Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
483 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
07.11.16, 18:16
Aktualisiert
07.11.16, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zu VL 42/2016 1. Ergänzung
Gemeinde Kreuzau, Ortslage Stockheim
Bebauungsplan Nr. F 2,
12. Änderung (vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB)
Begründung
Inhalt der Begründung:
1.
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER 12. ÄNDERUNG ...................................... 2
2.
GEGENWÄRTIGE SITUATION IM GELTUNGSBEREICH .......................................... 2
3.
ZIELE UND ZWECKE DER 12. ÄNDERUNG ................................................................... 3
4.
ERLÄUTERUNGEN ZUR BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG ......................................... 4
ART DER BAULICHEN NUTZUNG ..................................................................................................... 4
MAß DER BAULICHEN NUTZUNG .................................................................................................... 5
Grundflächen- und Geschossflächenzahl .................................................................................. 5
Höhe baulicher Anlagen............................................................................................................ 5
Zahl der Vollgeschosse.............................................................................................................. 6
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .............................................................................. 6
5.
UMWELTBELANGE ............................................................................................................. 6
6.
BERGBAULICHE VERHÄLTNISSE UND ERDBEBENGEFAHREN ........................... 6
7.
STELLPLÄTZE ...................................................................................................................... 7
1. Räumlicher Geltungsbereich der 12. Änderung
Der räumliche Geltungsbereich der 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. F 2 deckt sich
mit dem Geltungsbereich der 9. Änderung des Bebauungsplans F 2 und erstreckt sich
über die Flurstücke 641, 642, 648 sowie 649, Flur 14, Gemarkung Stockheim in der Gemeinde Kreuzau. Die Grenzen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans bilden im
Norden die Andreasstraße mit Flurstück 344, im Osten die Marienstraße, sowie die Flurstücke 311 und 312, sowie 640 und 789, im Süden die Wegeparzelle, Flurstück 535 und
im Westen die Panzerstraße.
2. Gegenwärtige Situation im Geltungsbereich
Die rechtsverbindliche 9. Änderung des Bebauungsplans F 2 trifft in ihrem Geltungsbereich die Festsetzung Mischgebiet. Das Mischgebiet wird vom Kreis Düren, Amt für Bevölkerungsschutz als Leitstelle und Kreisbrandschutzzentrale, vom Kreis Düren, Amt für
Kreisentwicklung und -straßen als Bauhof und von der Rettungsdienst Kreis Düren AöR
(RDKD) zur Verwaltung und Ausbildung genutzt. Entlang der Marienstraße setzt der Bebauungsplan, im nördlichen Anschluss an ein Allgemeines Wohngebiet Stellplätze fest.
Abb. 1: Geltungsbereich der 9. und 12. Änderung des Bebauungsplans F 2
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3. Ziele und Zwecke der 12. Änderung
Der Kreis Düren hat seinen Rettungsdienst in wesentlichen Teilen kommunalisiert und
die Aufgaben des Rettungsdienstes der Anstalt öffentlichen Rechts, Rettungsdienst Kreis
Düren AöR, übertragen. Dies hat zur Folge, dass im Geltungsbereich der 12. Änderung
bauliche Erweiterungen der RDKD geplant sind, weil die Mitarbeiterzahl des Rettungsdienstes gestiegen ist, auf dem Grundstück zusätzliche Rettungsfahrzeuge für Reserve
und Spitzenbedarf vorgehalten werden sollen und zudem das Notfallbildungszentrum
Eifel-Rur (NOBIZ) mit zusätzlichem Flächenbedarf in das Bestandsgebäude eingezogen
ist. Aus diesem Grund plant die RDKD den Neubau einer Mehrzweckhalle mit zwei darüber liegenden Geschossen als Verwaltungstrakt, in den auch die Leitstelle des Rettungsdienstes einziehen wird.
Abb. 2: Lageplan der geplanten Erweiterung der RDKD
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Abb. 3: Ansichten der geplanten Erweiterung neben dem Bestand der RDKD
Diese Erweiterung berührt zwar nicht die Grundzüge des Bebauungsplans F 2, sie übertritt aber die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen, verändert das Maß der baulichen Nutzung sowie die Bauweise und greift in den Bereich der Stellplätze ein. Zur Umsetzung der Erweiterungsplanung ist eine Änderung des Bebauungsplans gemäß § 13
BauGB (vereinfachtes Verfahren) erforderlich.
Mit der Änderung des Bebauungsplans werden die rechtlichen Grundlagen für die geplanten Erweiterungen der RDKD geschaffen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans
gewährleisten die nutzungsverträgliche Eingliederung der Erweiterung in die bestehenden städtebaulichen Strukturen.
4. Erläuterungen zur Bebauungsplanänderung
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan setzt im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung bereits seit
der 9. Änderung des Bebauungsplans Mischgebiet gem. § 6 BauNVO fest. Hierin sind die
vorhandenen und geplanten Anlagen im Sinne von Anlagen für Verwaltungen oder sonstigen Gewerbebetrieben zulässig, so dass hinsichtlich der 12. Änderung des Bebauungsplans keine Änderung der Art der baulichen Nutzung erforderlich ist.
4
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung gem. § 16 BauNVO wird in der 12. Änderung des Bebauungsplans bestimmt durch die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl und die
Höhe der baulichen Anlagen als Oberkante des Gebäudes. Weil die Festsetzung der
Höhe der baulichen Anlagen eindeutig ist, wird auf eine Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse verzichtet und dort, wo in der 9. Änderung festgesetzt, redaktionell gestrichen.
Grundflächen- und Geschossflächenzahl
Der Bebauungsplan orientiert sich an den Obergrenzen für die Grundflächenzahl (GRZ)
und Geschossflächenzahl (GFZ) gem. § 17 Abs. 1 BauNVO und setzt für den Geltungsbereich der 12. Änderung des Bebauungsplans (wie in der 9. Änderung) die Grundflächenzahl 0,6 und die Geschossflächenzahl 1,2 fest. Er trägt hiermit der Standortsicherung der vorhandenen Nutzung und dem Grundsatz des § 1a BauGB, mit Grund und
Boden sparsam und schonend umzugehen, Rechnung.
Höhe baulicher Anlagen
Der Geltungsbereich der 12. Änderung des Bebauungsplans liegt an der Schnittstelle
eines Mischgebietes und eines Allgemeinen Wohngebietes. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind in Bezug auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten aufgrund einer bestehenden, verhältnismäßig aufgelockerten
Bebauung gewährleistet. Um diese Verhältnisse trotz der geplanten baulichen Ergänzung
auch dauerhaft zu gewährleisten, wird im Rahmen der 12. Änderung des Bebauungsplans die Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß als Oberkante Gebäudehöhe festgesetzt. Einheitlicher und eindeutiger Bezugspunkt soll die Höhe 174,26 m über N.N. bilden.
Bei dem Bezugspunkt handelt es sich um die Oberkante des Fußbodens der geplanten
baulichen Erweiterung.
Innerhalb des Geltungsbereichs werden drei unterschiedliche Höchstmaße festgesetzt:
Im Bereich des Bauhofs und der Kreisbrandschutzzentrale 9,0 m als Obergrenze
OK über 174,26 m ü. N.N.. Ausgenommen ist, wie in der 9. Änderung des Bebauungsplans festgesetzt, die vorhandene Bebauung, aus der der Schlauchturm
in der Höhe hinausragt.
Im Bereich des Schulungs- und Verwaltungsgebäudes der RDKD an der Marienstraße 11,0 m als Obergrenze OK über 174,26 m ü. N.N..
Im Bereich der Erweiterungsplanung 14,5 m als Obergrenze OK über 174,26 m
ü. N.N.. Hiervon ausgenommen sind von der Bezugshöhe nicht einsehbare technische Aufbauten auf den Dachflächen des Erweiterungsgebäudes.
5
Zahl der Vollgeschosse
Weil die Festsetzungen zur Höhe der baulicher Anlagen eindeutig sind, verzichtet die 12.
Änderung des Bebauungsplans auf die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß. Die geplante bauliche Erweiterung wird in dreigeschossiger Bauweise an
den zweigeschossigen Verwaltungs- und Schulungstrakt angebaut.
