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Beschlussvorlage (Antrag der Fraktion der FWG Bedburg e.V. im Rat der Stadt Bedburg vom 21. Januar 2014 - barrierefreier Zugang zu den Klassenräumen im Erdgeschoss der Geschwister-Stern-Schule in Kirchherten)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
30 kB
Datum
05.03.2014
Erstellt
25.02.14, 18:02
Aktualisiert
25.02.14, 18:02
Beschlussvorlage (Antrag der Fraktion der FWG Bedburg e.V. im Rat der Stadt Bedburg vom 21. Januar 2014
-	barrierefreier Zugang zu den Klassenräumen im Erdgeschoss der Geschwister-Stern-Schule in Kirchherten) Beschlussvorlage (Antrag der Fraktion der FWG Bedburg e.V. im Rat der Stadt Bedburg vom 21. Januar 2014
-	barrierefreier Zugang zu den Klassenräumen im Erdgeschoss der Geschwister-Stern-Schule in Kirchherten) Beschlussvorlage (Antrag der Fraktion der FWG Bedburg e.V. im Rat der Stadt Bedburg vom 21. Januar 2014
-	barrierefreier Zugang zu den Klassenräumen im Erdgeschoss der Geschwister-Stern-Schule in Kirchherten) Beschlussvorlage (Antrag der Fraktion der FWG Bedburg e.V. im Rat der Stadt Bedburg vom 21. Januar 2014
-	barrierefreier Zugang zu den Klassenräumen im Erdgeschoss der Geschwister-Stern-Schule in Kirchherten)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8-12/2014 1. Ergänzung Fachbereich IV - Hoch- und Tiefbau, Bauhof Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg 11.02.2014 Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss 05.03.2014 Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Betreff: Antrag der Fraktion der FWG Bedburg e.V. im Rat der Stadt Bedburg vom 21. Januar 2014 - barrierefreier Zugang zu den Klassenräumen im Erdgeschoss der Geschwister-SternSchule in Kirchherten Beschlussvorschlag: Der Familien-. Bildungs- und Sozialausschuss stimmt den in der Vorlage aufgeführten weiteren Verfahrensschritten zu. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Schreiben vom 21.01.2014 bittet die FWG-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg zu prüfen, inwieweit ein barrierefreier Zugang zu den Klassenräumen im Erdgeschoss des Hauptgebäudes der Geschwister-Stern-Grundschule zu ermöglichen wäre und das Ergebnis dem Rat vorzustellen. Der Antrag ist als Anlage 1 beigefügt; auf die entsprechende Verwaltungsvorlage (WP8-12/2014) zur Sitzung des Rates am 11.02.2014 wird vollinhaltlich verwiesen. In v. g. Sitzung hat der Rat die Beratungen zum Thema Inklusion an den zuständigen Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss verwiesen. Ursächlich hierfür ist, dass Inklusion - wie auch aus dem Antrag der FWG-Fraktion zu entnehmen („Diese Maßnahme würde den Schulstandort nachhaltig hinsichtlich Inklusion stärken ...“) - vorrangig auf den Bildungsbereich fokussiert wird. Diese Darstellung bzw. Betrachtung ist indes jedoch zu kurz gegriffen; so hat die UNBehindertenrechtskonvention 2008 Inklusion als Menschenrecht für Menschen mit Behinderungen erklärt. Inklusion bedeutet, dass alle Menschen selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen; Menschen mit Behinderungen müssen sich nicht mehr integrieren und an die Umwelt anpassen, sondern diese ist von vornherein so ausgestattet, dass alle Menschen gleichberechtigt leben können, egal wie unterschiedlich sie sind. Gleichwohl kann konstatiert werden, dass Inklusion als wichtigstes Ziel der Bildungspolitik definiert wird; entsprechend ist die Thematik Inklusion - spätestens seit der Beratung des 9. Schulrechtsänderungsgesetz - Tagesordnungspunkt auf nahezu jeder Sitzung des Familien-, Bildungs- und Sozialausschusses. Um Wiederholungen zu vermeiden, werden nachfolgend nochmals kurz die wesentlichen Positionen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes dargestellt: - Das Erste Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen - 9. Schulrechtsänderungsgesetz - wurde am 16.10.2013 beschlossen; es tritt am 01.08.2014 in Kraft - Inklusive Bildung und Erziehung in allgemeinen Schulen werden im Schulgesetz NRW als Regelfall verankert; in Umsetzung dessen haben die Eltern grundsätzlich das Recht, dass ihr Kind mit Behinderung eine allgemeine Schule besucht. - Schulische Bildungsangebote Gemeinsamen Lernens sind Gegenstand der Schulentwicklungsplanung; Schulträger erhalten die Möglichkeit, gemeinsam auf die Fortführung ihrer Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprachen zu verzichten. Bekannterweise ist aus unterschiedlichen Richtungen mitunter massive Kritik am v. g. Gesetz geübt worden; so seitens der großen Lehrerverbände hinsichtlich der Umsetzung des Rechtsanspruchs behinderter Kinder auf Unterricht an einer Regelschule, seitens der kommunalen Spitzenverbände wegen Verstoßes gegen das Konnexitätsprinzip. Letztere haben nach Vorlage des Gutachtens des Essener Bildungsforscher K. Klemm, der Mehrkosten i. H. v. über 100 Millionen Euro in den nächsten vier Jahren durch das gemeinsame Lernen von Behinderten und Nicht-Behinderten