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Beschlussvorlage (Wahlen zur Delegiertenversammlung des Erftverbandes / Mitgliedergruppe 3 – Städte und Gemeinden – hier: Entsendung eines Delegierten )

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
37 kB
Datum
05.03.2013
Erstellt
27.02.13, 18:01
Aktualisiert
27.02.13, 18:01
Beschlussvorlage (Wahlen zur Delegiertenversammlung  des Erftverbandes  / Mitgliedergruppe 3 – Städte und Gemeinden – 
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hier: Entsendung eines Delegierten  )

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8-28/2013 Ratsbüro Sitzungsteil Az.: 10 33 62 öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 05.03.2013 Betreff: Wahlen zur Delegiertenversammlung des Erftverbandes / Mitgliedergruppe 3 – Städte und Gemeinden – hier: Entsendung eines Delegierten Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt gem. § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW, für die volle Beitragseinheit folgende/n Stadtverordnete/n in die Delegiertenversammlung des Erftverbandes in der Mitgliedergruppe 3 - Städte- und Gemeinden - für die Dauer der Wahlperiode des Erftverbandes (bis April 2018) zu entsenden: Frau/ Herrn _____________________________________ Weiterhin beschließt der Rat der Stadt Bedburg, dass die mitgliedschaftlichen Rechte der Stadt Bedburg im Wahlverfahren nach Beitragsteileinheiten zur Besetzung der verbleibenden Delegiertensitze sowie eines ersten und zweiten Nachfolgers für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten in der Mitgliedergruppe 3 durch den Bürgermeister wahrgenommen werden sollen. STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Mit Schreiben vom 15.01.2013 teilte der Erftverband mit, dass die fünfjährige Amtszeit der Delegierten des Erftverbandes am 30. April 2013 endet. Der Erftverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, dessen Aufgaben Rechtsstellung, Befugnisse etc. im Gesetz über den Erftverband (ErftVG) geregelt sind. Mitglieder des Erftverbandes sind gemäß § 6 Abs. 1 ErftVG unter anderem die ganz oder teilweise im Verbandsgebiet gelegenen Städte und Gemeinden, die dem Verband mittelbar oder unmittelbar Abwasser zur Behandlung und Beseitigung zuleiten oder Abwasser in Gewässer einleiten. Der Verband verwaltet sich selbst und bildet als Verbandsorgane einen Verbandsrat, einen Vorstand sowie eine Dele-giertenversammlung. Die Delegiertenversammlung besteht gemäß § 15 ErftVG aus insgesamt 102 Delegierten, die zum Teil von der jeweiligen Vertretungskörperschaft der Verbandsmitglieder entsandt bzw. von einer Wahlversammlung gewählt werden. Das Entsendungsverfahren wird nachfolgend erläutert. 1. Entsendungsverfahren Vertretungskörperschaft nach vollen Beitragseinheiten durch die Die Anzahl der zu entsendenden Delegierten ergibt sich aus den Beitragseinheiten; jede volle Beitragseinheit berechtigt zur Entsendung eines Delegierten. Die Beitragseinheit eines Mitgliedes ergibt sich aus dem im § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) vorgeschriebenen Berechnungsverfahren. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ergibt sich für die Stadt Bedburg eine Beitragseinheit von 1 volle Beitragseinheit , 9369 Beitragsteileinheit Jede volle Beitragseinheit berechtigt zur Entsendung eines Delegierten. Verfahren bezüglich der Entsendung von Vertretern/innen nach § 113 GO NW Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist. Auf die Stadt Bedburg entfällt eine volle Beitragseinheit und dementsprechend ist der Rat berechtigt, einen Vertreter zu entsenden. Beschlussvorlage WP8-28/2013 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Delegierte oder Delegierter gemäß § 15 Abs. 3 ErftVG kann nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied beruflich tätig ist, wer bei juristischen Personen vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitgliedes angehört. ¾ Hierbei ist das Politikerprivileg zu beachten, so dass bei nur einem Delegierten hier zwingend ein Ratsmitglied zu entsenden ist (§ 16 Abs. 5 ErftVG). ¾ Weiterhin sind für die zu entsendenden Delegierten die Befangenheitsregelungen gemäß § 16 Abs. 2 ErftVG zu beachten; danach darf ein Mitglied nicht durch einen Delegierten vertreten werden, der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied im Verbandsgebiet steht; hierzu gehören - Braunkohlenwerke, Mitgliedergruppe 1 - Elektrizitätswerke, Mitgliedergruppe 2 - Kreisfreie und kreisangehörige Städte u. Gemeinden, Mitgliedergruppe 3 - Kreise, Mitgliedergruppe 4 - Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung, Mitgliedergruppe 5 - Gewerbliche Unternehmen, welche gegenüber dem Erftverband Mitgliedesbeiträge leisten, Mitgliedergruppe 6 ¾ Gemäß § 24 Abs. 3 ErftVG kann Mitglied des Verbandsrates des Erftverbandes nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Delegiertenversammlung ist. Das Wahlverfahren richtet sich in diesem Fall nach § 50 Abs. 2 GO NRW. Demnach werden Wahlen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung vollzogen. ¾ Der Bürgermeister hat hierbei Stimmrecht. 2. Wahlverfahren nach Beitragsteileinheiten durch die Wahlversammlung Mit Schreiben vom 15.01.2013 teilte der Erftverband mit, dass durch das unter Nr. 1 beschriebene Entsendungsverfahren durch die Mitgliedergruppen der Gebietskörperschaften insgesamt 52 Delegiertensitze besetzt werden. Zur Besetzung der verbleibenden 14 Delegiertensitze findet eine Wahlversammlung in der Geschäftsstelle des Erftverbandes statt, in der alle Mitglieder mit Beitragsteileinheiten die Delegierten für die unbesetzten Delegiertensitze sowie einen ersten und zweiten Nachfolger für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten wählen. In der Vergangenheit wurde der Bürgermeister durch den Rat der Stadt Bedburg ermächtigt, die mitgliedschaftlichen Rechte der Stadt Bedburg im Wahlverfahren nach Beitragsteileinheiten zur Besetzung der verbleibenden Delegiertensitze auszuüben. Beschlussvorlage WP8-28/2013 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Nachrichtlich: Der Rat hat bei der letzten Wahl in seiner Sitzung am 11.03.2008 folgende Vertreter in die Delegiertenversammlung des Erftverbandes Bergheim, Mitgliedergruppe 3 - Städte und Gemeinden – entsandt: 1. Fachbereichsleiter Herbert Baum gem. § 113 Abs. 2 GO NRW auf Vorschlag des Bürgermeisters 2. Stadtverordneter Wolfram Zereßen (CDU) Heinsberger Straße 6, Bedburg Da die anderen Verbandskommunen im Verhältnis zur Stadt Bedburg zuletzt mehr Beitragsleistungen erbracht haben, hat sich die Anzahl der Delegiertensitze von zwei auf einen reduziert. Finanzielle Auswirkungen: Nein x Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: 50181 Bedburg, den 25.02.2013 ----------------------------------Steinbach Sachbearbeiterin Beschlussvorlage WP8-28/2013 ----------------------------------Koehl Leiter Rats- und Kulturbüro ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Seite 4