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Allgemeine Vorlage (Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Winter BE: Herr Winter/ Herr Stolz Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 5/98 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuß Rat 12.02.1998 26.02.1998 TOP: Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter zur Durchführung der Kommunalwahlen 1999 I. Sach- und Rechtslage: Im September 1999 finden die allgemeinen Neuwahlen zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise statt. Gleichzeitig werden die hauptamtlichen Bürgermeister / hauptamtlichen Landräte durch das Volk erstmals gewählt. Die wesentliche Verantwortung für die Durchführung der Wahlen obliegt den vom Landesgesetzgeber vorgesehenen Wahlorganen. Dies sind u.a. der Wahlleiter (kraft Gesetzes der Hauptverwaltungsbeamte) und der Wahlausschuß. Vorrangige Aufgabe des Rates ist es, die Beisitzer des Wahlausschusses und ihre Stellvertreter zu wählen (§ 2 Absatz 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes i.V.m. § 1 Ziffer 1 der Kommunalwahlordnung). Der Wahlausschuß hat u.a. die Aufgabe, das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen. Die Bildung des Wahlausschusses hat spätestens 8 Monate vor Ablauf der Wahlperiode (30. September 1999) zu erfolgen. Im Hinblick auf diesen Termin besteht eigentlich zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Anlaß, den Ausschuß zu bilden. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben aber gezeigt, daß es zweckmäßig ist, den Wahlausschuß schon frühzeitig einzurichten, weil auch Parteiinteressen (z.B. Aufstellung der Kandidaten) zu berücksichtigen sind. Der Wahlausschuß besteht aus dem Wahlleiter (Gemeindedirektor kraft Gesetzes) als Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern und einer entsprechenden Anzahl von Stellvertretern. Als stellvertretender Vorsitzender fungiert kraft Gesetzes der allgemeine Vertreter des Gemeindedirektors. Auf den Wahlausschuß finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechtes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Wahlausschuß in öffentlicher Sitzung entscheidet, daß er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt, und daß § 58 Absatz 1 Sätze 7 bis 10 und Absatz 3 Sätze 4 und 5 der Gemeindeordnung (n.F.) außer Betracht bleiben. Hinsichtlich der Personen, die in den Wahlausschuß gewählt werden können, hat der Gesetzgeber festgelegt, (vergl. § 2 Absätze 2 und 5 des Kommunalwahlgesetzes), daß Hauptverwaltungsbeamte und ihre Vertreter sowie sonstige Personen, die sich für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters bewerben, nicht Mitglied des Wahlausschusses sein können. Dieser mögliche Hinderungsgrund greift jedoch erst ein, wenn z.B. der Hauptverwaltungsbeamte, ein Fraktionsvorsitzender oder andere Personen ihre Kandidatur auch bekanntgegeben haben; sie also nicht nur prognostiziert wird. Wird erst nach Bildung des Wahlausschusses eine Kandidatur erklärt, nimmt der gesetzliche bzw. gewählte Stellvertreter im Wahlausschuß die Funktion wahr. Die Besetzung des Wahlausschusses läßt sich dergestalt verwirklichen, daß sich entweder der Rat auf einen einheitlichen Vorschlag einigt und hierüber einen einstimmigen Beschluß faßt oder, daß nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (System d’Hondt) in einem Wahlgang eine Abstimmung erfolgt (§ 50 Absatz 3 GO n.F.). Ich möchte im übrigen über die Anzahl der Beisitzer keine Empfehlung geben, darf aber zur Information anfügen, daß sich der im Jahre 1993 gebildete Wahlausschuß aus 10 ordentlichen Beisitzern zusammensetzte, für die auch 10 Stellvertreter gewählt wurden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Für die Beisitzer des Wahlausschusses werden die üblichen Sitzungsgelder gewährt. Haushaltsmittel stehen hierfür zur Verfügung. III. Beschlußvorschlag Verwaltung: 2 „Es wird ein Wahlausschuß gebildet; in diesen Anzahl von Stellvertretern gewählt“. werden_______ Beisitzer und eine entsprechend große III. Beschlußvorschlag: „Es wird ein Wahlausschuß gebildet; in diesen werden 10 Beisitzer und eine entsprechend große Anzahl von Stellvertretern gewählt“. Der Gemeindedirektor - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: