Daten
Kommune
Bedburg
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15 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-137/2004
Sitzungsteil
Fachbereich III
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Hochbau und
Bewirtschaftung städtischer Einrichtungen
18.01.2005
Bemerkungen:
Betreff:
Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 19. November 2004 auf
Besichtigung des Hallenbades
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Hochbau und Bewirtschaftung städtischer Einrichtungen stimmt dem
Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 19. November 2004 in folgender,
abgeänderter Form zu:
Das Ergebnis des Gutachtens wird zusätzlich zu der unter TOP 5 erfolgenden Erörterung
im Rahmen eines Ortstermins im Hallenbad im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung
vom 18. Januar 2005 dem Ausschuss für Hochbau und Bewirtschaftung städtischer
Einrichtungen mit dem Gutachter erläutert.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Mit Schreiben vom 19. November 2004 (siehe Anlage) beantragt die SPD-Fraktion im Rat
der Stadt Bedburg, das Ergebnis des Gutachtens im Vorfeld der Sitzung des Ausschusses
für Hochbau und Bewirtschaftung städtischer Einrichtungen bei einem Ortstermin mit dem
Gutachter und den Bademeistern zu erläutern.
Da es sich um die erste Sitzung des Ausschusses für Hochbau und Bewirtschaftung
städtischer Einrichtungen handelt, und die sachkundigen Bürger des Ausschusses daher
vor der Sitzung noch nicht verpflichtet sind, besteht nicht die Möglichkeit, eine
Besichtigung im Vorfeld der Sitzung durchzuführen.
Ein Vor-Ort-Termin mit dem Gutachter stellt im vorliegenden Fall eine Maßnahme dar, die
geeignet ist, sachdienliche Erkenntnisse über den baulichen Zustand bzw. die Mängel des
Hallenbades besser zu erkennen bzw. die Ergebnisse des Gutachtens vor Ort zu
verdeutlichen.
Nach § 62 Absatz 1 Satz 2 +3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO) ist der Bürgermeister verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des
Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung und die Leitung und Verteilung der Geschäfte.
Die Gemeindeordnung hat dem Bürgermeister unmittelbar und ausschließlich die
Zuständigkeit zur Verteilung der Geschäfte zugewiesen, weil der Bürgermeister die volle
und alleinige Verantwortung für das Funktionieren und die Einheitlichkeit der
Verwaltungsführung hat. Nach dem Kommentar
Held / Becker / Decker / Kirchhof / Krämer / Wansleben: „Kommunalverfassungsrecht
Nordrhein-Westfalen“: zur Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Kommunal- und SchulVerlag GmbH & Co. KG, Wiesbaden, Stand der 13. Nachlieferung Mai 2004,
kann der Bürgermeister dieser Verantwortung nur gerecht werden, wenn ihm die
uneingeschränkte Befugnis zusteht, den Geschäftsbereich der einzelnen Dienstkräfte zu
bestimmen.
Die „Ladung“ der Schwimmmeister zum Ortstermin würde in diese Kompetenzen des
Bürgermeisters – der Dienstvorgesetzter der Angestellten, Arbeiter und Beamten der Stadt
Bedburg ist - eingreifen. So entscheidete der Bürgermeister im vorliegenden Fall selbst,
welche Dienstkräfte der Stadt Bedburg an dem Ortstermin teilnehmen.
Hinweis: Die Vorstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen wird unter TOP 5
erfolgen.
50181 Bedburg, den 20. Dezember 2004
----------------------------------Coenen
----------------------------------Schneppenheim
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister