber der Situation zum Flurstück XXX
durch die Kreisstraße, den Straßenseitengraben mit Bäumen und Sträuchern sowie
dem Regenrückhaltebecken einen größeren Abstand zu dem geplanten
Bauvorhaben haben. Nichtsdestotrotz werden die dortigen Anwohner von Seiten der
Gemeinde beachtet. Signalisiert wird dieses durch den Versatz der
Geltungsbereichsgrenze in der Straße „Alter Postweg“.
4.1 Abgrenzung des Geltungsbereiches für die eingeschränkte,
erneute Auslegung
Der Änderungsbereich wird im Einzelnen wie folgt umgrenzt:
• im Westen durch eine landwirtschaftliche Fläche, die derzeit als Reitplatz
genutzt wird. Angrenzend daran liegen Acker- und Waldflächen sowie
vereinzelte Wohngebäude.
• im Norden befindet sich die Fa. Thenhausen (Kunststofffertigung) mit ihren
Produktionshallen.
• im Osten durch eine Weidefläche.
• im Süden durch den Gewerbebetrieb Wiebusch (u.a. Garten- und
Landschaftsbau) und Ackerflächen.
Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist beigefügt.
2
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
II. Gegenwärtige Rahmenbedingungen
1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Norden der Gemeinde, am
westlichen Ortsrand von Bexterhagen.
Abgesehen von einer Waldfläche auf dem Gebiet der Stadt Bad Salzuflen,
nordöstlich des Geltungsbereiches, ist der Bebauungsplan von Ackerflächen
umgeben. Vereinzelt sind Wohngebäude in der näheren und weiteren Umgebung
vorhanden.
Die Topographie wird durch ein leicht abfallendes Gelände bestimmt. Dieses fällt von
ca. 109 m ü. NN in Richtung Osten zur Straße „Alter Postweg“ auf ca. 101 m ü. NN
ab.
Gemäß
der
Bodenkarte,
Blatt
Bexterhagen,
herausgegeben
vom
Landesvermessungsamt NRW 1982, letzte Fortführung 1997, steht im
Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp Pseudogley an.
Die geologisch-bodenkundliche Darstellung ordnet den Geltungsbereich dem zum
Weserbergland gehörenden Ravensberger Hügelland zu. Dieses wird durch kleinere
Seitentäler der Werre gegliedert. Der Aufbau des Untergrundes wird von Ton- und
Mergelstein bestimmt. Darüber wurde im Pleistozän (Diluvium) Geschiebelehm und
Schmelzwassersande abgelagert. Aus Geschiebelehm mit verdichtetem,
wasserstauenden Untergrund bildet sich Pseudogley-Braunerde und Pseudogley.
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand
Abgesehen von den Teilflächen der öffentlichen Straßen sind die Grundstücke im
Privatbesitz.
Das Umfeld des Betriebes, XXX, wird vor allem durch landwirtschaftliche Anwesen
und Wohnbauten geprägt. Auf diesen Standortcharakter ist Rücksicht zu nehmen.
3. Gegenwärtige Nutzung / gegenwärtige Immissionsbelastung
Die Teilfläche des Flurstückes XXX wird bisher landwirtschaftlich genutzt, u.a. auch
als Weide für Pferde. Neben der Wohnbebauung sind gärtnerische Freiflächen
vorhanden.
Die Firma Thenhausen TSW GmbH, Alter Postweg 133, nutzt ihre Freiflächen zur
Kreisstraße als Park- und Rangierfläche. Der Grundstücksteil, der nicht durch
bestehende Betriebsgebäude beansprucht wird, wird als Ausgleichsfläche und
Grünfläche genutzt. Zudem ist ein Regenrückhaltebecken vorhanden.
Der Zustand von Natur und Landschaft wird durch die zuvor beschriebene Nutzung
bestimmt. Abgesehen von Bäumen und Sträuchern auf dem Flurstück XXX und
entlang
der
Kreisstraße
(Alter
Postweg),
bestehen
keine
weiteren
Gliederungsansätze in der Landschaft innerhalb des Geltungsbereiches. Die
Eingrünungsmaßnahme des Betriebsgeländes der Firma Thenhausen stellt eine
angelegte Gliederung dar.
3
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
Die Immissionsbelastungen innerhalb des Geltungsbereiches ergeben sich durch
den Betrieb der Fa. Thenhausen sowie durch die ausgeübte landwirtschaftliche
Nutzung. Die Bewirtschaftung erfolgt jedoch nach örtlicher Einschätzung im üblichen
Rahmen.
In Verbindung mit der Firma Thenhausen TSW GmbH sind bisher keine
Immissionsbelastungen offenkundig geworden. Das dem Firmengelände gegenüber
liegende Grundstück ist unbebaut und wird auch weiterhin als landwirtschaftliche
Fläche angesehen. Die durch Ab- und Zulieferverkehr sowie Rangiermaßnahmen
entstehenden Immissionen beeinträchtigen, wenn überhaupt, ein größeres
unbebautes Grundstück.
Entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Firma wurde ein Erdwall von geringer
Höhe angelegt, der mit heimischen Sträuchern bepflanzt ist. Damit werden
Lärmgeräusche gedämpft und gleichzeitig ein Sichtschutz erreicht.
Die vorhandenen Kühlanlagen stellen eine Lärmquelle dar. Probleme sind bisher
nicht bekannt. Ebenso bzgl. Gerüche.
III. Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen
der Planung
Für das Anwesen XXX bzw. dem Flurstück XXX sind während der Auslegung von der
Eigentümerin der Bedarf an einer Wohnraumerweiterung und die zukünftige
Nutzungsmöglichkeit
der
ehemaligen
landwirtschaftliche
Gebäude
als
Änderungspunkte zur Diskussion gestellt worden.
Das bestehende Wohnhaus ausgenommen, sind für die übrigen baulichen Anlagen
keine Unterlagen vorhanden. Die vorhandene Bausubstanz lässt jedoch eindeutig
den Rückschluss zu, dass diese Gebäude bereits seit mehreren Jahrzehnten
existieren und der landwirtschaftlichen Nutzung dienten. Ebenso wird davon
ausgegangen,
dass
während
des
Bestehens
der
Gebäude
eine
Genehmigungsfähigkeit vorgelegen hätte, wenn diese beantragt worden wäre.