für die Kommunen ermittelt hat, mit einer Verfassungsklage gedroht. In dem Gutachten stellt Klemm dar, dass insgesamt 70 Millionen Euro Mehrkosten für Umbauten und weitere 30 Millionen Euro Personalkosten konnexitätsrelevant sind. Die Umsetzung des 9. Schulrechtsänderungsgesetz stellt die Schulträger - losgelöst der v. g. dargestellten rechtlichen und finanziellen Aspekte - zudem vor erhebliche organisatorische Probleme. So sind aufgrund der Änderung der Verordnung über die Schulgrößen, Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, ab Schuljahr 2015/ 16 zu schließen, wenn nicht mindestens 144 SchülerInnen dort beschult werden; aktuell werden in der Förderschule `Bedurg/ Elsdorf´ lediglich 131 SchülerInnen beschult. Aufgrund der aktuellen Entwicklung kann die Förderschullandschaft in der derzeitigen Form nicht aufrecht erhalten bleiben; die kreisangehörigen Kommunen im Rhein-Erft-Kreis haben daher eine kreisweite Schulentwicklungsplanung für die Förderschulen in Trägerschaft des Kreises und der Beschlussvorlage WP8-12/2014 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 kreisangehörigen Städte unter Berücksichtigung der Förderschulen in Trägerschaft des Landschaftsverbandes und in privater Trägerschaft in Auftrag gegeben. Hierbei sind insbesondere folgende Positionen zu bearbeiten: - Aufbereitung der bisherigen Entwicklungen der Schülerzahlen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an den Förderschulen und im gemeinsamen Unterricht im Rhein-Erft-Kreis - Darlegung des vorhandenen Förderangebots für die einzelnen Förderschwerpunkte unter Beachtung der örtlichen Schulentwicklungsplanungen - Prognosen der demographischen Entwicklungen in den kommunalen Gebietskörperschaften zur zukünftigen Schüler- und Klassenzahlenentwicklungen - Eröffnung von Handlungsoptionen für schulorganisatorische Maßnahmen (kurz-, mittel- und langfristig) im Sinne von Szenariendarstellungen Darüber hinaus finden trilaterale Gespräche zwischen den Nordkommunen Bedburg, Bergheim und Elsdorf statt; diesbezüglich wird auf die Informationen durch die Fachverwaltung in den bisherigen Sitzungen verwiesen. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass - wenngleich Inklusion als wichtigstes Ziel der Bildungspolitik definiert werden kann - das Thema weder auf einen barrierefreien Zugang heruntergebrochen, noch auch auf einzelne Schule bzw. einen einzelnen Schulstandort fokussiert werden darf. Bildungspolitische Inklusion erfordert neben der Schaffung der gebäudetechnischen auch bzw. insbesondere die Schaffung der personellen Voraussetzungen. Insofern ist die Darstellung der FWG-Fraktion, die suggeriert, dass eine barrierefreie Zuwegung zum Erdgeschoss nachhaltig den Schulstandort Kirchherten hinsichtlich Inklusion stärke, nicht korrekt; davon ausgehend, dass die Angebote der Schule sich nicht ausschließlich auf drei Klassen im Erdgeschoss konzentrieren, würden in der Gehfähigkeit eingeschränkte SchülerInnen mithin von allen anderen Angeboten der Schule ausgeklammert. In diesem Zusammenhang verweist die Fachverwaltung auf die einhellige Vorschrift des Schulgesetzes; danach richtet die Schulaufsichtsbehörde gem. § 20 V SchulG Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden. Diese Regelung impliziert, wie bereits in der Sitzung des Rates ausgeführt, dass es ausreichend ist, im Stadtgebiet Bedburg lediglich eine Grundschule für Kinder mit Einschränkungen auszustatten oder mit entsprechendem Lehrerpersonal zu versehen. Die Eltern können nämlich nicht auf ihrem Elternwahlrecht zu einem bestimmten Standort bestehen, wenn eine andere Grundschule entsprechend für Kinder mit der jeweiligen Einschränkung ausgestattet ist; in extremen Fällen kann sogar nach § 20 Absatz 4 SchulG statt der allgemeinen Schule – Elternwunsch - die Förderschule als Förderort bestimmt werden. Wie bereits ausgeführt, stehen entscheidende Verhandlungen zwischen den kommunalen Vertretern - für die Kommunen der Städte- und Gemeindebund NRW - und dem Land NordrheinWestfalen an, die über mögliche Finanzierungsregelungen entscheiden werden. Ohne Kenntnis dieser Ergebnisse kann weiterhin keine abschließende Beratung oder gar Entscheidung über zu treffende Maßnahmen erfolgen. Die Verwaltung wird, zumal auch kein dringender Handlungsbedarf gegeben ist, in den nächsten Sitzungen weiterhin ausführlich über mögliche Einschränkungen von SchülerInnen und die daraus möglicherweise resultierenden Maßnahmen berichten; hierbei wird auch die bauliche Situation der (Grund-)Schulen der Stadt Bedburg ausführlich vor zustellen sein. Beschlussvorlage WP8-12/2014 1. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Nicht erkennbar. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Brunken ----------------------------------Kramer Geschäftsbereichsleiter Fachbereichsleiter Beschlussvorlage WP8-12/2014 1. Ergänzung ------------------------------------ Koerdt Bürgermeister Seite 4