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Allgemeine Vorlage (Anl. 1 FAQ-Liste)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
301 kB
Datum
16.03.2017
Erstellt
08.03.17, 13:05
Aktualisiert
08.03.17, 13:05
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu VL-Nr. 103/2016 1. Erg. NRW. BANK Neues Fötderprogramm für Kommunen: NRW.BANK.Gute Schule 2020 Die NRW.BANK hat zum 01.01.2017 gemeinsam mit dem Land NRW ein neues Förderprogramm „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ eingeführt. Damit wird den Kommunen in Nordrhein-Westfalen eine langfristige Finanzierungsmöglichkeit für die Sanierung, die Modernisierung und den Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur zur Verfügung gestellt. Für dieses Programm steht ein Gesamtkreditkontingent von zwei Milliarden Euro, das in vier Tranchen zu je 500 Millionen Euro in den Jahren 2017 bis 2020 abgerufen werden kann, zur Verfügung. Nach dem Gesetz über die Leistung von Schuldendiensthilfen für Kredite zur Sanierung, Modernisierung und zum Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur in NordrheinWestfalen (Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen) wird das Land für die bei der NRW.BANK aufgenommenen Kredite die Tilgung sowie ggf. anfallende Zinszahlungen der Kommunen für das Programm „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ übernehmen. Die nachfolgenden Hinweise sind als eine Bündelung der bei der NRW.BANK eingegangenen Fragestellungen zu verstehen. Die Antworten wurden auf Basis des Schuldendiensthilfegesetzes NRW erstellt und dienen der ersten Orientierung der interessierten Kommunen. Die Inhalte wurden mit banküblicher Sorgfalt erstellt und können jedoch zukünftig ergänzt, geändert oder gelöscht werden. Schuldend i en st: 1. Fallen für die Kommune Zinsen an? Nein, das Darlehen ist für die Kommune zinsfrei. Der mit Abschluss des Kreditvertrages vereinbarte Zinssatz gilt für die gesamte Laufzeit des Darlehens. Sofern der Zinssatz höher als 0 % sein sollte, übernimmt das Land nach dem Schuldendiensthilfegesetz auch die Aufwendungen für die Zinslast. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass den Kommunen keine Belastungen entstehen. 2. Ist das Darlehen nach 20 Jahren vollständig getilgt? Das Darlehen wird über die Laufzeit von 20 Jahren (76 Raten) vollständig getilgt, wobei das erste Jahr tilgungsfrei ist. Die Tilgung übernimmt das Land. Antragstellung und einzureichende Unterlagen: 3. Ab wann ist die Antragstellung möglich? Anträge können ab dem 02.01 .2017 gestellt werden. 4. Kann ein Kreis sein Kontingent an eine Kommune im Kreis weiterreichen? Eine Weiterreichung ist rechtlich nicht möglich. 5. Ist die Weiterreichung an eine städtische Tochtergesellschaft möglich? Eine Weiterreichung an städtische Gesellschaft] Beteiligung ist unter Berücksichtigung der Regelungen des Krediterlasses des MIK NRW vom 16.12.2014 und des Erlasses Stand: 30.01 .2017 Seite 1 vom MIK NRW zum haushaltsrechtlichen Umgang mit Gute Schule 2020 möglich. 6. Ist die Weiterreichung an Schulzweckverbände möglich? Antragsberechtigt sind ausschließlich Kommunen. Grundsätzlich ist die Weiterreichung an einen Schulzweckverband unter Berücksichtigung der Regelungen des Kreditetlasses des MIK NRW vom 1612.2014 und des Erlasses vom MIK NRW zum haushaltsrechtlichen Umgang mit Gute Schule 2020 möglich, Datlehensnehmer bleibt aber weiterhin die Kommune. 7. Können auch Eigenbetriebe einen Antrag stellen? Rechtlich unselbstständige kommunale Eigenbetriebe können einen Antrag stellen, die Zusage der NRW.BANK ginge dann aber an die Kommune, d. h. die Kommune ist Vertragspartner. Rechtlich selbstständige Kommunalunternehmen sind nicht a ntragsberechtigt. 