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Mitteilungsvorlage (Situation der ARGE Rhein-Erft, Geschäftsstelle Bedburg hier: Beitritt zum Dienstleistungsüberlassungsvertrag)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Datum
26.10.2010
Erstellt
20.10.10, 17:55
Aktualisiert
20.10.10, 17:55
Mitteilungsvorlage (Situation der ARGE Rhein-Erft, Geschäftsstelle Bedburg
hier: Beitritt zum Dienstleistungsüberlassungsvertrag) Mitteilungsvorlage (Situation der ARGE Rhein-Erft, Geschäftsstelle Bedburg
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8183/2010 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 26.10.2010 Betreff: Situation der ARGE Rhein-Erft, Geschäftsstelle Bedburg hier: Beitritt zum Dienstleistungsüberlassungsvertrag Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Informationen zur Situation der Geschäftsstelle Bedburg der ARGE Rhein-Erft einschließlich der Informationen über den Beitritt zum Dienstleistungsüberlassungsvertrag zur Kenntnis. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Inhalt der Mitteilung: Aus der Neuregelung des Sozialhilferechts, insbesondere durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt –Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) resultierte im Jahre 2005 ein Wegfall von Aufgaben bei den Städten und Gemeinden einerseits. Andererseits hatte die seiner Zeit neu gegründete Arbeitsgemeinschaft Rhein-Erft- ARGE RheinErft-, bestehend aus den Aufgabenträgern Agentur für Arbeit und dem Rhein-Erft-Kreis, ab dem 01.01.2005 Aufgaben nach dem SGB II wahrzunehmen, ohne dass ihr ausreichend eigenes Personal zur Verfügung stand. Deshalb stellte u.a. die Stadt Bedburg den beiden Trägern zusätzlich benötigtes Personal im Rahmen der Zuweisung gem. § 123 a BRRG bzw. § 12 Abs. 2 BAT, diese beiden Regelungen waren zum damaligen Zeitpunkt einschlägig, zur Erfüllung dieser übertragenen Aufgaben ab 01.07.2005 zur Verfügung. Dies wurde durch Abschluss des als Anlage 1 beigefügten Dienstleistungsüberlassungsvertrages vom 14.08.2006 einschließlich der Regelungen zur Rechtsstellung der Mitarbeiter/innen, dem Weisungsrecht/Direktionsrecht der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, der Kostenerstattung sowie der Vertragsdauer, Kündigung und Auflösung des Rechtskonstruktes ARGE einschließlich der Schlussbestimmungen möglich. Dieser Vertrag war gem. § 6 Abs. 1 bis zum 31.12.2009 wirksam und konnte einvernehmlich verlängert werden. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2010 wurde mit Änderungsvertrag zum Dienstleistungsüberlassungsvertrag vom 20.05.2009 vereinbart (siehe Anlage 2). Vertragsende ist entsprechend der Regelungen in § 1 des Änderungsvertrages zum Dienstleistungsüberlassungsvertrag der 31.12.2010. Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91 e) vom 21.07.2010 (BGBl. I 2010, 944) sowie das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 03.08.2010 (BGBl I 2010, 1112) ist die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Aufgaben der Agentur für Arbeit und den Kommunen über den 31.12.2010 hinaus sichergestellt. Die Träger nehmen ab dem 01.01.2011 die Aufgaben in gemeinsamen Einrichtungen, sog. Jobcentern, wahr. Deshalb stellen der Rhein-Erft-Kreis und die Bundesagentur für Arbeit der gemeinsamen Einrichtung Personal zur Erfüllung dieser übertragenen Aufgaben zur Verfügung. Die Städte innerhalb des Rhein-Erft-Kreises, in deren Gebiet eine Geschäftsstelle der gemeinsamen Einrichtung liegt und die ebenfalls Personal für die Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung stellen, können dem als Anlage 3 beigefügten Entwurf eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages beitreten. Die Stadt Bedburg stellt zur Zeit vier unbefristet Bedienstete und fünf befristet Bedienstete, deren Verträge zum 31.12.2010 auslaufen, der ARGE Geschäftsstelle Bedburg gegen Kostenerstattung zur Verfügung. Die befristet Bediensteten der Stadt Bedburg werden zukünftig vom Rhein-ErftKreis weiterbeschäftigt und der Geschäftsstelle Bedburg zugewiesen. Die unbefristet