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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 5. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 01.09.2002)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
12 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 5. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 01.09.2002) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 5. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 01.09.2002) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 5. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 01.09.2002) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 5. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 01.09.2002)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler BE: Herr Lützler Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 66/2002 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 10.07.2002 16.07.2002 TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 5. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 01.09.2002 I. Sach- und Rechtslage: Die Kreuzauer Interessengemeinschaft KIG hat mit Datum vom 05.04.2002 beantragt, anlässlich des 5. Ortsfestes im Ortsteil Kreuzau am 01.09.2002 einen verkaufsoffenen Sonntag, wie auch in den Vorjahren, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu genehmigen. Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz) und § 1 i.V.m. Nr. 4.6 III der Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport sind vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften, der Einzelhandesverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen. Folgende Institutionen wurden um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten: 1. 2. 3. 4. Vereinte Dienstleitungsgewerkschaft ver.di e.V., Bezirk Aachen/Düren/Erft, Industrie- und Handelskammer, Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V., Kath. Pfarrgemeinde St. Heribert. Alle Institutionen haben ihre Stellungnahmen zwischenzeitlich abgegeben. Seitens der Industrieund Handelskammer, des Einzelhandelsverbandes Aachen-Düren und der Katholischen Pfarrgemeinde St. Heribert werden gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung keine Bedenken geltend gemacht. Wie auch in Vorjahren steht die Gewerkschaft dem beabsichtigten Vorhaben unter dem Aspekt des Arbeitnehmerschutzes ablehnend gegenüber. Die Gewerkschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass die an der Sonntagsöffnung beteiligten Betriebe nach den Bestimmungen des § 14 Ladenschlussgesetz am vorhergehenden Samstag bereits um 14:00 Uhr geschlossen haben müssen. Die Gewerkschaft fordert die Verwaltung auf, diese gesetzliche Regelung bei der Befürwortung des Antrages in der zu erlassenden Verordnung zu berücksichtigen. Weiterhin hält sie es für dringend geboten, alle notwendigen Schritte zur Überprüfung der Verordnung einzuleiten, um den Schutz der Arbeitnehmerinteressen sicherzustellen. -2Nach Auffassung der Verwaltung sollte trotz der negativen Stellungnahme der Gewerkschaft ein verkaufsoffener Sonntag zugelassen werden. Die beabsichtigte Veranstaltung „Kreuzauer Ortsfest“ findet in diesem Jahr bereits zum 5. Mal statt. Die vorangegangenen Ortsfeste haben eine große Anzahl von Besuchern angelockt, die sich über das Angebot der Kreuzauer Einzelhandelsbetriebe informieren konnten, so dass sich Kreuzau als attraktiver Einkaufsort präsentieren konnte. Aus diesem Grunde sollte dem Antrag der KIG stattgegeben werden. Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, dass Verkaufsstellen, die von der Sonntagsöffnung Gebrauch machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14:00 Uhr geschlossen werden müssen, wird in der ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen werden. Der Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld bewehrt, so dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können, um die Umgehung der Regelungen des Ladenschlussgesetzes zu vermeiden. -3II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: „Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 5. Ortsfestes, welches am 01.09.2002 im Bereich des Ortsteiles Kreuzau stattfindet, beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“ -4Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 16.07.2002 Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.1996 (BGBl. I. S. 1186) und § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet: §1 Aus Anlass des 5. Ortsfestes im Ortsteil Kreuzau dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 01.09.2002, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein. §2 Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen am Samstag, dem 31.08.2002, ab 14:00 Uhr geschlossen werden. §3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 02.09.2002 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht: Kreuzau, den 16.07.2002 Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister - Ramm - Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________