Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
270 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
07.11.16, 18:16
Aktualisiert
07.11.16, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu VL 42/2016 1. Ergänzung
Städtebauliche Abwägung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur 12. Änderung
des Bebauungsplans F 2, OT Stockheim gem. § 4 (2) BauGB
Nr.
Absender bzw. Eingeber / Inhalt der Stellungnahme
1
Landesbetrieb Straßen NRW mit Schreiben vom 25.07.2016
1.1
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken, sofern die Sichtdreiecke der in die L 327
einmündenden Straßen nicht beeinträchtigt werden. Straßenbestandteile
dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt oder in Anspruch genommen
werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die L 327 befindet sich in mehr als 200 m Entfernung vom Geltungsbereich des Bebauungsplans. Somit kann eine Beeinträchtigung der Sichtdreiecke der in die L 327 einmündenden Straßen
ausgeschlossen werden.
Beschlussvorschlag
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Im Bereich der Anbindung an die L 327 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für
die Anlage von Landstraßen –RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden.
Sämtliche Angaben/Forderungen gelten auch für nicht baugenehmigungspflichtige Hochbauten oder bauliche Anlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen usw. in einem Abstand von 40,0 m bis zur befestigten Fahrbahn der
L 327 (Anbaubeschränkungszone).
1.2
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 327, auch künftig nicht. Dabei weise ich
auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflextionen zu rechnen ist.
Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Kreuzau. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei
Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen
(§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein
zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der
Straßenbauverwaltung.
Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen. Zeichnerische und/oder
textliche Hinweise auf mögliche Verkehrsemissionen werden nicht
in den Bebauungsplan aufgenommen, weil sie aufgrund der großen Entfernung der L 327 unbegründet sind. Das Umweltamt des
Kreises Düren hat diesbezüglich keine Bedenken vorgetragen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
2
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 10.08.2016
2.1
Für o. g. Plangebiet gebe ich folgenden Hinweis zur Erdbebengefährdung:
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den
Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04
„Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist.
Die Anregung wird als Hinweis in den Bebauungsplan wie folgt
aufgenommen:
„Der Geologische Dienst NRW weist darauf hin, dass die Gemarkung Stockheim der Erbebenzone 3 und der geologischen Untergrundklasse T gemäß DIN 4149 :2005-04 zuzuordnen ist.“
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die Gemarkung Stockheim der Gemeinde Kreuzau ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß
DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen
und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt.
Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als
Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“.
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005
durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne
Standorte bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des
Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
3
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 11.08.2016
3.1
Seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur werden keine Bedenken geäußert.
Wir bitten Sie die Entsorgung des anfallenden Regenwassers darzustellen.
Das anfallende Regenwasser wird auf Antrag des Vorhabenträgers RDKD und auf Nachweis des Ingenieurbüros Karl Berger,
Düren, in den öffentlichen Regenwasserkanal Marienstraße (DN
400) eingeleitet und entsorgt.
Dies wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Stand: 02.11.2016
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Seite 2 von 9
4
Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 26.08.2016
4.1
Zu den bergbaulichen Verhältnissen im Planbereich erhalten Sie folgende
Hinweise und Anregungen:
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld
„Eustachia“ im Eigentum der Chemische Fabrik Kalk GmbH, Olpenerstr. 913 in 51103 Köln.
Die Chemische Fabrik Kalk GmbH wurde mit Schreiben vom
31.08.2016 am Verfahren beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Eine Stellungnahme hat die Chemische Fabrik Kalk GmbH
nicht abgegeben, sodass davon ausgegangen werden muss, dass
keine weiteren zukünftigen bergbaulichen Planungen, Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen seitens der Bergwerksfeldeigentümerin beabsichtigt sind.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Nach hier vorliegenden Informationen erfolgte im Grubenfeld „Eustachia“
die Gewinnung von Braunkohle ohne Stollenlösung aus einem mit einer
Förder- und Wassererhaltungsdampfmaschine versehenen 26m tiefen
Schachte welcher im Jahre 1875 zu Bruche ging, was die Betriebseinstellung zur Folge hatte.
Rissliche Unterlagen zu diesem Bergbau liegen hier allerdings nicht vor, so
dass über genaue Lage und Ausdehnung dieses Bergbaus keine Aussage
getroffen werden kann. Das Braunkohlenlager wird in der Literatur mit einer
Mächtigkeit von 4-7m und einer aus Ton und Sand bestehenden Überdeckung in einer Stärke von 15-20m beschrieben.
In den hier vorliegenden Unterlagen (Mutungsübersichtskarte) ist im Plangebiet eine „verlassene Tagesöffnung des Bergbaus“ dokumentiert (siehe
Anlage). Es handelt sich hier um den Fundschacht V /2536/5624/001/TÖB)
der ehemaligen Grube „Eustachia“. Im Bereich des Bergwerksfeldes sind außerhalb der Bebauungsplanfläche – 3 weitere Tagesöffnungen (Versuchsschächte) dokumentiert.
Stand: 02.11.2016
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Angaben über die genaue Lage (geschätzte Lagegenauigkeit lediglich +/30m), die Geometrie sowie eine dauer-standsichere Verfüllung bzw. Sicherung der verlassenen Tagesöffnungen liegen hier nicht vor.
Ich weise darauf hin, dass eine exakte Gefährdungsabschätzung (z. B.
Stand: 02.11.2016
Seite 4 von 9
Größe des Gefährdungsbereichs) der Tagesöffnungen erst nach der Erkundung der tatsächlichen Lockermassenüberdeckung im Gelände und der
Durchführung von Standsicherungsuntersuchungen bzw. Erkundungsmaßnahmen möglich ist.
Ein Nachsacken oder Abgehen einer ggf. vorhandenen Verfüllsäule oder
ein Einstürzen der Tagesoberfläche im Bereich und Umfeld der Tagesöffnungen lässt sich daher auf Dauer nicht ausschließen.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Planbereich ist hier nichts
bekannt. Soweit noch nicht erfolgt sollte zu möglichen zukünftigen bergbaulichen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen der o. g. Feldeseigentümer grundsätzlich um Stellungnahme gebeten werden. Der Bergwerkseigentümerin liegen
möglicherweise weitere Informationen zum Bergbau unter dem Grundstück
vor, die hier nicht bekannt sind. Vielleicht können Sie dort weitere Details
erfragen.
4.2
Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung der dargestellten bergbaulichen Verhältnisse einschließlich einer Entscheidung über ggf. erforderlicher
geeigneter Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen ist dem Bauherrn die
Einschaltung eines Sachverständigen zu empfehlen.
Die Empfehlung wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
4.3
Außerdem ist die Planfläche nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.:
61.42.62 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Der Planungsbereich liegt teilweise im Grenzbereich vorhandener Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965)
betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Sowohl die RWE
Power AG als auch der Erftverband sind am Verfahren beteiligt
worden. Stellungnahmen bzgl. der Grundwasserabsenkungen
liegen nicht vor.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Vorhabengebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Stand: 02.11.2016
Seite 5 von 9
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau
als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Soweit noch nicht erfolgt, empfehle ich Ihnen, diesbezüglich
eine Anfrage an die RWE Power AG, sowie für konkrete
Grundwasserdaten an den Erftverband. RWE und Erftverband
sind gemäß Verteiler am Verfahren beteiligt.
5
Kreis Düren mit Schreiben vom 31.08.2016
5.1
Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung
Düren beteiligt:
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und –straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
Das anfallende Regenwasser wird in den öffentlichen Regenwasserkanal Marienstraße (DN 400) eingeleitet und entsorgt. Dies
wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Es liegt ein hydraulischer Nachweis des Ingenieurbüros Karl Berger vom 31.05.2016 vor, der die Machbarkeit der vorgesehenen
Niederschlagswasserbeseitigung bestätigt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten:
5.2
Niederschlagswasserbeseitigung
Durch die bauliche Erweiterung werden zusätzliche Flächen versiegelt, die
zu einer Erhöhung der anfallenden Oberflächenwassermenge führt. Zur
Niederschlagswasserbeseitigung sind in den Unterlagen keine Aussagen
enthalten.
