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Antrag (Antrag 397)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
2,6 MB
Datum
06.09.2017
Erstellt
24.08.17, 15:04
Aktualisiert
24.08.17, 15:04
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Inhalt der Datei

31; /704 BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN Bündnis 90/Die Grünen Fraktion im Rat der Stadt Erftstadt Bahnhofstr. 24 50374 Erftstadt fraktion@gruene-erftstadt.de Erftstadt, 14.8.2017 Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN Bahnhofstr. 24 • 50374 Erftstad BM 2j4 01.:3 An den Bürgermeister Herrn Erner Holzdamm 10 30374 Erftstadt Per mail: bürgermeistereerftstadt.de 6 32 40 43 STADT ERFTSTADT - Der Bürgermeister - 01.4 01.5 ' 51 01.6 _61 62 100 • 63 15, AUG, 2017 10 ' 14 A5 370 2 81 65 Sehr geehrter Herr Erner, hiermit bitten wir darum, folgenden Antrag den zuständigen Gremien zur Beratung zuzuleiten: Antrag zur Erstellung eines aktualisierten Kriterienkatalogs zur Förderung ansässiger Kulturvereine Hiermit beantragen wir eine Aktualisierung der Zuschussrichtlinien zur Förderung hiesiger Kulturvereine. Einhergehend damit sollen sämtliche aktiver Erftstädter Kultur- und Heimatvereine und deren jeweiligen Fördermittel durch die Stadt — inkl. geldwerter Zuschüsse wie beispielsweise kostenfreie Zurverfügungstellung von Gebäuden, Förderung von Baumaßnahmen sowie sonstiger Sachwerte — rückwirkend bis zum Jahr 2000 aufgelistet werden. Begründung Die derzeit gültigen Zuschussrichtlinien zur Förderung der Erftstädter Kultur — und Heimatvereine bedürfen einer Aktualisierung. Nach den derzeit gültigen Richtlinien sind förderfähig „Schützenvereine samt Schützenkönigen, Schützenbruderschaften, der Gymnicher Ritt, der Dachverband der Karnevalsvereine nebst Prinzen und Dreigestirnen, Karnevalsgesellschaften, die jeweiligen Umzüge, Tanzgruppen und Tambour- und Fanfarenkorps, Musik- und Gesangsvereine, Heimat- und Brauchtumsvereine.... (vgl. Richtlinien im Anhang) Dies bildet die Realität bei Weitem nicht mehr ab. Zwischenzeitlich haben sich in Erftstadt weit mehr ehrenamtlich tätige Kulturvereine gegründet, die das Kulturleben der Stadt entscheidend mitprägen. Nach welchen Kriterien Zuschüsse jedoch vergeben werden ist intransparent und laut jeweiliger jährlicher Haushaltssatzung auch vollkommen unübersichtlich. So gibt es einerseits Angaben über Zahlungen in der Auflistung der ,freiwilligen Aufgaben' (vgl. S. 78), pauschale und konkrete Angaben über Zahlungen im Produktbereich 040 281 (,Heimat- und sonstige Kunstpflege' — vgl. S. 335 ff) als auch im Produktbereich 080 421 (Förderung des Sports, vgl. S. 444 ff, wo wiederum Schützenvereine und die Fidele Narrenzunft aufgeführt sind, die lt. vorliegender Satzung eigentlich zu den Heimat- und Kulturvereinen zu zählen wären, als auch im Produktbereich 020122 die Bereitstellung der security anlässlich des jährlich stattfindenden ,Gymnicher Rifts' — vgl. Haushaltssatzung 2017). Wir möchten hier betonen, dass wir mit diesem Antrag weder eine Reduzierung der Fördermittel anstreben noch irgendeine Art von Restriktionen der Vereine anstreben. Im Gegenteil möchten unterstreichen, dass ehrenamtliches bürgerschaftliches Engagement ein wesentliches Element in der Vielfalt und Lebensqualität Erftstadts darstellt und von Seiten