Aufgrund dieser Feststellung erkennt die Gemeinde Leopoldshöhe einen
Bestandsschutz für diese Gebäude und ihre bisherige landwirtschaftliche Nutzung
bzw. die Spezialisierung als Pferdezuchtbetrieb an. Abgesehen vom Wohnhaus
liegen alle anderen Gebäude bisher nicht innerhalb einer überbaubaren Fläche. Mit
der vorliegenden Planung soll dies bis auf einige untergeordnete Gebäude bzw. bestandteile erfolgen. Für das Wohnhaus wird zudem die vorhandene überbaubare
Fläche in Richtung Osten erweitert.
Die mit jetziger ergänzender Planung festgesetzte überbaubare Fläche bleibt somit
teilweise gegenüber dem vorhandenen baulichen Bestand zurück bzw. geht über den
Bestand hinaus. Dies geschieht aus folgenden Gründen:
• Scheune, direkt an der Friedenstraße
Die Scheune zeichnet sich durch einen kompakten umbauten Raum (ca. 8 m x 12 m)
aus. An der Scheune besteht direkt an der Friedenstraße ein kleiner Anbau mit
Pultdach, der mit einem Garagentor versehen ist. Die Bausubstanz des Anbaues ist
fraglich. An die Scheune wurde im Westen eine ca. 8 m breite Überdachung, zur
Unterstellung von landwirtschaftlichen Geräten, errichtet.
Der direkt an die öffentliche Straße angrenzende Anbau (hier als Garage genutzt),
sollte bei Nutzungsaufgabe nicht durch neue Bausubstanz an gleicher Stelle ersetzt
werden. Einerseits ist aus Gründen der Verkehrssicherheit und andererseits ist aus
Gründen des offeneren gestalterischen Erscheinungsbildes der Friedenstraße davon
abzusehen. Diese Vorgehensweise würde auch der bisherigen baulichen Situation
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
an der Friedenstraße entsprechen, denn alle weiteren Gebäude entlang der Straße
halten zu dieser einen Abstand ein.
Mit Festsetzung eines Baufensters, dass den überdachten Unterstellplatz ebenfalls
erfasst, wäre ein Baukörper in den Ausmaßen von ca. 16 m x 12 m realisierbar. Bei
diesen Vorgaben könnte ein Mehrfamilienhaus errichtet werden. Dies wird von der
Gemeinde Leopoldshöhe nicht befürwortet. Das nun festgesetzte Baufenster (10 x
12 m) gewährleistet den Erhalt des vorhandenen Schuppens oder eines Neubaues in
sinnvoller Größe. Beide aufgezeigten baulichen Möglichkeiten würden auf Grund
ihrer Proportionen und Lage den bisherigen Charakter der landwirtschaftlichen
Hofstelle unterstützen.
• Ehemaliges Backhaus, westlich direkt an das Wohnhaus angrenzend
Das Backhaus ist Bestandteil der landwirtschaftlichen Hofstelle und ebenfalls eine
ältere Bausubstanz. Auch hierfür erkennt die Gemeinde Leopoldshöhe den
Bestandsschutz an. Die Festsetzung von überbaubarer Fläche erfolgt jedoch nicht.
Die bauliche Substanz, wie auch deren nutzen, wird von der Gemeinde als
untergeordnet eingestuft. Ein Erfordernis, hier eine überbaubare Fläche vorzusehen,
wird nicht erkannt. Ein Umbau als Garage für die vorhandenen und ggf.
entstehenden Wohnungen wird jedoch positiv beurteilt, ebenso ein Ersatzbau zu
diesen Zwecke. Die Gemeinde Leopoldshöhe möchte diese zuvor beschriebenen
Möglichkeiten bauplanungsrechtlich nicht festschreiben, da sie davon ausgeht, dass
die gegenwärtige Vorgehensweise zukünftig den Nutzern mehr Flexibilität ermöglicht.
So könnte das Backhaus u.a. bestehen bleiben und zusätzlich Garagen gem.
bauordnungsrechtlichen Vorgaben entstehen.
• Wohnhaus
Um das Wohnhaus den heutigen Wohnbedürfnissen (hier leben und wohnen auf
einer Ebene) anpassen zu können, würde ein zusätzlicher Raum (ca. 6 m x 6 m)
nötig. Den Vorstellungen der Eigentümerin, diesen im Osten an das Wohnhaus
anschließen zu lassen, kann die Gemeinde folgen. Lage und Größe des Anbaues
stehen im Verhältnis zur bestehenden Hofstelle. Das Baufenster wurde in dieser
Hinsicht etwas großzügiger bemessen, um bautechnisch und für die zukünftige
Nutzung genügend Handlungsspielraum zu haben. Weiterhin wurde die Baugrenze
für einen möglichen neuen Anbau gegenüber dem Hauptbaukörper zurückgesetzt.
Mit der damit verbundenen Gliederung der Fassade soll der Massivität des
Hauptbaukörpers entgegengewirkt werden.
Die östliche Erweiterung des Baufensters ist gleichzeitig ein angemessener Ersatz
für den Ausschluss des vorhandenen älteren Anbaues in Richtung Friedenstraße.
Wie auch beim Anbau an den bestehenden Schuppen, sprechen Gründe der
Verkehrssicherheit und der örtlichen Gestaltung dagegen, diesen Anbau durch eine
überbaubare Fläche zu sichern.
Aufgrund dieser Vorgehensweise findet insgesamt eher eine Veränderung /
Verschiebung der überbaubaren Fläche in Bezug auf das gesamte Grundstück statt,
als eine Rücknahme oder Ausbau.
Das Bebauungsplangebiet wurde im Ursprungsbebauungsplan als Mischgebiet
entwickelt. Die Änderung des Bebauungsplanes behält diesen Gebietstyp bei.
