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Beschlusstext (Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich zur Bildung eines Integrationsrates)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
14 kB
Datum
05.11.2014
Erstellt
12.01.15, 17:04
Aktualisiert
12.01.15, 17:04
Beschlusstext (Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich zur Bildung eines Integrationsrates) Beschlusstext (Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich zur Bildung eines Integrationsrates)

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Stadt Jülich Jülich, 12. Januar 2015 Der Bürgermeister Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Integrationsrates am 05.11.2014 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich 3.2 Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich zur Bildung eines Integrationsrates (Vorlagen-Nr.473/2014) Mitteilung: Ohne Abstimmung In seiner Sitzung vom 30.10.2014 hat der Rat der Stadt Jülich die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich wie folgt erlassen: § 7 Integrationsrat § 7 Abs. 1 bis 5 werden wie folgt neu gefasst: (1) Der Rat bildet einen Integrationsrat. Der Integrationsrat besteht aus 12 in Anwendung des § 27 GO NRW gewählten Mitgliedern und 6 Mitgliedern des Rates. Für jedes zu wählende Mitglied kann ein/e Stellvertreter/-in gewählt werden. Die Bestellung von stellvertretenden Ratsmitgliedern ist zulässig. (2) Zu den Anfragen des Integrationsrates an die Verwaltung ist innerhalb von 3 Monaten Stellung zu nehmen. (3) Die in Anwendung des § 27 GO NRW gewählten Mitgliedern des Integrationsrates erhalten Sitzungsgeld, Ersatz des Verdienstausfalls und Fahrtkostenerstattung nach den Bestimmungen dieser Hauptsatzung. (4) Der Integrationsrat schlägt dem Rat der Stadt für alle Ausschüsse - soweit rechtlich zulässig - je eine Person zur Wahl als sachkundige/r Einwohner/-in und dessen /deren Stellvertretung gemäß § 58 Absatz 4 GO NRW aus der Mitte der nach § 27 GO NRW gewählten Mitgliedern vor. (5) Der Integrationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher die Hinzunahme von weiteren Berater/-innen festgelegt werden kann Der § 7 der Hauptsatzung der Stadt Jülich in der bisherigen Fassung sah die Einrichtung eines Integrationsrates nur auf Antrag vor. Da bereits in zwei aufeinanderfolgenden Wahlperioden die erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten die Bildung eines Integrationsrates beantragt hat, wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Bildung eines Integrationsrates in der Hauptsatzung verbindlich festzulegen. Die dauerhafte Implementierung des Integrationsrates in der Hauptsatzung indiziert einen verant-wortungsvollen mit Toleranz und Offenheit gekennzeichneten Umgang mit den in Jülich lebenden Menschen mit Migrationserfahrung. Denn der Integrationsrat vertritt die Interessen der Menschen mit Zuwanderungsgeschichte und berät den Rat sowie seine Gremien über die Probleme und Belange der ausländischen Bevölkerung. Auf diese Weise nimmt er Einfluss, die Lebensverhältnisse der Menschen mit Migrationshintergrund zu verbessern und das friedliche und gleichberechtigte Zusammenleben in der Stadt Jülich zu fördern. Beschluss der Sitzung des Integrationsrates vom 05.11.2014 Seite 2