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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 77/2008)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
57 kB
Datum
29.05.2008
Erstellt
16.05.08, 21:35
Aktualisiert
16.05.08, 21:35

Inhalt der Datei

GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE 10. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ Planzeichnung Textliche Festsetzungen Begründung Stand: Mai 2008 - Auslegung Inhalt Übersicht 1: 5000 .................................................................................................................................... 3 Präambel.................................................................................................................................................. 4 Planzeichenerklärung .............................................................................................................................. 6 Textliche Festsetzungen .......................................................................................................................... 7 Hinweise.................................................................................................................................................. 7 Bodenaushub....................................................................................................................................... 7 Niederschlagsableitung ....................................................................................................................... 7 Gewässer ............................................................................................................................................. 8 Örtliche Bauvorschriften..................................................................................................................... 8 Rechtsgrundlagen .................................................................................................................................... 8 Verfahrensvermerke ................................................................................................................................ 9 Begründung ........................................................................................................................................... 10 I Allgemeines ........................................................................................................................................ 10 1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes ................................................................ 10 2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung............................. 10 3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung................................................... 10 4. Abgrenzung des Geltungsbereiches .............................................................................................. 10 5. Verfahren ...................................................................................................................................... 10 II Gegenwärtige Rahmenbedingungen .................................................................................................. 11 1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse................... 11 2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand ......................................................................................... 11 3. Nutzung / Immissionsbelastung .................................................................................................... 11 III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung ............................................... 11 1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.............................. 11 a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen .................................................................... 11 b) Eingriffsregelung...................................................................................................................... 12 c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter Begrenzung der Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von Flächen, Beachtung der Aspekte zur Nachverdichtung und Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz / Bodenaushub und Bodenentsorgung ................................................................................................................... 12 2. Belange des Verkehrs / der Erschließung ..................................................................................... 13 3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes ............................................................................. 13 4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung und des Wasserschutzgebietes .......................................................................................................................................................... 13 Gewässer....................................................................................................................................... 13 Wild abfließendes Wasser ............................................................................................................ 13 Schmutzwasserableitung............................................................................................................... 13 Niederschlagswasserableitung...................................................................................................... 14 Wasserversorgung ........................................................................................................................ 14 Elektrizität und Telekommunikation ............................................................................................ 14 Löschwasserversorgung................................................................................................................ 14 5. Zukünftige Nutzung ...................................................................................................................... 14 a) Städtebauliches Konzept........................................................................................................... 14 b) Erläuterung der Festsetzungen ................................................................................................. 14 Übersicht 1: 5000 Übersichtskarte siehe Anlage Präambel Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) i.V. mit § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die 10. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr.08/04 „Königskamp“, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen. Leopoldshöhe, _________________ ________________________ Bürgermeister Planzeichnung Planzeichnung siehe Anlage Planzeichenerklärung Art der baulichen Nutzung WR Reines Wohngebiet (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §3 BauNVO) Maß der baulichen Nutzung als Höchstmaß z.B. GRZ 0,4 Grundflächenzahl (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) z.B. 0,4 z.B. I Geschoßflächenzahl als Höchstmaß (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Höhe baulicher Anlagen TH z.B. bis 4,50 m Traufhöhe als Höchstmaß (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Bauweise, Baulinie, Baugrenze o offene Bauweise (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO) Baugrenze (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO) Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des Bebauungsplanes (§9 Abs. 7 BauGB) GR / FR / LR mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 25 ° bis zu 45 ° DN 25 ° - 45 ° Dachneigungen (§9 Abs. 1 und 7 BauGB sowie § 86 BauO NRW) Textliche Festsetzungen WR I O (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO und §22 BauNVO) Garagen / Nebenanlagen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO): Garagen und Nebenanlagen sind auch auf den Grundstücksflächen zulässig. nichtüberbaubaren Gestalterische Festsetzungen (§9 Abs. 1 und 7 BauGB sowie § 86 BauO NRW): Dachneigung: Es sind geneigte Dächer mit einer Neigung von 25 bis zu 45 Grad zulässig. Traufhöhen: Es sind Traufhöhen von bis zu maximal 4,50 m zulässig. Oberer Bezugspunkt: Schnittpunkt der Außenwände mit der Oberkante der Dachhaut. Unterer Bezugspunkt: Natürliche Geländeoberfläche gemessen an der Nordseite des Hauses. Gauben: Dachgauben sind bis 1/3 der Hauptkörperlänge erlaubt. Die sichtbare Gaubenhöhe darf höchstens 1,50 m betragen. Der Mindestabstand von einem Giebel muss mindestens 1,50 m betragen. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§9 Abs. 1 Nr. 21und Abs. 6 BauGB) Das Flurstück 244 wird als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Die Erschließung des Wohnhauses am Königskamp 13 a wird so gesichert. Hinweise Bodenaushub Gemäß § 3a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und transportiert werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und anderen Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht werden. Niederschlagsableitung Aufgrund des § 51 a Abs. 1 Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies unter Maßgabe der Bodenverhältnisse und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Dabei ist allerdings § 53 Abs. 1 c des Landeswassergesetzes besonders zu beachten. Somit ist im Einzelfall Rücksprache mit dem Abwasserwerk der Gemeinde Leopoldshöhe zu führen und die Entwässerungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe zu berücksichtigen. Gewässer Im oder direkt am Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches Überschwemmungsgebiet bekannt. Örtliche Bauvorschriften Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. § 84 BauO NRW. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 3316) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1381) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256) Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58) Verfahrensvermerke Katasternachweis Eindeutigkeit Aufstellung Die Darstellung des gegenwärtigen Zustandes stimmt mit den Katasterunterlagen überein. Es wird bescheinigt, dass die Festsetzungen der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig sind. Dieser Plan ist gemäß § 2 des Baugesetzbuches durch Beschluss des Hochbauund Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe vom _____________ aufgestellt worden. Die Planunterlagen für den Geltungsbereich des Planes auf der Grundlage der Flurkarte im M 1:1000 entsprechen dem Stand v. _____________ Detmold, Detmold, Kreis Im Auftrag Auslegung Der Hochbauund Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung am ___________ dem Entwurf des Bebauungsplanes zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss Ort und Dauer der öffentlichen wurde am Auslegung wurden ortsüblich am ______________ _________________ bekanntgemacht. ortsüblich Der Entwurf des bekanntgemacht. Bebauungsplanes und der Begründung haben vom _____________ bis _____________ gem. § 3Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Leopoldshöhe, Lippe Kreis Im Auftrag Der Landrat, Kreis Lippe Vermessung und Kataster Lippe Gemeinde Leopoldshöhe Der Landrat, Kreis Lippe Vermessung und Kataster (Schemmel) (Bürgermeister) Leopoldshöhe, Gemeinde Leopoldshöhe (Schemmel) (Bürgermeister) Satzungsbeschluss Inkrafttreten Planverfasser Dieser Bebauungsplan ist gem. § 10 des Baugesetzbuches vom Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am _________________ als Satzung beschlossen worden. Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 (3) BauGB am _____________ im Amtsblatt des Kreises Lippe bekanntgemacht worden. Der Entwurf des Bebauungsplanes ist vom Bauamt der Gemeinde Leopoldshöhe ausgearbeitet worden. Der Bebauungsplan damit ______________ rechtsverbindlich geworden. Leopoldshöhe, Gemeinde Leopoldshöhe (Schemmel) (Bürgermeister) ist am Leopoldshöhe, Leopoldshöhe, Gemeinde Leopoldshöhe Gemeinde Leopoldshöhe (Schemmel) (Bürgermeister) (Schemmel) (Bürgermeister) Begründung I Allgemeines 1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes Die Urschrift des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ setzt zur Erschließung des Baufensters auf den Flurstücken 789 und 790 einen öffentlichen Straßenstich (entspricht dem Flurstück 244) sowie zusätzlich einen Fußweg auf dem Flurstück 220 fest. Diese Erschließungskonzeption ist inzwischen städtebaulich nicht mehr notwendig. 2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971, zuletzt geändert mit der 18. Änderung, stellt den Änderungsbereich bereits als Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung – mit dem Gebietscharakter WA stimmt daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein. 3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbereich und Siedlungsschwerpunkt dargestellt. Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der Regionalplanung und Raumordnung überein. 4. Abgrenzung des Geltungsbereiches Der Geltungsbereich liegt innerhalb der Flur 4 der Gemarkung Schuckenbaum. Der Geltungsbereich wird im einzelnen wie folgt umgrenzt: • • • • Im Westen durch die Wohnbebauung an der Straße Am Königskamp. Im Norden durch die angrenzende Wohnbebauung. Im Osten durch die Straße Im Dreierfeld. Im Süden durch die angrenzende Wohnbebauung an der Straße Im Dreierfeld. Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 3.176 m². Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist auf Seite A beigefügt. 5. Verfahren Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Grundzüge der Planung sind durch die Änderung nicht berührt. II Gegenwärtige Rahmenbedingungen 1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse Der Änderungsbereich liegt im Ortsteil Schuckenbaum der Gemeinde. Der Ortsteil Schuckenbaum stellt zusammen mit dem Ortsteil Leopoldshöhe einen der Siedlungsschwerpunkte im Gemeindegebiet dar. Das Gelände im Änderungsgebiet hat nur eine geringe Höhenentwicklung. Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, steht im Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp Pseudogley an. Die Bodenart wird durch den hohen Lehmanteil der Böden geprägt. Die Grundstücke sind bereits bebaut. Die Eignung, des im Änderungsgebietes anstehenden Bodens, als Baugrund dürfte somit gegeben sein. 2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand Alle Grundstücke im Änderungsbereich befinden sich in privatem Eigentum. Die Flurstücke 789 und 220 sind mit Wohngebäuden in eingeschossiger Bauweise mit geneigten Dächern bebaut. Das Flurstück 244 dient als Zuwegung zum Haus Königskamp Nr. 13a. Das Flurstück 790 ist nicht bebaut und wird als Garten genutzt. Die Umgebung ist geprägt durch Wohnbebauung. Diese Bebauung ist als Ein- und Zweifamilienhaus erstellt worden. 3. Nutzung / Immissionsbelastung Alle Nutzungen im Änderungsbereich entsprechen denen eines reinen Wohngebietes. In der Umgebung des Änderungsbereiches finden sich keine die Wohnnutzung störenden Nutzungen. III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung 1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen Das Änderungsgebiet liegt innerhalb eines bebauten Ortsteiles der Gemeinde, in einem rechtskräftigen Bebauungsplan. Als Gebietscharakter ist WR festgesetzt. Durch die Festsetzung von Baugrenzen in Kombination mit einer GRZ von 0,4 sind bereits versiegelbare Flächen vorhanden. Zu betrachten sind gemäß §1 (6) Nr. 7 a und § 1a BauGB folgende Schutzgüter: • Tiere, • Pflanzen, • Boden, • Wasser, • • • • • • • Luft, Klima, das Wirkungsgefüge der v.g., Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Auswirkungen auf Kulturgüter Eine detaillierte