Daten
Kommune
Bedburg
Größe
28 kB
Datum
18.05.2010
Erstellt
12.05.10, 17:57
Aktualisiert
12.05.10, 17:57
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STADT BEDBURG
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Drucksache: WP876/2010
Ratsbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
18.05.2010
Betreff:
Entsendung von Mitgliedern in die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes
'terra nova' der Stadt Bedburg, der Kreisstadt Bergheim, der Gemeinde Elsdorf sowie des
Rhein-Erft-Kreises
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die Entsendung folgender Vertreter/-innen und
persönlicher Stellvertreter/-innen in die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes
‚terra nova’:
1.
2.
Vertreter/-in
Stellvertreter/-in
gem. § 113 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung NRW:
gem. § 113 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung NRW:
Herrn Bürgermeister Koerdt
Herrn Udo Schmitz, Leiter Büro für
Standortförderung
Wahlvorschlag CDU:
Frau/Herrn
Frau/Herrn
3.
Frau/Herrn
Wahlvorschlag SPD:
Frau/Herrn
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Die Stadt Bedburg beabsichtigt die Mitgliedschaft im ‚Zweckverband ‚terra nova’ über die
gemeinsame Trägerschaft
und Zusammenarbeit bei Planung, Erschließung und
Vermarktung
des
interkommunalen
Kompetenzareals
(Gewerbegebiet
für
Energie(Land)wirtschaft): terra nova. Weitere Verbandsmitglieder sind die Stadt
Bergheim, die Gemeinde Elsdorf sowie
der Rhein-Erft-Kreis. Der Sitz des
Zweckverbandes ist Bergheim.
Die Bezirksregierung Köln hat am 16.04.2010 den vom Rat am 23.06.2009 beschlossenen
Satzungsentwurf unter Auflage genehmigt. Über die Änderungen beschließt die
Zweckverbandsversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung, spätestens jedoch bis zum
30.06.2010. Damit sich der Zweckverband nach erfolgter Genehmigung nunmehr
konstituieren kann, ist die Bestellung der Vertreter
der Stadt Bedburg
in die
Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes ‚terra nova’ erforderlich.
Die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen richtet sich nach § 113
Gemeindeordnung NRW, den spezialgesetzlichen Regelungen des Gesetzes über die
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) NRW sowie den Regelungen in der
entsprechenden Verbandssatzung.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung entsendet die Stadt Bedburg drei
stimmberechtigte Vertreter. Die Bestimmung der Vertreter ist jeweils nach dem
Zusammentritt der Räte nach den Kommunalwahlen erneut vorzunehmen. Nach der
Kommunalwahl üben die bisherigen Vertreter bis zur Neubestellung durch den Rat ihr Amt
in der Zweckverbandsversammlung kommissarisch weiter aus.
Gemäß § 113 Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung NRW vertritt bei unmittelbaren
Beteiligungen der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen,
Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder
Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde.
§ 15 Abs. 2 GkG NRW regelt weiterhin, dass - soweit Gemeinden oder
Gemeindeverbände
Verbandsmitglieder
sind
die
Vertreter
durch
die
Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den
Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt werden. Sofern weitere Vertreter zu
benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene
Bedienstete der Gemeinde dazuzählen (vgl. § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW, § 15
Abs. 2 GkG NRW).
Ebenso ist gemäß § 15 Abs. 3 GkG NRW für jedes Verbandsmitglied ein Stellvertreter für
den Fall der Verhinderung zu bestellen.
¾
Herr Bürgermeister Koerdt schlägt dementsprechend vor, gem. § 113 Abs. 2
Gemeindeordnung NRW
als Vertreter sich selbst sowie als Stellvertreter
Herrn Udo Schmitz, Leiter Büro für Standortförderung,
in die Zweckverbandsversammlung ‚terra nova’ zu entsenden.
Beschlussvorlage WP8-76/2010
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Sitzungsvorlage
Wahlverfahren gem. § 50 Abs. 3 und 4 Gemeindeordnung NRW:
Haben die Ratsmitglieder zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 Gemeindeordnung
NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, ist gemäß § 50 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW
der Absatz 3 desselben Paragraphen entsprechend anzuwenden. Der Bürgermeister hat
hierbei kein Stimmrecht.
Der Sitz des Bürgermeisters ist – wie im übrigen auch derjenige des von ihm
vorgeschlagenen Bediensteten – nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen, da er
kraft Gesetz allein und ausschließlich aufgrund seiner Funktion die Interessen der
Gemeinde in anderen Unternehmen und Einrichtungen wahren soll. Sofern also z. B. drei
Sitze durch die Gemeinde zu besetzen sind, findet das Zuteilverfahren nach
Hare/Niemeyer nur auf zwei Sitze Anwendung.
§ 50 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW lautet wie folgt:
(3) Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme
dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht
zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Zuteilverfahren nach
Hare/Niemeyer) in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die
Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der
Stimmzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der
abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden so viele Sitze
zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so
sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen
Zahlenbruchteilen entscheidet das Los
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 04.05.2010
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Koehl
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Leiter des Ratsbüros
Bürgermeister
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