Der frühere landwirtschaftliche Betrieb wurde nach dessen Einstellung als
Pferdezuchtbetrieb weitergeführt. Eine derartige Nutzung entspricht nicht dem
Nutzungskatalog des Mischgebietes. Die gegebene landwirtschaftliche Prägung und
Nutzung der hiesigen Hofstelle, aber auch deren Umgebung und der bisherige
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
problemlose Ablauf des Pferdezuchtbetriebes haben die Gemeinde Leopoldshöhe
veranlasst, für die jetzige Nutzung einen Bestandsschutz zu erkennen. Zudem hätte
ggf. eine Genehmigungsfähigkeit bis zur Rechtskraft des Ursprungsbebauungsplan
bestehen können.
Zukünftig soll jedoch mit der Festsetzung eines Mischgebietes dessen Wesensart
angestrebt werden.
Mit der Festsetzung von maximal 2 Wohneinheiten pro Gebäude beabsichtigt die
Gemeinde Leopoldshöhe den Bedürfnissen der Antragstellerin zu entsprechen,
parallel dazu einer eventuellen Errichtung u.a. eines Mehrfamilienhauses an dieser
Stelle entgegenzuwirken. Dies erfolgt u.a. auch unter Berücksichtigung der
benachbarten Betriebe und den damit verbundenen Gebietsfestsetzungen.
Die bisher festgesetzte GRZ von 0,2 im Ursprungsbebauungsplan ist für den
vorhandenen und zukünftigen Versiegelungsgrad des Baugrundstückes nicht mehr
ausreichend. Die Festsetzung der GRZ mit 0,3 wird aufgrund des
Gebäudebestandes und der Bebauungsmöglichkeit, den dafür erforderlichen
Zuwegungen, der Bebauungssituation in der näheren Umgebung, wie auch der
Verhältnismäßigkeit zur Gebietsfestsetzung als vertretbar angesehen. Da das
Flurstück XXX aufgrund seinen Zuschnittes und Ausdehnung nicht zur Ermittlung der
Grundflächenzahl geeignet erscheint, ist das Baugrundstück gem. § 19 BauNVO
festgelegt worden. Hierbei wurde sich an der tatsächlichen gegenwärtigen Nutzung
i.V.m. dem Wohnhaus bzw. des Pferdebetriebes orientiert. So wurde z.B. die Gartenoder Rangierfläche in das Baugrundstück einbezogen (siehe gesondertes
Planzeichen in der Planzeichnung).
Als Dachform wird weiterhin ausschließlich das Satteldach festgesetzt. Diese
Dachform ist auf den Hauptbaukörper abgestimmt und entspricht dem vorhandenen
regionalen Bauernhaustypus. Es wird somit eine gestalterische harmonische
Einbindung in den Hauptbaukörper erzielt. Bei einem Anbau ermöglicht das
Satteldach zudem eine zusätzliche räumliche Nutzung, die ggf. ein zweites Geschoss
entbehrlich macht.
Neu festgesetzt worden sind für das Flurstück XXX die gestalterischen Vorgaben zu
Dachgauben, -aufbauten, -einschnitten oder Nebengiebeln. Die Vorgaben
entsprechen den allgemeinen gestalterischen Festsetzungen innerhalb der
Gemeinde Leopoldshöhe. Zusätzlich ist jedoch eine Beschränkung der Länge von
Einzelgauben (max. 4 m) und zu Nebengiebeln aufgenommen worden. Dies erfolgte
unter dem Aspekt, dass es sich um ein westfälisches Vierständer-Bauernhaus
handelt, das aufgrund seiner Gebäudelängen und –höhen eine Sonderstellung
hinsichtlich der Umgebungsbebauung einnimmt. Um eine gestalterisch sinnvolle und
auf die Proportionen des Hauptbaukörpers mit seinen Anbauten und deren
Nutzungen abgestimmte Gebäudekonzeption zu erreichen, wurden insgesamt diese
Festsetzungen getroffen.
Die Firma Thenhausen, Alter Postweg 133 wird als mischgebietsverträglich beurteilt.
Der Betrieb strebt an, eine Lagerhalle mit den Maßen 36 m x 39 m, mit einer
Firsthöhe von 8,00 m, direkt an die bestehende Produktionshalle zu errichten. Die
Abläufe innerhalb der Firma erfordern einen direkten Anschluss der neuen Halle an
die bestehende. Dadurch würde eine Gesamtgebäudelänge von über 50 m
entstehen. Planungsrechtlich stünde der gültige Bebauungsplan dem entgegen, da
offene Bauweise (Gebäudelänge insgesamt max. 50 m) festgesetzt ist und nun eine
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
abweichende Bauweise benötigt wird. Die Abwandlung von offener in abweichende
Bauweise stellt nach Ansicht der Gemeinde die vertretbarste Lösung dar. Wird die
offene Bauweise beibehalten, müssten die beiden Gebäude einen Abstand von
mind. 6 m zueinander einhalten. Damit würde der Hallenneubau den Vorstellungen
des südlichen Nachbarn zuwiderlaufen, da die Halle seine Bedürfnisse zu sehr
einschränkt. Gleichzeitig würde es dazu führen, dass der Gesamtkomplex größer
wirkt und eine umfangreichere Versiegelung erforderlich wird, da zu erwarten ist,
dass der 6 m Abstand zum Rangieren benötigt und somit die Fläche versiegelt wird.
Aus diesen Gründen wird eine abweichende Bauweise für das Firmengelände
festgesetzt. Dadurch ist es möglich, einen Baukörper von über 50 m Länge zu
errichten. Seine Einschränkungen erhält der Baukörper durch die vorgegebenen
Baugrenzen. Eine abweichende Bauweise wird aufgrund der für erforderlich
gehaltenen Grenzabstände vorgenommen. Abgeleitet wird dieses städtebauliche
Erfordernis aus der Umgebungsbebauungssituation, die durch eine offene Bauweise
mit ländlichen Charakter geprägt ist.
Das Baufenster und die Baugrenzen sind so gewählt worden, dass das
Bauvorhaben realisierbar ist. Die östliche Baugrenze ist ein Kompromiss zwischen
den Interessen der Firma Thenhausen und des Eigentümers des Flurstückes XXX.
