Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram
BE: Herr Wolfram
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
124/98
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuß
Rat
10.11.1998
25.11.1998
TOP: Festsetzung der endgültigen Gebühren 1998 und der Vorausleistungsgebühren 1999 im Bereich der
Abfallentsorgung;
hier: 5. Satzung vom .............. zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat für den Bereich der Abfallentsorgung für das Jahr 1998 lediglich vorläufige
Entsorgungsgebühren festgesetzt, weil im voraus nur eine Schätzung erfolgen konnte.
Als Anlage 1 und 2 ist eine Erläuterung sowie eine Zusammenfassung und Gegenüberstellung der kalkulierten und der
tatsächlichen Kosten 1998 beigefügt. Um die endgültigen Kosten für 1998 festzusetzen, ist eine Endabrechnung
erforderlich. Diese Endabrechnung ist als Anlage 3.1 bis 3.3 für die Restmülltonnen und als Anlage 4.1 bis 4.3 für die
Biotonnen beigefügt.
Aus der Gegenüberstellung der seinerzeit als Vorausleistung festgesetzten Gebühren gegenüber den neu
festzusetzenden Gebühren ist ersichtlich, dass für die Restmülltonnen eine Nachforderung erfolgt, wogegen es im
Bereich der Biotonnen zu einer Erstattung kommt. Genaue Zahlen entnehmen Sie bitte der Anlage 5.
Die Zusammenstellung und Gegenüberstellung der kalkulierten Kosten 1999 ist als Anlage 6 beigefügt.
Letztendlich ist die Berechnung der vorläufigen Gebühren der Restmülltonnen 1999 als Anlage 7.1 bis 7.3 und der
Biotonnen als Anlage 8.1 bis 8.3 beigefügt.
Um Unabwägbarkeiten in 1999 auszuschließen, schlage ich vor, die Entsorgungsgebühr für das Jahr 1999, wie in 1998
bereits praktiziert, als Vorausleistungsgebühren festzusetzen.
Auf der Grundlage dieser Aufstellung und Berechnung hat die Verwaltung die 5. Änderung der Gebührensatzung
erarbeitet (s. Anlage 9). Ich empfehle deshalb, die 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 in
der als Anlage 9 beigefügten Fassung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Veröffentlichung der Änderungssatzung stehen haushaltsmäßig bereit.
2
III. Beschlußvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau möge wie folgt beschließen:
„1: Die Abfallentsorgungsgebühren für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.1998
werden in folgender Höhe festgesetzt:
Grundgebühr
57,71 DM
Restmüll
60 l Restmüll
156,07 DM
80 l Restmüll
179,07 DM
120 l Restmüll
1 Haushalt
225,07 DM
2 Haushalte
112,54 DM
240 l Restmüll
1 Haushalt
346,89 DM
2 Haushalte
173,45 DM
3 Haushalte
115,63 DM
4 Haushalte
86,72 DM
1100 l Restmüll
14 tägliche Entleerung
1.927,34 DM
1100 l Restmüll
wöchentliche Entleerung 3.601,19 DM
Biomüll
120 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
240 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
147,67 DM
73,83 DM
192,08 DM
96,04 DM
64,03 DM
48,02 DM
3
„2:
Die Vorausleistungsgebühren für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 werden in folgender Höhe
festgesetzt:
Grundgebühr
62,01 DM
Restmüll
60 l Restmüll
154,34 DM
80 l Restmüll
177,34 DM
120 l Restmüll
1 Haushalt
223,36 DM
2 Haushalte
111,68 DM
240 l Restmüll
1 Haushalt
361,39 DM
2 Haushalte
180,70 DM
3 Haushalte
120,46 DM
4 Haushalte
90,35 DM
1100 l Restmüll
14 tägliche Entleerung
1.989,62 DM
1100 l Restmüll
wöchentliche Entleerung 3.663,78 DM
Biomüll
120 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
240 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
146,04 DM
73,02 DM
206,77 DM
103,39 DM
68,92 DM
51,69 DM
3.
Die 5. Satzung vom
zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur
Satzung über
die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995 wird in der als Anlage 9 beigefügten Fassung
beschlossen.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
4
Fünfte Satzung vom___________
zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau
vom 09.06.1995.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV.NW.S.666) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunal-
abgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV.NW.610) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am
24.11.1998 folgende 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der
Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995 beschlossen.
Artikel I
§ 3 a erhält folgende Fassung:
Die endgültige Gebühr für das Jahr 1998 wird gem. § 6 Abs. 2 der Gebührensatzung vom 09.06.1995 wie folgt
festgesetzt:
Grundgebühr
57,71 DM
Restmüll
60 l Restmüll
156,07 DM
80 l Restmüll
179,07 DM
120 l Restmüll
1 Haushalt
225,07 DM
2 Haushalte
112,54 DM
240 l Restmüll
1 Haushalt
346,89 DM
2 Haushalte
173,45 DM
3 Haushalte
115,63 DM
4 Haushalte
86,72 DM
1100 l Restmüll
14 tägliche Entleerung
1.927,34 DM
1100 l Restmüll
wöchentliche Entleerung 3.601,19 DM
Biomüll
120 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
240 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
147,67 DM
73,83 DM
192,08 DM
96,04 DM
64,03 DM
48,02 DM
§ 4 Abs. 3 a) und b) erhalten folgende Fassung:
(3) Die zu entrichtende Vorausleistungsgebühr für das Jahr 1999 berechnet sich wie folgt:
Grundgebühr
Restmüll
62,01 DM
5
60 l Restmüll
80 l Restmüll
177,34 DM
120 l Restmüll
1 Haushalt
223,36 DM
2 Haushalte
111,68 DM
240 l Restmüll
1 Haushalt
361,39 DM
2 Haushalte
180,70 DM
3 Haushalte
120,46 DM
4 Haushalte
90,35 DM
1100 l Restmüll
14 tägliche Entleerung
1.989,62 DM
1100 l Restmüll
wöchentliche Entleerung 3.663,78 DM
154,34 DM
Biomüll
120 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
240 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
146,04 DM
73,02 DM
206,77 DM
103,39 DM
68,92 DM
51,69 DM
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01. Januar 1999 in Kraft.
Bekanntmachungsanordung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
6
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein - Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
Kreuzau, den
-ZensBürgermeister
ergibt