Betrachtung der Schutzgüter entfällt. Die Beeinträchtigung der Schutzgüter wird durch die vorliegende Planung nicht vergrößert. Die Planung ändert die bestehenden Baurechte nicht. Wesentlicher Änderungspunkt ist die Festsetzung einer bereits versiegelten Fläche als Privatstraße (bisher im Bebauungsplan als öffentliche Erschließung vorgesehen). Zu den Auswirkungen auf Kulturgüter siehe auch den Punkt III.3 Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes. b) Eingriffsregelung Die Anwendung der Eingriffsregelung ist nicht notwendig. c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter Begrenzung der Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von Flächen, Beachtung der Aspekte zur Nachverdichtung und Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz / Bodenaushub und Bodenentsorgung Der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird berücksichtigt, indem die Erschließung und die Grundflächenzahl auf das notwendige Maß beschränkt bleiben. Zusätzliche Flächenversiegelungen sind mit der vorliegenden Planung nicht möglich. Eine Beanspruchung des Bodens ist grundsätzlich bereits mit der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 “Königskamp“ erfolgt. Die vorrangige Inanspruchnahme von Brachflächen bzw. Wiedernutzbarmachung von Flächen erfolgt mit der vorliegenden Planung, da das Grundstück planungsrechtlich bereits bebaubar ist. Dem Aspekt der Nachverdichtung und Innenentwicklung wird Rechnung getragen. Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes nimmt bereits bebaute Flächen in Anspruch. Nicht überplante Flächen im Außenbereich werden so geschont. Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit Bodenbelastungen in Anspruch genommen. Innerhalb des Planungsbereiches liegen keine Informationen über Altablagerungen und Altlasten vor. Der Erhalt schutzwürdiger Böden ist zu beachten. Die Bodenschutzbehörde hat bis jetzt keine schutzwürdigen Böden mitgeteilt. Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, steht im Geltungsbereich der Bodentyp Pseudogley an. Eine Bebaubarkeit des Bodens ist bereits auf der Grundlage des seit 1967 rechtskräftigen Urplanes möglich. Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m § 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Innerhalb des Plangebietes ist kein räumlicher Spielraum für die Unterbringung des Bodenaushubs vorhanden. Der Bodenaushub ist daher abzufahren und entsprechend zu entsorgen. 2. Belange des Verkehrs / der Erschließung Das Änderungsgebiet ist an das öffentliche Straßen- und Wegenetz der Gemeinde Leopoldshöhe angeschlossen. Sowohl der innerörtliche wie auch der überörtliche und regionale PKW und LKW Verkehr sind daher an das Verkehrsnetz angeschlossen. In das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs ist das Planungsgebiet eingebunden. An der Schuckenhofstraße liegt eine Bushaltestelle (Entfernung ca. 300 m), die von der Linie 933 regelmäßig angefahren wird. Die Belange des Fuß- und Radverkehres sind ausreichend gewürdigt. Die bisher vorhandenen Anbindungen an das Fuß- und Radwegenetz bleiben erhalten. Die innere und äußere Erschließung des Änderungsgebietes ist gesichert. 3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes Innerhalb und in der näheren Umgebung des Änderungsbereiches befinden sich keine Baudenkmäler. Die vorliegende Planung führt zu keinen negativen Auswirkungen auf denkmalgeschützte Bereiche im Gemeindegebiet und das Ortsbild. Die gestalterischen Festsetzungen orientieren sich an dem Gebäudebestand in der Umgebung und greifen typische regionale und ortstypische Gestaltungselemente auf. 4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung und des Wasserschutzgebietes Gewässer Im oder direkt am Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches Überschwemmungsgebiet bekannt. Wild abfließendes Wasser Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird aufgrund der topographischen Situation und den bisherigen Erfahrungswerten nicht gerechnet. Schmutzwasserableitung Für die Abwasserbeseitigung kann das vorhandene Kanalnetz (Trennsystem) genutzt werden. Dieses ist ausreichend dimensioniert. Die Grundstücke sind bereits an die Schmutzwasserleitungen in den Straßen Am Königskamp und Im Dreierfeld angeschlossen. Die Kläranlage in Schuckenbaum ist entsprechend der gemeindlichen Entwicklung ausgebaut und entspricht den anerkannten Regeln der Technik. Niederschlagswasserableitung Aufgrund des § 51 a Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Dabei stellt die Reihenfolge keine Rangfolge dar. Durch verschiedene Bodengutachten im Auftrag des Abwasserwerkes der Gemeinde Leopoldshöhe ist festgestellt worden, dass die im Gemeindegebiet anstehenden Bodentypen einen hohen Lehmanteil aufweisen. Damit verbunden ist ein ungünstiger Durchlässigkeitsbeiwert. Eine Versickerung ist aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich. Aus diesem Grund wurden Regenwasserkanäle, mittels derer die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer gewährleistet ist, verlegt. Somit gilt der in der Entwässerungssatzung festgelegte Anschlusszwang auch für das Regenwasser. Eine Regenwasserbehandlung ist nicht erforderlich, da im Änderungsgebiet eine Wohnbebauung und wohnbauähnliche Bebauung vorhanden ist. Wasserversorgung Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet gesichert. Die Leitungen sind technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert. Elektrizität und Telekommunikation Die technische Anbindung des Plangebietes an die Versorgungssysteme für Elektrizität und Telekommunikation ist bereits erfolgt. Löschwasserversorgung Die Versorgung mit Löschwasser wird durch die Gemeinde gewährleistet. 