Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-759/2006
Anlage 1 zur Vorlage WP7-759/2006
Entwurf einer Satzung
der Stadt Bedburg über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für
die Unterbringung von Spätaussiedlern, ausländischen Flüchtlingen, Asylberechtigten und sonstigen nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
leistungsberechtigten Personen vom .....
Aufgrund des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom
03.05.2005 (GV NW S. 498), der §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 04.05.2004 (GV NW S. 228), der §§ 1, 2 und 6
Landesaufnahmegesetz vom 28.02.2003 (GV NW S. 95), zuletzt geändert am
16.12.2004 (GV NW S. 816) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28.02.2003 (GV NW S. 95), zuletzt geändert am 16.12.2004
(GV NW S 816) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am _____ folgende
Satzung erlassen:
§1
Rechtsform und Zweckbestimmung
1) Die Stadt Bedburg errichtet und unterhält Übergangsheime zur vorläufigen und
vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (§ 2 des
Landesaufnahmegesetzes)
sowie
Ausländischen
Flüchtlingen
(§
2
des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes).
2) Die Übergangsheime sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechtes.
3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Bedburg und den Nutzern ist öffentlichrechtlich.
§2
Aufsicht, Verwaltung und Ordnung
1) Die Übergangsheime unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung des Bürgermeisters.
2) Der Bürgermeisters erlässt eine Benutzungsordnung, die das Zusammenleben der
Nutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in dem jeweiligen Übergangsheim
regelt.
§3
Einweisung
1) Unterzubringende Personen (§ 1 Abs. 1) werden durch schriftliche Einweisungsverfügung
des Bürgermeisters unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in ein
Übergangsheim eingewiesen. Spätestens bei der erstmaligen Aufnahme in ein
Übergangsheim erhält der Nutzer gegen schriftliche Bestätigung:
1. die
Einweisungsverfügung,
in
der
die
unterzubringende
Person,
das
Übergangswohnheim und die Höhe der Benutzungsgebühren bezeichnet sind.
2. einen Abdruck dieser Satzung und der Benutzungsordnung
3. Unterkunftsschlüssel.
WP7-759/2006
Anlage 1 zur Vorlage WP7-759/2006
2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder ein weiteres Verbleiben in
einem bestimmten Übergangsheim besteht nicht. Der Nutzer kann nach vorheriger
Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen sowohl innerhalb eines Übergangsheimes
von einer Unterkunft in eine andere als auch von einem Übergangsheim in ein anderes
verlegt werden; bei Verlegung in ein anderes Übergangsheim gilt Abs. 1 Satz 2
sinngemäß.
3) Durch Einweisung und Aufnahme in ein Übergangsheim ist jeder Nutzer verpflichtet,
1. die Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzungsordnung des jeweiligen
Übergangsheimes zu beachten,
2. den mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung des
Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der Stadt Folge zu leisten.
4) Die Einweisung kann insbesondere widerrufen werden, wenn der Nutzer
1. der Grund für die Unterbringung entfällt
2. anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat,
3. mit fälligen Gebühren für die Unterkunft mehr als zwei Monate im Rückstand ist,
4. die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen
verhindert und damit gemäß § 8 des Landesaufnahmegesetzes den Anspruch auf
bevorzugte Versorgung mit Wohnraum verliert,
5. schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Benutzungsordnung oder die
mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung der Übergangsheime
beauftragten Bediensteten der Stadt (Abs. 3 Nr. 2) verstoßen hat.
5) Zwischen den Nutzern der Übergangsheime und der Stadt Bedburg besteht ein
öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Dieses beginnt mit dem in der
Zuweisungsverfügung genannten Aufnahmetermin und endet durch Widerruf oder
durch schriftlichen Verzicht auf Unterbringung.
6) Im Falle der Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat der Nutzer die Unterkunft
unverzüglich zu räumen und die ausgehändigten Schlüssel zurückzugeben. Die
Räumung der Unterkunft kann im Verwaltungszwangs-verfahren durchgesetzt
werden. Der betroffene Nutzer ist verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung
zu tragen.
7) Übergangsheime dürfen ausschließlich zu Wohnzwecken und
schriftlicher Zuweisung durch den Bürgermeister benutzt werden
nur
nach
WP7-759/2006
Anlage 1 zur Vorlage WP7-759/2006
§4
Gebührenpflicht
1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der von ihr errichteten und unterhaltenen
Übergangsheime Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
2) Gebührenpflichtig ist jeder Nutzer der Übergangsheime. Werden mehrere Personen
zusammen eingewiesen, so haften diese als Gesamtschuldner, sofern sie einem
Familienverband oder einer Lebensgemeinschaft angehören.
3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die
Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit
dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft (§ 3 Abs. 6) an einen mit der
Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheims beauftragten Bediensteten der Stadt.
4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im voraus, und zwar spätestens am dritten
Werktag nach der Aufnahme in das Übergangsheim, im übrigen bis zum fünften Werktag
eines jeden Monats an die Stadtkasse zu entrichten.
5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne
gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag
werden jeweils als voller Tag betrachtet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in
eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel
entrichtete
Gebühren
werden
unverzüglich
erstattet.
6) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangs-verfahren.
§5
Gebührenberechnung
1) Die Benutzungsgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und den
Nebenkosten. Der Satz der monatlichen Grundgebühr ist der jeweils gültigen Anlage zu §
5 zu entnehmen.
2) Nebenkosten (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Müllgebühren, Schornsteinfeger,
Straßenreinigungsgebühren usw.) werden in Form einer Pauschale erhoben, die sich
an den Verbräuchen des Vorvorjahres orientiert. Diese sind gleichfalls der Anlage zu §
5
zu
entnahmen.
3) Die Höhe der Beträge nach Abs. eins und zwei wird jährlich angepasst.
4) Für die Entrichtung der Verbrauchskosten oder Kostenbeiträge gilt § 4 Abs. 4
entsprechend.
§6
Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der
Stadt Bedburg über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom
30.01.1992 außer Kraft.
WP7-759/2006
Anlage 1 zur Vorlage WP7-759/2006
Bekanntmachungsanordnung:
Vorstehende Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen wird
hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 GO NW öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen Satzungen, sonstige
ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der
Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Formoder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt
c)
Bedburg, den __.__. 2006
Koerdt, Bürgermeister