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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Vorlage WP7-759/2006)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
15 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP7-759/2006 Anlage 1 zur Vorlage WP7-759/2006 Entwurf einer Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern, ausländischen Flüchtlingen, Asylberechtigten und sonstigen nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigten Personen vom ..... Aufgrund des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498), der §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2004 (GV NW S. 228), der §§ 1, 2 und 6 Landesaufnahmegesetz vom 28.02.2003 (GV NW S. 95), zuletzt geändert am 16.12.2004 (GV NW S. 816) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28.02.2003 (GV NW S. 95), zuletzt geändert am 16.12.2004 (GV NW S 816) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am _____ folgende Satzung erlassen: §1 Rechtsform und Zweckbestimmung 1) Die Stadt Bedburg errichtet und unterhält Übergangsheime zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (§ 2 des Landesaufnahmegesetzes) sowie Ausländischen Flüchtlingen (§ 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes). 2) Die Übergangsheime sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechtes. 3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Bedburg und den Nutzern ist öffentlichrechtlich. §2 Aufsicht, Verwaltung und Ordnung 1) Die Übergangsheime unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung des Bürgermeisters. 2) Der Bürgermeisters erlässt eine Benutzungsordnung, die das Zusammenleben der Nutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in dem jeweiligen Übergangsheim regelt. §3 Einweisung 1) Unterzubringende Personen (§ 1 Abs. 1) werden durch schriftliche Einweisungsverfügung des Bürgermeisters unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in ein Übergangsheim eingewiesen. Spätestens bei der erstmaligen Aufnahme in ein Übergangsheim erhält der Nutzer gegen schriftliche Bestätigung: 1. die Einweisungsverfügung, in der die unterzubringende Person, das Übergangswohnheim und die Höhe der Benutzungsgebühren bezeichnet sind. 2. einen Abdruck dieser Satzung und der Benutzungsordnung 3. Unterkunftsschlüssel. WP7-759/2006 Anlage 1 zur Vorlage WP7-759/2006 2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder ein weiteres Verbleiben in einem bestimmten Übergangsheim besteht nicht. Der Nutzer kann nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen sowohl innerhalb eines Übergangsheimes von einer Unterkunft in eine andere als auch von einem Übergangsheim in ein anderes verlegt werden; bei Verlegung in ein anderes Übergangsheim gilt Abs. 1 Satz 2 sinngemäß. 3) Durch Einweisung und Aufnahme in ein Übergangsheim ist jeder Nutzer verpflichtet, 1. die Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzungsordnung des jeweiligen Übergangsheimes zu beachten, 2. den mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der Stadt Folge zu leisten. 4) Die Einweisung kann insbesondere widerrufen werden, wenn der Nutzer 1. der Grund für die Unterbringung entfällt 2. anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat, 3. mit fälligen Gebühren für die Unterkunft mehr als zwei Monate im Rückstand ist, 4. die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen verhindert und damit gemäß § 8 des Landesaufnahmegesetzes den Anspruch auf bevorzugte Versorgung mit Wohnraum verliert, 5. schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Benutzungsordnung oder die mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung der Übergangsheime beauftragten Bediensteten der Stadt (Abs. 3 Nr. 2) verstoßen hat. 5) Zwischen den Nutzern der Übergangsheime und der Stadt Bedburg besteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Dieses beginnt mit dem in der Zuweisungsverfügung genannten Aufnahmetermin und endet durch Widerruf oder durch schriftlichen Verzicht auf Unterbringung. 6) Im Falle der Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat der Nutzer die Unterkunft unverzüglich zu räumen und die ausgehändigten Schlüssel zurückzugeben. Die Räumung der Unterkunft kann im Verwaltungszwangs-verfahren durchgesetzt werden. Der betroffene Nutzer ist verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung zu tragen. 7) Übergangsheime dürfen ausschließlich zu Wohnzwecken und schriftlicher Zuweisung durch den Bürgermeister benutzt werden nur nach WP7-759/2006 Anlage 1 zur Vorlage WP7-759/2006 §4 Gebührenpflicht 1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der von ihr errichteten und unterhaltenen Übergangsheime Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. 2) Gebührenpflichtig ist jeder Nutzer der Übergangsheime. Werden mehrere Personen zusammen eingewiesen, so haften diese als Gesamtschuldner, sofern sie einem Familienverband oder einer Lebensgemeinschaft angehören. 3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft (§ 3 Abs. 6) an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheims beauftragten Bediensteten der Stadt. 4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im voraus, und zwar spätestens am dritten Werktag nach der Aufnahme in das Übergangsheim, im übrigen bis zum fünften Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse zu entrichten. 5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag betrachtet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden unverzüglich erstattet. 6) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangs-verfahren. §5 Gebührenberechnung 1) Die Benutzungsgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und den Nebenkosten. Der Satz der monatlichen Grundgebühr ist der jeweils gültigen Anlage zu § 5 zu entnehmen. 2) Nebenkosten (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Müllgebühren, Schornsteinfeger, Straßenreinigungsgebühren usw.) werden in Form einer Pauschale erhoben, die sich an den Verbräuchen des Vorvorjahres orientiert. Diese sind gleichfalls der Anlage zu § 5 zu entnahmen. 3) Die Höhe der Beträge nach Abs. eins und zwei wird jährlich angepasst. 4) Für die Entrichtung der Verbrauchskosten oder Kostenbeiträge gilt § 4 Abs. 4 entsprechend. §6 Inkrafttreten 1) Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 30.01.1992 außer Kraft. WP7-759/2006 Anlage 1 zur Vorlage WP7-759/2006 Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 GO NW öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Formoder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt c) Bedburg, den __.__. 2006 Koerdt, Bürgermeister