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Beschlussvorlage (Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden hier: 1. Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden
hier: 1. Änderungssatzung) Beschlussvorlage (Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden
hier: 1. Änderungssatzung)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-85/2004 2. Ergänzung Sitzungsteil Ratsbüro Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bemerkungen: Hauptausschuss 30.11.2004 Original Rat der Stadt Bedburg 14.12.2004 1. Ergänzung Hauptausschuss 25.10.2005 2. Ergänzung Betreff: Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden hier: 1. Änderungssatzung Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die im Entwurf beigefügte 1. Änderungssatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden zu beschließen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung vom 14.12.2004 auf Empfehlung des Hauptausschusses einstimmig die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen. Die Satzung ist sodann am 02.02.2005 in Kraft getreten. Zum Erlass dieser Satzung waren die Kommunen aufgrund der am 01.10.2004 in Kraft getretenen Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Durchführung des Bürgerentscheids verpflichtet. Auf die Sitzungsvorlage WP 7-85 sowie die 1. Ergänzung hierzu wird verwiesen. Aufgrund einer Mitteilung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes zwecks Anpassung der Mustersatzung an die entsprechenden Vorschriften des Landes- (§ 31 Abs. 2 Zif. 5) sowie des Kommunalwahlgesetzes (§ 27 Abs. 2 Zif. 5) schlägt die Verwaltung nunmehr vor, § 13 Absatz 2 Ziffer 5 – wie folgt – zu ändern. § 13 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn 5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält. Der Entwurf der 1. Änderungssatzung ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 18. Oktober 2005 --------------gez.---------------Koehl --------------gez.----------------Brabender-Lipej ---------------gez.---------------Koerdt Stv. Leiter Ratsbüro Leiterin Ratsbüro Bürgermeister