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Allgemeine Vorlage (7. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
19 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (7. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (7. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (7. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (7. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau)

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Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Linden BE: Herr Linden /652-06 Kreuzau, 19. Oktober 1999 Vorlagen-Nr. 101/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 07.12.1999 16.12.1999 TOP: 7. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Basierend auf der 6. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau betragen die Gebührensätze für die Grubenentleerung einheitlich bei Grundstücksklärgruben und Sammelgruben 40,32 DM/cbm abgefahrenen Grubeninhalts. Der Gebührensatz basiert auf dem Abfuhrvertrag mit der Fa. Schönmackers, dem Deponievertrag mit dem Wasserverband Eifel-Rur sowie den Verwaltungsgemeinkosten. Aufgrund des Vertrages mit der Fa. Schönmackers ist zum 01.01.2000 entsprechend der Lohn- und Preisgleitklausel eine Gebührenanpassung vorzunehmen. Hiernach beläuft sich das Abfuhrentgelt ab dem 01.01.2000 auf 21,38 DM/cbm einschließlich Mehrwertsteuer (bisher 20,26 DM/cbm incl. Mehrwertsteuer). Außerdem sind die Deponiekosten vom Wasserverband Eifel-Rur auf 14,30 DM/cbm (bisher 9,34 DM/cbm) gestiegen. Aufgrund einer weiteren Reduzierung der Grundstücksentwässerungseinrichtungen (25 Stück) kann davon ausgegangen werden, dass im Jahre 2000 noch insgesamt ca. 170 cbm Grubeninhalt entleert werden muss. Damit zusammenhängend reduzieren sich die Verwaltungsgemeinkosten von bisher 3.097,00 DM auf nunmehr 1.612,00 DM. Der Einzelkubikmeterpreis reduziert sich von bisher 10,32 DM auf 9,48 DM. Die Gebühren setzen sich demnach wie folgt zusammen: 1. Entgelt der Fa. Schönmackers 2. Deponiekosten WVER 3. Verwaltungsgemeinkosten Insgesamt: 21,38 DM/cbm 14,30 DM/cbm 9,48 DM/cbm 45,16 DM/cbm Ich schlage Ihnen vor, eine 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom 19.12.1990 in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Veröffentlichung der Satzung stehen bereit. Die mit der Entleerung verbundenen Kosten decken sich mit dem zu erwartenden Gebührenaufkommen. III. Beschlussvorschlag: „1. Die Gebührensätze für die Grubenentleerung betragen ab dem 01.01.2000 bei Grundstücksklärgruben und Sammelgruben 45,16 DM/cbm abgefahrenen Grubeninhalts. 2. Die 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksent- wässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Gemeindedirektor 2 - Ramm - Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 3 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), der §§ 51, 161 a des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (LWG) (GV NRW S. 926), sowie der §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1998 (GV NRW S. 666) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ________ folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom 19.12.1990 beschlossen: §1 § 11 Abs. 1 -Gebührensätze- erhält folgende Fassung: Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt bei Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben 45,16 DM/cbm abgefahrenen Grubeninhalts. §2 Diese 7. Änderungssatzung tritt am 01.01.2000 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom 19.12.1990 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Ramm - 4