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Beschlussvorlage (Benennung eines Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlussprüfung 2005 der Sportstätten der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
Beschlussvorlage (Benennung eines Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlussprüfung 2005 der Sportstätten der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Benennung eines Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlussprüfung 2005 der Sportstätten der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Benennung eines Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlussprüfung 2005 der Sportstätten der Stadt Wesseling)

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Sitzungsvorlage Nr.: 176/2005 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement Vorlage für Ausschuss für Sport und Freizeit Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Benennung eines Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlussprüfung 2005 der Sportstätten der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 20.06.2005 Namenszeichen Beteiligte Bereiche Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 176/2005 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 20.06.2005 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Sport und Freizeit Betreff: Benennung eines Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlussprüfung 2005 der Sportstätten der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Der Gemeindeprüfungsanstalt wird die Sozietät Prinz & Müller, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater, Kronenweg 84, 50389 Wesseling für die Jahresabschlussprüfung 2005 der Sportstätten der Stadt Wesseling vorgeschlagen. TUIV 08/1998 ..... ..... Sachdarstellung: 1. Problem Gemäß § 106 Abs. 1 GO NW sind Jahresabschluss und Lagebericht der Eigenbetriebe zu prüfen. Entsprechend Absatz 2 der genannten Vorschrift obliegt die Jahresabschlussprüfung der Gemeindeprüfungsanstalt, die sich zu deren Durchführung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient. Die Gemeinde kann einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Die Gemeindeprüfungsanstalt soll dem Vorschlag der Gemeinde folgen. Sie kann zulassen, dass der Betrieb im Einvernehmen mit dem Gemeindeprüfungsanstalt einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt. Gemäß § 106 Abs. 3 GO NW gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechend für die Einrichtungen, die gemäß § 107 Abs. 2 GO NW entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden, somit auch für die Sportstätten der Stadt Wesseling. Die Entscheidung über die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss obliegt gemäß § 6 Abs. 4 der Betriebssatzung für die Sportstätten dem Ausschuss für Sport und Freizeit. 2. Lösung Die Betriebsleitung schlägt vor, der Gemeindeprüfungsanstalt - wie im Vorjahr - die ortsansässige Sozietät Prinz & Müller, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater, vorzuschlagen, die auch die Prüfung der Jahresabschlüsse der übrigen eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und der Eigengesellschaft der Stadt übernehmen soll. Sofern dem Beschlussentwurf gefolgt wird, wird die Betriebsleitung bei der Gemeindeprüfungsanstalt beantragen, der unmittelbaren Erteilung des Prüfungsauftrags an Sozietät Prinz & Müller zuzustimmen. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Das Honorar für die Wirtschaftsprüfertätigkeit ist für die Eigenbetriebe landesweit einheitlich geregelt. Haushaltsmittel stehen im Erfolgsplan der Sportstätten der Stadt Wesseling zur Verfügung. TUIV 08/1998