Daten
Kommune
Bedburg
Größe
52 kB
Datum
01.09.2015
Erstellt
18.08.15, 18:03
Aktualisiert
18.08.15, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
18.08.2015
Vorstellung von Arbeitsbereichen
des Jugendamtes
Die
Jugendgerichtshilfe
Dienstag, 01. September 2015
Rathaus Kaster
Gesetzliche Grundlage
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
SGB VIII (§52)
Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
-
Mitwirkungspflicht
-
Prüfung ob Leistungen nach dem SGB VIII in Frage kommen
-
Betreuung des Jugendlichen / Familie
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18.08.2015
Gesetzliche Grundlage
Heranziehung Jugendgerichtshilfe
-
Jugendliche (14 – 17 Jahre)
-
Heranwachsende (18 – 21 Jahre)
- Jugendtypische Straftat
- Entwicklung des jungen Erwachsenen
Allgemeines Strafrecht
Jugendstrafrecht
Jugendgerichtshilfe in Zahlen
Halbjahreszahlen 2015 ( 01.01. – 30.06.2015)
-
25 Ermittlungsverfahren
-
24 Gerichtsverhandlungen
-
5 Diversionen
-
2 Haftprüfungstermine
Personelle Ausstattung:
80% Stellenumfang als Fachdienst im Jugendamt
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18.08.2015
Jugendgerichtshilfe – typische Delikte
-
Erschleichen von Leistungen
-
Körperverletzung
-
Diebstahl
-
Fahren ohne Fahrerlaubnis
-
Fahren ohne gültige Betriebserlaubnis
-
Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz
Jugendgerichtshilfe –
mögliche Maßnahmen
-
Einstellung
-
Diversion
(Alternative zum förmlichen Strafverfahren; wird in der Regel
bei Ersttätern und kleineren Delikten angewandt)
-
Strafverfahren
(förmliche Verhandlung bei Gericht ; in der Regel
Amtsgericht)
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18.08.2015
Diversion
(§45 JGG)
„Diversion wird verstanden als Verfahrenseinstellung, die – bei hinreichendem Tatverdacht und Vorliegen der Prozessvoraussetzung – an die
Stelle einer Anklage oder eine Verurteilung tritt“
Ziele
-
Vermeidung von Stigmatisierung
-
Schnellere Reaktion
-
Eingrenzung der sozialen Kontrolle
-
Entlastung der Justiz
Diversion
(§45 JGG)
Staatsanwalt entscheidet (gemeinsam mit Jugendgerichtshilfe) über
Maßnahmen (z.B)
-
Einstellung
-
Ermahnung
-
Erzieherische Maßnahmen (Sozialstunden)
-
Täter – Opfer – Ausgleich
Dies kann ohne Zustimmung des Richters erfolgen.
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18.08.2015
Strafverfahren
Resultate von Strafverfahren
-
Einstellung
-
Erziehungsmaßregeln (§ 9 ff, JGG)
z.B. Weisungen, Hilfen zur Erziehung
-
Zuchtmittel (§ 13 ff, JGG)
z.B. Verwarnung, Auflagen, Arrest
-
Jugendstrafe (§ 17 ff, JGG)
Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
- Beratung ( Junge Straftäter, Familien )
- Austausch ( Polizei, Gericht, Staatsanwaltschaft)
- Erstellen von Berichten / Einschätzungen
- Teilnahme Gerichtsverhandlungen / Diversion
- Vorschläge für ein Urteil
- Durchführung von Kursen zur Verkehrserziehung / zum Sozialen
Training
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18.08.2015
Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
- Begleitung / Überwachung von Urteilen
- Vermittlung / Akquise von Stellen für sozialen Arbeitsstunden
- Besuch in Justizvollzugsanstalten
- Erarbeitung/ Vermittlung von Verhaltensweisen und Strategien zur
Vermeidung zukünftiger Delikte
- Konzeptionelle Weiterentwicklung der Jugendgerichtshilfe vor Ort
Die Jugendgerichtshilfe
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit…
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