Daten
Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Datum
26.10.2010
Erstellt
20.10.10, 17:55
Aktualisiert
20.10.10, 17:55
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP8183/2010
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
26.10.2010
Betreff:
Situation der ARGE Rhein-Erft, Geschäftsstelle Bedburg
hier: Beitritt zum Dienstleistungsüberlassungsvertrag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Informationen zur Situation der Geschäftsstelle
Bedburg der ARGE Rhein-Erft einschließlich der Informationen über den Beitritt zum
Dienstleistungsüberlassungsvertrag zur Kenntnis.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Inhalt der Mitteilung:
Aus der Neuregelung des Sozialhilferechts, insbesondere durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt –Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II)
resultierte im Jahre 2005 ein Wegfall von Aufgaben bei den Städten und Gemeinden einerseits.
Andererseits hatte die seiner Zeit neu gegründete Arbeitsgemeinschaft Rhein-Erft- ARGE RheinErft-, bestehend aus den Aufgabenträgern Agentur für Arbeit und dem Rhein-Erft-Kreis, ab dem
01.01.2005 Aufgaben nach dem SGB II wahrzunehmen, ohne dass ihr ausreichend eigenes
Personal zur Verfügung stand. Deshalb stellte u.a. die Stadt Bedburg den beiden Trägern
zusätzlich benötigtes Personal im Rahmen der Zuweisung gem. § 123 a BRRG bzw. § 12 Abs. 2
BAT, diese beiden Regelungen waren zum damaligen Zeitpunkt einschlägig, zur Erfüllung dieser
übertragenen Aufgaben ab 01.07.2005 zur Verfügung.
Dies wurde durch Abschluss des als Anlage 1 beigefügten Dienstleistungsüberlassungsvertrages
vom 14.08.2006 einschließlich der Regelungen zur Rechtsstellung der Mitarbeiter/innen, dem
Weisungsrecht/Direktionsrecht der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, der Kostenerstattung
sowie der Vertragsdauer, Kündigung und Auflösung des Rechtskonstruktes ARGE einschließlich
der Schlussbestimmungen möglich.
Dieser Vertrag war gem. § 6 Abs. 1 bis zum 31.12.2009 wirksam und konnte einvernehmlich
verlängert werden. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2010 wurde mit
Änderungsvertrag zum Dienstleistungsüberlassungsvertrag vom 20.05.2009 vereinbart (siehe
Anlage 2).
Vertragsende ist entsprechend der Regelungen in § 1 des Änderungsvertrages zum
Dienstleistungsüberlassungsvertrag der 31.12.2010.
Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91 e) vom 21.07.2010 (BGBl. I 2010,
944) sowie das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für
Arbeitssuchende vom 03.08.2010 (BGBl I 2010, 1112) ist die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung
von Aufgaben der Agentur für Arbeit und den Kommunen über den 31.12.2010 hinaus
sichergestellt. Die Träger nehmen ab dem 01.01.2011 die Aufgaben in gemeinsamen
Einrichtungen, sog. Jobcentern, wahr.
Deshalb stellen der Rhein-Erft-Kreis und die Bundesagentur für Arbeit der gemeinsamen
Einrichtung Personal zur Erfüllung dieser übertragenen Aufgaben zur Verfügung.
Die Städte innerhalb des Rhein-Erft-Kreises, in deren Gebiet eine Geschäftsstelle der
gemeinsamen Einrichtung liegt und die ebenfalls Personal für die Aufgabenwahrnehmung zur
Verfügung
stellen,
können
dem
als
Anlage
3
beigefügten
Entwurf
eines
Dienstleistungsüberlassungsvertrages beitreten.
Die Stadt Bedburg stellt zur Zeit vier unbefristet Bedienstete und fünf befristet Bedienstete, deren
Verträge zum 31.12.2010 auslaufen, der ARGE Geschäftsstelle Bedburg gegen Kostenerstattung
zur Verfügung. Die befristet Bediensteten der Stadt Bedburg werden zukünftig vom Rhein-ErftKreis weiterbeschäftigt und der Geschäftsstelle Bedburg zugewiesen.
Die unbefristet beschäftigten Mitarbeiter/innen, es handelt sich dabei um drei Beamtinnen und eine
Beschäftigte, sollen zukünftig weiterhin in der Geschäftsstelle Bedburg der ARGE Rhein-Erft
gegen Kostenerstattung tätig werden, da die Stadt Bedburg diesen zur Zeit keine andere
Verwendungsmöglichkeit im Verwaltungsbereich anbieten kann. Die Stadt Bedburg bleibt wie
bereits nach jetziger Regelung weiterhin Dienstherrin bzw. Arbeitgeberin des zugewiesenen
Personals.
Mitteilungsvorlage WP8-183/2010
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Es ist jedoch erforderlich, dem Dienstleistungsüberlassungsvertrag gem. Anlage 3 beizutreten, um
die betroffenen Mitarbeiter/innen adäquat und rechtskonform in der Geschäftsstelle Bedburg der
ARGE Rhein-Erft weiter zu beschäftigen.
Langfristig wird jedoch davon auszugehen sein, dass das seitens der Stadt Bedburg der ARGE
Rhein-Erft, Geschäftsstelle Bedburg zur Verfügung gestellte Personal wieder in den städtischen
Dienstbetrieb zu integrieren ist, da die dort beschäftigten Mitarbeiterinnen innerhalb der nächsten
fünf Jahre gerne wieder in der allgemeinen Verwaltung der Stadt Bedburg tätig werden möchten,
sofern entsprechende freie Planstellen vorhanden sein sollten, die zur Besetzung anstehen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Weiterbeschäftigung der vier unbefristet beschäftigten
Mitarbeiterinnen in der Geschäftsstelle Bedburg der ARGE Rhein-Erft auf Grund der Regelungen
zur Kostenerstattung in § 5 Abs. 1 des Entwurfs des Dienstleistungsüberlassungsvertrages zu
Kostenerstattungen entsprechend der Wertigkeit der tatsächlichen Besoldungs-/Entgeltgruppe
zum Erstattungszeitpunkt nach den Grundsätzen des jeweils aktuellen KGSt-Gutachten führt.
Diese Regelung bleibt auch gegenüber der bisherigen Regelung, die bis zum 31.12.2010 auf
Grund des bereits bestehenden Vertrages gültig ist, unverändert.
Der Entwurf des o.a. Dienstleistungsüberlassungsvertrages sieht zunächst eine unbefristete Dauer
vor; jedoch besteht die Möglichkeit der erstmaligen Kündigung der Träger einschließlich der dem
Vertrag beitretenden Kommunen nach Ablauf des ersten Jahres.
Unabhängig vom Beitritt zum o.a. Dienstleistungsüberlassungsvertrag zum 01.01.2011 ist die noch
ausstehende Entscheidung des Kreistages über die Beantragung auf Zulassung zur
Optionskommune zu sehen. Wie der Beschlussvorlage des Kreistages vom 07.10.2010 zu
entnehmen ist, müssen im Falle der Entscheidung des Kreistages für eine Optionskommune die
kompletten Bewerbungsunterlagen bis zum 31.12.2010 dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales NW (MAGS NRW) vorliegen; insgesamt können auf das Land NRW bezogen sieben
bis zehn Kommunen als Optionskommunen anerkannt werden. Eine Garantie, dass der Rhein-ErftKreis nach Stellen eines kompletten Antrages als Optionskommune anerkannt wird, besteht somit
nicht.
Nichtsdestotrotz muss jedoch die Arbeit der ARGE sichergestellt sein, da davon auszugehen ist,
dass eine Bewilligung eines auf Grund des noch nicht vorliegenden entsprechenden
Kreistagsbeschlusses (der Tagesordnungspunkt 11 „SGB II –Entscheidung über die Beantragung
auf Zulassung zur Optionskommune“ wurde in der Sitzung des Kreistages vom 07.10.2010 auf
Grund von Beratungsbedarf auf den 09.12.2010 vertagt) und als dessen Folge ein deshalb noch
nicht gestellter Antrag durch den Rhein-Erft-Kreis wenn überhaupt erst im Laufe des kommenden
Jahres durch das MAGS NRW erfolgen könnte.
Aus diesem Grund ist der Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen den Trägern
Agentur für Arbeit und Rhein-Erft-Kreis unter Beitritt der Stadt Bedburg zum
Dienstleistungsüberlassungsvertag im Sinne der Hilfeempfänger/innen zum 01.01.2011 opportun.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Mitteilungsvorlage WP8-183/2010
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Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 12.10.2010
----------------------------------Stolz
Stv. Fachbereichsleiterin
Mitteilungsvorlage WP8-183/2010
----------------------------------Eßer
Fachbereichsleiter(in)
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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