Zur technischen Ausstattung der Lagerhalle gehört eine Kranbahn, für dessen
Einbau eine Gebäudehöhe nunmehr von 8,00 m erforderlich wird (zur frühzeitigen
Beteiligung war von 7,50 m ausgegangen worden). Bisher sind 7,0 m festgesetzt,
die für den Bestand beibehalten wird. Die Erhöhung der Gebäudehöhe um 1,00 m
wird im Verhältnis zur Umgebungsbebauung als vertretbar angesehen. Der Versatz
zwischen der neuen und bestehenden Halle wird verstärkt an der Nahtstelle
zwischen diesen wahrnehmbar sein. Die Gesamtwirkung des Neubaues wird durch
die 1 m Erhöhung allerdings nicht in dem Umfang verschärft, als das die Umgebung
hiervon beeinträchtigt wird. Der Abstand zwischen dem Neubau und der
Umgebungsbebauung (u.a. XXX) wird hierfür weiterhin als ausreichend erachtet.
Auch eine weitere Außenwirkung in Bezug auf die Ortschaft Bexterhagen oder der
freien Landschaft wird nicht gesehen. Der beiliegende Lageplan, der auch einen
Geländeschnitt mit Gebäudehöhen beinhaltet, ist verbindlich zur Bestimmung der
Bezugspunkte und Gebäudehöhe heranzuziehen.
Mit dem in der Festsetzung genannten Plan ist beabsichtigt gewesen, die
Bezugspunkte bzw. die Höhenentwicklung des Gebäudes im Gelände genauer zu
definieren und darzustellen. Nach Beratung mit dem Kreis Lippe ist nachfolgende
Formulierung rechtlich eindeutiger (neuer Text ist unterstrichen):
Die Festsetzungen in der Planzeichnung sind maßgebend.
Unterer Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäudehöhe / Firsthöhe ist die
Oberkante Fertigfußboden (OKFF), welche mit 106,45 m ü.N.N. festgesetzt wird.
Die Geschossigkeit ist insgesamt mit einem Vollgeschoss vorgegeben. Bis auf den
Verwaltungsteil (ca. 160 qm im Bestand) wird dieses von dem Bauvorhaben
eingehalten. Der Büroteil soll um ein zweites Geschoss aufgestockt werden, wobei
die 7 m Gebäudehöhe nicht überschritten wird, die für den bestehenden
Firmenbereich gilt. Eine entsprechende Anpassung der Geschossflächenzahl
(derzeit GFZ 0,4) in diesem Gebäudeabschnitt ist die Folge. Für die äußere
Wahrnehmung ist es unerheblich ob der Büroteil planungsrechtlich ein- oder
zweigeschossig ist. Der wichtigste Punkt, dass die bestehenden 7 m nicht
überschritten werden, wird eingehalten.
Die Grundflächenzahl ist mit 0,4 festgesetzt und spiegelt den gegenwärtigen Bedarf
wieder. Eine umfangreichere Grundflächenzahl wird als nicht notwendig erachtet.
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
Die Firma Thenhausen hat eine Baugenehmigung zur Nutzung eines 3-SchichtBetriebes. Gegenwärtig wird ein 2-Schicht-Betrieb ausgeübt. Die Firma verfügt über
diese Nutzungsrechte im Bestand. Für die Erweiterung ist dieses erneut zu
beantragen und wird dann durch den Immissionsschutz des Kreises Lippe geprüft.
Die Tatsache, dass eine Genehmigung für den Bestand mit 3-Schicht-Betrieb vorliegt
und während des Scoping-Termins mit Ortsbesichtigung ohne Nennung von
Bedenken erfolgt ist, wie auch in der Stellungnahme des Immissionsschutzes des
Kreises Lippe die Betriebserweiterung als „grundsätzlich machbar“ beurteilt wird,
lässt keinen Handlungsbedarf im hiesigen B-Planverfahren erkennen. Diese
Einschätzung mit identischer Begründung ist auch bzgl. der Aussage der
Nachbarschaft zu dem nächtlichen „Summton“ heranzuziehen. Es ist nicht
abzustreiten, dass die vorhandenen Kühlaggregate wahrnehmbar sind, insbesondere
nachts, wenn überwiegend alle weiteren Umgebungsgeräusche entfallen.
Hinsichtlich des durch die Kühlanlage verursachten Lärms und der während des
Scoping-Termins am 13.5.2008 durchgeführte überschlägige Messung, könnte in der
Nachtzeit im Rahmen der Baugenehmigung dieses zu prüfen sein. Die
Geräuschsituation befindet sich nach Ansicht der Gemeinde Leopoldshöhe, wie
bereits ausgeführt, im bauplanungsrechtlichen Rahmen. Befürchtungen, durch die
Betriebserweiterung sind weitere Kühlaggregate nötig, kann die Firma Thenhausen
entkräftigen, da sie nach ihrer Einschätzung keine weiteren Kühlelemente benötigt.
Eine zusätzliche Lärmbelästigung durch den Betrieb einer Kranbahn in der neuen
Halle wird nicht gesehen. Durch den elektrischen Antrieb des Kranes, ist dessen
Betrieb gleichmäßig und ruhig. Die Kranbahn befindet sich weiterhin innerhalb einer
geschlossenen Halle. Auch wenn die Halle über einzelne Fenster und Tore verfügt,
die zu öffnen sind, so ist grundsätzlich die vorstellbare Geräuschquelle (Antrieb und
Träger) unterhalb der Hallendecke durch die Hallenelemente nach außen
abgeschottet. Geräusche der Kranbahn werden somit gedämpft und sind außerhalb
der Halle fast nicht wahrnehmbar (so wie die vorhandene elektrische Kranbahn). Der
Betrieb der Kranbahn ist zudem genehmigungspflichtig. Somit ist gewährleistet, dass
die Vorgaben des Immissionsschutzes eingehalten werden, ggf. durch Auflagen in
der Baugenehmigung. Die Gemeinde sieht bzgl. der Lärmbelästigung durch den
Betrieb einer Kranbahn keinen weiteren Handlungsbedarf im Rahmen des
vorliegenden Bauleitplanverfahrens (weitere Erläuterungen siehe Umweltbericht).
