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Allgemeine Vorlage (Festsetzung der endgültigen Gebühren 1998 und der Vorausleistungsgebühren 1999 im Bereich der Abfallentsorgung; hier: 5. Satzung vom .............. zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
24 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Festsetzung der endgültigen Gebühren 1998 und der Vorausleistungsgebühren 1999 im Bereich der Abfallentsorgung;
hier: 5. Satzung vom .............. zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995) Allgemeine Vorlage (Festsetzung der endgültigen Gebühren 1998 und der Vorausleistungsgebühren 1999 im Bereich der Abfallentsorgung;
hier: 5. Satzung vom .............. zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995) Allgemeine Vorlage (Festsetzung der endgültigen Gebühren 1998 und der Vorausleistungsgebühren 1999 im Bereich der Abfallentsorgung;
hier: 5. Satzung vom .............. zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995) Allgemeine Vorlage (Festsetzung der endgültigen Gebühren 1998 und der Vorausleistungsgebühren 1999 im Bereich der Abfallentsorgung;
hier: 5. Satzung vom .............. zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995) Allgemeine Vorlage (Festsetzung der endgültigen Gebühren 1998 und der Vorausleistungsgebühren 1999 im Bereich der Abfallentsorgung;
hier: 5. Satzung vom .............. zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995) Allgemeine Vorlage (Festsetzung der endgültigen Gebühren 1998 und der Vorausleistungsgebühren 1999 im Bereich der Abfallentsorgung;
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Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram BE: Herr Wolfram Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 124/98 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuß Rat 10.11.1998 25.11.1998 TOP: Festsetzung der endgültigen Gebühren 1998 und der Vorausleistungsgebühren 1999 im Bereich der Abfallentsorgung; hier: 5. Satzung vom .............. zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995 I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat für den Bereich der Abfallentsorgung für das Jahr 1998 lediglich vorläufige Entsorgungsgebühren festgesetzt, weil im voraus nur eine Schätzung erfolgen konnte. Als Anlage 1 und 2 ist eine Erläuterung sowie eine Zusammenfassung und Gegenüberstellung der kalkulierten und der tatsächlichen Kosten 1998 beigefügt. Um die endgültigen Kosten für 1998 festzusetzen, ist eine Endabrechnung erforderlich. Diese Endabrechnung ist als Anlage 3.1 bis 3.3 für die Restmülltonnen und als Anlage 4.1 bis 4.3 für die Biotonnen beigefügt. Aus der Gegenüberstellung der seinerzeit als Vorausleistung festgesetzten Gebühren gegenüber den neu festzusetzenden Gebühren ist ersichtlich, dass für die Restmülltonnen eine Nachforderung erfolgt, wogegen es im Bereich der Biotonnen zu einer Erstattung kommt. Genaue Zahlen entnehmen Sie bitte der Anlage 5. Die Zusammenstellung und Gegenüberstellung der kalkulierten Kosten 1999 ist als Anlage 6 beigefügt. Letztendlich ist die Berechnung der vorläufigen Gebühren der Restmülltonnen 1999 als Anlage 7.1 bis 7.3 und der Biotonnen als Anlage 8.1 bis 8.3 beigefügt. Um Unabwägbarkeiten in 1999 auszuschließen, schlage ich vor, die Entsorgungsgebühr für das Jahr 1999, wie in 1998 bereits praktiziert, als Vorausleistungsgebühren festzusetzen. Auf der Grundlage dieser Aufstellung und Berechnung hat die Verwaltung die 5. Änderung der Gebührensatzung erarbeitet (s. Anlage 9). Ich empfehle deshalb, die 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 in der als Anlage 9 beigefügten Fassung zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Veröffentlichung der Änderungssatzung stehen haushaltsmäßig bereit. 2 III. Beschlußvorschlag: Der Rat der Gemeinde Kreuzau möge wie folgt beschließen: „1: Die Abfallentsorgungsgebühren für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 werden in folgender Höhe festgesetzt: Grundgebühr 57,71 DM Restmüll 60 l Restmüll 156,07 DM 80 l Restmüll 179,07 DM 120 l Restmüll 1 Haushalt 225,07 DM 2 Haushalte 112,54 DM 240 l Restmüll 1 Haushalt 346,89 DM 2 Haushalte 173,45 DM 3 Haushalte 115,63 DM 4 Haushalte 86,72 DM 1100 l Restmüll 14 tägliche Entleerung 1.927,34 DM 1100 l Restmüll wöchentliche Entleerung 3.601,19 DM Biomüll 120 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 240 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 147,67 DM 73,83 DM 192,08 DM 96,04 DM 64,03 DM 48,02 DM 3 „2: Die Vorausleistungsgebühren für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 werden in folgender Höhe festgesetzt: Grundgebühr 62,01 DM Restmüll 60 l Restmüll 154,34 DM 80 l Restmüll 177,34 DM 120 l Restmüll 1 Haushalt 223,36 DM 2 Haushalte 111,68 DM 240 l Restmüll 1 Haushalt 361,39 DM 2 Haushalte 180,70 DM 3 Haushalte 120,46 DM 4 Haushalte 90,35 DM 1100 l Restmüll 14 tägliche Entleerung 1.989,62 DM 1100 l Restmüll wöchentliche Entleerung 3.663,78 DM Biomüll 120 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 240 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 146,04 DM 73,02 DM 206,77 DM 103,39 DM 68,92 DM 51,69 DM 3. Die 5. Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995 wird in der als Anlage 9 beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Gemeindedirektor - Ramm IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 4 Fünfte Satzung vom___________ zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995. Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S.666) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunal- abgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV.NW.610) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 24.11.1998 folgende 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995 beschlossen. Artikel I § 3 a erhält folgende Fassung: Die endgültige Gebühr für das Jahr 1998 wird gem. § 6 Abs. 2 der Gebührensatzung vom 09.06.1995 wie folgt festgesetzt: Grundgebühr 57,71 DM Restmüll 60 l Restmüll 156,07 DM 80 l Restmüll 179,07 DM 120 l Restmüll 1 Haushalt 225,07 DM 2 Haushalte 112,54 DM 240 l Restmüll 1 Haushalt 346,89 DM 2 Haushalte 173,45 DM 3 Haushalte 115,63 DM 4 Haushalte 86,72 DM 1100 l Restmüll 14 tägliche Entleerung 1.927,34 DM 1100 l Restmüll wöchentliche Entleerung 3.601,19 DM Biomüll 120 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 240 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 147,67 DM 73,83 DM 192,08 DM 96,04 DM 64,03 DM 48,02 DM § 4 Abs. 3 a) und b) erhalten folgende Fassung: (3) Die zu entrichtende Vorausleistungsgebühr für das Jahr 1999 berechnet sich wie folgt: Grundgebühr Restmüll 62,01 DM 5 60 l Restmüll 80 l Restmüll 177,34 DM 120 l Restmüll 1 Haushalt 223,36 DM 2 Haushalte 111,68 DM 240 l Restmüll 1 Haushalt 361,39 DM 2 Haushalte 180,70 DM 3 Haushalte 120,46 DM 4 Haushalte 90,35 DM 1100 l Restmüll 14 tägliche Entleerung 1.989,62 DM 1100 l Restmüll wöchentliche Entleerung 3.663,78 DM 154,34 DM Biomüll 120 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 240 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 146,04 DM 73,02 DM 206,77 DM 103,39 DM 68,92 DM 51,69 DM Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am 01. Januar 1999 in Kraft. Bekanntmachungsanordung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. 6 Hinweis Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel Kreuzau, den -ZensBürgermeister ergibt