Daten
Kommune
Jülich
Größe
124 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
12.07.17, 13:57
Aktualisiert
12.07.17, 13:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu Vorlage 249/2017
Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung
in den Kindertageseinrichtungen und den Offenen Ganztagsschulen der Stadt Jülich
vom _______________
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S . 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19.12.2013 (GV. NRW. 878) sowie § 23 Abs. 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern für das Land Nordrhein-Westfalen (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)
vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462) für die Kindertageseinrichtungen und in Ausführung des
§ 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GV.NRW. S. 102) für die
Offenen Ganztagsschulen hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 13.07.2017
folgende Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen und den
Offenen Ganztagsschulen der Stadt Jülich beschlossen:
§1
Geltungsbereich
1.
Diese Entgeltordnung gilt für die gemeinsame Mittagsverpflegung in den
Kindertageseinrichtungen und den Offenen Ganztagsschulen der Stadt Jülich.
Die Stadt Jülich ist Träger folgender Kindertageseinrichtungen, an denen eine
Mittagsverpflegung seitens des Trägers angeboten wird:
Kindertageseinrichtung „Grünschnäbel“, Stadtteil Bourheim
Kindertageseinrichtung „Purzelbaum“, Stadtteil Broich
Kindertageseinrichtung „Rappelkiste“, Stadtteil Lich-Steinstraß
Kindertageseinrichtung „Rurpiraten“, Stadtkern
Kindertageseinrichtung „Sonnenschein“, Stadtkern
Kindertageseinrichtung „Sonnenwichtel“, Stadtkern
Kindertageseinrichtung „Sternschnuppe“, Stadtkern
Kindertageseinrichtung „Unterm Regenbogen“, Stadtteil Koslar
Kindertageseinrichtung „Wilde 13“, Stadtteil Selgersdorf.
Weiterhin bietet die Stadt Jülich die Mittagsverpflegung an folgenden Offenen
Ganztagsschulen (OGS) an:
2.
OGS Katholische Grundschule, Stadtkern
OGS Nord, Standort Nord, Stadtkern
OGS Nord, Standort Ost, Stadtteil Welldorf
OGS Promenadenschule, Stadtkern
OGS West, Stadtteil Koslar
Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung werden die Entgelte nach Maßgabe
dieser Satzung festgesetzt
§2
Anmeldung
1.
Die Anmeldung zur Mittagsverpflegung an den Offenen Ganztagsschulen erfolgt
grundsätzlich im Zusammenhang mit der Anmeldung für den Offenen
Ganztagsschulbetrieb durch den/die Erziehungsberechtigte/n oder Dritte. Die
Anmeldung kann in der Regel nur für ein gesamtes Schuljahr erklärt werden und
bindet zur Teilnahme an der Verpflegung bzw. zur Zahlung des Entgelts in dem
gesamten Zeitraum.
2.
Die Anmeldung zur Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen erfolgt
durch gesonderten Vertrag mit der/dem/die Erziehungsberechtigte/n oder Dritte. Der
Vertrag wird für die Laufzeit des Betreuungsvertrags geschlossen. Im Vertrag ist
festgelegt, an wie vielen Tagen das Kind an der Mittagsverpflegung teilnimmt. Nicht
festgelegt werden müssen die Wochentage, an denen das Kind an der
Mittagsverpflegung teilnimmt; diese werden mit der Einrichtung abgesprochen.
§3
Entgelt und Ermäßigung
1.
Das Entgelt für die Mittagsverpflegung ist für 12 Monate zu entrichten. Die
Kalkulation gem. Abs. 4 berücksichtigt mögliche Schließungszeiten, insbesondere in
den Schulferien, sowie darüber hinaus auch Fehltage eines Kindes in den
Einrichtungen.
2.
Für die Kinder in den Kindertageseinrichtungen besteht die Möglichkeit der Wahl, an
wie vielen Tagen ein Kind in der Einrichtung an der Mittagsverpflegung teilnimmt.
Die Anzahl der Tage ist verbindlich festzulegen.
3.
Schülerinnen und Schüler der Offenen Ganztagsschulen sind auf Grund des Offenen
Ganztags zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtet.
4.
Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung wird ein Entgelt in Form eines
Pauschalbetrages pro Monat erhoben.
