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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-224/2003 1.
B
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.: 61.26.00
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bemerkungen:
Ausschuss für Planen und Bauen
03.02.2004
Orginal
Rat der Stadt Bedburg
10.02.2004
Orginal
Rat der Stadt Bedburg
10.02.2004
1. B
Betreff:
Bebauungsplan Landwirtschaftlicher Weiler Hohenholz, 3. vereinfachte Änderung
hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg fasst den Aufstellungsbeschluss für die 3. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes „Landwirtschaftlicher Weiler Hohenholz“ gem. § 2 Abs. 1 und 4 des
Baugesetzbuches,
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
27. August 1997
(BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2850), für das gesamte Plangebiet.
Wesentliches Planungsziel ist die Aufnahme einer textlichen Festsetzung zur sinnvollen
Nachnutzung der leerstehenden Betriebsgebäude im Plangebiet:
Textliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Ziff. 9 Baugesetzbuch:
Ausnahmsweise sind Nutzungen im Sinne des § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuches wie z.B. die
• Hobbypferdehaltung
• Lagerung von Baumaterialien
• Abstellen von Freizeitfahrzeugen
zulässig.
Die vorrangige Nutzung der Landwirtschaft darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Begründung:
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Im Gebiet des Landwirtschaftlichen Weilers Hohenholz sind seit geraumer Zeit hinsichtlich
der Nutzung der Betriebsgebäude vielfach Leerstände zu verzeichnen. Ursächlich hierfür
ist die Aufgabe der Betriebe im Rahmen des Strukturwandels in der Landwirtschaft.
Nachnutzungen wurden nicht gefunden. Eine Nachnutzung der Gebäude durch die
Eigentümer wird angestrebt.
Der Bebauungsplan ist in der Fassung der 1. Änderung rechtskräftig seit dem 27.03.1980.
Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan lassen eine Nutzung außer der zur Zeit
zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung nicht zu.
Bereits in der Sitzung des Fachausschusses am 25.03.2003 wurde über einen Antrag auf
Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Betriebes ohne Viehhaltung in
Unterstellhalle für Kraftfahrzeuge für einen Autohandel sowie Pferdehaltung im Gebiet des
Landwirtschaftlichen Weilers Hohenholz beraten.
Nachfolgend ist der Beschluss des Fachausschusses zur Kenntnisnahme aufgeführt:
„Sowohl Herr Dr. Kippels als auch Herr Druch erklären, dass die beantragte Nutzungsänderung mit
dem Ziel Autohandel bzw. Autolagerplatz sich nicht in das Plangebiet einfügt. Der Pferdehaltung
könne man entsprechen.
Dipl. Ing. Klütsch erklärt seitens der Verwaltung, dass sich im Plangebiet eine große Anzahl
aufgegebener Betriebe befindet und die Wirtschaftsgebäude einer Nachnutzung zugeführt werden
müssen. Daher hat die Verwaltung eine Änderung des Bebauungsplanes hinsichtlich der textlichen
Festsetzungen vorgeschlagen. Durch die angedachte „ausnahmsweise Zulassung“ hat die Stadt
Bedburg darüber hinaus jederzeit die Möglichkeit, einer nicht gewünschten Nutzung
entgegenzuwirken.
Dr. Kippels erklärt, dass man beim Beschluss zu einer Bebauungsplanänderung „Zeichen“
setzt und dies gelte es zunächst zu vermeiden.
Eine umfangreiche Darstellung der derzeitigen Nutzungen im Plangebiet wird erforderlich. Eine
Änderung der Eigenart des Gebiets solle nicht erfolgen. Es soll kein Gewerbegebiet entstehen.
Herr Druch schlägt vor, dass die Verwaltung sich mit der Landwirtschaftskammer im
Vorfeld in Verbindung setzt, um die in der Sitzungsvorlage vorgeschlagene Änderung mit
dieser Behörde abzustimmen.
Der Ausschuss für Planen und Bauen beschließt daher einvernehmlich, der beantragten Nutzung
PKW – Lager nicht zu entsprechen, jedoch der Pferdehaltung nicht entgegenzustehen. Ferner soll
die Verwaltung Abstimmungsgespräche mit der LWK führen und im Anschluss hieran soll eine
nochmalige Beratung erfolgen.“
Hinsichtlich der weiteren Nutzung der leerstehenden Gebäude aufgrund des
Strukturwandels in der Landwirtschaft im Plangebiet wurde am 09.12.2003 ein
Erörterungstermin mit der Landwirtschaftskammer Rheinland, Herrn Dr. Nesselrath,
geführt. Von dort aus wurde bestätigt, dass die Nutzung der Wirtschaftsgebäude teilweise
zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht mehr gegeben bzw. von Nöten ist.
Die nachfolgende textliche Festsetzung zur Änderung des Bebauungsplanes wurde im
Einvernehmen nach diesem Abstimmungsgespräch definiert:
Textliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Ziff. 9 Baugesetzbuch:
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Ausnahmsweise sind Nutzungen im Sinne des § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuches wie z.B.
die
• Hobbypferdehaltung
• Lagerung von Baumaterialien
• Abstellen von Freizeitfahrzeugen
zulässig.
Die vorrangige Nutzung der Landwirtschaft darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Der Ausschuss für Planen und Bauen hat dem Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung
am 03.02.2004 empfohlen, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
50181 Bedburg, den 03.02.2004
----------------------------------Bearbeiter
----------------------------------Klütsch
----------------------------------Ackermann
Stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter u.
Verwaltungsvorstand