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Der Bebauungsplan macht von der Festsetzung der Bauweise keinen Gebrauch, sondern
regelt die Anordnung von Baukörpern durch Baugrenzen. Mit der Wahl dieser Festsetzung sind geringfügige bauliche Erweiterungen oder Veränderungen künftig auch ohne
Änderungen des Bebauungsplans möglich.
5. Umweltbelange
Durch die 12. Änderung des Bebauungsplans F 2 wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Die bauliche Erweiterung
erstreckt sich auf einen Bereich der im Rahmen der 9. Änderung bereits als Baufläche
(außerhalb der Baugrenzen) bzw. als Stellplatzfläche festgesetzt ist. In der Örtlichkeit
wird der Bereich als Übungsfläche für die Feuerwehr und den Rettungsdienst bzw. als
Stellplatz genutzt.
Gleichwohl bereitet die Bebauungsplanänderung die Versiegelung zusätzlicher Flächen
und die Zunahme der anfallenden Oberflächenwassermenge vor. Entsprechend wurde
die Möglichkeit der Niederschlagswasserbeseitigung über den öffentlichen Regenwasserkanal Marienstraße der Gemeinde Kreuzau (DN 400) vom Ingenieurbüro Karl Berger,
Düren, geprüft und mit hydraulischem Nachweis vom 31.05.2016 bescheinigt. Der Bebauungsplan weist schriftlich auf diesen Sachverhalt hin.
6. Bergbauliche Verhältnisse und Erdbebengefahren
Im Rahmen der Offenlegung der 12. Bebauungsplanänderung hat die Bezirksregierung
Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW darauf hingewiesen, dass im Bereich
des Plangebietes bis 1875 die Gewinnung von Braunkohle in einem 26 m tiefen Schacht
betrieben wurde. Lage und Ausdehnung sind jedoch nicht bekannt. Zudem ist im Plangebiet eine "verlassene Tagesöffnung des Bergbaus" dokumentiert. Es handelt sich um den
6
Fundschacht V der ehemaligen Grube "Eustachia". Außerhalb des Geltungsbereichs der
Bebauungsplanänderung liegen drei weitere Tagesöffnungen (Versuchsschächte). Angaben über die genaue Lage, die Geometrie und Sicherheit liegen hierzu nicht vor. Der
TÖB hat darauf hingewiesen, dass eine Gefährdungsabschätzung erst nach Durchführung von Standsicherheitsuntersuchungen bzw. Erkundungsmaßnahmen möglich ist. Es
wurde angeregt, die Bergwerkseigentümerin und einen Sachverständigen einzuschalten.
Daraufhin wurde die Chemische Fabrik Kalk GmbH mit Schreiben vom 31.08.2016 beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Eine Stellungnahme hat die Chemische Fabrik Kalk
GmbH nicht abgegeben, so dass davon auszugehen ist, dass keine weiteren zukünftigen
bergbaulichen Planungen, Anpassunges- oder Sicherungsmaßnahmen seitens der
Bergwerksfeldeigentümerin vorgesehen sind.
Die Anregung einen Sachverständigen in das geplante Bauvorhaben einzuschalten wird
als schriftlicher Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Vorhabenträger war
dieser Empfehlung vorab jedoch schon gefolgt und hat vom Büro für Geotechnik und
Umweltschutz, GTU Müller, Düren/Hürtgenwald, eine Baugrunduntersuchung (Bericht
vom 22.04.2016) durchführen lassen. Eine weitere geologische Begleitung des Bauvorhabens ist vorgesehen.
Im Rahmen der Offenlegung der 12. Änderung des Bebauungsplans hat der Geologische
Dienst darauf hingewiesen, dass die Gemarkung Stockheim der Erdbebenzone 3 und der
geologischen Untergrundklasse T gemäß DIN 4149: 2005-04 zuzuordnen ist. Der Hinweis wird schriftlich in den Bebauungsplan aufgenommen.
7. Stellplätze
Die Mehrzweckhalle dient im Wesentlichen der trockenen Unterbringung von Reservefahrzeugen des Rettungsdienstes. Außerhalb der für Fahrzeuge vorgesehenen Mehrzweckhalle reduziert sich die Fläche für Stellplätze entsprechend der baulichen Erweiterung.
Kreuzau im November 2016
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