Daten
Kommune
Kreuzau
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23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram
BE: Herr Wolfram
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
110/2002
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Hauptausschuss
Rat
14.11.2002
26.11.2002
10.12.2002
TOP: Beratung und Beschlussvorschlag über die Änderung der Abfallentsorgungssatzung der
Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten
Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) ist ab 24. Juni 2002 im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie wird zum 1. Januar 2003 in Kraft treten. § 7 Satz 4
dieser Verordnung sieht vor, dass gewerbliche Erzeuger und Besitzer Abfallbehälter des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers im angemessenen Umfang nach den näheren Festlegungen,
mindestens aber einen Behälter, zu nutzen haben.
Aufgrund dieser gesetzlichen Ermächtigung wird der Kreis Düren ab dem 01.01.2003 eine weitere
pauschalierte Grundgebühr einführen. Derzeit sind verschiedene Berechnungsschlüssel denkbar.
Die pauschalen Mehraufwendungen aus dieser Gewerbeabfallverordnung müssen aber mit rd.
20.000,00 € berücksichtigt werden.
Für die Gemeinde Kreuzau ergibt sich aus der Gewerbeabfallverordnung als wichtigste
Konsequenz, Regelungen zur Bemessung des Volumens und der Gebühr für die sog.
Pflichtrestmülltonne für Gewerbebetriebe zu treffen, damit die Mehraufwendungen aus dieser
Verordnung durch die Gewerbebetriebe abgedeckt werden. Aus diesem Grunde ist es erforderlich,
dass in der Abfallentsorgungssatzung ein praktikables und rechtssicheres Veranlagungssystem
festgeschrieben wird. Dieses Veranlagungssystem für das Gewerbe sollte sich nicht von dem
Veranlagungssystem für private Haushalte unterscheiden. Das bisherige Veranlagungssystem in
der Gemeinde Kreuzau besteht aus einer Kombination aus Grundbetrag und Behältervolumen für
jeden Haushalt. Nimmt man dieses System, das sich im übrigen bewährt hat, als Basis für das
Gewerbe zugrunde, so müssen sog. "Haushaltsgleichwerte" in der Abfallsatzung festgesetzt
werden. Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten wird
der zu zahlende Grundbetrag und der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter
Zugrundelegung von Haushaltsgleichwerten ermittelt. Dabei entspricht ein Haushaltsgleichwert
einem durchschnittlichen Privathaushalt (3,5 Personen).
Analog der Abfallgebühren für Privathaushalte wird pro Haushaltsgleichwert ein Grundbetrag (=
Haushaltsbetrag) und ein Mindestvolumen von 60 l pro zwei Wochen berechnet. Die Summe der
Haushaltsgleichwerte wird bei Teilwerten auf vollen Haushaltsgleichwert aufgerundet.
Haushaltsgleichwerte werden nach folgender Regelung berechnet:
Unternehmen/
Institution
je Platz/Beschäftigten/
Bett
Haushaltsgleichwert
-2-
a) Öffentl. Verwaltungen,
Geldinstitute, Verbände,
Krankenkassen, Versicherungen, selbständig
Tätige der freien Berufe,
selbständige Handels-,
Industrie- u. Versicherungsvertreter
b) Schulen, Kindergärten
c) Gaststättenbetriebe,
Imbissstuben, Eisdielen
d) Beherbergungsbetriebe
e) Lebensmitteleinzel- u.
Großhandel
f) sonstiger Einzel- u.
Großhandel
g) Industrie, Handwerk u.
übrige Gewerbe
je 3 Beschäftigte
0,25
je 10 Schüler/Kinder/Beschäftigten
je 10 Beschäftigten
0,25
2
je 4 Betten
je Beschäftigten
0,5
1
je Beschäftigten
0,2
je Beschäftigten
0,2
Im Zuge dieser Satzungsänderung werden die §§ 3 und 4 den Bestimmungen der
Kreisabfallsatzung angepasst. Ebenfalls den geänderten gesetzlichen Bestimmungen
angepasst wurde die Anlage 1 der Satzung.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten der Abfallentsorgung sind durch die Abfallbeseitigungsgebühren gedeckt.
