Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Umgestaltung der "Gereonstraße" im Ortsteil Boich; hier: Erneute Zustimmung zur Durchführung der Maßnahme unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 81 GO NRW)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Umgestaltung der "Gereonstraße" im Ortsteil Boich; hier: Erneute Zustimmung zur Durchführung der Maßnahme unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 81 GO NRW) Allgemeine Vorlage (Umgestaltung der "Gereonstraße" im Ortsteil Boich; hier: Erneute Zustimmung zur Durchführung der Maßnahme unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 81 GO NRW)

öffnen download melden Dateigröße: 10 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl -641-08Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 22/2002 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 20.02.2002 05.03.2002 19.03.2002 TOP: Umgestaltung der „Gereonstraße“ im Ortsteil Boich; hier: Erneute Zustimmung zur Durchführung der Maßnahme unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 81 GO NRW I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 20. 11. 2001 abschließend der Umgestaltung der „Gereonstraße“ sowie der endgültigen Kostenermittlung zugestimmt. Gleichzeitig wurde beschlossen, entsprechende Haushaltsmittel im Vermögenshaushalt 2002 bereitzustellen. Die Veranschlagung im Vermögenshaushalt 2002 ist wie folgt vorgesehen: Ausgabe - Haushaltsstelle 1630.9501.6: abzüglich bereits in 1999 veranschlagter Planungskosten 470.400 € 25.600 € 444.800 € Einnahme - Haushaltsstelle 1630.3618.5 (65 % Landeszuschuss der Gesamtkosten von 470.400 €.) 305.760 € Mit Datum vom 03. 12. 2001 wurde beim Amt für Agrarordnung Euskirchen der entsprechende Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln der Dorferneuerung gestellt. Unter Ziffer 7.5 des Zuwendungsantrages ist zu erklären, ob ein Haushaltssicherungskonzept zu beachten ist oder nicht. Sofern ein Haushaltssicherungskonzept zu beachten ist, muss darüber hinaus erklärt werden, dass die Maßnahme im Rahmen eines genehmigten Haushaltssicherungskonzeptes durchgeführt wird. Wie Ihnen bekannt, wurde der Haushalt 2001 von der Kommunalaufsicht nicht genehmigt, so dass die Gemeinde Kreuzau auch nicht über ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept verfügt. Aus diesem Grunde war es erforderlich, bei der Kommunalaufsicht die Einzelgenehmigung nach § 81 GO NRW zu beantragen. Ein entsprechender Antrag wurde mit Bericht vom 13. 12. 2001 gestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf die beigefügte Ablichtung des entsprechenden Schriftsatzes. Die erbetene Zustimmung wurde seitens der Kommunalaufsicht mit Verfügung vom 10. 01. 2002 zunächst nicht erteilt (siehe beigefügte Ablichtung des Schreibens). In einem inzwischen geführten Gespräch mit der Kommunalaufsicht wurde nochmals deutlich gemacht, dass man eine kritische Betrachtungsweise und erneute Beratung im Rat unter strenger Beachtung der Vorschriften des § 81 GO NRW erwartet. Die Unabweisbarkeit der Maßnahme gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 GO NRW kann im vorliegenden Falle meinerseits nicht begründet werden, so dass auf jeden Fall die Zustimmung gemäß § 81 Abs. 2 GO NRW erforderlich ist. Unabweisbar wäre sicherlich eine Instandsetzung der Straße. Die hiermit verbundenen Kosten würden sich voraussichtlich auf rund 100.000 € belaufen, während Vorlage: Seite - 2 - sich der Eigenanteil der Gemeinde bei Durchführung der vorgesehenen Maßnahme auf rund 165.000 € beläuft. Im Rahmen der anstehenden Haushaltsplanberatungen ist eine verbindliche Investitionsplanung unter Erläuterung der Dringlichkeit der einzelnen Maßnahmen vom Rat zu beschließen. Im vorliegenden Falle kann die Notwendigkeit zur Durchführung der Maßnahme meines Erachtens nur damit begründet werden, dass bereits in Vorjahren Planungskosten in Höhe von rund 25.000 € verausgabt worden sind. Ein wesentliches Kriterium bei der Entscheidung der Kommunalaufsicht ist darüber hinaus die Frage, ob Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang zu bringen sind. Sofern dies nicht der Fall ist, ist die Genehmigung zu versagen. Im Jahre 2002 ist eine Kreditaufnahme im Vermögenshaushalt nicht erforderlich. Unter Abwägung aller Belange schlage ich Ihnen vor, erneut der Durchführung der Maßnahme zuzustimmen und dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits Planungskosten in Höhe von 25.000,00 € entstanden sind. Bei einer Verschiebung der Maßnahme ist zukünftig die Gewährung einer Landeszuwendung mehr als fraglich, da es sich bei dem Förderprogramm um ein auslaufendes Programm handelt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf meine Ausführungen unter Ziffer I. III. Beschlussvorschlag: „1. Der Umgestaltung der „Gereonstraße“ im Ortsteil Boich wird auch unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 81 GO NRW zugestimmt. 2. Im Rahmen der verbindlichen Investitionsplanung wird die Maßnahme in die Liste der dringlichen Maßnahmen aufgenommen und die Realisierung bzw. Mittelbereitstellung verbindlich für das Jahr 2002 beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm Anlagen: - Bericht der Gemeinde an die Kommunalaufsicht vom 13. 12. 2001 - Verfügung der Kommunalaufsicht vom 10. 01. 2002 - Ablichtung des § 81 GO NRW IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________