Daten
Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-310/2004
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Planen und Bauen
Bemerkungen:
20.04.2004
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 32/Kaster, 4. vereinfachte Änderung
-Baugebiet „Im Spless in Kaster“/Aufnahme einer Textlichen Festsetzung
hier: Empfehlung für den Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planen und Bauen empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg , den
Aufstellungsbeschluss für die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr.
32/Kaster – Baugebiet Im Spless- gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 des Baugesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) zu
fassen.
Planungsziel ist die Festsetzung von Geländehöhen im Plangebiet.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem Beschluss klargestellt, dass eine
Änderung der Geländeoberfläche nicht im Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW
vorgenommen werden kann, sondern entweder durch eine diesbezüglich exakte
Festsetzung im Bebauungsplan oder durch eine Baugenehmigung festgelegt werden
muss.
Die Bauordnung NRW verlangt nicht, dass die Gemeinden, die ihnen im Rahmen der
Genehmigungsfreistellung gemäß § 67 BauO NRW vorgelegten Bauvorlagen im Hinblick
auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen. Allenfalls können die rein planungsrechtlichen
Voraussetzungen abgeglichen werden, um eventuell eigene Rechte, die sich aus der
kommunalen Planungshoheit ergeben, wahrzunehmen.
Eine direkte Prüfpflicht besteht nicht.
Bei der gem. BauONRW zu erwartenden stichprobenartigen Kontrollen durch den RheinErft-Kreis, Bauaufsichtsamt, wird daher die Genehmigungsfreistellung in ein
Bauaufsichtsverfahren geändert werden müssen. Dies führt zu höheren Wartezeiten bis
zur Erteilung einer Genehmigung durch das Bauaufsichtsamt aufgrund des höheren
Prüfaufwandes und letztendlich auch zu höheren Genehmigungsgebühren. Im Extremfall
kann dies ggf. bis zum Baustop für ein im Bau befindliches Wohngebäude führen.
In den privatrechtlichen Kaufverträgen haben sich die Erwerber verpflichtet, die
Grundstücke auf Straßenniveau aufzuschütten.
Da
diese
Verträge
ausschließlich
Privatrecht
tangieren,
wird
es
aus
Rechtssicherheitsgründen erforderlich, eine zusätzliche öffentlich-rechtliche Sicherung zu
schaffen. Dies wird erreicht durch die Festsetzung von Mindest- und
Maximalgeländehöhen im Bebauungsplan.
Die Verwaltung schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
50181 Bedburg, den
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----------------------------------Harren
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister