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Beschlussvorlage (Schlosskapelle Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
22 kB
Datum
07.06.2011
Erstellt
01.06.11, 18:00
Aktualisiert
05.07.11, 18:00
Beschlussvorlage (Schlosskapelle Bedburg) Beschlussvorlage (Schlosskapelle Bedburg) Beschlussvorlage (Schlosskapelle Bedburg) Beschlussvorlage (Schlosskapelle Bedburg)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8117/2011 Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr Sitzungsteil Az.: 654.30.29.5 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 07.06.2011 Betreff: Schlosskapelle Bedburg Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Mitteilung der Verwaltung zur weiteren vorbereitenden Entscheidungsfindung zur Kenntnis. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: In der Ratssitzung vom 31.08.2010 (TOP 2) wurde eingehend über die weitere Verfahrensweise hinsichtlich einer eventuellen Übernahme der Schlosskapelle und der ehemaligen Rheinischen Ritterakademie beraten. Die Fraktionen waren sich darin einig, dass aufgrund der finanziellen Lage der Stadt eine Übernahme aus Kostengründen nicht in Betracht komme. Letztlich wurde daraufhin der einstimmige Beschluss gefasst, der Eigentümerin der vom Einsturz bedrohten Gebäudeteile Ritterakademie und Schlosskapelle kein Angebot auf Übernahme der Gebäude zwecks Sanierung zu machen und eine vertragliche Vereinbarung mit der Eigentümerin auszuarbeiten, wonach die Entwicklung der nach der Niederlegung frei werdenden Flächen in Zusammenarbeit mit der Stadt Bedburg einvernehmlich vorzunehmen und zu betreiben ist. Eine solche Vereinbarung liegt zwischenzeitlich vor. Im Übrigen wird auf die seinerzeitige Sitzungsvorlage des Haupt- und Finanzausschusses vom 05.04.2011 (WP8-76/2011) verwiesen. In Ansehung des Beschlusses – keine Übernahme und Sanierung aus haushalterischen Gründen - wurden seitens Herrn Bürgermeister Koerdt im Herbst 2010 umfangreiche Versuche übernommen, die vom Abbruch bedrohten Gebäude im Wege einer Stiftungsgründung zu retten. Obwohl die angeschriebenen Stellen – Behörden, Institutionen und Privatinvestoren - den Verlust der Gebäude allesamt bedauerten, konnten die finanziellen Mittel zur Rettung der Gebäude seinerzeit nicht generiert werden. Vor diesem Hintergrund wurde mit Datum vom 16.02.2011 die denkmalrechtliche Zustimmung zur Abbruchgenehmigung des Rhein-Erft-Kreises vom 11.08.2010 erteilt. Mit Schreiben vom 24.02.2011 bat Dombaumeisterin Prof. Dr. Barbara Schock-Werner unter Hinweis auf Vincenz Statz als einen der bedeutendsten Architekten des 19. Jahrhunderts im Rheinland - darum, alle Möglichkeiten zu prüfen, zumindest die Kapelle als kulturgeschichtlich und bauhistorisches Denkmal zu erhalten. Nach einer ersten Kontaktaufnahme mit Frau Prof. Dr. Schock-Werner teilte diese am 05.04.2011 mit, ihren Beitrag zur Rettung der Schlosskapelle leisten zu wollen und bereits verschiedene Institutionen gefunden zu haben, die bereit seien, sich auch finanziell für den Erhalt der Schlosskapelle zu engagieren. Bedingung hierfür sei jedoch, dass die derzeitige Eigentümerin die Kapelle inkl. Grund und Boden/Zuwegung an die Stadt Bedburg oder einen gemeinnützigen Verein bzw. eine Stiftung übereigne, da dies eine zwingende Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung dieser Institutionen darstelle. Unter Würdigung der Tatsache, dass die Eigentümerin im Falle einer Eigentumsübertragung Abbruchkosten sparen würde, dürfte deren Bereitschaft zumindest nicht ausgeschlossen sein. Auf der Grundlage dieser neuen Entwicklung und Erkenntnisse wurden von der Eigentümerin eine Kostenschätzung für eine mögliche vorläufige Sicherung der Kapelle vorgelegt, damit diese beim Abbruch der Ritterakademie zumindest für eine Übergangszeit von 1-2 Jahren erhalten werden kann, um dann über einen Verein Spendengelder und Beschlussvorlage WP8-117/2011 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 soweit möglich Fördermittel einzuwerben. Ein entsprechendes Gutachten zur genauen Höhe der Kosten für eine dauerhafte Sanierung der Schlosskapelle (ohne angrenzende Ritterakademie) muss noch erstellt werden. Um das Verfahren zur Rettung der Kapelle einzuleiten wurde mit Datum vom 19.05.2011 der „Verein Schlosskapelle Bedburg e.V.