Die Firma Thenhausen verarbeitet Kunststoffgranulat. Dabei entstehen
betriebstypische Gerüche. Diese sind bisher, auch bei verschiedenen Ortsterminen,
nur innerhalb der Produktionshalle wahrnehmbar gewesen. Trotz offener Tore wurde
außerhalb der Gebäude keine Geruchsentwicklungen durch die Firma registriert. Der
Gemeinde sind auch keine Hinweise diesbezüglich zugegangen (weitere
Erläuterungen siehe Umweltbericht).
1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
Vorhandene Fachplanungen
Die für den Planungsraum relevanten Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege sowie die nach den §§ 19-23 Landschaftsgesetz NRW (LG
NRW) ausgewiesenen Schutzgebiete sind im Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe /
Oerlinghausen – Nord“ des Kreises Lippe (in Kraft getreten am 11.12.2001)
dargestellt.
Die Entwicklungskarte des Landschaftsplanes weist für den Bereich des
Planungsraumes das Entwicklungsziel 1.1 – Erhaltung aus; mit der Spezifizierung
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
der „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“.
Der geplante Geltungsbereich liegt zum überwiegenden Teil innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und
Osning Vorbergen sowie Ravensberger Hügelland“. Das Landschaftsschutzgebiet
dient den allgemeinen im § 21 LG genannten Schutzzielen.
Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ ist
dieser aus dem oben beschriebenen Landschaftsschutzgebiet entlassen worden.
Gleiches gilt für die vorliegende 1. Änderung, da sie Teil des vorgenannten B-Planes
ist.
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter Begrenzung
der Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von Flächen, Beachtung der
Aspekte zur Nachverdichtung und Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten /
Bodenschutz / Bodenaushub und Bodenentsorgung
Der ortsansässige Betrieb Thenhausen TSW GmbH, Alter Postweg 133, ist an die
Gemeinde Leopoldshöhe herangetreten, da er Erweiterungsabsichten hat. Die
Erweiterungsfläche liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 03/03. Mit Änderung
dieses B-Planes ist das Vorhaben realisierbar. Gleiches gilt für die Erweiterungs- und
Nutzungsänderungsabsichten für die Gebäude Friedenstraße XXX.
Dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden
(§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird entsprochen. Die
Bodenversiegelung und Verdichtung wird auf der Grundlage der vorgesehenen
Planungen (hier: XXX) auf das dem Nutzungszweck entsprechende Maß begrenzt.
Die Erschließung der Fläche durch angrenzende, vorhandene Straßen unterstützt
diesen Aspekt. Die Bodenversiegelung wird dadurch so minimal wie möglich
gehalten.
Eine
vorrangige
Inanspruchnahme
von
Brachflächen
bzw.
Wiedernutzbarmachung von Flächen sowie eine Nachverdichtung und
Innenentwicklung schließen sich für die Planung Alter Postweg 133 aus, da es sich
um eine Weiterentwicklung eines bereits bestehenden Standortes handelt. Soweit
o.g. Flächentypen in der Gemeinde Leopoldshöhe zur Verfügung stünden (was z.Z.
nicht ist), würde eine Verlagerung an einen anderen Standort nicht zwangsläufig die
Belange
des
Bodenschutzes
unterstützen.
Die
Erweiterungsbzw.
Nutzungsänderungsabsichten für die Gebäude XXX unterstützen die Aspekte der
Nachverdichtung, denn es wird vorhandene Substanz genutzt. Diese wird nur
geringfügig erweitert, wobei parallel dazu bestehende Bausubstanz entfällt, wenn
deren Nutzung nicht mehr gegeben ist (u.a. z.B. der Anbau an der Scheune, welcher
als Garage genutzt wird).
Für den Geltungsbereich werden keine Flächen mit Bodenbelastungen in
Anspruch genommen. Innerhalb des Bebauungsplanes liegen keine Informationen
über Altablagerungen und Altlasten vor.
Der Erhalt schutzwürdiger Böden ist zu beachten. Anhand der aufgezeigten
Bodengenese unter Punkt II. 1. ist innerhalb des Geltungsbereiches kein
schutzwürdiger Boden zu erwarten.
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m
§ 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Falls kein
Spielraum für die Unterbringung des Bodenaushub besteht, ist dieser abzufahren
9
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
und entsprechend zu entsorgen bzw. in der Boden- und Bauschuttbörse anzubieten
(Info unter www. alois-info.de).
Beschreibung bestehender Gewässer
An der nord-östlichen Grundstücksecke des Flurstückes XXX, parallel zur
Kreisstraße, beginnt ein Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes NW
(überirdisches Gewässer). Die Unterhaltungspflicht obliegt der Gemeinde
Leopoldshöhe.
Eine
Beeinträchtigung
durch
das
vorliegende
BPlanänderungsverfahren ist nicht ersichtlich (siehe Plan unter 4. Belange der
Oberflächenentwässerung / des Wasserschutzes).
Zur Abführung des Oberflächenwassers entlang der westlichen und südlichen
Grundstücksgrenze sowie entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Flurstücke
XXX und XXX sind Maßnahmen in Form eines Grabens durch die Fa. Thenhausen
erfolgt. Während bis einschließlich frühzeitiger Beteiligung davon ausgegangen
wurde, dass ein neues Gewässer entstanden ist, kommt nun mehr der Kreis Lippe,
Untere Wasserbehörde, zu der Beurteilung, dass ein Entwässerungsgraben
geschaffen wurde. Diese Entscheidung ist vom Kreis Lippe im Rahmen der
Einleitungserlaubnis getroffen worden.
Eingriffsregelung / Umweltverträglichkeit
In den jeweiligen einzelnen Schutzbereichen Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden,
Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind keine
erheblichen Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben zu erkennen.
Hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Schutzgütern wird
davon ausgegangen, dass keine verbleibenden, erheblichen Umweltauswirkungen
zu erwarten sind.