Das Verpflegungsentgelt wird wie folgt festgelegt:
Offene Ganztagsschulen
Mittagsverpflegung 5 x pro Woche
Monatsentgelt:
50,00 Euro
Mittagsverpflegung 1 x pro Woche
Monatsentgelt:
10,00 Euro
Mittagsverpflegung 2 x pro Woche
Monatsentgelt:
20,00 Euro
Mittagsverpflegung 3 x pro Woche
Monatsentgelt:
30,00 Euro
Mittagsverpflegung 4 x pro Woche
Monatsentgelt:
40,00 Euro
Mittagsverpflegung 5 x pro Woche
Monatsentgelt:
50,00 Euro
Kindertageseinrichtungen
5.
Von den Erziehungsberechtigten, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungsund Teilhabegesetz des Bundes in Form der Teilnahme des Kindes an der
gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung haben, wird ein Eigenanteil von 1,00 Euro
pro Verpflegungstag erhoben. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten
einen Bewilligungsbescheid vorlegen, in dem der Leistungsträger erklärt, dass er für
die Erziehungsberechtigten die zu zahlende Gebühr mit Ausnahme des Eigenanteils
von 1,00 Euro pro Verpflegungstag übernimmt. Dadurch ergeben sich folgende
Verpflegungsentgelte:
Offene Ganztagsschulen
Mittagsverpflegung 5 x pro Woche
Monatsentgelt:
20,00 Euro
Mittagsverpflegung 1 x pro Woche
Monatsentgelt:
4,00 Euro
Mittagsverpflegung 2 x pro Woche
Monatsentgelt:
8,00 Euro
Mittagsverpflegung 3 x pro Woche
Monatsentgelt:
12,00 Euro
Mittagsverpflegung 4 x pro Woche
Monatsentgelt:
16,00 Euro
Mittagsverpflegung 5 x pro Woche
Monatsentgelt:
20,00 Euro
Kindertageseinrichtungen
§4
Entgeltpflichtige, Entstehung der Entgeltpflicht
1.
Entgeltpflichtig sind die Erziehungsberechtigten oder Dritte, die das Kind zur
Mittagsverpflegung angemeldet haben. Mehrere Entgeltpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
2.
Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die
Anmeldung zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung erklärt worden ist und endet mit
Beendigung der Teilnahme.
3.
Das Verpflegungsentgelt nach § 3 wird einmal jährlich für das jeweilige Kindergartenbzw. Schuljahr festgesetzt und ist jeweils zum zehnten eines Monats fällig.
§5
Verfahren bei Nichtzahlung
1.
Rückständige Verpflegungsentgelte werden im Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen.
2.
Befinden sich die Erziehungsberechtigten oder Dritte trotz Mahnung mit drei
Monatsentgelten im Zahlungsrückstand, so kann die Stadt Jülich die Abmeldung des
Kindes von der Mittagsverpflegung vornehmen. Die Erziehungsberechtigten oder
Dritte werden vorab schriftlich über die geplante Abmeldung informiert.
§6
Abmeldung
1.
Die Abmeldung zur Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen erfolgt mit
Beendigung des Betreuungsvertrages.
2.
Die Abmeldung zur Mittagsverpflegung in den Offenen Ganztagsschulen erfolgt mit
Ablauf des Schuljahres. Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung und damit die
Entgeltpflicht endet innerhalb des Schuljahres abweichend von Absatz 1 ohne
besondere Erklärung mit dem Tag an dem die Schülerin/der Schüler an eine andere
Schule wechselt.
3.
Im Falle einer Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind kann abweichend
von Absatz 1 und 2 eine Abmeldung von der Mittagsverpflegung bzw. eine Änderung
der Teilnahme an der Mittagsverpflegung schriftlich durch die zur Anmeldung
berechtigten Personen, mit Wirkung frühestens zum 01. des auf die Abmeldung
folgenden Kalendermonats, erklärt werden. Sie muss mit einer Frist von einer Woche
bis Ende des Kalendermonats erfolgen. Sie ist entweder gegenüber der Einrichtung
oder der Stadt Jülich zu erklären
§7
Erstattung
Bei Erkrankung des Kindes von mindestens zwei Wochen erfolgt auf schriftlichen Antrag
eine Erstattung des Entgelts.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am ……. in Kraft.
Jülich, den ………………………
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs