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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass; hier: 11. Frühlingsfest der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 11.05.2003)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass;
hier: 11. Frühlingsfest der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 11.05.2003) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass;
hier: 11. Frühlingsfest der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 11.05.2003) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass;
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Frau Becker BE: Herr Lützler Kreuzau, 12.03.2003 Vorlagen-Nr.: 31/2003 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 25.03.2003 03.04.2003 TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass; hier: 11. Frühlingsfest der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 11.05.2003 I. Sach- und Rechtslage: Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum 22.01.2003 beantragt, anlässlich des 11. Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 11.05.2003 einen verkaufsoffenen Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu genehmigen. Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss und § 1 i.V.m. Nr. 4.6 Teil III der Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport sind vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften, der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen. Folgende Institutionen wurden um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten: 1. 2. 3. 4. Industrie- und Handelskammer Aachen, Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V. Vereinte Dienstleitungsgewerkschaft ver.di e.V., Katholische Kirchengemeinde St. Andreas Stockheim. Zwischenzeitlich liegen die angeforderten Stellungnahmen vor. Die Industrie- und Handelskammer und der Einzelhandelsverband Aachen-Düren machen gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung keine Bedenken geltend. Von der Katholischen Pfarre St. Andreas, Stockheim, wurde mitgeteilt, dass von dort grundsätzlich verkaufsoffene Sonntage abgelehnt werden, dass man dem Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. jedoch nicht im Wege stehen wolle. -2Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. verweist in ihrer Stellungnahme vom 11.03.2003 auf die enormen Arbeitsbelastungen der Einzelhandelsbeschäftigten. Sie vertritt die Auffassung, dass die derzeitigen Ladenöffnungszeiten mehr als ausreichend sind, so dass keine Notwendigkeit einer Sonderöffnung besteht. Weiterhin weist die Gewerkschaft darauf hin, dass die Läden am vorangehenden Samstag bereits um 14:00 Uhr zu schließen sind und, dass der Zeitraum für eine Sonntagsöffnung fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten darf und spätestens um 18:00 Uhr enden muss. Sofern die Gewerkschaft Kenntnis von einem Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz erlangen sollte, teilt sie in ihrer Stellungnahme mit, werden sie und auch ihre Betriebsräte im Einzelhandel jeden bekannten Fall zur Anzeige bringen. Nach Auffassung der Verwaltung sollte trotz der zu erwartenden negativen Stellungnahme ein verkaufsoffener Sonntag anlässlich des 11. Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim zugelassen werden. Bei der Veranstaltung „Frühlingsfest“ handelt es sich weniger um eine kommerzielle Veranstaltung sondern vielmehr um eine Informationsveranstaltung der Gewerbetreibenden, die das Gewerbegebiet Stockheim und die dort angebotenen Waren und Dienstleistungen über die Grenzen des Gemeindegebietes Kreuzau hinaus bekannt machen soll. Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, dass die Verkaufsstellen, die von der Sonntagsöffnung Gebrauch machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14:00 Uhr geschlossen sein müssen, wird in der ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld bewehrt, so dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können, um die Umgehung der Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes zu vermeiden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt. III. Beschlussvorschlag: „Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 11. Frühlingsfestes im Bereich des Gewerbegebietes Stockheim am 11.05.2003 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.1996 (BGBl. I. S. 1186) und § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet: §1 Aus Anlass des 11. Frühlingsfestes im Ortsteil Kreuzau im Gewerbegebiet Stockheim dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 11.05.2003, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Bereich des Gewerbegebietes Stockheim geöffnet sein. §2 Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen am Samstag, dem 10.05.2003, ab 14:00 Uhr geschlossen werden. §3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 12.05.2003 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht: Kreuzau, den Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister - Ramm -