beschäftigten Mitarbeiter/innen, es handelt sich dabei um drei Beamtinnen und eine Beschäftigte, sollen zukünftig weiterhin in der Geschäftsstelle Bedburg der ARGE Rhein-Erft gegen Kostenerstattung tätig werden, da die Stadt Bedburg diesen zur Zeit keine andere Verwendungsmöglichkeit im Verwaltungsbereich anbieten kann. Die Stadt Bedburg bleibt wie bereits nach jetziger Regelung weiterhin Dienstherrin bzw. Arbeitgeberin des zugewiesenen Personals. Mitteilungsvorlage WP8-183/2010 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Es ist jedoch erforderlich, dem Dienstleistungsüberlassungsvertrag gem. Anlage 3 beizutreten, um die betroffenen Mitarbeiter/innen adäquat und rechtskonform in der Geschäftsstelle Bedburg der ARGE Rhein-Erft weiter zu beschäftigen. Langfristig wird jedoch davon auszugehen sein, dass das seitens der Stadt Bedburg der ARGE Rhein-Erft, Geschäftsstelle Bedburg zur Verfügung gestellte Personal wieder in den städtischen Dienstbetrieb zu integrieren ist, da die dort beschäftigten Mitarbeiterinnen innerhalb der nächsten fünf Jahre gerne wieder in der allgemeinen Verwaltung der Stadt Bedburg tätig werden möchten, sofern entsprechende freie Planstellen vorhanden sein sollten, die zur Besetzung anstehen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Weiterbeschäftigung der vier unbefristet beschäftigten Mitarbeiterinnen in der Geschäftsstelle Bedburg der ARGE Rhein-Erft auf Grund der Regelungen zur Kostenerstattung in § 5 Abs. 1 des Entwurfs des Dienstleistungsüberlassungsvertrages zu Kostenerstattungen entsprechend der Wertigkeit der tatsächlichen Besoldungs-/Entgeltgruppe zum Erstattungszeitpunkt nach den Grundsätzen des jeweils aktuellen KGSt-Gutachten führt. Diese Regelung bleibt auch gegenüber der bisherigen Regelung, die bis zum 31.12.2010 auf Grund des bereits bestehenden Vertrages gültig ist, unverändert. Der Entwurf des o.a. Dienstleistungsüberlassungsvertrages sieht zunächst eine unbefristete Dauer vor; jedoch besteht die Möglichkeit der erstmaligen Kündigung der Träger einschließlich der dem Vertrag beitretenden Kommunen nach Ablauf des ersten Jahres. Unabhängig vom Beitritt zum o.a. Dienstleistungsüberlassungsvertrag zum 01.01.2011 ist die noch ausstehende Entscheidung des Kreistages über die Beantragung auf Zulassung zur Optionskommune zu sehen. Wie der Beschlussvorlage des Kreistages vom 07.10.2010 zu entnehmen ist, müssen im Falle der Entscheidung des Kreistages für eine Optionskommune die kompletten Bewerbungsunterlagen bis zum 31.12.2010 dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NW (MAGS NRW) vorliegen; insgesamt können auf das Land NRW bezogen sieben bis zehn Kommunen als Optionskommunen anerkannt werden. Eine Garantie, dass der Rhein-ErftKreis nach Stellen eines kompletten Antrages als Optionskommune anerkannt wird, besteht somit nicht. Nichtsdestotrotz muss jedoch die Arbeit der ARGE sichergestellt sein, da davon auszugehen ist, dass eine Bewilligung eines auf Grund des noch nicht vorliegenden entsprechenden Kreistagsbeschlusses (der Tagesordnungspunkt 11 „SGB II –Entscheidung über die Beantragung auf Zulassung zur Optionskommune“ wurde in der Sitzung des Kreistages vom 07.10.2010 auf Grund von Beratungsbedarf auf den 09.12.2010 vertagt) und als dessen Folge ein deshalb noch nicht gestellter Antrag durch den Rhein-Erft-Kreis wenn überhaupt erst im Laufe des kommenden Jahres durch das MAGS NRW erfolgen könnte. Aus diesem Grund ist der Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen den Trägern Agentur für Arbeit und Rhein-Erft-Kreis unter Beitritt der Stadt Bedburg zum Dienstleistungsüberlassungsvertag im Sinne der Hilfeempfänger/innen zum 01.01.2011 opportun. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Mitteilungsvorlage WP8-183/2010 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 12.10.2010 ----------------------------------Stolz Stv. Fachbereichsleiterin Mitteilungsvorlage WP8-183/2010 ----------------------------------Eßer Fachbereichsleiter(in) ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Seite 4