III. Beschlussvorschlag:
„Die erste Satzung vom .......... zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung der
Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2001 wird in der als Anlage beigefügten Fassung
beschlossen.“
-31.Satzung vom __________ zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung in der
Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2001
Aufgrund der § § 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 27.11.2001 (GV.NRW., S. 811), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein –
Westfalen (LabfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001
(GV.NRW,S.708,731), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom
27. September 1994 (BGBI.I, S.2705ff.) zuletzt geändert durch Art. 57 Siebte
Zuständigkeitsverordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) (BGBl. I S. 2455), § 7 der GewerbeAbfallverordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938ff.) sowie des § 17 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung in der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI.I,
S.602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl. I, S. 3574) hat der Rat der
Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom _______________ folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§3
Ausgeschlossene Abfälle
Der § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§3
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind gemäß § 15 Abs.3 KrW-/AbfG mit
Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art oder
Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert
oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im
Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger
oder Dritten gewährleistet ist ( § 15 Abs.3 Satz 2 KrW-/ AbfG). Diese Abfälle sind in dem als
Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Abfallartenkatalog nicht aufgeführt; der Katalog ist
Bestandteil dieser Satzung.
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
Der § 4 erhält folgende Fassung:
(1)
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur
Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen
(schadstoffhaltige Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden von der Gemeinde
durch das Schadstoffmobil an den Sammelstellen angenommen. Schadstoffhaltige Abfälle
dürfen nur zu den in der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen an das Schadstoffmobil
-4angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen und Sammelfahrzeuge werden von
der Gemeinde bekannt gegeben.
(2)
Kleinmengen schadstoffhaltiger Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleitungs-betrieben, die
in der Anlage 2 zu dieser Satzung benannt werden, werden bei den in § 4 Nr. 2 der
Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Düren angegebenen stationären
Sammelstellen angenommen.
§6
Anschluss- und Benutzungszwang
Der § 6 erhält folgende Fassung:
§6
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist
verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken
genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als
Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer ( z.B. Mieter, Pächter ) auf einem
an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im
Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden
Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle
aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 2 Nr. 2
GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen im Rahmen der privaten
Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücksoder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen
oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die
nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden,
haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken
Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen.
Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall - Verordnung für gewerbliche
Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht – Restmülltonne zu
benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht – Restmülltonne erfolgt auf
der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche
Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis
– Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die
Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und
Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen
Einrichtungen.
(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Absatz 1 und Absatz 2 besteht auch für
Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich / industriell und gleichzeitig von privaten
-5Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte
Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten
Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist
möglich.
-6-
§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
Der § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle
Zugrundelegung von Haushaltsgleichwerten ermittelt.
zur
Beseitigung
unter
Bei der Zuteilung der Mülltonnen muss gewährleistet sein, dass je Haushaltsgleichwert
mindestens eine 60-l-Restmülltonne vorhanden ist.
Haushaltsgleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
Unternehmen/
Institution
je Platz/Beschäftigten/
Bett
Haushaltsgleichwert
a) Öffentl. Verwaltungen,
Geldinstitute, Verbände,
Krankenkassen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien
Berufe, selbständige
Handels-, Industrie- u.
Versicherungsvertreter
je 3 Beschäftige
b) Schulen, Kindergärten
c) Gaststättenbetriebe,
je 10 Schüler/ Kinder/Beschäftigten 0,25
je Beschäftigten
2
Imbissstuben, Eisdielen
d) Beherberungsbetriebe
e) Lebensmitteleinzel- u.
Großhandel
je 4 Betten
je Beschäftigten
0,25
0,5
1
-7-
f) sonstiger Einzel- u.
Großhandel
g) Industrie, Handwerk u.
übrige Gewerbe
je Beschäftigten
0,2
je Beschäftigten
0,2
Der § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3)
Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 2 sind alle in einem Betrieb Tätige, (z.B. Arbeitnehmer,
Unternehmer,
mithelfende
Familienangehörige,
Auszubildende)
einschließlich
Zeitarbeitskräfte.
Halbtags – Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die
weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der
Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
Der § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4)
Zwei Haushalte/Haushaltsgleichwerte können sich einen 120-l-Abfallbehälter, bis zu vier
Haushalte/Haushaltsgleichwerte können sich einen 240-l-Abfallbehälter teilen; diese
Regelung gilt sowohl für Restmülltonnen als auch für Biotonnen.
Die bisherigen Absätze 3 – 6 werden die Absätze 5 – 8
Der bisherige § 11 Abs. 7 wird Absatz 9 und erhält folgende Fassung:
(9)
Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das
bereitgestellte Mindest – Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der
Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren
Behältervolumen zu dulden.
-8-
§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht
Der § 18 Abs.1 erhält folgende Fassung:
(1)
Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/
Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der
Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und
Beherbergungsunternehmen.
Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom
- § 3 Abs. 1 Die Anlage 1 wird neu gefasst und ist als Anlage beigefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten:
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Ramm -
-9Tabelle 1
Positivkatalog (Abfälle, die von Gemeinden nur nach ausdrücklicher Genehmigung
durch den Kreis ausgeschlossen werden können)
Grenzwertzuordnung
1
Die Abfälle müssen die Grenzwerte der Tabelle 1 einhalten
2
Die Abfälle müssen die Grenzwerte der Tabelle 2 einhalten
Die mit einem Sternchen (*) versehenen gefährlichen Abfallarten sind gemäß § 3 Abs. 1 der
Abfallverzeichnisverordnung besonders überwachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz
1 und Absatz 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Abfallschlüssel
02 01 04
02 02 03
02 03 04
02 05 01
02 06 01
02 07 01
02 07 04
03 01 01
03 01 05
03 03 01
03 03 08
Abfallbezeichnung
Grenzwertzuordnung
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
für Verzehr oder
Stoffe
für Verzehr oder
Stoffe
für Verzehr oder
Stoffe
für Verzehr oder
Stoffe
Abfälle aus der
mechanischen
Rohmaterials
Verarbeitung ungeeignete
Verarbeitung ungeeignete
Verarbeitung ungeeignete
Verarbeitung ungeeignete
Wäsche, Reinigung und
Zerkleinerung
des
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete
Stoffe
Rinden und Korkabfälle
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz,
Spanplatten und Furniere mit Ausnahme
derjenigen, die unter 03 01 04 fallen
Rinden- und Holzabfälle
Abfälle aus dem Sortieren von Papier und
Pappe für das Recycling
04 01 08
chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder
(Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)
04 01 09
Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
1
- 10 -
04 02 21
04 02 22
Abfälle
aus
Verbundmaterialien
(imprägnierte
Textilien,
Elastomer,
Plastomer)
organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B.
Fette, Wachse)
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
07 02 13
Kunststoffabfälle
04 02 09
04 02 10
08 03 18
09 01 07
09 01 08
10 01 01
10 01 15
Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 08 03 17 fallen
Filme und fotografische Papiere, die Silber
oder Silberverbindungen enthalten
Filme und fotografische Papiere, die kein
Silber und keine Silberverbindungen
enthalten
Rost- und Kesselasche, Schlacken und
Kesselstaub
mit
Ausnahme
von
Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt
Rost- und Kesselasche, Schlacken und
Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung
mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01
04 fallen
12 01 05
Kunststoffspäne und -drehspäne
15 01 06
gemischte Verpackungen
Aufsaugund
Filtermaterialien,
Wischtücher und Schutzkleidung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02
fallen
spitze oder scharfe Gegenstände (außer
18 01 03)
Abfälle, an deren Sammlung und
Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht
keine besonderen Anforderungen gestellt
werden (z. B. Wund- und Gipsverbände,
Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
spitze oder scharfe Gegenstände mit
Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02
fallen
Abfälle, an deren Sammlung und
Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht
keine besonderen Anforderungen werden
15 02 03
18 01 01
18 01 04
18 02 01
18 02 03
19 08 01
Sieb- und Rechenrückstände
19 08 02
Sandfangrückstände
feste Abfälle aus der Erstfiltration und
Siebrückstände
gebrauchte Aktivkohle
gesättigte
oder
gebrauchte
Ionenaustauscherharze
Papier und Pappe
Kunststoff und Gummi
19 09 01
19 09 04
19 09 05
19 12 01
19 12 04
2
2
1
- 11 -
19 12 07
19 12 08
19 12 12
20 01 01
20 01 08
20 01 10
20 01 11
20 01 32
20 01 38
20 01 39
20 01 41
20 02 01
20 02 03
20 03 01
20 03 02
20 03 03
20 03 06
20 03 07
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter
19 12 06 fällt
Textilien
sonstige
Abfälle
(einschließlich
Materialmischungen)
aus
der
mechanischen Behandlung von Abfällen
mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12
11 fallen
Papier und Pappe
biologisch
abbaubare
Küchenund
Kantinenabfälle
Bekleidung
Textilien
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die
unter 20 01 31 fallen
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter
20 01 37 fällt
Kunststoffe
Abfälle
aus
der
Reinigung
von
Schornsteinen
biologisch abbaubare Abfälle
andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
gemischte Siedlungsabfälle
Marktabfälle
Straßenkehricht
Abfälle aus der Kanalreinigung
Sperrmüll
Genehmigungsrechtliche Einschränkungen:
1) nur Kalkschlamm
2) nur aus der Sickerwasserbehandlungsanlage Horm
aussortiert:
alle b. ü. Abfälle
alle mineralischen Abfälle
alle staubenden Abfälle
alle Schlämme oder flüssigen Abfälle
alle Bau- und Abbruchabfälle
alle a.n.g.-Abfälle
Industriemüll, d. h. Abfälle, die immer in großen Mengen anfallen
Verpackungsabfälle außer Gemischen
belassen:
alle 20er bis auf Boden und Steine
potentieller Geschäftsmüll, soweit brennbar oder kompostierbar
Der Bürgermeister
- Ramm -
1
- 12 -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________