der Stadt gefördert werden soll. Wir möchten allerdings eine klare transparente und reelle Richtlinie auf den Weg bringen, die gemeinnützig anerkannte Vereine in ihren jeweiligen kreativen Bestrebungen unterstützt. In einer vorangestellten Präambel sollten neben allgemeiner kultureller Sparten all jene Aktivitäten Berücksichtigung erfahren, deren Vermittlungsformen innovativen, experimentellen, interkulturellen, inklusiven oder generationenübergreifenden Charakter haben und vor allem Jugendarbeit leisten. Mit freundlichen Grüßen 9\u,(914, Marion Sand Fraktionsvorsitzende Dr. Simone Scharbert-Hemberger Sachverständige Bürgerin Anhang: Zuschussrichtlinien Kultur_Erftstadt Zuschussrichtlinien für Kultur- und Heimatvereine in Erftstadt Die Stadt Erftstadt betrachtet es als eine wichtige Aufgabe, die Kultur und das Brauchtum zu förden. Sie wird deshalb im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch weiterhin, soweit erforderlich, kulturelle Einrichtungen aller Art errichten und betreiben, sowie Zuschüsse und Beihilfen zur Förderung der Kultur und des Brauchtums an Kultur- und Heimatvereine nach Maßgabe der im Haushalt veranschlagten Mittel gewähren. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermittel besteht nicht. Die Stadt Erftstadt gewährt den ortsansässigen Kultur- und Heimatvereinen im jeweiligen Haushaltsjahr Zuschüsse nach folgenden Richtlinien: 1. Für Jubiläumsveranstaltungen (25, 50, 75, 100 usw. Jahre) werden den Vereinen folgende Zuschüsse gewährt: 25 Jahre 50 Jahre 75 Jahre 100 Jahre 100.-- E 200.-- € 300.— € 400.-- € Für darüber hinaus gehende Jubiläen werden 400.— Bezuschussung findet nicht statt. gewährt. Eine weitergehende 2.Die Schützenkönige erhalten zum Schützenfest einen Zuschuss von 70.— E. Dieser Zuschuss ist der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. 3.Der Schützenverein, der das Bezirksschützenfest ausrichtet, erhält einen Zuschuss von 300.- E. Weitere Zuschüsse werden nicht gewährt. 4. Der Bezirksverband Erftstadt der historischen deutschen Schützenbruderschaften erhält einen jährlichen Organisationszuschuss in Höhe von 300.-- E. 5. Der Veranstalter des "Gymnicher Rifts" erhält einen Zuschuss von 300.-- E. 6. Der Dachverband Erftstädtischer Karnevalsvereine erhält einen Zuschuss von 70.-- E. 7. Die Kamevalsprinzen bzw. Dreigestirne der Session erhalten je einen Zuschuss von 70.-- E. Dieser Zuschuss ist den Gesellschaften zur Verfügung zu stellen. Wird in einem Stadtteil kein Prinz proklamiert, jedoch ein Karnevalsumzug organisiert, erhält der Zugveranstalter einen Zuschuss von 70.-- €. Karnevalsgesellschaften, die einen Kinderprinzen proklamieren, erhalten einen Zuschuss von 35.— E. 8. Die Zugversicherung für die Karnevalsumzüge wird von der Stadt Erftstadt übernommen und abgeschlossen. Die Veranstalter melden bis zum 1.12. Eines Jeden Jahres die nachfolgenden Versicherungsrelevanten Angaben: - Zahl der Aktiven Teilnehmerinnen und Teilnehmer - Anzahl der Pferde - Anzahl der Zugmaschinen und sonstige Kraftfahrzeuge - Wurfmaterial, insbesondere außergewöhnliches Wurfmaterial. - Tag und Uhrzeit des Umzuges - Zugweg - Verantwortliche/r Leiter/in. 9. Vereinen, Tanzgruppen sowie Tambour- und Fanfarenkorps und Musikvereinen mit Vereinssitz in Erftstadt wird für die Teilnahme an Bundes- und Landesmeisterschaften ein einmaliger Zuschuss von 300.