Daten
Kommune
Bedburg
Größe
23 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
03.12.13, 18:02
Aktualisiert
03.12.13, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8212/2013
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
10.12.2013
Betreff:
Sachstand Kostenentwicklung im Allgemeinen Sozialdienst
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Inhalt der Mitteilung:
Wie aktuellen Pressemitteilungen - Anlage Artikel kölnische Rundschau vom 05.10.2013 - und der
Erhebung IT.NRW zu entnehmen, steigen die Kosten der Hilfen zur Erziehung weiterhin
bundesweit an; insbesondere im Bereich der Inobhutnahmen war in NRW in 2012 ein Anstieg von
rd. 8, 6% zu verzeichnen. Aus diesem Anlass gibt die Fachverwaltung nachfolgend einen
Sachstand betreffend die Kostenentwicklung im ASD der Stadt Bedburg:
Für das Jugendamt der Stadt Bedburg gilt nach wie vor die Handlungsmaxime `ambulant vor
stationär´; dieser Haltung liegen - wie bereits dem Jugendhilfeausschuss in 2012 vorgetragen/
WPA8-162/2012 - in erster Linie pädagogische Gründe, allerdings auch das Erfordernis der
Kostenkontrolle, zugrunde. Die MitarbeiterInnen im ASD sind insofern bemüht, Inobhutnahmen, die
naturgemäß einen tiefgreifenden Eingriff in das Familiensystem darstellen und darüber hinaus mit
erheblichen Kosten verbunden sind, nach Möglichkeit durch ambulante Unterstützungsformen zu
ersetzen. So ist für Bedburg - entgegen dem NRW-weiten Trend - zum gegenwärtigen Zeitpunkt
kein Anstieg in der Zahl der Inobhutnahmen zu verzeichnen; in 2012 lag die Zahl der
Inobhutnahmen bei 11, in 2012 bislang - Stand 11.November 2013 - bei acht. Auch kann berichtet
werden, dass die Fallzahlen insgesamt leicht rückläufig sind; während im November des Vorjahres
130 kostenrelevante Fälle im Rahmen der Hilfen zur Erziehung geführt wurden, liegt die Fallzahl
im November 2013 bei 124 Fällen.
Im Rahmen der Rückführung konnten zwischenzeitlich sieben Jugendliche aus einer stationären
Unterbringung - §34 KJHG - mit der Unterstützung ambulanter Hilfen in den Haushalt ihrer Eltern
oder ein vergleichbares Angebot reintegriert werden. In zwei weiteren Fällen wurde an ein neu
zuständig gewordenes Jugendamt abgegeben; in einem Fall ist eine erfolgte Rückführung
gescheitert. Andererseits wurden in 2013 bislang vier neue stationäre Maßnahmen erforderlich.
Insgesamt befinden sich aktuell 20 Kinder und Jugendliche aus dem Bedburger
Zuständigkeitsbereich in Heimerziehung; im November 2012 waren es 26 junge Menschen.
Im Bereich der Mutter und Kindunterbringungen hat sich das in WP8-16/2013 dargestellte Konzept
der Schaffung eines ambulanten Ersatzangebotes als tragfähig erwiesen; so befindet sich aktuell
nur noch eine Mutter in der abschließenden Verselbständigungsphase. Die übrigen
Unterbringungen nach §19 KJHG konnten im Verlauf des Jahres beendet werden. Zum
Jahresbeginn 2014 steht allerdings eine Mutter mit ihrem Neugeborenen zur Unterbringung in
einer Mutter-und-Kind-Einrichtung an, da in diesem Fall ein sicheres Aufwachsen des Kindes bei
seiner Mutter nicht von vorneherein gewährleistet werden kann. In diesem Fall wird eine
vorgeschaltete Diagnostik erforderlich sein, bevor die weiteren Schritte geplant werden können.
V. g. Fall kennzeichnet insgesamt die Situation in ASD; so ist nicht verlässlich planbar, welche
Hilfebedarfe entstehen. Der Zu- oder auch Wegzug einer - kinderreichen - Familie mit hohem
Hilfebedarf wirkt sich grundsätzlich prägend auf die Kostenentwicklung aus; hierbei gilt, je kleiner
die Kommune, desto signifikanter ist der prozentuale Anstieg oder die Absenkung der
Jugendhilfekosten durch den Zu- oder Wegzug einer einzigen Familie.
