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Beschlussvorlage (Mittelverwendung aus dem Konjunkturpaket II hier: Anfrage bzw. Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 12. Oktober 2010)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
24 kB
Datum
26.10.2010
Erstellt
20.10.10, 17:55
Aktualisiert
20.10.10, 17:55
Beschlussvorlage (Mittelverwendung aus dem Konjunkturpaket II
hier: Anfrage bzw. Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 12. Oktober 2010) Beschlussvorlage (Mittelverwendung aus dem Konjunkturpaket II
hier: Anfrage bzw. Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 12. Oktober 2010) Beschlussvorlage (Mittelverwendung aus dem Konjunkturpaket II
hier: Anfrage bzw. Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 12. Oktober 2010) Beschlussvorlage (Mittelverwendung aus dem Konjunkturpaket II
hier: Anfrage bzw. Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 12. Oktober 2010)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8181/2010 Fachbereich IV - Hoch- und Tiefbau, Bauhof Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 26.10.2010 Betreff: Mittelverwendung aus dem Konjunkturpaket II hier: Anfrage bzw. Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 12. Oktober 2010 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Bedburg nimmt die Information zur Kenntnis. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010, als Anlage 1 beigefügt, bittet die SPD-Fraktion bezüglich der Mittelverwendung aus dem Konjunkturpaket II um diverse Auskünfte. Zu den Fragen im Einzelnen: • 1. Übersicht, aus der die Kosten der abgeschlossenen Maßnahmen hervorgehen und • 2. Übersicht, aus der hervorgeht, welche Maßnahmen mit welcher Priorität noch durchgeführt werden und wie hoch die Kosten sein werden. Die entsprechenden Informationen sind der beigefügten Anlage 2 zu entnehmen. Die Verwaltung weist hierbei darauf hin, dass es sich bei den Kosten der noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen um die voraussichtlichen Kosten handelt. Die Mittel für „(sonstige) Infrastruktur“ und „Bildungsinfrastruktur“ sind jeweils zwingend zweckgebunden für den jeweiligen Bereich zu verwenden. Aus aktuellem Anlass möchte die Verwaltung an dieser Stelle die Chance nutzen, einen evtl. missverständlichen Pressebericht klarzustellen: In der 41. Kalenderwoche 2010 erschien im Kölner Stadt-Anzeiger, Ausgabe Rhein-Erft, der Presseartikel „Kampf den Kosten“. In diesem Artikel sind mehrere Maßnahmen erwähnt, die zur Kostenreduzierung bei den Heizkosten ist städtischen Objekten führen. Hier wird bezüglich des Austausches von Heizkesseln bei der Grundschule Kölner Straße die Aussage getroffen: „Die 26.000 EURO Anschaffungskosten werden aus dem Konjunkturpaket II beglichen.“ Diese Aussage ist so nicht zutreffend. Die Maßnahmen an der Grundschule Kölner Straße werden und wurden ausschließlich aus Mitteln des laufenden Haushalts finanziert, im Gegensatz zu der z. B. im Artikel ebenfalls aufgeführen Maßnahme in der Bürgerhalle Königshoven. • 3. Anfrage vom 20.04.2010 zur Finanzierung der Umgestaltung des Schulhofes der Grundschule Kaster aus den verbleibenden Mitteln des KP II. Wie in der Niederschrift der 5. Sitzung des Rates der Stadt Bedburg vom 20.04.2010, TOP 4, festgehalten ist, bittet Frau Steinhäuser um Überprüfung, ob es möglich sei, aus den verbleibenden Mitteln des Konjunkturpaketes die Umgestaltung des Schulhofes der Grundschule Kaster zu finanzieren. Gefördert werden nach dem ZuInvG nur Investitionsmaßnahmen. Dabei legt der Bund jedoch eine "weitere" Definition des Investitionsbegriffs zugrunde als die Gemeindehaushaltsverordnung. Nach § 3 InvföG NRW/E gilt für Maßnahmen nach dem ZuInvG der "weitere" Investitionsbegriff des Bundes. Er orientiert sich an dem haushaltsrechtlichen Begriffsverständnis des Bundes. Danach zählen zu den Investitionen (jeweils brutto) Baumaßnahmen und der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben zu veranschlagen sind, der Erwerb von unbeweglichen Sachen sowie Zuweisungen und Zuschüsse für die vorgenannten Zwecke. Bei der Bauunterhaltung anfallende kleine bauliche Veränderungen oder Ergänzungen zählen nicht zu den Investitionen, sie gelten als laufende Unterhaltung. Bauliche Maßnahmen dagegen, die zu einer Werterhöhung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage führen, sind als investive Maßnahmen zu bewerten. Dies gilt auch, soweit Sanierungsmaßnahmen bzw. Modernisierungen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objektes beitragen. Für den Erwerb Beschlussvorlage WP8-181/2010 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 beweglicher Sachen können Ausgaben über 5.000 Euro für den Einzelfall als Investitionen veranschlagt werden. Hieraus ergibt sich, dass sich aus der Art der Schulhofumgestaltung eine Werterhöhung des Objektes selbst ergeben muss. Soweit es sich bei der Umgestaltung schwerpunktmäßig eher um eine „Verschönerung“ des Schulhofes handelt, ist die Möglichkeit der Finanzierung aus dem Konjunkturpaket eher fraglich. Auch kann nach dem aktuellen Stand nicht erwartet werden dass im Bereich Bildungsinfrastruktur Mittel aus dem Konjunkturpaket „übrig“ bleiben. • 4. Information, ob und in welcher Höhe noch Mittel aus dem Konjunkturpaket II übrig sind, um zusätzliche, noch nicht beschlossene Maßnahmen umzusetzen: Siehe hierzu Anlage 2 in Verbindung mit der Beantwortung der Frage 2. • 5. Information darüber, wann und wo die im Vergabeverfahren KP II vergebenen Aufträge im Internet veröffentlicht werden: Eine Veröffentlichung im Internet erfolgt nicht. Dies hat folgenden Hintergrund: Mit Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr -Az: 121 – 80-20/02- vom 3.2.2009 wird den Kommunen zeitlich befristet bis zum 31.12.2010 gestattet, höhere Vergabegrenzen bei der Auswahl des jeweiligen Vergabeverfahrens zu wählen. Nach diesen Regelungen wäre es z. B. möglich gewesen, Einzelaufträge bis zu einem geschätzten Wert von 100.000 € ohne Mehrwertsteuer freihändig zu vergeben, und Aufträge bis zu einem geschätzten Wert von bis einer Million € ohne Mehrwertsteuer beschränkt auszuschreiben. Diese Regelungen stehen aus der Natur der Sache heraus im Widerstreit mit den Grundsätzen des Wettbewerbs und der Transparenz und Sicherheit (Korruptionsprävention) bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Aus diesem Bewusstsein heraus sagt der zitierte Runderlass aus, dass, wenn der öffentliche Auftraggeber von den großzügigeren Regelungen Gebrauch macht, eine Veröffentlichungspflicht in einem elektronischen Medium (Internet) besteht, soweit Bauaufträge über 150.000 € ohne Mehrwertsteuer / sonstige Aufträge im Wert von über 50.000 € ohne Mehrwertsteuer im Wege der Freihändigen Vergabe oder beschränkten Ausschreibung vergeben werden (siehe Ziffer 1.4 des Runderlasses). Zudem wäre bei natürlichen Personen (z. B. diversen Handwerksfirmen) eine Veröffentlichung der Daten ohne deren vorherige Einwilligung aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht statthaft (Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr - Az: 121 - 80-20/02 v. 28.9.2009). Die Stadt Bedburg macht – unter anderem auch aufgrund ausgiebiger Gespräche mit dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bedburg - von den Möglichkeiten der großzügigeren „Vergabeschwellenwerten“ des Runderlasses vom 03.02.2009 keinen Gebrauch. Daher wurden auch die bisherigen Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg nicht i. S. des Runderlasses verändert. Es gelten nach wie vor die niedrigeren Schwellenwerte, d. h. z. B.: Beschlussvorlage WP8-181/2010 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Aufträge über 30.000 € sind beschränkt auszuschreiben, VOB-Aufträge über 75.000 € ohne Mehrwertsteuer für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzungen und Straßenausstattungen sind öffentlich auszuschreiben. Wie weiter o. g., ist daher der genannte Runderlass nicht einschlägig, womit auch die dort geregelte Veröffentlichungspflicht nicht zum tragen kommt. Vielmehr ist es so, dass die Stadt Bedburg sich selbst aus guten Gründen für restriktivere Vergabeschwellenwerte entschieden hat, und somit eine zusätzliche Veröffentlichung nicht erforderlich ist. Es erscheint darüber hinaus sogar fraglich, ob die Stadt Bedburg eine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung ohne vorherige Änderung ihrer Vergaberichtlinien hätte. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 18.10.2010 ----------------------------------Coenen ----------------------------------Naujock Sachbearbeiter Fachbereichsleiter gesehen: ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-181/2010 Seite 4