Daten
Kommune
Bedburg
Größe
30 kB
Datum
05.03.2014
Erstellt
25.02.14, 18:02
Aktualisiert
25.02.14, 18:02
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Drucksache: WP8-12/2014
1. Ergänzung
Fachbereich IV - Hoch- und Tiefbau,
Bauhof
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
11.02.2014
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
05.03.2014
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Antrag der Fraktion der FWG Bedburg e.V. im Rat der Stadt Bedburg vom 21. Januar
2014
- barrierefreier Zugang zu den Klassenräumen im Erdgeschoss der Geschwister-SternSchule in Kirchherten
Beschlussvorschlag:
Der Familien-. Bildungs- und Sozialausschuss stimmt den in der Vorlage aufgeführten
weiteren Verfahrensschritten zu.
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Mit Schreiben vom 21.01.2014 bittet die FWG-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg zu prüfen,
inwieweit ein barrierefreier Zugang zu den Klassenräumen im Erdgeschoss des Hauptgebäudes
der Geschwister-Stern-Grundschule zu ermöglichen wäre und das Ergebnis dem Rat vorzustellen.
Der Antrag ist als Anlage 1 beigefügt; auf die entsprechende Verwaltungsvorlage (WP8-12/2014)
zur Sitzung des Rates am 11.02.2014 wird vollinhaltlich verwiesen.
In v. g. Sitzung hat der Rat die Beratungen zum Thema Inklusion an den zuständigen Familien-,
Bildungs- und Sozialausschuss verwiesen. Ursächlich hierfür ist, dass Inklusion - wie auch aus
dem Antrag der FWG-Fraktion zu entnehmen („Diese Maßnahme würde den Schulstandort
nachhaltig hinsichtlich Inklusion stärken ...“) - vorrangig auf den Bildungsbereich fokussiert wird.
Diese Darstellung bzw. Betrachtung ist indes jedoch zu kurz gegriffen; so hat die UNBehindertenrechtskonvention 2008 Inklusion als Menschenrecht für Menschen mit Behinderungen
erklärt. Inklusion bedeutet, dass alle Menschen selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben
teilnehmen; Menschen mit Behinderungen müssen sich nicht mehr integrieren und an die Umwelt
anpassen, sondern diese ist von vornherein so ausgestattet, dass alle Menschen gleichberechtigt
leben können, egal wie unterschiedlich sie sind.
Gleichwohl kann konstatiert werden, dass Inklusion als wichtigstes Ziel der Bildungspolitik definiert
wird; entsprechend ist die Thematik Inklusion - spätestens seit der Beratung des 9.
Schulrechtsänderungsgesetz - Tagesordnungspunkt auf nahezu jeder Sitzung des Familien-,
Bildungs- und Sozialausschusses. Um Wiederholungen zu vermeiden, werden nachfolgend
nochmals kurz die wesentlichen Positionen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes dargestellt:
- Das Erste Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen - 9.
Schulrechtsänderungsgesetz - wurde am 16.10.2013 beschlossen; es tritt am 01.08.2014 in Kraft
- Inklusive Bildung und Erziehung in allgemeinen Schulen werden im Schulgesetz NRW als
Regelfall verankert; in Umsetzung dessen haben die Eltern grundsätzlich das Recht, dass ihr
Kind mit Behinderung eine allgemeine Schule besucht.
- Schulische
Bildungsangebote
Gemeinsamen
Lernens
sind
Gegenstand
der
Schulentwicklungsplanung; Schulträger erhalten die Möglichkeit, gemeinsam auf die Fortführung
ihrer Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung
sowie Sprachen zu verzichten.
Bekannterweise ist aus unterschiedlichen Richtungen mitunter massive Kritik am v. g. Gesetz
geübt worden; so seitens der großen Lehrerverbände hinsichtlich der Umsetzung des
Rechtsanspruchs behinderter Kinder auf Unterricht an einer Regelschule, seitens der kommunalen
Spitzenverbände wegen Verstoßes gegen das Konnexitätsprinzip. Letztere haben nach Vorlage
des Gutachtens des Essener Bildungsforscher K. Klemm, der Mehrkosten i. H. v. über 100
Millionen Euro in den nächsten vier Jahren durch das gemeinsame Lernen von Behinderten und
Nicht-Behinderten für die Kommunen ermittelt hat, mit einer Verfassungsklage gedroht. In dem
Gutachten stellt Klemm dar, dass insgesamt 70 Millionen Euro Mehrkosten für Umbauten und
weitere 30 Millionen Euro Personalkosten konnexitätsrelevant sind.
Die Umsetzung des 9. Schulrechtsänderungsgesetz stellt die Schulträger - losgelöst der v. g.
dargestellten rechtlichen und finanziellen Aspekte - zudem vor erhebliche organisatorische
Probleme. So sind aufgrund der Änderung der Verordnung über die Schulgrößen, Förderschulen
mit dem Förderschwerpunkt Lernen, ab Schuljahr 2015/ 16 zu schließen, wenn nicht mindestens
144 SchülerInnen dort beschult werden; aktuell werden in der Förderschule `Bedurg/ Elsdorf´
lediglich 131 SchülerInnen beschult. Aufgrund der aktuellen Entwicklung kann die
Förderschullandschaft in der derzeitigen Form nicht aufrecht erhalten bleiben; die
kreisangehörigen
Kommunen
im
Rhein-Erft-Kreis
haben
daher
eine
kreisweite
Schulentwicklungsplanung für die Förderschulen in Trägerschaft des Kreises und der
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kreisangehörigen Städte unter Berücksichtigung der Förderschulen in Trägerschaft des
Landschaftsverbandes und in privater Trägerschaft in Auftrag gegeben. Hierbei sind insbesondere
folgende Positionen zu bearbeiten:
- Aufbereitung der bisherigen Entwicklungen der Schülerzahlen mit sonderpädagogischem
Förderbedarf an den Förderschulen und im gemeinsamen Unterricht im Rhein-Erft-Kreis
- Darlegung des vorhandenen Förderangebots für die einzelnen Förderschwerpunkte unter
Beachtung der örtlichen Schulentwicklungsplanungen
- Prognosen der demographischen Entwicklungen in den kommunalen Gebietskörperschaften zur
zukünftigen Schüler- und Klassenzahlenentwicklungen
- Eröffnung von Handlungsoptionen für schulorganisatorische Maßnahmen (kurz-, mittel- und
langfristig) im Sinne von Szenariendarstellungen
Darüber hinaus finden trilaterale Gespräche zwischen den Nordkommunen Bedburg, Bergheim
und Elsdorf statt; diesbezüglich wird auf die Informationen durch die Fachverwaltung in den
bisherigen Sitzungen verwiesen.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass - wenngleich Inklusion als wichtigstes Ziel der
Bildungspolitik definiert werden kann - das Thema weder auf einen barrierefreien Zugang
heruntergebrochen, noch auch auf einzelne Schule bzw. einen einzelnen Schulstandort fokussiert
werden darf. Bildungspolitische Inklusion erfordert neben der Schaffung der gebäudetechnischen
auch bzw. insbesondere die Schaffung der personellen Voraussetzungen. Insofern ist die
Darstellung der FWG-Fraktion, die suggeriert, dass eine barrierefreie Zuwegung zum Erdgeschoss
nachhaltig den Schulstandort Kirchherten hinsichtlich Inklusion stärke, nicht korrekt; davon
ausgehend, dass die Angebote der Schule sich nicht ausschließlich auf drei Klassen im
Erdgeschoss konzentrieren, würden in der Gehfähigkeit eingeschränkte SchülerInnen mithin von
allen anderen Angeboten der Schule ausgeklammert.
In diesem Zusammenhang verweist die Fachverwaltung auf die einhellige Vorschrift des
Schulgesetzes; danach richtet die Schulaufsichtsbehörde gem. § 20 V SchulG Gemeinsames
Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule
ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand
dafür ausgestattet werden. Diese Regelung impliziert, wie bereits in der Sitzung des Rates
ausgeführt, dass es ausreichend ist, im Stadtgebiet Bedburg lediglich eine Grundschule für Kinder
mit Einschränkungen auszustatten oder mit entsprechendem Lehrerpersonal zu versehen. Die
Eltern können nämlich nicht auf ihrem Elternwahlrecht zu einem bestimmten Standort bestehen,
wenn eine andere Grundschule entsprechend für Kinder mit der jeweiligen Einschränkung
ausgestattet ist; in extremen Fällen kann sogar nach § 20 Absatz 4 SchulG statt der allgemeinen
Schule – Elternwunsch - die Förderschule als Förderort bestimmt werden.
Wie bereits ausgeführt, stehen entscheidende Verhandlungen zwischen den kommunalen
Vertretern - für die Kommunen der Städte- und Gemeindebund NRW - und dem Land NordrheinWestfalen an, die über mögliche Finanzierungsregelungen entscheiden werden. Ohne Kenntnis
dieser Ergebnisse kann weiterhin keine abschließende Beratung oder gar Entscheidung über zu
treffende Maßnahmen erfolgen. Die Verwaltung wird, zumal auch kein dringender
Handlungsbedarf gegeben ist, in den nächsten Sitzungen weiterhin ausführlich über mögliche
Einschränkungen von SchülerInnen und die daraus möglicherweise resultierenden Maßnahmen
berichten; hierbei wird auch die bauliche Situation der (Grund-)Schulen der Stadt Bedburg
ausführlich vor zustellen sein.
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Sitzungsvorlage
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Nicht erkennbar.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Brunken
----------------------------------Kramer
Geschäftsbereichsleiter
Fachbereichsleiter
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Koerdt
Bürgermeister
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