Im Ergebnis der genannten Maßnahmen hat sich für Bedburg eine Verschiebung im Bereich der
stationären und ambulanten Maßnahmen ergeben; während im Bereich der stationären Hilfen eine
Kostensenkung in Höhe von rd. 3,5 % erzielt werden konnte, sind die Ausgaben im
Zusammenhang mit den ambulanten Hilfen um rd. 14,5 % gestiegen. Insgesamt ist bei
gleichbleibender Situation bis zum Stichtag 31.12.2013 von einer Kostensteigerung im Bereich der
stationären und ambulanten Hilfen von insgesamt rd. 2,5 % auszugehen. Diese Kostensteigerung
ist trotz gesunkener Fallzahlen eingetreten, da die freien Träger steigende Kosten auf die Stundenbzw. Tagessätze umlegen; so hat beispielsweise eine Einrichtung der stationären Jugendhilfe ihre
Tagessätze in 2013 um rd. 30 % angehoben.
Hinsichtlich der Erstattungen an andere Gemeinden ist durch rückwirkende Rechnungsstellung bis
zur Grenze der Verjährungsfrist von 4 Jahren eine Summe von 273.666,- € von anderen
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Jugendhilfeträgern abgerufen worden; die Erstattungen sind um rd. 221.000,-€ höher als im Jahr
2012. Derartige Erstattungsleistungen sind weder planbar, noch kann auf diese steuernd
eingewirkt werden, da es sich um rechtliche Ansprüche Dritter handelt.
Ähnlich verhält es sich bei einer Hilfe mit strittiger Zuständigkeit; aktuell wird die Stadt Bedburg für
einen Fall, über den noch verwaltungsgerichtlich entschieden wird; von insgesamt rd. 160.000,- €
für Rückstellungen betragen diese alleine für den v. g. Fall rd. 120.000,-€.
Sachkostenübergreifend wird der Ansatz im ASD für 2013 - ohne Berücksichtigung der
Rückstellung - voraussichtlich um rd. 3,7 % (rund 83.000 €) überschritten; nach derzeitiger
Hochrechnung können diese in Gänze im Budget des Fachbereichs II aufgefangen werden.
Insofern kann im Ergebnis konstatiert werden, dass die dem JHA vorgetragenen Interventionen zur
Kostenkontrolle und zur Steuerung im ASD - WP8-16/2013 - `erste Früchte´ tragen. Mit den
Methoden einer wirkungsorientierten Steuerung ist in einem nächsten Schritt geplant, die
ambulanten Maßnahmen noch zielgerichteter einzusetzen, um auch hier eine Kostenentwicklung
zu erreichen, die für Familien die erforderlichen Hilfen sicherstellt, ohne das vorhandene Budget
außer Kontrolle geraten zu lassen. Wie bereits dargestellt ist jedoch auch dies Einflüssen
unterworfen, auf die nicht steuernd eingewirkt werden kann.
Abschließend weist die Fachverwaltung darauf hin, dass zum 03.12.2013 bzw. 01.01.2014 das
Verwaltungsvereinfachungsgesetz in Kraft tritt; hierdurch werden unterschiedliche Bereiche der
Verwaltung berührt. Unter anderem sind die Regelungen der örtlichen Zuständigkeiten betroffen.
Im Ergebnis wird es Verschiebungen in den Zuständigkeiten für laufende Jugendhilfemaßnahmen
gemäß § 86 Abs. 5 SGB VIII geben. Grundsätzlich bestimmt sich die Zuständigkeit des
Jugendamtes nach dem jeweiligen Aufenthaltsort der Eltern oder des personensorgeberechtigten
Elternteils. Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz wird nach einem Umzug in eine andere
Kommune bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die vor Hilfebeginn ihren Aufenthalt im
Zuständigkeitsbereich verschiedener Jugendämter hatten, das Jugendamt am neuen Wohnort des
Elternteils, bei dem das Kind vor dem Umzug seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründete,
zuständig. Bislang war das Jugendamt am alten Wohnort zuständig. Dies bedeutet, dass alle Fälle
darauf zu überprüfen sind, ob sie an ein anderes Jugendamt abzugeben sind. Hinsichtlich der
Fälle, die Bedburg aufgrund dieser Gesetzesänderung abgeben wird, ist eine Planung erst nach
Überprüfung der Einzelfälle möglich; in Bezug auf die Neuzuständigkeit für Fälle ist keine Aussage
oder Vorausberechnung möglich, da vorab die Prüfungen der anderen Jugendämter erfolgen
muss. Es ist damit zu rechnen, dass sich dieser Prozess der Fallabgaben über einige Monate
erstreckt.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Niederlein
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Geschäftsbereichsleiterin
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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