Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
218 kB
Datum
01.10.2015
Erstellt
18.08.15, 13:05
Aktualisiert
18.08.15, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 13.08.2015
Vorlagen-Nr.: 36/2015
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
08.09.2015
16.09.2015
01.10.2015
Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. E 11, Ortsteil Kreuzau;
Hier:
1. Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 11 im Verfahren
nach § 13 BauGB („Vereinfachtes Verfahren“)
2. Ermächtigung zur Durchführung der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB sowie der
Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 01.06.2015 hat der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Kreuzau, Flur
11, Flurstück 1225, Hauptstraße 146, die Änderung des Bebauungsplans Nr. E 11, Ortsteil
Kreuzau, beantragt. Das Antragsschreiben ist der Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt. Das
o.g. Grundstück wird vom rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. E 11 erfasst.
Der Eigentümer des o.g. Grundstücks beabsichtigt im rückwärtigen Bereich des Grundstücks ein
Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten zu errichten. Eine Baugenehmigung für das Vorhaben liegt
mit Datum vom 11.06.2015 vor.
Der Bebauungsplan Nr. E 11 wurde mit Datum vom 21.07.1981 als Satzung beschlossen. Mit
seiner öffentlichen Bekanntmachung vom 15.12.1981 erreichte der Bebauungsplan Rechtskraft.
Der Bebauungsplan weist für den Bereich des o.g. Grundstückes ein allgemeines Wohngebiet
gem. § 4 BauNVO aus. Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans sehen eine max.
zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise vor. Es ist ein geneigtes Dach (mind. 25°)
vorgeschrieben. Die Grundflächenzahl ist auf 0,4, die Geschossflächenzahl auf 0,8 festgesetzt.
Die Baugrenzen sind dem beigefügten Bebauungsplanauszug zu entnehmen. Der Auszug liegt
der Sitzungsvorlage als Anlage 2 bei.
An der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 1225 verläuft im Bebauungsplan E 11 die
Straßenbegrenzungslinie (grüne Linie). Der letzte etwa 1,50 m tiefe Streifen der Parzelle 1225 ist
somit als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. In der Realität ist dieser Bereich jedoch privater
Gartenbereich. Die tatsächlich verlaufende Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und
privatem Gartenbereich verläuft entsprechend der Flurstücksgrenze. Dieser 1,50 m als öffentliche
Verkehrsfläche ausgewiesene Bereich ist für die Gemeinde Kreuzau als Straßenbaulastträger
nicht von Interesse, da in diesem Bereich eine Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche nicht
notwendig ist und keinen Sinn macht. Der Eigentümer plant an dieser Stelle die Errichtung einer
Garage. Die fügt sich städtebaulich in den nördlich angrenzenden Garagenhof ein. Jedoch ist die
Errichtung einer Garage nicht möglich, da sie sich teilweise auf im Bebauungsplan als öffentliche
Verkehrsfläche ausgewiesener Fläche befinden würde. Aus diesem Grunde beantragt der neue
Eigentümer
die
Änderung
des
Bebauungsplans
und
die
Verschiebung
der
Straßenbegrenzungslinie um 1,50 m nach Norden, sodass sie der in der Örtlichkeit vorhandenen
Begrenzung entspricht und somit auch entlang der Flurstücksgrenze verläuft (zwischen den
Flurstücken 1224 und 1225. Durch die geplante Bebauungsplanänderung entsteht für die
Gemeinde kein Nachteil, da eine Ausweitung des öffentlichen Verkehrsbereichs weder
beabsichtigt noch sinnvoll ist. Durch die beabsichtigte Bebauungsplanänderung wird die derzeitige
(sinnvolle) Nutzung der Fläche planungsrechtlich manifestiert. Durch die Verschiebung der
Straßenbegrenzungslinie auf die in der Realität vorzufindenden Grenze wird die Situation künftig
sauber dargestellt.
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben vom Antrag unberührt.
Der Entwurf der Planzeichnung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 11 (Anlage 3) sowie
die dazugehörige Begründung (Anlage 4) beigefügt.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 11 kann i.A.d. § 13 BauGB als sog. „vereinfachtes
Verfahren“ durchgeführt werden. Im vereinfachten Verfahren kann auf die Verfahren nach §§ 3 (1)
und 4 (1) BauGB und von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgesehen werden. Sofern
Sie dem Beschlussvorschlag folgen wird der Entwurf gem. § 3 (2) BauGB des Bebauungsplans für
die Dauer eines Monats offengelegt und gem. § 4 (2) BauGB die Beteiligung Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Anschließend werden dem Rat die
abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur städtebaulichen Abwägung gem. § 1 (7) BauGB
vorgelegt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Es stehen unter Kostenstelle 5110101, Sachkonto 529104 Haushaltmittel bereit. Kosten fallen
lediglich für das Erstellen der Planzeichnungen an.
III. Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans E 11, Ortsteil Kreuzau, wird
beschlossen.
2. Dem Bebauungsplanentwurf wird zugestimmt.
3. Die Verwaltung wird ermächtigt in Anwendung des § 13 BauGB die Verfahren nach §§ 3
(2) und 4 (2) BauGB durchzuführen.
Der Bürgermeister
- Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
-2-