Daher bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken gegen die o. g.
Änderung des Bebauungsplanes F 2.
Die grundsätzliche Machbarkeit der Niederschlagswasserbeseitigung ist
nachzuweisen.
Immissionsschutz
Immissionsschutzrechtlich sind keine Belange betroffen.
Stand: 02.11.2016
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
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5.3
Bodenschutz
Es bestehen keine Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
5.4
Abgrabungen
Abgrabungsrechtlich sind keine Belange betroffen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
5.5
Natur und Landschaft
Aus naturschutzrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
6
Telefonica Germany GmbH mit Schreiben vom 31.08.2016
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden maximale Höhen von baulichen Anlagen festgesetzt. Da die maximal zulässige
Höhe im Geltungsbereich auf 14,50 m festgesetzt ist, werden die
Richtfunktrassen nicht gestört. Eine Übernahme der Richtfunktrassen und Schutzbereiche in den Bebauungsplan erfolgt deshalb
nicht.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
6.1
Betrifft hier Richtfunk von E-Plus
Aus Sicht der E-Plus Mobilfunk GmbH sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung
zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:
- in der Nähe Ihres Plangebiets verlaufen zwei unserer Richtfunkverbindungen. Einige kreuzen das Plangebiet, andere grenzen sehr nah an.
- um zukünftige mögliche Interferenzen zu vermeiden, sollten entlang der
Richtfunktrassen (Bereich Plangebiet) geplante Gebäude/ Baukonstruktionen folgende Höhen nicht überschreiten:
Link 16EM0783 (schwarz) kreuzt das Plangebiet
max. Bauhöhe 24 m. Schutzstreifen um die Mittellinie des Links
+/- 3 m (Trassenbreite).
Link 16EM1036 (schwarz) kreuzt das Plangebiet
max. Bauhöhe 26 m. Schutzstreifen um die Mittellinie des Links
+/- 2,5 m (Trassenbreite).
- zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail zwei digitale
Bilder, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen
verdeutlichen sollen. Die schwarzen Linien verstehen sich als Punkt-zuPunkt-Richtfunkverbindungen der E-Plus Mobilfunk GmbH (zusätzliche Info:
farbige Verbindungen gehören zu Telefonica Germany, werden aber in der
Belange-Liste nicht aufgeführt). Das Plangebiet ist in den Bildern mit einer
Stand: 02.11.2016
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dicken orangen Linie eingezeichnet.
Es gelten folgende Eckdaten für die Funkfelder dieser Telekommunikationslinien:
Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der
Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m
(einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen
Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden
Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen
und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der
Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 20 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-10m einhalten.
Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrassen
einschließlich der geschilderten Schutzbereiche in die Vorplanung und in
die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan.
Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende
Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsamen
Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden.
Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben:
-
Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 09.08.2016
BR Köln, Dez. 33 mit Schreiben vom 03.08.2016
Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland, mit Schreiben vom 27.07.2016
Westnetz GmbH, Spezialservice Strom, mit Schreiben vom 08.08.2016
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 29.07.2016
LVR – Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement mit Schreiben vom 28.07.2016
PLEdoc GmbH mit Schreiben vom 01.08.2016
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien mit Schreiben vom 27.07.2016
Unitymedia NRW GmbH mit Schreiben vom 04.08.2016
Amprion GmbH mit Schreiben vom 05.08.2016
Stand: 02.11.2016
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-
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 08.08.2016
Landwirtschaftskammer NRW mit Schreiben vom 29.08.2016
Stand: 02.11.2016
Seite 9 von 9