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Beschlussvorlage (Anlage (5-Punkte-Programm Städte- u. Gemeindebund NRW))

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
87 kB
Datum
21.10.2014
Erstellt
10.10.14, 11:39
Aktualisiert
10.10.14, 11:39
Beschlussvorlage (Anlage (5-Punkte-Programm Städte- u. Gemeindebund NRW)) Beschlussvorlage (Anlage (5-Punkte-Programm Städte- u. Gemeindebund NRW))

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Inhalt der Datei

Anlage 1 Sofortprogramm für Flüchtlingshilfe Fünf-Punkte-Sofortprogramm zur Unterstützung bei der Aufnahme von Asylbewerbern Immer mehr Asylbewerber kommen in die Bundesrepublik Deutschland. Während es im Jahr 2012 nur 77.651 Anträge gab, waren es 2013 schon 127.023. Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gingen im Juli 2014 19.431 Asylanträge ein. Im Vergleich zum Vorjahr sind das 75,6% mehr; der Vergleich zum Vormonat ergibt einen Zuwachs von 38,6%. Das ist der höchste Monatswert seit Juli 1993. In der Zeit von Januar bis Juli 2014 haben insgesamt 97.093 Menschen in Deutschland Asyl beantragt. Das sind 62% mehr als in den ersten sieben Monaten 2013. Die Asylbewerberzahlen in NRW steigen proportional zu denjenigen des Bundes, da NRW nach dem sog. Königsteiner Schlüssel 21,21997% der Bundesasylbewerber aufzunehmen hat. Weil die jetzige Situation für die vom Städte- und Gemeindebund vertretenen Kommunen bereits dramatisch ist und die Asylbewerberzahlen noch weiter steigen werden, fordern wir von der Landesregierung die Realisierung eines Fünf-Punkte-Sofortprogramms. 1. Anpassung der Pauschalen hinsichtlich der Höhe und des Personenkreises Die bestehende Finanzierungsregelung des Landes ist weit hinter der tatsächlichen Fallzahlen- und Aufwandsentwicklung zurückgeblieben. Die Landeszuweisung deckt im Durchschnitt lediglich die Hälfte der Kosten. Allein die nicht planbaren Krankheitskosten verbrauchen knapp 40% der Pauschale. Deshalb ist die Höhe der Pauschale anzupassen. Außerdem müssen die Kommunen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ebenfalls Leistungen an geduldete Flüchtlinge erbringen. Für Geduldete ist nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz jedoch weder eine Erstattung vorgesehen noch zählen sie bei der Ermittlung der von Kommunen zu erfüllenden Aufnahmequote mit. Deshalb müssen auch die geduldeten Flüchtlinge, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden (können), in den Personenkreis des § 2 FlüAG aufgenommen werden. 2. Zeitnahe Anpassung der Landeserstattung Weiterhin ist die Gesamtsumme der Landeserstattung zeitnah anzupassen. Die Grundlage für die Landeserstattung ist die jeweilige Bestandszahl der Flüchtlinge zum 1. Januar eines Jahres. Trotz der dramatischen Steigerungsraten hält das Land am Anpassungsmodus (§ 4 Abs. 3 FlüAG) fest, so dass die gestiegenen Zuweisungszahlen erst mit einem Jahr Verspätung zu einer Budgetanpassung führen. Deshalb ist eine unterjährige dynamische Anpassung zu ermöglichen, wie dies bereits das Land in der Vergangenheit zu seinen Gunsten praktiziert hat, als die Asylbewerberzahlen sanken. 3. Eigenständige Kostenerstattung für Einzelfälle hoher Krankheitskosten Ein besonderes Problem folgt aus der Höhe der Aufwendungen für Krankheiten, speziell für stationäre Krankenbehandlungen. Das führt zu unvorhersehbaren finanziellen Belastungen in zum Teil außergewöhnlicher Höhe von 100.000 € und mehr. Für Einzelfälle hoher Krankheitskosten ist eine eigenständige Kostenerstattung vorzusehen, die das Land unabhängig von den für die Finanzierung der Pauschalen zur Verfügung gestellten Finanzmittel gewäh- S. 2 v. 2 ren muss. Grundlage könnten dabei Regelungen wie im Bundesland Hessen sein. Dort übernimmt das Land Kosten für gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen soweit sie den Betrag von 10.226 € je Person und Kalenderjahr übersteigen (§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des hessischen Landesaufnahmegesetzes). 4. Zusätzliche Landesaufnahmeeinrichtungen schaffen – Verweildauer erhöhen Die Flüchtlingsströme werden durch die kriegerischen Auseinandersetzungen häufig kurzfristig und sprunghaft ansteigen. Darauf muss sich das Land durch die Schaffung weiterer zentraler Aufnahmeeinrichtungen besser vorbereiten. Hier sollten die Asylbewerber und Flüchtlinge mindestens drei Monate (und nicht wie aktuell 14 Tage) bleiben, damit ihre Verteilung in die Kommunen besser und gründlicher vorbereitet werden kann. Damit würde die Gefahr der Überforderung der Städte und Gemeinden, die teilweise kurzfristig hunderte von Personen unterbringen müssen, reduziert. 5. Finanzierungsprogramm für kommunale Asylbewerberunterkünfte Asylbewerber müssen angemessen untergebracht und versorgt werden. Viele Kommunen stoßen dabei längst an Kapazitätsgrenzen. Notwendig ist ein mit Landesmitteln ausgestattetes „Bau- und Umbauprogramm Unterbringung“, wie es bereits einmal in den achtziger und neunziger Jahren in ähnlicher Weise gab. Mittelfristig ist es kostengünstiger, solide Einrichtungen zu schaffen, die auf Dauer für diese Zwecke genutzt werden können, als kurzfristig teilweise überteuerte Hotels oder private Wohnungen anmieten zu müssen. Um die Umsetzung eines solchen Bauprogramms sicherzustellen, sollte im Baugesetzbuch klargestellt werden, dass nach der gebotenen Abwägung solche Einrichtungen jedenfalls für längere Zeit auch im Außenbereich bzw. in Gewerbegebieten möglich sind. Der Städte- und Gemeindebund NRW unterstreicht die große Bedeutung des Asylrechts. Es bietet einen wichtigen Schutz für Menschen, die politisch verfolgt werden. Gleiches gilt für Flüchtlinge, die ihre Heimat wegen Kriegen und Bürgerkriegen verlassen müssen. Kommunen unterstützen die vom Land NRW gewünschte Willkommenskultur. Allerdings sichert nur eine ausreichende Finanzierung seitens des Landes angesichts knapper kommunaler Kassen die Akzeptanz der Willkommenskultur in der Bevölkerung. Hier muss das Land als der verfassungsrechtlich Verantwortliche nachbessern und das Fünf-PunkteSofortprogramm verwirklichen.