Innerhalb des Geltungsbereiches wird u.a. auf dem Flurstück XXX eine Fläche in
Anspruch genommen, auf der bisher keine Baurechte bestehen und die bis heute
unversiegelt ist. Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach im
Zusammenhang mit der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03/03 „Friedenstraße /
Alter Postweg“ gegeben. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gem. § 1a
BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von
Eingriffsfolgen ist daher erforderlich. Ein erheblicher Eingriff in den Natur- und
Landschaftshaushalt ist mit der vorgelegten Planung nicht zu sehen. Ein detaillierter
Umweltbericht, erstellt vom Büro Peters + Winter Landschaftsarchitekten BDLA,
Oelmühlenstraße 2 in 33604 Bielefeld, ist der Begründung beigefügt. Dieser geht
hauptsächlich auf die naturschutzrechtliche Situation der Firma Thenhausen ein. Das
Flurstück XXX ist dort inhaltlich berücksichtigt worden, jedoch nicht in die
Eingriffsbilanzierung eingeflossen. Weitere Ausführungen hierzu sind daher dem
nachfolgenden Text zu entnehmen.
Für das Flurstück XXX wird kein separater Umweltbericht angefertigt. Grundsätzlich
wird mit jetziger Bebauungsplanänderung eine Bestandssicherung vorgenommen.
Die Versiegelungen sind mit der Errichtung der landwirtschaftlichen Gebäude (ca. vor
über 50 Jahren) entstanden. Die jeweiligen einzelnen Schutzbereiche Mensch, Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Kulturgüter und sonstige
Sachgüter erfahren daher keine Beeinträchtigung, die mit dieser B-Planänderung in
Verbindung stehen.
Die Erweiterung der überbaubaren Fläche, östlich an das Wohnhaus angrenzend,
umfasst ca. 100 qm. Bei einer möglichen Erweiterung des Wohnhauses werden
keine ökologisch hochwertigen Einzelelemente (z.B. ein Baum oder Sträucher)
beseitigt oder beeinträchtigt. Die einzelnen Schutzbereiche und deren
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
Wechselwirkungen werden durch die Geringfügigkeit der zusätzlichen Baufläche
nicht berührt.
Im Gegenzug werden ca. 240 qm bebaute Fläche langfristig entsiegelt, weil für sie
keine überbaubare Fläche festgesetzt wird.
Festsetzungen zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Die getroffenen Festsetzungen zu den Ausgleichsmaßnahmen 1B1 und 1D1 in
Verbindung mit dem Bauvorhaben Alter Postweg XXX (siehe nachfolgenden Plan
unten) sind, soweit sie sich auf die Baugenehmigung des Bestandes beziehen, aus
dem Ursprungsbebauungsplan übernommen worden. Bis auf die damals geplanten
Anpflanzungen an der westlichen Grundstücksgrenze des Flurstückes XXX, sind alle
vorgegebenen
Maßnahmen
umgesetzt
worden.
Die
bestehenden
Ausgleichmaßnahmen 1B1 und 1D1 werden erhalten und weiter als solche
festgesetzt.
Die nicht erfolgte Anpflanzung (an der westlichen Grundstücksgrenze des
Flurstückes XXX) wird mit hiesiger Planung um 20 m nach Westen auf die Teilfläche
des Flurstückes XXX versetzt. Durch Grundstückszukauf und Erweiterung des
Bebauungsplanes ist es nun möglich, ein ca. 5 m breites, dreireihiges Feldgehölz
(Kennzeichnung 3D1) anzulegen. Das Feldgehölz dient neben der Funktion als
Ausgleichsmaßnahme als Eingrünung des Betriebes gegenüber der freien
Landschaft und auch des Siedlungsrandes der Ortschaft Bexterhagen.
Die für den Neubau erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind das Feldgehölz
(siehe unten Plankennzeichnung 3B1, 3D1) auf der Teilfläche des Flurstückes XXX,
die anzupflanzenden Einzelbäume, das aufgelockerte Feldgehölz (siehe unten
Plankennzeichnung 1D2) sowie das Ufergehölz (siehe unten Plankennzeichnung
1D3). Das aufgelockerte Feldgehölz hat aus 5 Gehölzgruppen zu je 5 Gehölzen zu
bestehen. Pro Gehölzgruppe steht somit eine Fläche von ca. 150 qm zur Verfügung.
Dieses Flächenmaß ist auch für die zwei Gehölzgruppen an zu setzten, bei denen
zusätzlich ein Einzelbaum dazugepflanzt wird. Bei der Anpflanzung des lockeren
Feldgehölzes sind Abstände zur Halle, zu den Regenrückhaltebecken und zu den
bestehenden Anpflanzungen zu bedenken.
Das Ufergehölz 1D3 am noch herzustellenden Regenrückhaltebecken ist mit den
Gehölzen aus der Pflanzliste in einem Pflanzraster von 1,5 m x 1,5 m anzulegen.
Innerhalb des Ufergehölzes sind verteilt 3 Weiden zu pflanzen. Jeder Weide steht
eine Fläche von ca. 65 qm zur Verfügung.
Die Ausgleichsmaßnahmen auf den Flurstücken XXX, XXX und der Teilfläche des
Flurstückes XXX, Flur XXX, Gemarkung XXX werden den Eingriffen auf den selbigen
Flurstücken zu 100 % zugeordnet.
Die Art und Qualität der Ausgleichsmaßnahmen aus den unterschiedlichen
Bauleitplanverfahren ist aufeinander abgestimmt und entsprechend dem Standort
gewählt.
11
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
Übersicht und Kennzeichnung der Ausgleichsmaßnahmen Fa. Thenhausen, Alter Postweg 133
Für das Flurstück XXX, XXX werden grundsätzlich keine neuen bzw. zusätzlichen
Baurechte
geschaffen.
Die
gegenüber
dem
Ursprungsbebauungsplan
hinzugekommenen Bauflächen sichern einen bereits vor dessen Aufstellung
bestehenden Gebäudebestand. In einigen Bereichen wird die Größe der
überbaubaren Fläche kleiner festgesetzt als der Gebäudebestand ist (Erläuterungen
siehe Punkt III). So bleibt u.a. am Wohnhaus im Süden die Baugrenze hinter dem
Bestand zurück. Im Osten wird eine ca. 100 qm große Fläche zusätzlich
ausgewiesen. Grundsätzlich erfolgt mit jetziger Planung eine Bestandssicherung.
Nach Ansicht der Gemeinde Leopoldshöhe wird durch die beschriebene
Vorgehensweise kein Eingriff gemäß § 8a (1) BNatSchG „Verhältnis zum Baurecht“
in Verbindung mit dem § 1a BauGB „Umweltschützende Belange“ in Natur und
Landschaft ausgelöst.