“ gegründet, dessen Eintragung in das Vereinsregister derzeit erfolgt. Der Verein verfolgt den Zweck, die Bedburger Schlosskapelle zu sanieren, zu renovieren, zu unterhalten und für die Bevölkerung zugänglich und nutzbar zu machen, um das für die Stadt Bedburg wichtige baugeschichtliche Denkmal dauerhaft zu erhalten. Dieser Zweck soll durch das Sammeln von Spenden und Fördermitteln erreicht werden. Dem Rat der Stadt Bedburg obliegt nun die Entscheidung über die weitere Verfahrensweise hinsichtlich der Schlosskapelle, hierbei insbesondere über die Frage, ob die Stadt Bedburg unter den oben geschilderten neuen Voraussetzungen in Verhandlungen über eine Eigentumsübertragung der Schlosskapelle mit der Eigentümerin eintreten soll. Grundvoraussetzung hierfür wäre jedoch zunächst, die mit Datum vom 16.02.2011 erteilte denkmalrechtliche Zustimmung zum Abriss der Schlosskapelle und Ritterakademie teilweise zu widerrufen. Dieser Widerruf wäre allerdings nur dann rechtmäßig, wenn gleichzeitig auch eine Kompensationsmöglichkeit für die Versagung des Abrisses in verbindlicher Form angeboten wird. Dies bedeutet, dass die Eigentümerin in geeigneter Form für die Versagung des Abrisses zu entschädigen ist. Sofern keine Einigung über die Höhe der Entschädigung erzielt werden kann, muss ein Gutachten in Auftrag gegeben werden. Folgende Hinweise und Fragestellungen sind vor einem Ratsbeschluss zu beachten: Fraglich ist zunächst, ob eine grundstücksmäßige Abtrennung der Kapelle durch die Banken zugelassen wird. Es müssten dann auch Wegerechte und Sicherungen der Versorgungsleitungen zur Kapelle eingetragen werden. Unabhängig dieser Fragestellung muss sich die Stadt zunächst verpflichten, nach Abschluss der Sanierung die Unterhaltung der Schlosskapelle dauerhaft zu übernehmen. Sobald die Stadt die Übernahme erklärt hat, ist sie unabhängig von der Bereitschaft oder Leistungsfähigkeit des Kapellenvereins erhaltungspflichtig und haftet für alle daraus und aus der Zahlung von Stiftungsgeldern resultierenden finanziellen Verpflichtungen. Um hier eine Gefährdungsabschätzung für den städtischen Haushalt zu bekommen, ist es geboten ein Gutachten zur Ermittlung der Sanierungskosten erstellen zu lassen. Daraus würde dann der erforderliche Finanzierungsplan abgeleitet, den der Verein ohnehin zum Erhalt von Fördergeldern benötigt. Die mit Fam. Hillebrand getroffenen schriftlichen Vereinbarungen müssen entsprechend angepasst werden. Beschlussvorlage WP8-117/2011 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Wer gibt das Gutachten zur Ermittlung der Sanierungskosten in Auftrag? Bislang liegen keine schriftlichen Förderzusagen vor, weder dem Grunde noch der Höhe nach. Es ist nicht bekannt, ob die grob geschätzte Summe von ca. 280.000,- € für eine erste Sicherung auskömmlich ist und eine Grundlage für die Fördermittel darstellt. Fraglich ist weiter, auf welcher Grundlage und wer die Arbeiten zur Sicherung in Auftrag gibt? Die Stadt müsste vor Auftragserteilung eine Ausschreibung durchführen oder zumindest ein prüffähiges Angebot vorliegen haben. Ansonsten wäre eine Vergabe nicht möglich. Erteilt der Verein den Auftrag, müssten auch dort die nötigen Mittel bereits vorliegen. Sobald konkrete Informationen zur Förderung vorliegen wird eine Beschlussvorlage nachgereicht. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, 31.05.2011 Kenntnis genommen: ----------------------------------Reinhard Stroben ----------------------------------Jürgen Schmeier ----------------------------------Gunnar Koerdt Sachbearbeiter FachbereichsleiterIII Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-117/2011 Seite 4