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Allgemeine Vorlage (Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2003 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung")

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2003 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung") Allgemeine Vorlage (Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2003 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung") Allgemeine Vorlage (Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2003 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung") Allgemeine Vorlage (Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2003 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung")

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Kämmerei BE: Kreuzau, 23. April 2008 Vorlagen-Nr.: 116/2002 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat Rat 26.11.2002 10.12.2002 13.01.2003 TOP: Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2003 durch die Neufassung der „HebesatzSatzung“ I. Sach- und Rechtslage: Die Gemeinde hat erstmals zum 01.01.1994 die Realsteuer-Hebesätze in Form einer gesonderten Hebesatz-Satzung festgesetzt. Die Hebesatz-Satzung bietet den Vorteil, dass die Gemeinde bereits zu Beginn eines Haushaltsjahres die Realsteuern –unabhängig von der Rechtskraft der Haushaltssatzung- auf der Grundlage geänderter Hebesätze festsetzen kann. Die Hebesätze wurden zuletzt zum 01.01.2001 durch die Neufassung der Hebesatz-Satzung wie folgt erhöht: Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer von 210 % auf 220 % von 340 % auf 360 % von 390 % auf 400 %. Mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 15.10.2002 zur Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten weist diese darauf hin, das der Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2003 (GFG 2003) gegenüber dem GFG 2002 eine deutliche Anhebung der fiktiven Hebesätze wie folgt vorsieht: Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer GFG 2003 202 % 401 % 424 % GFG 2002 175 % 330 % 380 % Nach der 1. Lesung des GFG 2003 zeichnet sich allerdings eine Absenkung der fiktiven Hebesätze um 5 % ab (192 % GrSt. A, 381 % GrSt. B, 403 % Gewerbesteuer). Die Anhebung der fiktiven Hebesätze bewirkt, dass sich die Berechnungsgrundlage „Steuerkraftmesszahl“ für die einzelne Kommune erhöht und damit einen höheren Abzugsposten bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen darstellt. Gleichzeitig erhöht eine größere Steuerkraftmesszahl die Umlagegrundlage der einzelnen Kommune, die als Basis der zu leistenden Kreisumlage dient. Der von einer Kommune über dem fiktiven Satz liegende Hebesatz bewirkt, dass die dieser Differenz entsprechenden höheren Steuereinnahmen ungeschmälert dem kommunalen Haushalt zugute kommen. -2Nach dem Handlungsrahmen des Innenministeriums zur Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten vom 6.10.1999 sowie der Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 15.10.2002 müssen die Realsteuerhebesätze von HSK-Gemeinden mindestens 10 %-Punkte über den fiktiven Hebesätzen bzw. oberhalb des Durchschnitts von Kommunen gleicher Größenordnung liegen. Nachstehend sind die durchschnittlichen Hebesätze für Gemeinden mit 10.000 bis 25.000 Einwohnern (letzte Kassenstatistik), die fiktiven Hebesätze nach dem GFG 2003 –Stand 1. Lesung-, die nach dem Handlungsrahmen festzusetzenden Hebesätze sowie die derzeitigen Hebesätze der Gemeinde Kreuzau aufgeführt: Steuerart durchschnittliche Hebesätze fiktive Hebesätze nach GFG 2003 Stand nach 1. Lesung- notwendige Anhebung nach dem Handlungsrahmen auf derzeitige Hebesätze der Gemeinde Anhebung um % Punkte Grundsteuer A 203% 192% 213% 220% 0 Grundsteuer B 332% 381% 391% 360% 31 Gewerbesteuer 381% 403% 413% 400% 13 Aus der vorstehenden Übersicht ist zu erkennen, dass der Hebesatz für die Grundsteuer B um 31 Punkte sowie der Hebesatz für die Gewerbesteuer um 13 Punkte anzuheben ist. Aufgrund der Rechtslage wird die Gemeinde nicht umhin kommen, die Forderung der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Ich muss Ihnen daher vorschlagen, den Hebesatz der Grundsteuer B auf 391 % und den Hebesatz der Gewerbesteuer auf 413 % anzupassen. Die Erhöhung des Grundsteuer B – Hebesatzes um 31 Punkte führt zu jährlichen Steuermehreinnahmen von rd. 163.000,- Euro sowie des Gewerbesteuerhebesatzes um 13 Punkte zu Mehreinnahmen von rd. 45.000,- Euro. Der Entwurf der neuen Hebesatz-Satzung ist als Anlage beigefügt. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht erforderlich. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Ab Haushaltsjahr 2003 Mehreinnahmen a) bei der Grundsteuer B in Höhe von rd. 163.000,- Euro b) bei der Gewerbesteuer in Höhe von rd. 45.000,- Euro III. Beschlussvorschlag: „1. Mit Wirkung ab 01.01.2003 wird der Hebesatz für die Grundsteuer B auf 391 v.H. und der Hebesatz für die Gewerbesteuer auf 413 v.H. festgesetzt. 2. Die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ -3- Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau vom __________. Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung, des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.05.1999 (BGBl. I.S. 1010, ber. BGBl. I. S. 1491), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung und des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV. NW. S. 732) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am 10.12.2002 die nachstehende Satzung beschlossen: §1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 220 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 391 v. H. 2. Gewerbesteuer 413 v. H. §2 Diese Satzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau vom 20. Dezember 2000 außer Kraft. -4- Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Ramm - Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________