Das Landschaftsgesetz sieht gem. § 4 vor, dass die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nicht mehr als unbedingt notwendig
beeinträchtigt werden dürfen. Hierbei ist zwischen der Vermeidbarkeit des Vorhabens
als solches, der Vermeidbarkeit einzelner Teile und der jeweils möglichen
Minimierung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu unterscheiden.
Unter Berücksichtigung des Vermeidungsaspektes wird eine Bebauung als vertretbar
angesehen, weil wertvolle Biotopflächen oder Einzelelemente nicht betroffen sind
und eine Inanspruchnahme von bisher unbebauten Flächen nur in geringfügigem
Umfang erfolgt.
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
2. Belange des Verkehrs / der Ver- und Entsorgung
Die vorhandenen baulichen Anlagen sind insgesamt an das öffentliche Verkehrsnetz
angeschlossen.
Für den angestrebten Neubau an der Straße „Alter Postweg“ ist die Erschließung aus
gemeindlicher Sicht gesichert. Bei der Neuanlage von Zufahrten zur K 23 ist die
Zustimmung des Straßenbaulastträgers (Kreis Lippe-Straßenbau) einzuholen und
eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.
Der Betrieb Thenhausen hat für ausreichende Mitarbeiterstellplätze auf eigenem
Grundstück zu sorgen.
Das Schmutzwasser des Bebauungsplangebietes wird hinsichtlich der
Abwasserbeseitigung gebündelt und über eine vorhandene dezentrale
Druckentwässerungsleitung zum Klärwerk Heipke abgeführt. Das vorhandene
Leitungssystem
ist
ausreichend
dimensioniert,
auch
hinsichtlich
der
Betriebserweiterungen der Firma.
Die Kläranlage in Heipke ist entsprechend der gemeindlichen Entwicklung ausgebaut
und entspricht den neusten Regeln der Technik.
Die Versorgung mit Frischwasser wird als gesichert angesehen. Das bestehende
Leitungsnetz ist hierfür ausreichend dimensioniert, ebenso die Anlagen zur
Wassergewinnung. Das Versorgungskonzept wird durch ein Fachplanungsbüro
erstellt. Die Gewährleistung bzgl. der Löschwasserversorgung für das Plangebiet
übernimmt die Gemeinde Leopoldshöhe.
Die technische Anbindung des Plangebietes an die Versorgungssysteme für
Elektrizität und Telekommunikation ist möglich.
3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes
Archäologische Baudenkmäler oder ur- und frühgeschichtliche Fundplätze sind im
Geltungsbereich der Änderung nicht bekannt. Im Bebauungsplanverfahren wird
vorsorglich ein Hinweis auf das Vorgehen bei eventuellen Bodenfunden
aufgenommen. Auffälligkeiten sind dem Westfälischen Museum für Archäologie, hier
im Auftrag: Lippisches Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, Tel. 05231 /
9925-0; Fax: 05231 / 9925-25, anzuzeigen.
4. Belange der Oberflächenentwässerung / des Wasserschutzes
Die Firma Thenhausen berichtete, dass bei außergewöhnlichen Regenfällen wild
abfließendes Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen die
Firmengebäude geflutet hat. Zur Abführung des Oberflächenwassers entlang der
westlichen und südlichen Grundstücksgrenze sowie entlang der südlichen
Grundstückgrenze der Flurstücke XXX und XXX hat die Fa. Thenhausen einen
größeren Entwässerungsgraben1 (ca. 60 m lang in einer Breite von ca. 1,50 m, mit
einer Tiefe von ca. 40 – 45 cm) hergestellt. Diese durch praktische Überlegungen
erfolgten Maßnahmen haben dazu geführt, das mit dem von der Firma Thenhausen
geschaffenen Graben Bodenmaterial in den Straßenseitengraben des Alten
Postweges bzw. dem dort bestehenden Gewässer eingetragen worden ist. Das
eingetragene
Bodenmaterial
führte
zu
Wasseraufstauungen
in
dem
Anbindungsbereich Entwässerungsgraben / Straßenseitengraben / Gewässer und zu
Problemen in der Nachbarschaft.
1
Der Graben verläuft in Richtung westlicher Grundstücksgrenze verrohrt, DN 300, weiter.
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
An der nord-östlichen Grundstücksecke des Flurstückes XXX, parallel zur
Kreisstraße und dem Flurstück XXX, beginnt ein bestehendes Gewässer im Sinne
des Landeswassergesetzes NW. Die Unterhaltungspflicht liegt bei der Gemeinde
Leopoldshöhe.
Die Drosselung des Oberflächenwassers aus dem neu geschaffenen
Entwässerungsgraben erfolgt über einen Absetzschacht in das neu anzulegende
Regenrückhaltebecken (RRB), über welches das Regenwasser dem bestehendem
RRB gedrosselt zugeführt wird (s. Anlage). Der Ablauf des bestehenden RRBs
erfolgt ebenfalls gedrosselt in den Straßenseitengraben der Kreisstraße 3 (Alter
Postweg) (siehe Anlage). Die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis ist mit Schreiben
vom 12.11.2008 erteilt worden. In den Nebenbestimmungen gibt der Kreis Lippe vor,
dass das anzulegende Regerückhaltebecken ein Volumen von 200m3 (bisher
145m3) und damit eine Wasserfläche von max. 515m2 (bisher max. 360m2)
aufzuweisen hat. Die Erweiterung der Wasseroberfläche erfolgt in alle Richtungen.
Eine erneute Auslegung wird nach Ansicht der Gemeinde Leopoldshöhe nicht
erforderlich, da es sich einerseits um eine nachrichtliche Übernahme aus einer
anderen Fachgesetzgebung handelt, andererseits keine Nachteile für Dritte
offensichtlich sind.
Zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung wurde
hinsichtlich der Oberflächenentwässerung folgendes festgesetzt:
Umgrenzung von Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 (1) Nr. 16, (6) BauGB),
Zweckbestimmung: Sicherung der Versickerungsmulde mit Überlauf und neues
Gewässerteilstück. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass das genaue Konzept zur
Abführung des Oberflächenwassers noch nicht bekannt war. Inzwischen ist
klargestellt worden, dass ein neues Regenrückhaltebecken gebaut wird. Die
zukünftige Festsetzung lautet daher: Umgrenzung von Flächen für die Regelung des
Wasserabflusses (§ 9 (1) Nr. 16, (6) BauGB), Zweckbestimmung: Regenrückhaltebecken.
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
Zur frühzeitigen Beteiligung wurden Stellungnahmen der Nachbarschaft vorgelegt,
die
einen
Anstieg
des
Grundwasserstandes
durch
das
geplante
Regenrückhaltebecken befürchten. Hierfür müssten enorme Wassermengen aus
dem Regenrückhaltebecken im Boden versickern, um dem Grundwasser zugeführt
zu werden. Der Bodentyp Pseudogley-Braunerde und Psydogley zeichnet sich
jedoch durch eine sehr schlechte Versickerungsfähigkeit aus. Der generelle
Grundwasserspiegel verhindert zudem die Wasseraufnahme des anstehenden
Bodens im Regenrückhaltebecken. In dem Regenrückhaltebecken wird aufgrund
seiner Tiefe (siehe Anlage) und dem anstehenden Grundwasserspiegel, der
beeinflusst wird durch die allgemeine Niederschlagsmenge, fast immer fortlaufend
eine gewisse Menge an Grundwasser eingestaut. Der vorhandene Boden ist durch
den anstehenden Grundwasserspiegel gesättigt, der Boden kann somit nahezu kein
Wasser aus dem Regenrückhaltebecken aufnehmen. Das von der Nachbarschaft
befürchtete Problem wird danach nicht verstärkt, sondern unwahrscheinlicher, da aus
der Umgebung des Regerückhaltebeckens diesem Grundwasser zugeführt wird. Der
Umgebung wird also Grundwasser / Bodenwasser entzogen.
Das geplante Regenrückhaltebecken ist in Verbindung mit dem bestehenden
Regenrückhaltebecken so konzipiert worden, dass das Oberflächenwasser des
künstlichen Entwässerungsgrabens und der bestehenden wie auch der zukünftigen
versiegelten
Flächen
zurückgehalten
und
gedrosselt,
also
der
Wasserhaushaltssituation angepasst, in den Straßenseitengraben der Kreisstraße
abgegeben wird. Das dafür erforderliche Volumen des geplanten wie des
bestehenden Regenrückhaltebeckens, aber auch die Abgabemenge, ist nach den
gegenwärtigen Regeln der Technik (Nachweis gem. DWA-Arbeitsblatt 138) durch ein
Ingenieurbüro berechnet worden. Mit den aufgezeigten wasserrechtlichen
Maßnahmen, wird eine gezielte Wassermenge in den Straßenseitengraben bzw. dem
Gewässer entlang der Straße Alter Postweg zugeführt, so dass die aufgezeigten
Probleme aus der Nachbarschaft danach nicht verstärkt, sondern behoben werden
(weitere Erläuterungen siehe auch Umweltbericht).
Die Gemeinde geht davon aus, dass nach Vorlage aller benötigten wasserrechtlichen
Unterlagen und Durchführung der Maßnahmen von einer geregelten und gesicherten
Oberflächenwasserabführung ausgegangen werden kann. Eine Beeinträchtigung der
Nachbarschaft durch die Maßnahmen auf dem Betriebsgelände der Firma
Thenhausen wird nicht gesehen.
Für den Änderungsbereich des Flurstückes XXX, XXX, werden durch die
festgesetzten Baufenster keine wasserrechtlichen oder –technischen Schwierigkeiten
erwartet, da der gegenwärtige bauliche Bestand schon seit mehreren Jahrzehnten
besteht. Die östlich des Wohnhauses als Ergänzung vorgesehene überbaubare
Fläche ist so geringfügig, dass von dieser keine Auswirkungen erkennbar sind.
Es wird davon ausgegangen, dass die zu entwässernden Flächen bzw. deren
Oberflächen als normal verschmutzt angesehen werden können. Die geplante
Nutzung durch die Firma Thenhausen sowie den Anwohnern XXX lassen diese
Vermutung zu. Eine Regenwasserbehandlung wird deshalb als nicht erforderlich
angesehen.
Aufgrund des § 51 a Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg “ –Stand gem. § 33 BauGB–
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Das vorhandene Wohngebäude, XXX, ist vor dem 01.01.1996 errichtet worden. Das
Niederschlagswasser von diesem Gebäuden wird seit je her auf den Grundstücken
versickert bzw. im weiteren Prozess den benachbarten vorhandenen Gräben /
Bächen zugeführt. Eine Nutzung des Dachregenwassers ist gestattet, wobei weitere
Details mit dem Abwasserwerk der Gemeinde Leopoldshöhe zu klären sind.
Im oder direkt am Plangebiet ist kein natürliches Überschwemmungsgebiet bekannt.
Das Plangebiet befindet sich in keinem Wasserschutzgebiet.
Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss
Bürger – und Ratsinformationssystem
Beschluss über frühzeitige Beteiligung
03.04.2008
Vorlagen-Nr. 54/2008
24.06.2008
Frühzeitige Bürgerbeteiligung /
Frühzeitige Beteiligung der TöB
Bürger – und Ratsinformationssystem
04.08.08 bis 09.09.2008
Vorlagen-Nr. 54/2008 + Niederschrift
HoPlA v. 24.06.2008
16.10.2008
03.11.2008 – 05.12.2008
Beschluss über die Auslegung
Auslegung Öffentlichkeit
Auslegung Beteiligung der TöB
Bürger- und Ratsinformationssystem
Beschluss Feststellung des Stands gem. § 33 BauGB
Bürger- und Ratsinformationssystem
Beschluss über die eingeschränkte, erneute Auslegung
Bürger- und Ratsinformationssystem
Auslegung Öffentlichkeit
Auslegung Beteiligung der TöB
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Vorlagen Nr. 117/2008 + Niederschrift
HoPlA v. 16.10.2008
22.01.2009
Vorlagen-Nr. 1/2009