5. Zukünftige Nutzung a) Städtebauliches Konzept Die Urschrift des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ aus dem Jahr 1967 setzt zur Erschließung des Baufensters auf den Flurstücken 789 und 790 einen öffentlichen Straßenstich (entspricht dem Flurstück 244) sowie zusätzlich einen Fußweg auf dem Flurstück 220 fest. Die Erschließungskonzeption aus dem 1967 ist inzwischen städtebaulich nicht mehr notwendig und wird den tatsächlichen bodenrechtlichen Gegebenheiten angepasst. Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes (insbesondere Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Bauflächen und die gestalterischen Festsetzungen) sind aus dem Ursprungsbebauungsplan übernommen bzw. aus dem Gebäudebestand und den planungsrechtlichen Festsetzungen innerhalb des Geltungsbereiches sowie der näheren Umgebung abgeleitet. b) Erläuterung der Festsetzungen Die Festsetzungen werden zum überwiegenden Teil aus dem bereits rechtskräftigen Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 1967 übernommen. Die Festsetzung eines reinen Wohngebietes ist weiterhin geboten. Diese entspricht den ausgeübten Nutzungen im Planungsgebiet und der direkten Umgebung. Das Maß der baulichen Nutzung entspricht den vom Gesetzgeber vorgesehen Höchstwerten und den Festsetzungen der umliegenden Grundstücke. Die bereits festgesetzte Zahl der Vollgeschosse wird ebenfalls beibehalten. Die Baugrenzen werden aus dem Urplan übernommen und geringfügig erweitert. Die Erweiterung entspricht einer bereits erfolgten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für das bestehende Wohnhaus Am Königskamp 13 a. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ waren die heutigen Flurstücke 244, 789 und 790 im Kataster ein Teil des Flurstückes 67. Dieses wurde mehrfach geteilt. Die letzte Teilung erfolgte mit dem Bau des Wohnhauses am Königskamp 13 a. Bei dieser Teilung entstanden die Flurstücke 244, 789 und 790. Aufgrund des Zuschnittes der überbaubaren Flächen auf dem Flurstück 790 steht es als Baugrundstück für ein freistehendes Gebäude nicht mehr zur Verfügung. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse ist dieses Flurstück zudem ein nicht erschlossenes Grundstück. Die zu diesem Flurstück 790 vorgesehene Zufahrtsmöglichkeit (das heutige Flurstück 244) wurde bei der Teilung und dem folgenden Verkauf der heutigen Flurstücke 244 und 789 weder öffentlich noch privatrechtlich gesichert. Die Ausnutzung der Baurechte ist nur durch eine privatrechtliche Übereinkunft mit den Eigentümern der umliegenden Grundstücke möglich. Die Baurechte werden, obwohl die Erschließung des Flurstückes 790 nicht gesichert ist, aber nicht zurückgenommen. Denkbar wäre trotzdem zum Beispiel eine Bebauung in Zusammenhang mit dem Flurstück 789 (Doppelhaus oder Erweiterung des Wohnhauses 13 a) oder die Errichtung von an der Grenze zulässigen baulichen Anlagen (z.B. Gartengerätehäuser). Eine Rücknahme der Baurechte ist daher nicht unbedingt notwendig und wäre unverhältnismäßig. Die festgesetzten Dachneigungen und weiteren gestalterischen Festsetzungen entsprechen den bereits auf den südlich angrenzenden und im Änderungsbereich vorhandenen Baukörpern. Der Bestand wird hier planungsrechtlich gesichert, bzw. sinnvolle und städtebaulich vertretbare Gebäudeerweiterungen ermöglicht. Die Erschließung des Wohnhauses Im Dreierfeld 4 ist durch die Lage direkt an der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße Im Dreierfeld gesichert. Der auf dem Flurstück 220 im Urplan vorgesehene Fußweg ist nicht mehr notwendig. Er würde lediglich zur fußläufigen Erschließung für ein Wohnhaus (Am Königskamp 13a) dienen, das bereits zur Straße Am Königskamp erschlossen ist. Die Belastung der Eigentümer des Flurstückes 220 ist hierfür nicht gerechtfertigt. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 244 ersetzt die bisherige Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche. Der Erwerb der Parzelle 244 und damit die Realisierung der Bauleitplanung war für die Gemeinde bisher nicht möglich. Städtebaulich ist eine öffentliche Zuwegung für diese nicht notwendig. Die Zulässigkeit einer privaten Erschließung ergibt sich aus der sehr geringen Verkehrsbedeutung. Der Aufwand für die Öffentlichkeit, einen Straßenstich zu bauen und zu unterhalten, der lediglich die Erschließung eines Wohnhauses sichert, wäre hoch. Das öffentliche Interesse an dem Straßenstich ist nicht gegeben. Die Erschließung des Wohnhauses Am Königskamp 13 a bleibt gesichert. Das als privates Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzte Grundstück befindet sich im Eigentum des Hauseigentümers. Die Verfügbarkeit der Zuwegung ist somit gesichert.