Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Änderung der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
37 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram BE: Herr Wolfram Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 110/2002 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Hauptausschuss Rat 14.11.2002 26.11.2002 10.12.2002 TOP: Beratung und Beschlussvorschlag über die Änderung der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) ist ab 24. Juni 2002 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie wird zum 1. Januar 2003 in Kraft treten. § 7 Satz 4 dieser Verordnung sieht vor, dass gewerbliche Erzeuger und Besitzer Abfallbehälter des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers im angemessenen Umfang nach den näheren Festlegungen, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen haben. Aufgrund dieser gesetzlichen Ermächtigung wird der Kreis Düren ab dem 01.01.2003 eine weitere pauschalierte Grundgebühr einführen. Derzeit sind verschiedene Berechnungsschlüssel denkbar. Die pauschalen Mehraufwendungen aus dieser Gewerbeabfallverordnung müssen aber mit rd. 20.000,00 € berücksichtigt werden. Für die Gemeinde Kreuzau ergibt sich aus der Gewerbeabfallverordnung als wichtigste Konsequenz, Regelungen zur Bemessung des Volumens und der Gebühr für die sog. Pflichtrestmülltonne für Gewerbebetriebe zu treffen, damit die Mehraufwendungen aus dieser Verordnung durch die Gewerbebetriebe abgedeckt werden. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, dass in der Abfallentsorgungssatzung ein praktikables und rechtssicheres Veranlagungssystem festgeschrieben wird. Dieses Veranlagungssystem für das Gewerbe sollte sich nicht von dem Veranlagungssystem für private Haushalte unterscheiden. Das bisherige Veranlagungssystem in der Gemeinde Kreuzau besteht aus einer Kombination aus Grundbetrag und Behältervolumen für jeden Haushalt. Nimmt man dieses System, das sich im übrigen bewährt hat, als Basis für das Gewerbe zugrunde, so müssen sog. "Haushaltsgleichwerte" in der Abfallsatzung festgesetzt werden. Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten wird der zu zahlende Grundbetrag und der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Haushaltsgleichwerten ermittelt. Dabei entspricht ein Haushaltsgleichwert einem durchschnittlichen Privathaushalt (3,5 Personen). Analog der Abfallgebühren für Privathaushalte wird pro Haushaltsgleichwert ein Grundbetrag (= Haushaltsbetrag) und ein Mindestvolumen von 60 l pro zwei Wochen berechnet. Die Summe der Haushaltsgleichwerte wird bei Teilwerten auf vollen Haushaltsgleichwert aufgerundet. Haushaltsgleichwerte werden nach folgender Regelung berechnet: Unternehmen/ Institution je Platz/Beschäftigten/ Bett Haushaltsgleichwert -2- a) Öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- u. Versicherungsvertreter b) Schulen, Kindergärten c) Gaststättenbetriebe, Imbissstuben, Eisdielen d) Beherbergungsbetriebe e) Lebensmitteleinzel- u. Großhandel f) sonstiger Einzel- u. Großhandel g) Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe je 3 Beschäftigte 0,25 je 10 Schüler/Kinder/Beschäftigten je 10 Beschäftigten 0,25 2 je 4 Betten je Beschäftigten 0,5 1 je Beschäftigten 0,2 je Beschäftigten 0,2 Im Zuge dieser Satzungsänderung werden die §§ 3 und 4 den Bestimmungen der Kreisabfallsatzung angepasst. Ebenfalls den geänderten gesetzlichen Bestimmungen angepasst wurde die Anlage 1 der Satzung. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten der Abfallentsorgung sind durch die Abfallbeseitigungsgebühren gedeckt. III. Beschlussvorschlag: „Die erste Satzung vom .......... zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2001 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ -31.Satzung vom __________ zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung in der Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2001 Aufgrund der § § 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2001 (GV.NRW., S. 811), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein – Westfalen (LabfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV.NRW,S.708,731), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBI.I, S.2705ff.) zuletzt geändert durch Art. 57 Siebte Zuständigkeitsverordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) (BGBl. I S. 2455), § 7 der GewerbeAbfallverordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938ff.) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung in der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI.I, S.602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl. I, S. 3574) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom _______________ folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 §3 Ausgeschlossene Abfälle Der § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: §3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind gemäß § 15 Abs.3 KrW-/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist ( § 15 Abs.3 Satz 2 KrW-/ AbfG). Diese Abfälle sind in dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Abfallartenkatalog nicht aufgeführt; der Katalog ist Bestandteil dieser Satzung. §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen Der § 4 erhält folgende Fassung: (1) §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden von der Gemeinde durch das Schadstoffmobil an den Sammelstellen angenommen. Schadstoffhaltige Abfälle dürfen nur zu den in der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen an das Schadstoffmobil -4angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen und Sammelfahrzeuge werden von der Gemeinde bekannt gegeben. (2) Kleinmengen schadstoffhaltiger Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleitungs-betrieben, die in der Anlage 2 zu dieser Satzung benannt werden, werden bei den in § 4 Nr. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Düren angegebenen stationären Sammelstellen angenommen. §6 Anschluss- und Benutzungszwang Der § 6 erhält folgende Fassung: §6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer ( z.B. Mieter, Pächter ) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücksoder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall - Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht – Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht – Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis – Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich / industriell und gleichzeitig von privaten -5Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist möglich. -6- § 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter Der § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle Zugrundelegung von Haushaltsgleichwerten ermittelt. zur Beseitigung unter Bei der Zuteilung der Mülltonnen muss gewährleistet sein, dass je Haushaltsgleichwert mindestens eine 60-l-Restmülltonne vorhanden ist. Haushaltsgleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: Unternehmen/ Institution je Platz/Beschäftigten/ Bett Haushaltsgleichwert a) Öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- u. Versicherungsvertreter je 3 Beschäftige b) Schulen, Kindergärten c) Gaststättenbetriebe, je 10 Schüler/ Kinder/Beschäftigten 0,25 je Beschäftigten 2 Imbissstuben, Eisdielen d) Beherberungsbetriebe e) Lebensmitteleinzel- u. Großhandel je 4 Betten je Beschäftigten 0,25 0,5 1 -7- f) sonstiger Einzel- u. Großhandel g) Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe je Beschäftigten 0,2 je Beschäftigten 0,2 Der § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 2 sind alle in einem Betrieb Tätige, (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags – Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. Der § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Zwei Haushalte/Haushaltsgleichwerte können sich einen 120-l-Abfallbehälter, bis zu vier Haushalte/Haushaltsgleichwerte können sich einen 240-l-Abfallbehälter teilen; diese Regelung gilt sowohl für Restmülltonnen als auch für Biotonnen. Die bisherigen Absätze 3 – 6 werden die Absätze 5 – 8 Der bisherige § 11 Abs. 7 wird Absatz 9 und erhält folgende Fassung: (9) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest – Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden. -8- § 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht Der § 18 Abs.1 erhält folgende Fassung: (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/ Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen. Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom - § 3 Abs. 1 Die Anlage 1 wird neu gefasst und ist als Anlage beigefügt. Artikel 2 Inkrafttreten: Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Ramm - -9Tabelle 1 Positivkatalog (Abfälle, die von Gemeinden nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Kreis ausgeschlossen werden können) Grenzwertzuordnung 1 Die Abfälle müssen die Grenzwerte der Tabelle 1 einhalten 2 Die Abfälle müssen die Grenzwerte der Tabelle 2 einhalten Die mit einem Sternchen (*) versehenen gefährlichen Abfallarten sind gemäß § 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnisverordnung besonders überwachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Abfallschlüssel 02 01 04 02 02 03 02 03 04 02 05 01 02 06 01 02 07 01 02 07 04 03 01 01 03 01 05 03 03 01 03 03 08 Abfallbezeichnung Grenzwertzuordnung Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) für Verzehr oder Stoffe für Verzehr oder Stoffe für Verzehr oder Stoffe für Verzehr oder Stoffe Abfälle aus der mechanischen Rohmaterials Verarbeitung ungeeignete Verarbeitung ungeeignete Verarbeitung ungeeignete Verarbeitung ungeeignete Wäsche, Reinigung und Zerkleinerung des für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Rinden und Korkabfälle Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen Rinden- und Holzabfälle Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 04 01 08 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) 04 01 09 Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish 1 - 10 - 04 02 21 04 02 22 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse) Abfälle aus unbehandelten Textilfasern Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 07 02 13 Kunststoffabfälle 04 02 09 04 02 10 08 03 18 09 01 07 09 01 08 10 01 01 10 01 15 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 04 fallen 12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne 15 01 06 gemischte Verpackungen Aufsaugund Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen werden 15 02 03 18 01 01 18 01 04 18 02 01 18 02 03 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 19 08 02 Sandfangrückstände feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände gebrauchte Aktivkohle gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze Papier und Pappe Kunststoff und Gummi 19 09 01 19 09 04 19 09 05 19 12 01 19 12 04 2 2 1 - 11 - 19 12 07 19 12 08 19 12 12 20 01 01 20 01 08 20 01 10 20 01 11 20 01 32 20 01 38 20 01 39 20 01 41 20 02 01 20 02 03 20 03 01 20 03 02 20 03 03 20 03 06 20 03 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt Textilien sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen Papier und Pappe biologisch abbaubare Küchenund Kantinenabfälle Bekleidung Textilien Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt Kunststoffe Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen biologisch abbaubare Abfälle andere nicht biologisch abbaubare Abfälle gemischte Siedlungsabfälle Marktabfälle Straßenkehricht Abfälle aus der Kanalreinigung Sperrmüll Genehmigungsrechtliche Einschränkungen: 1) nur Kalkschlamm 2) nur aus der Sickerwasserbehandlungsanlage Horm aussortiert: alle b. ü. Abfälle alle mineralischen Abfälle alle staubenden Abfälle alle Schlämme oder flüssigen Abfälle alle Bau- und Abbruchabfälle alle a.n.g.-Abfälle Industriemüll, d. h. Abfälle, die immer in großen Mengen anfallen Verpackungsabfälle außer Gemischen belassen: alle 20er bis auf Boden und Steine potentieller Geschäftsmüll, soweit brennbar oder kompostierbar Der Bürgermeister - Ramm - 1 - 12 - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________