Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Linden
BE: Herr Linden /652-06
Kreuzau, 19. Oktober 1999
Vorlagen-Nr.
101/99
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
07.12.1999
16.12.1999
TOP: 7. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde
Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Basierend auf der 6. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der
Gemeinde Kreuzau betragen die Gebührensätze für die Grubenentleerung einheitlich bei Grundstücksklärgruben und
Sammelgruben 40,32 DM/cbm abgefahrenen Grubeninhalts. Der Gebührensatz basiert auf dem Abfuhrvertrag mit der
Fa. Schönmackers, dem Deponievertrag mit dem Wasserverband Eifel-Rur sowie den Verwaltungsgemeinkosten.
Aufgrund des Vertrages mit der Fa. Schönmackers ist zum 01.01.2000 entsprechend der Lohn- und Preisgleitklausel
eine Gebührenanpassung vorzunehmen. Hiernach beläuft sich das Abfuhrentgelt ab dem 01.01.2000 auf 21,38 DM/cbm
einschließlich Mehrwertsteuer (bisher 20,26 DM/cbm incl. Mehrwertsteuer).
Außerdem sind die Deponiekosten vom Wasserverband Eifel-Rur auf 14,30 DM/cbm (bisher 9,34 DM/cbm) gestiegen.
Aufgrund einer weiteren Reduzierung der Grundstücksentwässerungseinrichtungen (25 Stück) kann davon ausgegangen
werden, dass im Jahre 2000 noch insgesamt ca. 170 cbm Grubeninhalt entleert werden muss. Damit zusammenhängend
reduzieren sich die Verwaltungsgemeinkosten von bisher 3.097,00 DM auf nunmehr 1.612,00 DM. Der
Einzelkubikmeterpreis reduziert sich von bisher 10,32 DM auf 9,48 DM.
Die Gebühren setzen sich demnach wie folgt zusammen:
1. Entgelt der Fa. Schönmackers
2. Deponiekosten WVER
3. Verwaltungsgemeinkosten
Insgesamt:
21,38 DM/cbm
14,30 DM/cbm
9,48 DM/cbm
45,16 DM/cbm
Ich schlage Ihnen vor, eine 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom 19.12.1990 in der als Anlage beigefügten
Fassung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Veröffentlichung der Satzung stehen bereit. Die mit der Entleerung verbundenen Kosten decken sich
mit dem zu erwartenden Gebührenaufkommen.
III. Beschlussvorschlag:
„1.
Die Gebührensätze für die Grubenentleerung betragen ab dem 01.01.2000
bei Grundstücksklärgruben und Sammelgruben 45,16 DM/cbm abgefahrenen Grubeninhalts.
2.
Die 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksent-
wässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage
beigefügten Fassung beschlossen.“
Der Gemeindedirektor
2
- Ramm -
Anlage
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
3
7. Änderungssatzung
zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), der §§ 51, 161 a des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (LWG) (GV NRW S. 926), sowie der §§ 2, 4 und 6
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24.11.1998 (GV NRW S. 666) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am
________ folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen
in der Gemeinde Kreuzau vom 19.12.1990 beschlossen:
§1
§ 11 Abs. 1 -Gebührensätze- erhält folgende Fassung:
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt bei Kleinkläranlagen und
abflusslosen Gruben 45,16 DM/cbm abgefahrenen Grubeninhalts.
§2
Diese 7. Änderungssatzung tritt am 01.01.2000 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in
der Gemeinde Kreuzau vom 19.12.1990 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Ramm -
4