Daten
Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-314/2004
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Planen und Bauen
Bemerkungen:
20.04.2004
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 42a/Bedburg (Vorhabenbezogen)
-Gebiet zwischen Lärmschutzwall, Langemarckstraße Erft und Bahnstraßea) Empfehlung für die Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses
b) Umstellung des Planverfahrens
Beschlussvorschlag:
Zu a u. b)
Der Ausschuss für Planen und Bauen empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg den
Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 42a/Bedburg
(Vorhaben- und Erschließungsplan „Im Hasental“) vom 05.11.2002 gem. § 2 Abs. 1 des
Baugesetzbuches aufzuheben und einen neuen Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1
des Baugesetzbuches für den Bebauungsplan Nr. 42a/Bedburg zu fassen.
Planungsziel ist
•
•
•
•
die geringfügige Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich der
eingschossigen Bauweise im Plangebiet
die Übernahme der Planänderungen auf der Grundlage der Ergebnisse aus der
frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen auf der
Grundlage des Ratsbeschlusses vom 14.10.2003
die Umstellung eines Verfahrens für einen Vorhaben- und Erschließungsplan auf
ein Bebauungsplanverfahren mit städtebaulichem Vertrag
der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages hinsichtlich der durch das
Planverfahren entstehenden Kosten durch die Antragsteller (Maßnahmenträger),
dies nebst Zahlung eines Infrastrukturkostenbeitrages durch die Maßnahmenträger
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Gleichzeitig empfiehlt der Ausschuss für Planen und Bauen dem Rat der Stadt Bedburg,
den Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches vom 14.10.2003
aufzuheben und einen neuen Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997
(BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) für den Bebauungsplan Nr. 42a/Bedburg „Im Hasental“ zu
fassen und den Plan auf die Dauer eines Monats nebst Begründung öffentlich auszulegen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Begründung:
Infolge des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 42a/Bedburg „Im Hasental“ ist eine Überarbeitung des Planentwurfes aufgrund der
eingegangenen Stellungnahmen zum Verfahren erforderlich geworden. Die Änderungen
durch diese Stellungnahmen sind zwischenzeitlich in der Plan eingearbeitet worden.
Aufgrund der Anregungen der Vorhabenträgergemeinschaft nach dem Beschluss zur
Offenlage am 14.10.2003 im Rat der Stadt Bedburg wurde gleichzeitig eine Vergrößerung
der Baufenster im Bereich der eingeschossigen Bauweise in Richtung Norden der
Plangebietsgrenzen des Bebauungsplanes vorgenommen. Es wird von dort aus um
Zustimmungen gebeten.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen diese Maßnahme keine Bedenken.
In die Planung wurde ferner in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau ein
detailliertes Konzept für die Anbindung des Plangebietes auf die Bahnstraße zum Zu- und
Abfluss des Verkehrs eingearbeitet, welches nunmehr die seinerzeit vorgetragenen
Bedenken bezüglich der verkehrlichen Tatbestände ausgeräumt. Der Landesbetrieb
stimmt dem Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zu.
Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist der Abschluss eines
Durchführungsvertrages gem. § 12 i.V.m. § 11 des Baugesetzbuches. Hierin verpflichtet
sich der Vorhabenträger u.a., die Maßnahmen, nicht nur der Straßenbau und die
Ausgleichsmaßnahmen, sondern auch die Realisierung der geplanten Gebäude, innerhalb
einer bestimmten Frist zu realisieren.
Mit Schreiben vom 02.02.2004 teilt die Vorhabenträgergemeinschaft nunmehr mit, dass
sie nicht in der Lage ist, bzw. nicht beabsichtigt, alle Gebäude im Plangebiet innerhalb
einer bestimmten Frist zu errichten.
Es wird daher die Umstellung des Verfahrens auf einen Bebauungsplan mit
städtebaulichem Vertrag beantragt.
Für die Stadt Bedburg ändert sich durch diese Maßnahme in den Grundsätzen nichts.
Nach wie vor wird ein städtebaulicher Vertrag hinsichtlich der Kostenübernahme aller zur
Umsetzung des Planungsrechtes erforderlicher Kosten mit den Antragstellern
geschlossen. Auch die Zahlung eines Infrastrukturkostenbeitrags ist in einem solchen
Vertrag möglich. Prinzipiell entfällt lediglich der Rahmen zur zeitlichen Realisierung der
Gebäude im Plangebiet.
Der Infrastrukturkostenbeitrag wird im Rahmen der Vertragserarbeitung näher ermittelt
und bestimmt.
Die Verwaltung schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
50181 Bedburg, den
STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
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----------------------------------Harren
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister