Daten
Kommune
Kreuzau
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23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Frau Becker
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 12.03.2003
Vorlagen-Nr.:
31/2003
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
25.03.2003
03.04.2003
TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus besonderem Anlass;
hier: 11. Frühlingsfest der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am
11.05.2003
I.
Sach- und Rechtslage:
Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum 22.01.2003 beantragt, anlässlich
des 11. Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 11.05.2003 einen verkaufsoffenen
Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu genehmigen.
Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss und § 1 i.V.m. Nr. 4.6 Teil III der Anlage der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung
zulassen.
Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und
Sport sind vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz
Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften,
der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen.
Folgende Institutionen wurden um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten:
1.
2.
3.
4.
Industrie- und Handelskammer Aachen,
Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V.
Vereinte Dienstleitungsgewerkschaft ver.di e.V.,
Katholische Kirchengemeinde St. Andreas Stockheim.
Zwischenzeitlich liegen die angeforderten Stellungnahmen vor.
Die Industrie- und Handelskammer und der Einzelhandelsverband Aachen-Düren machen gegen
die beabsichtigte Sonntagsöffnung keine Bedenken geltend.
Von der Katholischen Pfarre St. Andreas, Stockheim, wurde mitgeteilt, dass von dort grundsätzlich
verkaufsoffene Sonntage abgelehnt werden, dass man dem Verein zur Förderung des
Frühlingsfestes e.V. jedoch nicht im Wege stehen wolle.
-2Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. verweist in ihrer Stellungnahme vom
11.03.2003 auf die enormen Arbeitsbelastungen der Einzelhandelsbeschäftigten. Sie vertritt die
Auffassung, dass die derzeitigen Ladenöffnungszeiten mehr als ausreichend sind, so dass keine
Notwendigkeit einer Sonderöffnung besteht.
Weiterhin weist die Gewerkschaft darauf hin, dass die Läden am vorangehenden Samstag bereits
um 14:00 Uhr zu schließen sind und, dass der Zeitraum für eine Sonntagsöffnung fünf
zusammenhängende Stunden nicht überschreiten darf und spätestens um 18:00 Uhr enden muss.
Sofern die Gewerkschaft Kenntnis von einem Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz erlangen
sollte, teilt sie in ihrer Stellungnahme mit, werden sie und auch ihre Betriebsräte im Einzelhandel
jeden bekannten Fall zur Anzeige bringen.
Nach Auffassung der Verwaltung sollte trotz der zu erwartenden negativen Stellungnahme ein
verkaufsoffener Sonntag anlässlich des 11. Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim
zugelassen werden. Bei der Veranstaltung „Frühlingsfest“ handelt es sich weniger um eine
kommerzielle Veranstaltung sondern vielmehr um eine Informationsveranstaltung der
Gewerbetreibenden, die das Gewerbegebiet Stockheim und die dort angebotenen Waren und
Dienstleistungen über die Grenzen des Gemeindegebietes Kreuzau hinaus bekannt machen soll.
Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, dass die Verkaufsstellen, die von der
Sonntagsöffnung Gebrauch machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14:00 Uhr
geschlossen sein müssen, wird in der ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen. Ein
Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld bewehrt, so dass entsprechende Maßnahmen
ergriffen werden können, um die Umgehung der Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes zu
vermeiden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt.
III. Beschlussvorschlag:
„Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des 11. Frühlingsfestes im Bereich des Gewerbegebietes
Stockheim am 11.05.2003 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschlossen.
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als
Bestandteil dieses Beschlusses.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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-3Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.1996 (BGBl. I. S. 1186) und § 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird
für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
Aus Anlass des 11. Frühlingsfestes im Ortsteil Kreuzau im Gewerbegebiet Stockheim dürfen
Verkaufsstellen am Sonntag, dem 11.05.2003, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Bereich des
Gewerbegebietes Stockheim geöffnet sein.
§2
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen am Samstag, dem
10.05.2003, ab 14:00 Uhr geschlossen werden.
§3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 12.05.2003 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Ramm -