8. Wieviel Zeit wird für die Bearbeitung der Kreditanträge bis zur Zusage benötigt? Wenn alle erforderlichen Unterlagen (s. Merkblatt) vorliegen, kann die Zusage umgehend erfolgen. Die Auszahlung erfolgt am 15. Kalendertag des Folgemonats sofern der 15. kein Bankarbeitstag ist, am darauffolgenden Bankarbeitstag. — 9. Müssen die Anträge projektbezogen erfolgen? Nein, ein Sammelantrag für verschiedene Projekte ist möglich. 70. Ist eine Kombination mit anderen Förd ermitteln möglich? Ja, eine Kombination ist möglich, sofern eine Uberfinanzierung ausgeschlossen ist. 11. Können bestehende/laufende Sanierungs- bzw. Baumaßnahmen noch über das Programm finanziert werden? Ja, auch Aufwendungen aus bestehenden Vorhaben sind förderfähig, soweit die zu finanzierenden Aufwendungen nach Programmstart entstanden sind. Aufwendungen für unterlassene lnstandhaltungsmaßnahmen sind ebenfalls aus dem Programm förderfähig. Die Rückstellungen für diese Maßnahmen müssen im Gegenzug aufgelöst werden. 12. Können für den Haushalt 2077 geplante Sanierungs- bzw. Baumaßnahmen, auch über das Programm finanziert werden? Ja, auch Aufwendungen für bereits geplante Vorhaben sind förderfähig, soweit noch keine anderweite Finanzierung (Kredit) festgelegt wurde. 13. Bedarf die Inanspruchnahme der Kreditkontingente einer vorherigen Genehmigung der kommunalen Haushalte oder ist ein Antrag bei der NRW BANK vorab möglich? Bei bereits in Kraft getretenem Haushalt soll von der Kommune bestätigt werden, dass die Kreditermächtigung für das relevante Jahr vorliegt. Bei nicht veröffentlichtem Haushalt soll bestätigt werden, dass die beabsichtigte Kreditaufnahme der Kommunalaufsicht für das relevante Jahr mitgeteilt und diese genehmigt ist. Näheres hierzu regelt der Erlass des MIK NRW zum haushaltsrechtlichen Umgang mit dem Programm. Förderfähigkeit: 14. Können auch Schulsportanlagen unabhängig von ihrem Standort gefördert werden, wenn diese überwiegend der Schulnutzung dienen? Nein. Es können lediglich Ausgaben für räumlich zugehörige Schulsportanlagen gefördert werden. Schwimmbäder, die sich nicht auf dem Schulgelände befinden, sind von der Förderung ausgeschlossen. Stand: 30.01 .2017 Seite 2 75. Können auch Planungskosten über das Programm finanziert werden? Können dabei auch Dienstleistungen zur Vorbereitung investiver Maßnahmen gefördert werden (z.B. Abbruch- und Entsorgungsdienstleistungen)? Ja, auch Planungskosten können innerhalb der vorgegebenen Kontingente gefördert werden. Kosten für vorbereitende Dienstleistungen sind förderfähig, sofern sie für die spätere Umsetzung der Sanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahme notwendig sind. Vorbereitende Maßnahmen (z.B. Ausschreibungen im Rahmen des Vergabeverfahrens) sind nicht förderschädlich. Personalausgaben und Ausgaben für die Durchführung des Vergabeverfahrens sind nicht förderfähig. 76. Sind Personalausgaben für die Begleitung und Überwachung der Vorhaben förderfähig (z.B. Personal im Bauamt)? Es können ausschließlich Personalkapazitäten Dritter gefördert werden (z.B. Architekten), sofern hierfür eine Rechnung der Zahlung zu Grunde liegt. Eigenes Personal kann über das Programm nicht gefördert werden. Dies gilt auch für Personal von Tochtergesellschaften und Eigenbetrieben. 77. Welche Ausgaben für Digitalisierungsmaßnahmen sind förderfähig? Grundsätzlich sind alle Ausgaben für Investitionsgüter förderfähig, solange es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt und diese Investitionsgüter die Umsetzung der Digitalisierungskonzeption der Schule unterstützen. 78. Wie bzw. ab welcher Grenze wird der Breitbandzugang für Schulen gefördert? Können auch Ausgaben für Richtfunkanlagen gefördert werden? Ausgaben für den Breitbandzugang können von der Grundstücksgrenze zum Gebäude und für die Vernetzung innerhalb der Schule gefördert werden. Die Kosten für Tiefbauarbeiten können dabei berücksichtigt werden. Ausgaben für Richtfunkanlagen sind ebenfalls förderfähig, sofern diese ausschließlich für die geförderte Schule genutzt werden. 79. Ist die Vorlage eines Breitbandkonzeptes auch dann notwendig, wenn Kommunen bereits über leistungsfähige Breitbandanschlüsse an allen Schulen verfügen bzw. die Schuldendiensthilfen ausschließlich für andere nicht-digitale Zwecke in Anspruch genommen werden? Die Kommune muss in einem Konzept systematisch darlegen, wie sie ihre Schulen technisch auf die Anforderungen der Digitalisierung vorbereitet und welche Investitionen und Anschaffungen dafür als erforderlich angesehen werden. Die entsprechende Vertretungskörperschaft ist über ein solches Konzept zu informieren. Das Konzept ist unabhängig davon erforderlich, welche Zwecke mit den Krediten finanziert werden. Kommunen, die auf eine kommunalübergreifende Planung angewiesen sind oder bei denen eine kommunalübergreifende Planung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit angebracht erscheint, können interkommunale / kreisweite Breitbandkonzepte erstellen. Für Fragen zur digitalen Infrastruktur von Schulen steht die Medienberatung NRW (Frau Birgit Giering) gerne unter der Telefonnummer 0251 5914637 unter per E-Mail unter qieringmedienberatung.nrw.de zur Verfügung. 20. Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter? Zählt auch bei der Bestellung größerer Mengen immer der Einzelpreis? Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Gegenstände des Anlagevermögens, die bis zu einem Betrag von 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) sofort abgeschrieben (bzw. in einen Sammelposten aufgenommen) werden können. Werden Investitionsgüter durch die Kommune als einzelne Wirtschaftsgüter betrachtet und entsprechend sofort abgeschrieben Stand: 30.01 .2017 Seite 3 (Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut) sind diese nicht förderfähig. Werden die Investitionsgüter aufgrund ihrer steuerlichen Betrachtung ins Anlagevermögen (z.B. durch Bildung eines Festwertes) aufgenommen und entsprechend über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben, gelten diese auch in Bezug auf das Programm „NRW. BANK.Gute Schule“ nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut. Die Kommune muss im Einzelfall eine bilanzielle Betrachtung der Investitionsgüter vornehmen. 27. Sind Investitionen mit einer geringeren Lebensdauer als 20 Jahren förderfähig? Gibt es eine Verpflichtung zur Reinvestition? Wie lange besteht die Zweckbindung? Die Zweckbindungsfrist entspricht grundsätzlich der Kreditlaufzeit. Es sind aber auch Auszahlungen für Investitionsgüter des Anlagevermögens förderfähig, die eine geringere Nutzungsdauer aufweisen als 20 Jahre. In diesem Fall sind die aus den Kreditmitteln finanzierten Wirtschaftsgüter für die Zeit ihrer Nutzungsdauer vorzuhalten. Eine Verpflichtung zur Reinvestition nach Ablauf der Nutzungsdauer besteht nicht. 22. Ist die Anmietung von Containern zur kurzfristigen Ausweitung des Raumangebotes an Schulen (z.B. Thema Flüchtlinge) ebenfalls förderfähig? Nein, Ausgaben für Miete und Leasingvorhaben (im Sinne des steuerlichen Leasingbegriffs) sind nicht förderfähig. 23. Existiert eine Quotierung für bauliche Investitionen und digitale Infrastrukturen? Nein. Es gibt keine Rahmenvorgaben, welcher Anteil der Kreditkontingente auf bauliche Investitionen oder digitale Infrastrukturen entfallen soll. Die Aufteilung der Kontingente obliegt der Kommune. KreditkontingenteNerwendungsnachweis: 24. Wie muss das verpflichtende Konzept zur Inanspruchnahme der Kreditkontingente aussehen? Diese Frage wird im Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen geregelt. Die Priorisierung muss zum geplanten Einsatz der Kontingente vom Rat verabschiedet worden sein. Die Bestätigung des Beschlusses muss mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden. Nach dem Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen existieren keine konkreten Formvorschriften. Die genaue Ausgestaltung ist mit dem Vertretungsorgan abzustimmen. Das Konzept zur Inanspruchnahme der Kreditkontingente kann für die jährlichen Kontingente jährlich angepasst werden, z.B. im Rahmen der Haushaltsa ufstellung. 25. Ist eine Abweichung von den geplanten jährlichen Kreditkontingenten möglich? Können Kontingente vom Jahr2O2O auf das Jahr 2027 übertragen werden? Wann müssen die Maßnahmen abgeschlossen sein? Eine Abweichung von den jährlichen Kreditkontingenten ist nur insofern möglich, als dass nicht genutzte Mittel einer Kommune im jeweiligen Folgejahr für sie noch verfügbar sind. Werden die Mittel dann nicht abgerufen, verfallen diese. Eine Übertragung der Kontingente auf das Jahr 2021 ist ausgeschlossen. Die letzte Auszahlung erfolgt im Jahr 2020. Da die Verwendung der Mittel erst 30 Monate nach Auszahlung nachgewiesen werden muss, ist eine Verwendung der Kreditmittel auch über das Jahr 2020 hinaus möglich. Die entsprechende Verwendung ist mit dem Verwendungsnachweis zu bestätigen. 26. Darf eine Kommune eine lnvestitionsmaßnahme, die z.B. 2077 durchgeführt wird und deren Umfang ihr Kreditkontingent für 2077 übersteigt, über Liquiditätskredite zwischen finanzieren und den Liquiditätskredit dann durch Mittel aus den Kreditkontingenten der Jahre 2078 bis 2020 ablösen? Stand: 30.01.2017 Seite 4 Prinzipiell ist dieses Vorgehen möglich. Die lnvestitionsmaßnahme muss allerdings in dem zu beschließenden Konzept dargestellt sein und es dürfen keine sonstigen z.B. haushaltsrechtlichen Belange entgegenstehen. — — 27. Was passiert, wenn Maßnahmen sich gegenüber der Planung verteuert oder vergünstigt haben? Ist eine Aufstockung des Darlehens möglich, bzw. können weitere Maßnahmen zur Nutzung des Kontingents hinzugefügt werden? Die Darlehen werden im Rahmen der jährlichen Kreditkontingente verplant, bewilligt und ausgezahlt. Verteuerungen können mitfinanziert werden, sofern die Höhe der Kontingente dadurch nicht überstiegen wird. Die Kontingente selbst können nicht aufgestockt werden. Sind Vergünstigungen zu verzeichnen, können diese Mittel für andere Maßnahmen im Rahmen des Verwendungszwecks genutzt werden. Die Verausgabung der Mittel muss innerhalb von 30 Monaten nach Auszahlung des Darlehens erfolgen. 28. Welcher Nachweis ist für die Verwendung erforderlich? Wann müssen die Nachweise erbracht werden? Spätestens 30 Monate nach Auszahlung des Darlehens ist der Verwendungsnachweis (Vordruck im Internet) einzureichen. Die Belege, die die Maßnahme betreffen (Rechnungen, etc.) sind nicht mit einzureichen. Diese Unterlagen sind aber für eine ggf. später stattfindende Prüfung (z.B. durch den Landesrechnungshof) aufzubewahren. Sonstiges 29. Wie werden die Mittel im kommunalen Haushalt verbucht? Inwieweit sind die in Anspruch genommenen Kreditkontingente konsumtiv oder investiv? Welche Folgewirkun gen ergeben sich hieraus für die kommunale Ergebnisrechnung? Diese Fragen werden im Erlass „Verbuchung der Kredite von der NRW.BANK und der Schuldendiensthilfe des Landes im Rahmen des Programms „Gute Schule 2020“ im kommunalen Haushalt“ des MIK geregelt. Stand: 30.01.2017 Seite 5