Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kämmerei BE:
Kreuzau, 23. April 2008
Vorlagen-Nr.:
116/2002
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
Rat
26.11.2002
10.12.2002
13.01.2003
TOP: Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2003 durch die Neufassung der „HebesatzSatzung“
I. Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde hat erstmals zum 01.01.1994 die Realsteuer-Hebesätze in Form einer gesonderten
Hebesatz-Satzung festgesetzt.
Die Hebesatz-Satzung bietet den Vorteil, dass die Gemeinde bereits zu Beginn eines
Haushaltsjahres die Realsteuern –unabhängig von der Rechtskraft der Haushaltssatzung- auf der
Grundlage geänderter Hebesätze festsetzen kann.
Die Hebesätze wurden zuletzt zum 01.01.2001 durch die Neufassung der Hebesatz-Satzung wie
folgt erhöht:
Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gewerbesteuer
von 210 % auf 220 %
von 340 % auf 360 %
von 390 % auf 400 %.
Mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 15.10.2002 zur Genehmigung von
Haushaltssicherungskonzepten
weist
diese
darauf
hin,
das
der
Entwurf
des
Gemeindefinanzierungsgesetzes 2003 (GFG 2003) gegenüber dem GFG 2002 eine deutliche
Anhebung der fiktiven Hebesätze wie folgt vorsieht:
Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gewerbesteuer
GFG 2003
202 %
401 %
424 %
GFG 2002
175 %
330 %
380 %
Nach der 1. Lesung des GFG 2003 zeichnet sich allerdings eine Absenkung der fiktiven
Hebesätze um 5 % ab (192 % GrSt. A, 381 % GrSt. B, 403 % Gewerbesteuer).
Die Anhebung der fiktiven Hebesätze bewirkt, dass sich die Berechnungsgrundlage
„Steuerkraftmesszahl“ für die einzelne Kommune erhöht und damit einen höheren Abzugsposten
bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen darstellt. Gleichzeitig erhöht eine größere
Steuerkraftmesszahl die Umlagegrundlage der einzelnen Kommune, die als Basis der zu
leistenden Kreisumlage dient. Der von einer Kommune über dem fiktiven Satz liegende Hebesatz
bewirkt, dass die dieser Differenz entsprechenden höheren Steuereinnahmen ungeschmälert dem
kommunalen Haushalt zugute kommen.
-2Nach
dem
Handlungsrahmen
des
Innenministeriums
zur
Genehmigung
von
Haushaltssicherungskonzepten vom 6.10.1999 sowie der Verfügung der Bezirksregierung Köln
vom 15.10.2002 müssen die Realsteuerhebesätze von HSK-Gemeinden mindestens 10 %-Punkte
über den fiktiven Hebesätzen bzw. oberhalb des Durchschnitts von Kommunen gleicher
Größenordnung liegen.
Nachstehend sind die durchschnittlichen Hebesätze für Gemeinden mit 10.000 bis 25.000
Einwohnern (letzte Kassenstatistik), die fiktiven Hebesätze nach dem GFG 2003 –Stand 1.
Lesung-, die nach dem Handlungsrahmen festzusetzenden Hebesätze sowie die derzeitigen
Hebesätze der Gemeinde Kreuzau aufgeführt:
Steuerart
durchschnittliche
Hebesätze
fiktive Hebesätze
nach GFG 2003
Stand nach 1.
Lesung-
notwendige
Anhebung nach
dem
Handlungsrahmen
auf
derzeitige
Hebesätze der
Gemeinde
Anhebung um % Punkte
Grundsteuer A
203%
192%
213%
220%
0
Grundsteuer B
332%
381%
391%
360%
31
Gewerbesteuer
381%
403%
413%
400%
13
Aus der vorstehenden Übersicht ist zu erkennen, dass der Hebesatz für die Grundsteuer B um 31
Punkte sowie der Hebesatz für die Gewerbesteuer um 13 Punkte anzuheben ist.
Aufgrund der Rechtslage wird die Gemeinde nicht umhin kommen, die Forderung der
Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Ich muss Ihnen daher vorschlagen, den Hebesatz der Grundsteuer B
auf 391 % und den Hebesatz der Gewerbesteuer auf 413 % anzupassen.
Die Erhöhung des Grundsteuer B – Hebesatzes um 31 Punkte führt zu jährlichen
Steuermehreinnahmen von rd. 163.000,- Euro sowie des Gewerbesteuerhebesatzes um 13 Punkte
zu Mehreinnahmen von rd. 45.000,- Euro.
Der Entwurf der neuen Hebesatz-Satzung ist als Anlage beigefügt. Eine aufsichtsbehördliche
Genehmigung ist nicht erforderlich.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Ab Haushaltsjahr 2003 Mehreinnahmen
a) bei der Grundsteuer B in Höhe von rd. 163.000,- Euro
b) bei der Gewerbesteuer in Höhe von rd. 45.000,- Euro
III. Beschlussvorschlag:
„1. Mit Wirkung ab 01.01.2003 wird der Hebesatz für die Grundsteuer B auf 391 v.H. und
der Hebesatz für die Gewerbesteuer auf 413 v.H. festgesetzt.
2. Die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der
Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“
-3-
Satzung
über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau vom
__________.
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14.07.1994 (GV. NW. S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung,
des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.05.1999
(BGBl. I.S. 1010, ber. BGBl. I. S. 1491),
des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) in der zurzeit geltenden
Fassung
und des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom
16.12.1981 (GV. NW. S. 732)
hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am 10.12.2002 die nachstehende Satzung beschlossen:
§1
Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
220 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
391 v. H.
2. Gewerbesteuer
413 v. H.
§2
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der
Gemeinde Kreuzau vom 20. Dezember 2000 außer Kraft.
-4-
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Ramm -
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________