Daten
Kommune
Kreuzau
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23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
66/2002
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
10.07.2002
16.07.2002
TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 5. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft
(KIG) am 01.09.2002
I. Sach- und Rechtslage:
Die Kreuzauer Interessengemeinschaft KIG hat mit Datum vom 05.04.2002 beantragt, anlässlich
des 5. Ortsfestes im Ortsteil Kreuzau am 01.09.2002 einen verkaufsoffenen Sonntag, wie auch in
den Vorjahren, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu genehmigen.
Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz) und § 1 i.V.m. Nr. 4.6 III
der Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und
technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde
das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche
Verordnung zulassen. Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und
Stadtentwicklung, Kultur und Sport sind vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach §
14 Ladenschlussgesetz Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der
betroffenen Gewerkschaften, der Einzelhandesverbände und der Kirchen einzuholen und zu
berücksichtigen. Folgende Institutionen wurden um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten:
1.
2.
3.
4.
Vereinte Dienstleitungsgewerkschaft ver.di e.V., Bezirk Aachen/Düren/Erft,
Industrie- und Handelskammer,
Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V.,
Kath. Pfarrgemeinde St. Heribert.
Alle Institutionen haben ihre Stellungnahmen zwischenzeitlich abgegeben. Seitens der Industrieund Handelskammer, des Einzelhandelsverbandes Aachen-Düren und der Katholischen
Pfarrgemeinde St. Heribert werden gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung keine Bedenken
geltend gemacht. Wie auch in Vorjahren steht die Gewerkschaft dem beabsichtigten Vorhaben
unter dem Aspekt des Arbeitnehmerschutzes ablehnend gegenüber.
Die Gewerkschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass die an der Sonntagsöffnung beteiligten
Betriebe nach den Bestimmungen des § 14 Ladenschlussgesetz am vorhergehenden Samstag
bereits um 14:00 Uhr geschlossen haben müssen.
Die Gewerkschaft fordert die Verwaltung auf, diese gesetzliche Regelung bei der Befürwortung
des Antrages in der zu erlassenden Verordnung zu berücksichtigen. Weiterhin hält sie es für
dringend geboten, alle notwendigen Schritte zur Überprüfung der Verordnung einzuleiten, um den
Schutz der Arbeitnehmerinteressen sicherzustellen.
-2Nach Auffassung der Verwaltung sollte trotz der negativen Stellungnahme der Gewerkschaft ein
verkaufsoffener Sonntag zugelassen werden. Die beabsichtigte Veranstaltung „Kreuzauer
Ortsfest“ findet in diesem Jahr bereits zum 5. Mal statt. Die vorangegangenen Ortsfeste haben
eine große Anzahl von Besuchern angelockt, die sich über das Angebot der Kreuzauer
Einzelhandelsbetriebe informieren konnten, so dass sich Kreuzau als attraktiver Einkaufsort
präsentieren konnte. Aus diesem Grunde sollte dem Antrag der KIG stattgegeben werden.
Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, dass Verkaufsstellen, die von der
Sonntagsöffnung Gebrauch machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab
14:00 Uhr
geschlossen werden müssen, wird in der ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen
werden. Der Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld bewehrt, so dass entsprechende
Maßnahmen ergriffen werden können, um die Umgehung der Regelungen des
Ladenschlussgesetzes zu vermeiden.
-3II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des 5. Ortsfestes, welches am 01.09.2002 im Bereich des
Ortsteiles Kreuzau stattfindet, beschlossen.
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als
Bestandteil dieses Beschlusses.“
-4Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom 16.07.2002
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.1996 (BGBl. I. S. 1186) und § 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird
für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
Aus Anlass des 5. Ortsfestes im Ortsteil Kreuzau dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem
01.09.2002, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein.
§2
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen am Samstag, dem
31.08.2002, ab 14:00 Uhr geschlossen werden.
§3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 02.09.2002 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den 16.07.2002
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Ramm -
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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