Daten
Kommune
Bedburg
Größe
36 kB
Datum
05.03.2013
Erstellt
27.02.13, 18:01
Aktualisiert
27.02.13, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8-27/2013
Rats- und Kulturbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Abstimmungsergebnis:
05.03.2013
Betreff:
Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften
a) 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg
b) Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
zu a):
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner
Mitglieder die im Entwurf vorgelegte 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt
Bedburg.
Die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung
Niederschrift zu nehmen.
der Stadt Bedburg ist als Anlage zur
zu b):
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, die Geschäftsordnung des Rates entsprechend der
Ausführungen in der Sitzungsvorlage zu ändern. Die geänderte Fassung ist zur
Niederschrift zu nehmen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Durch das ‚Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung
weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften’, welches im vergangenen
Jahr in Kraft getreten ist, hat der Landtag NRW die Rahmenbedingungen für die
Wahrnehmung des kommunalen Ehrenamtes verbessert. Hier wurden u. a. folgende
Normen der Gemeindeordnung geändert, die ebenfalls Inhalt der Hauptsatzung sowie der
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg sind und daher angepasst werden
müssen:
Zu a) Änderung des § 11 der Hauptsatzung
1. Freistellung gem. § 44 Gemeindeordnung NRW
Zur Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen wurde ein
Urlaubsanspruch von 8 Arbeitstagen in jeder Wahlperiode eingeführt. Hierzu zählen z. B.
Fortbildungsveranstaltungen der Gemeinden, der kommunalen Spitzenverbände, der
kommunalpolitischen Vereinigungen der Parteien oder anerkannten Einrichtungen nach
den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes.
2. Entschädigung der Ratsmitglieder gem. § 45 Gemeindeordnung NRW
¾ Sachkundige Bürger / Einwohner erhalten ein Sitzungsgeld für die im Rahmen der
Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen.
Dies bedeutet, dass für die Zahlung eines Sitzungsgeldes die Mitgliedschaft im
Ausschuss Bedingung ist. Zur Klarstellung wurde in der Hauptsatzung in
§ 11 Abs. II eine entsprechende Formulierung aufgenommen.
¾ Bei der Zahlung von Verdienstausfall gem. § 45 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW ist
nicht mehr auf die regelmäßige Arbeitszeit abzustellen. Verdienstausfall ist
zukünftig zu zahlen, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während
der Arbeitszeit erforderlich ist.
¾ Die Haushaltsentschädigung wurde in § 45 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW neu
gefasst. Demnach erhalten Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2
Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine
anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit
mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche
erwerbstätig sind, für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den
Regelstundensatz nach § 45 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW. Auf Antrag werden
statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im
Haushalt ersetzt.
Ein Entwurf der 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung ist beigefügt. Die Änderungen
sind im Text fett hervorgehoben.
Beschlussvorlage WP8-27/2013
Seite 2
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Abstimmung:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Hauptsatzung und ihre Änderungen gemäß § 7 Abs.
3 Gemeindeordnung NRW nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des
Rates der Stadt Bedburg beschlossen werden kann, so dass 19 Ja-Stimmen für eine
Änderung der Hauptsatzung erforderlich sind.
¾ Der Bürgermeister hat hierbei Stimmrecht.
Zu b): Änderung der §§ 10 und 27 der Geschäftsordnung des Rates
Teilnahme des Bürgermeisters an Sitzungen gemäß § 69 Gemeindeordnung NRW
Der Bürgermeister wird bei der Teilnahme an Sitzungen gemäß der Änderung des § 69
Gemeindeordnung verpflichtet, bereits auf Verlangen eines Ratsmitgliedes und nicht wie
bisher auf Verlangen eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion zu einem Punkt
der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen.
§ 10 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse erhält demnach
folgende neue Fassung:
Der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen des Rates teil. Der Bürgermeister ist
berechtigt und auf Verlangen eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der
Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen.
§ 27 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse erhält demnach
folgende neue Fassung:
Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in
Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches verpflichtet, an dessen Sitzungen
teilzunehmen. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines
Ausschussmitgliedes
verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem
Ausschuss Stellung zu nehmen.
Abstimmung:
Die Änderung der Geschäftsordnung erfolgt durch einfache Mehrheit.
¾ Der Bürgermeister hat hierbei Stimmrecht.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Beschlussvorlage WP8-27/2013
./.
Seite 3
STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
50181 Bedburg, den 18.02.2013
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Koehl
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Leiter Rats- und Kulturbüro
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-27/2013
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