Daten
Kommune
Kreuzau
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10 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl -641-08Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
22/2002
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
20.02.2002
05.03.2002
19.03.2002
TOP: Umgestaltung der „Gereonstraße“ im Ortsteil Boich;
hier: Erneute Zustimmung zur Durchführung der Maßnahme unter Berücksichtigung der
Vorschriften des § 81 GO NRW
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 20. 11. 2001 abschließend der
Umgestaltung der „Gereonstraße“ sowie der endgültigen Kostenermittlung zugestimmt.
Gleichzeitig wurde beschlossen, entsprechende Haushaltsmittel im Vermögenshaushalt 2002
bereitzustellen. Die Veranschlagung im Vermögenshaushalt 2002 ist wie folgt vorgesehen:
Ausgabe
- Haushaltsstelle 1630.9501.6:
abzüglich bereits in 1999 veranschlagter Planungskosten
470.400 €
25.600 €
444.800 €
Einnahme
- Haushaltsstelle 1630.3618.5
(65 % Landeszuschuss der Gesamtkosten von 470.400 €.)
305.760 €
Mit Datum vom 03. 12. 2001 wurde beim Amt für Agrarordnung Euskirchen der entsprechende
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln der Dorferneuerung gestellt. Unter Ziffer 7.5
des Zuwendungsantrages ist zu erklären, ob ein Haushaltssicherungskonzept zu beachten ist oder
nicht. Sofern ein Haushaltssicherungskonzept zu beachten ist, muss darüber hinaus erklärt
werden, dass die Maßnahme im Rahmen eines genehmigten Haushaltssicherungskonzeptes
durchgeführt wird. Wie Ihnen bekannt, wurde der Haushalt 2001 von der Kommunalaufsicht nicht
genehmigt, so dass die Gemeinde Kreuzau auch nicht über ein genehmigtes
Haushaltssicherungskonzept verfügt. Aus diesem Grunde war es erforderlich, bei der
Kommunalaufsicht die Einzelgenehmigung nach § 81 GO NRW zu beantragen. Ein
entsprechender Antrag wurde mit Bericht vom 13. 12. 2001 gestellt. Zur Vermeidung von
Wiederholungen verweise ich auf die beigefügte Ablichtung des entsprechenden Schriftsatzes. Die
erbetene Zustimmung wurde seitens der Kommunalaufsicht mit Verfügung vom 10. 01. 2002
zunächst nicht erteilt (siehe beigefügte Ablichtung des Schreibens). In einem inzwischen geführten
Gespräch mit der Kommunalaufsicht wurde nochmals deutlich gemacht, dass man eine kritische
Betrachtungsweise und erneute Beratung im Rat unter strenger Beachtung der Vorschriften des §
81 GO NRW erwartet.
Die Unabweisbarkeit der Maßnahme gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 GO NRW kann im vorliegenden
Falle meinerseits nicht begründet werden, so dass auf jeden Fall die Zustimmung gemäß § 81
Abs. 2 GO NRW erforderlich ist. Unabweisbar wäre sicherlich eine Instandsetzung der Straße. Die
hiermit verbundenen Kosten würden sich voraussichtlich auf rund 100.000 € belaufen, während
Vorlage:
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sich der Eigenanteil der Gemeinde bei Durchführung der vorgesehenen Maßnahme auf rund
165.000 € beläuft.
Im Rahmen der anstehenden Haushaltsplanberatungen ist eine verbindliche Investitionsplanung
unter Erläuterung der Dringlichkeit der einzelnen Maßnahmen vom Rat zu beschließen. Im
vorliegenden Falle kann die Notwendigkeit zur Durchführung der Maßnahme meines Erachtens
nur damit begründet werden, dass bereits in Vorjahren Planungskosten in Höhe von rund 25.000 €
verausgabt worden sind.
Ein wesentliches Kriterium bei der Entscheidung der Kommunalaufsicht ist darüber hinaus die
Frage, ob Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang zu
bringen sind. Sofern dies nicht der Fall ist, ist die Genehmigung zu versagen.
Im Jahre 2002 ist eine Kreditaufnahme im Vermögenshaushalt nicht erforderlich.
Unter Abwägung aller Belange schlage ich Ihnen vor, erneut der Durchführung der Maßnahme
zuzustimmen und dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits Planungskosten in Höhe
von 25.000,00 € entstanden sind. Bei einer Verschiebung der Maßnahme ist zukünftig die
Gewährung einer Landeszuwendung mehr als fraglich, da es sich bei dem Förderprogramm um
ein auslaufendes Programm handelt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf meine Ausführungen unter Ziffer I.
III. Beschlussvorschlag:
„1. Der Umgestaltung der „Gereonstraße“ im Ortsteil Boich wird auch unter
Berücksichtigung der Vorschriften des § 81 GO NRW zugestimmt.
2. Im Rahmen der verbindlichen Investitionsplanung wird die Maßnahme in die Liste
der dringlichen Maßnahmen aufgenommen und die Realisierung bzw.
Mittelbereitstellung verbindlich für das Jahr 2002 beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm Anlagen:
- Bericht der Gemeinde an die Kommunalaufsicht vom 13. 12. 2001
- Verfügung der Kommunalaufsicht vom 10. 01. 2002
- Ablichtung des § 81 GO NRW
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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