Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
165 kB
Datum
01.10.2015
Erstellt
04.09.15, 13:06
Aktualisiert
04.09.15, 13:06
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Anlage zu VL-Nr. 19/2015 1. Ergänzung
Satzung
über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Kreuzau
(Vergnügungssteuersatzung)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 1 bis
3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – jeweils in der
zurzeit geltenden Fassung - hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom
___________ folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Kreuzau veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen;
4. Sex- und Erotikmessen;
5. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen
Einrichtungen;
6. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum
individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie
von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 der Abgabenordnung (AO) verwendet
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wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 10 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 6 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
§3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1
Nr. 6 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze
§4
Besteuerung nach Eintrittsgeldern
(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet,
Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten
gelten, auszugeben. Diese müssen die Höhe des Eintrittsgeldes beziffern. Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 10) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen
Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Gemeinde Kreuzau
vorzulegen.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und
Wert der Zugaben nach Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der
Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
(3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für
jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Gemeinde Kreuzau auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Gemeinde Kreuzau binnen 7 Werktagen nach
der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum
7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
(5) Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses
höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In
einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Gemeinde Kreuzau den Abzugsbetrag nach Satz 4 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.
(6) Der Steuersatz beträgt 20 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Die Gemeinde Kreuzau kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten
und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.
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§5
Besteuerung nach dem Spielumsatz
(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach
dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag.
(2) Der Spielumsatz ist der Gemeinde Kreuzau spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen
monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Der Steuersatz beträgt 6 v.H. Die Gemeinde Kreuzau kann den Veranstalter von dem
Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.
§6
Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1-5 ist die Steuer nach der Größe des benutzten
Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 0,60 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt
die Steuer 0,40 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag
für die Berechnung zu Grunde gelegt. Die Gemeinde Kreuzau kann den Steuerbetrag mit
dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders
schwierig ist.
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§7
Besteuerung nach der Roheinnahme
(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 5, 6, 8 und 9 festzusetzen
ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 4 Abs. 5 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.
(2) Die Roheinnahmen sind der Gemeinde Kreuzau spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Der Steuersatz beträgt 22 v.H. Die Gemeinde Kreuzau kann den Veranstalter von dem
Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.
§8
Besteuerung nach der Anzahl der Apparate
(1) Die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 6 ohne Gewinnmöglichkeit bemisst
sich nach deren Anzahl.
(2) Die Steuer beträgt je Apparat nach § 1 Nr. 6 ohne Gewinnmöglichkeit und angefangenen
Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a)
35 Euro,
2. in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b)
20 Euro,
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden
oder die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde des Mensch verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
400 Euro.
(3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein
Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig
zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(5) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede
Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag
des Anzeigeneingangs. Ein Tausch gleichartiger Apparate gem. Abs. 4 braucht nicht angezeigt zu werden.
§9
Besteuerung nach dem Einspielergebnis
(1) Die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 6 mit Gewinnmöglichkeit bemisst
sich nach dem Einspielergebnis. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld
und Fehlgeld.
(2) Die Steuer beträgt bei Apparaten nach § 1 Nr. 6 mit Gewinnmöglichkeit
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a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6a) 18 v. H. des Einspielergebnisses,
b) in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6b) 10 v.H. des Einspielergebnisses.
(3) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede
Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate und jeden Apparatetausch an einem
Aufstellort unter Angabe des Gerätenamens und der Gerätenummer der Gemeinde
Kreuzau innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.
III. Gemeinsame Bestimmungen
§ 10
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 5 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn
bei der Gemeinde Kreuzau anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen
nach § 1 Nr. 1 – 3 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige
Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Die Gemeinde Kreuzau ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend. Die Sicherheitsleistung beträgt im Falle des § 1 Nr. 5 mindestens 10.000 Euro.
§ 11
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Besteuerung nach §§ 8 und 9 mit der
Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 6 genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss der Veranstaltung.
§ 12
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gemeinde Kreuzau ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen
die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist
die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
(2) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb
eines Monats
nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 9 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Gemeinde eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.
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(4) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen
ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(5) Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen nach
Abs. 3 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als
Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des
Zählwerkausdruckes und den Kasseninhalt enthalten müssen.
§ 13
Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der
jeweils geltenden Fassung.
§ 14
Steuerschätzung
Soweit die Gemeinde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann,
kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 15
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur
Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung,
handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
1. § 4 Abs. 1:
Ausgabe von Eintrittskarten
2. § 4 Abs. 1:
Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung
3. § 4 Abs. 2:
Hinweis auf die Eintrittspreise
4. § 4 Abs. 3:
Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten
5. § 4 Abs. 4:
Abrechnung der Eintrittskarten
6. § 5 Abs. 2:
Erklärung des Spielumsatzes
7. § 7 Abs. 2:
Erklärung der Roheinnahmen
8. § 8 Abs. 5:
Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes
9. § 9 Abs. 3:
Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung des Apparatebestandes
10. § 10 Abs. 1:
Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen
11. § 12 Abs. 3:
Einreichung der Steueranmeldung
12. § 12 Abs. 5:
Einreichung der Zählwerkausdrucke
§ 17
Inkrafttreten
Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Kreuzau vom 21. September
2006 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn,
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a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Kreuzau, den
- Ingo Eßer Bürgermeister
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