Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
80 kB
Datum
01.10.2015
Erstellt
04.09.15, 13:06
Aktualisiert
04.09.15, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Finanzen - Herr Stirnberg
BE: Herr Schmühl/Herr Stirnberg
Kreuzau, 03.09.2015
Vorlagen-Nr.: 19/2015 1. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
16.09.2015
01.10.2015
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung
I. Sach- und Rechtslage:
Die Vergnügungssteuer ist eine verfassungsrechtlich im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie
der Städte und Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz bzw. Art. 78 Landesverfassung NRW)
verankerte kommunale Aufwandssteuer. Aufwandssteuern verfolgen neben der Erzielung von
Einnahmen auch eine Lenkungswirkung. Im Falle der Vergnügungssteuer soll dies die
Eindämmung der Spielsucht sein. Aufwandssteuern unterliegen den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) und sind grundsätzlich im Wege einer Satzung zu regeln.
Die derzeit geltende Fassung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Kreuzau wurde vom
Rat am 20.09.2006 beschlossen und ist seit dem 01.01.2007 in Kraft.
Der Rat hat in der Sitzung am 25.06.2015 die Verwaltung beauftragt, die Neufassung der
Vergnügungssteuersatzung zum 01.01.2016 vorzubereiten und dabei folgende wesentliche
Änderungen vorzunehmen:
- Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit werden nach dem Einspielergebnis mit einem Satz von
10 % für Gaststätten und 18 % für Spielhallen besteuert (bisher einheitlich 10 %).
- Die bisher in § 10 b der Satzung geregelte Möglichkeit der abweichenden Besteuerung
pauschal nach der Anzahl der Apparate entfällt zukünftig bei Gewinnspielgeräten.
Automaten ohne Gewinnchancen und Apparate, die Gewalt verherrlichen, werden nach wie vor
pauschal nach Stückzahl besteuert. Allerdings sind derzeit in Kreuzau keine derartigen Geräte
angemeldet.
Mit heutigem Stichtag sind insgesamt 34 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit angemeldet, davon
24 in der Spielhalle und 10 in diversen Gaststätten.
Weitere Änderungen gegenüber der bisherigen Satzung sind redaktioneller Art und resultieren
aus Anpassungen an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Bisher sind Erträge in Höhe von 36.000,00 € eingeplant. Aufgrund der schwankenden Anzahl
sowohl der angemeldeten Spielgeräte als auch der Einspielergebnisse ist eine exakte Vorhersage
der in jedem Fall zu erwartenden erheblichen Ertragssteigerung nicht möglich.
Auf der Basis der zur Zeit angemeldeten Geräte und der aktuell gemeldeten Einspielergebnisse ist
zukünftig ein Ertrag von 145.000,00 € realistisch.
III. Beschlussvorschlag:
Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Kreuzau
(Vergnügungssteuersatzung) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Der Bürgermeister
- Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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Anlage
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