— E gewährt. 10.Gesangsvereine mit Vereinssitz in Erftstadt erhalten auf Antrag pro aktives Mitglied einen Zuschuss bis zu 2,50€. Für aktive Mitglieder bis zum vollendeten 18 Lebensjahr wird eine Jugendbeihilfe von höchstens 4.— € gewährt. Für die Verteilung der Mittel ist dem Antrag eine Kopie der Meldung an den Kreissängerbund, aus dem die Anzahl der aktiven Mitglieder hervorgeht, sowie eine aktuelle Mitgliederliste beizufügen. Die Anträge sind bis zum 1.10. des Jahres einzureichen. 11. Musikvereine, Tambour- und Fanfarenkorps, Heimat- und Brauchtumsvereine erhalten auf Antrag pro aktives Mitglied einen Zuschuss bis zu 2,50€. Für jedes aktive Mitglied bis zum vollendeten 18 Lebensjahr wird eine Beihilfe von höchstens 6.—E gewährt. Für die Verteilung der Mittel ist dem Antrag eine Kopie der Meldung an den übergeordneten Verband und eine aktuelle Mitgliederliste mit Namen und Geburtsdaten beizufügen. Die Anträge sind bis zum 1.10. Des jahres einzureichen. 12.Der Musikverein, der das Bezirks-/Kreismusikfest ausrichtet, erhält einen Zuschuss von 300.-- E. Weitere Zuschüsse werden nicht gewährt. Der Antrag ist bis zum 1.10. des Jahres einzureichen. 13. Für Uniformen, Fahnen, Standarten und ähnliche Symbole gewährt die Stadt Erftstadt keine Zuschüsse. 14.Investitionen unter 2.500.-- E werden nicht bezuschusst. 15.Investitionen über 2.500.-- können bis zur maximalen Höhe von 120.000.— bis zu 25 % bezuschusst werden. Darüber hinausgehende Kosten werden nicht bezuschusst. Als Investitionen gelten die Neuerstellung von Immobilien, die der kulturellen Betätigung mittelbar oder unmittelbar dienen und der Erwerb langlebiger Wirtschaftsgüter , die unmittelbar der kulturellen Betätigung dienen. Verbindliche Raum- und Nutzungskonzepte sowie Finanzierungspläne, aus denen die Eigenleistungen ersichtlich sind, sind den Anträgen beizufügen. Eingebrachte Eigenleistungen werden nicht bezuschusst. Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis mit entsprechenden Belegen und Rechnungen vorzulegen. Geförderte lnvestitionen sind mindestens 20 Jahre für den im Antrag angegebenen Zweck zu erhalten. Bei vorzeitiger Zweckentfemdung sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, jedoch für jedes Jahr des Bestehens der Einrichtung um 1/20 verringert. Zuschüsse können auf mehrere Haushaltsjahre aufgeteilt werden. Ein Beginn der Maßnahme vor Bewilligung eines Zuschusses durch die Stadt Erftstadt ist förderschädlich; nachträgliche Zuschüsse sind grundsätzlich ausgeschlossen. Anträge sind bis spätestens 30.6. des jeweiligen Jahres für das Folgejahr zu stellen. Folgekosten wie Reparaturen, Sanierungen und Ersatzbeschaffungen werden grundsätzlich nicht bezuschusst. 16. Für Martinszüge werden insgesamt 5.000.-- € bereitgestellt. Nach Abzug der Haftpflicht versicherung für die Züge werden die Restmittel anteilig nach der Zahl der Kinder (Stand 1.10.) aufgeteilt. 17.Die Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn haushaltsrechtlich freiwillige Ausgaben geleistet werden dürfen und solange die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel ausreichen. Diese Richtlinien gelten für die im jeweiligen Haushaltsjahr im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel und bis neue Richtlinien beschlossen werden.