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Beschlussvorlage (17-10-24 FNP Begründung Gereonsweiler Linnich)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
3,2 MB
Datum
14.11.2017
Erstellt
30.10.17, 09:27
Aktualisiert
30.10.17, 09:27

Inhalt der Datei

STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ BEGRÜNDUNG ZUR 30. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR UND GEREONSWEILER / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ STADT LINNICH STAND: FESTSTELLUNGSBESCHLUSS ÄNDERUNG ZUM FESTSTELLUNGSBESCHLUSS WURDEN IN ROT MARKIERT VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ I /II STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ Inhalt 1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung ..................................................................... 3 1.1 Anlass der Planung ........................................................................................................ 3 1.2 Ziel und Zweck der Planung ............................................................................................. 4 2 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ..................................... 4 2.1 Beschreibung der Plangebiete .......................................................................................... 4 2.2 Beschaffenheit der Plangebiete ......................................................................................... 6 3 Übergeordnete Planungen ................................................................................. 11 3.1 Landesplanung ........................................................................................................... 11 3.2 Regionalplanung ......................................................................................................... 11 3.3 Flächennutzungsplan ................................................................................................... 14 3.4 Landschaftsplan .......................................................................................................... 16 3.5 Weitere Regelungen..................................................................................................... 19 3.6 Standortuntersuchung................................................................................................... 20 3.6.1 Hintergrund ................................................................................................................ 20 3.6.2 Vorgehensweise.......................................................................................................... 20 3.6.3 Ergebnisse der Standortuntersuchung .............................................................................. 22 3.7 Schaffung Substantiellen Raumes für die Windkraft.............................................................. 23 4 5 Darstellung des Flächennutzungsplans ............................................................... 24 Auswirkungen der Planung................................................................................ 24 5.1 Umweltauswirkungen.................................................................................................... 24 5.2 Ausgleich .................................................................................................................. 24 5.3 Verkehr / Erschließung.................................................................................................. 25 6 7 Verfahrensstand .............................................................................................. 26 Kosten............................................................................................................ 26 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ II /II STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ 1 ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG 1.1 Anlass der Planung Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben. Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, ist mit dem § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen worden. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen verwirklicht werden und somit die o.a. negativen Folgen vermieden werden. Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung1 durchzuführen. Die Stadt Linnich hatte zu Beginn des Planungsprozesses mit der 5. Änderung des Flächennutzungsplans bereits ein Sondergebiet „Konzentrationszone für die Windenergie“ ausgewiesen. Diese Änderung wies bereits eine ca. 40 ha große Konzentrationszone für die Windenergie aus (Konzentrationszone Körrenzig), welche aktuell errichtete Windenergieanlagen beinhaltet. Um der Windenergie mehr Raum zu geben, hat die Stadt Linnich eine Standortuntersuchung erstellen lassen, die nach Abschichtung der „harten“, für eine Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geeigneten Flächen, und der „weichen“, auf einer Abwägung beruhenden Einschränkung sechs Potenzialflächen ermittelt. Insgesamt werden die Potenzialflächen 1: „nördlich von Körrenzig-Kofferen-Hottorf“, Fläche 2: „östlich von Gevenich“, Fläche 3: „südlich von Boslar“, Fläche 4: „südwestlich von Flossdorf“, Fläche 5: „Ederen“ und Fläche 6: „nördlich von Gereonsweiler“ für grundsätzlich geeignete Konzentrationszonen für Windenergie angesehen. Mit der hier vorliegenden 30. Änderung des Flächennutzungsplans möchte die Stadt Linnich entsprechend den Empfehlungen der Standortuntersuchung die Windenergie im Stadtgebiet gesamtheitlich steuern. Dabei schließt sich der Rat der Stadt Linnich den ausgewählten Tabukriterien der Standortuntersuchung (vgl. Anhang), insbesondere der weichen Tabukriterien, vollumfänglich an und erachtet das Ergebnis als sachgerecht. Entsprechend der Empfehlung der Standortuntersuchung werden seitens der Stadt die Flächen 1, 3 und 6 als geeignet empfunden und sollen vorliegend neu ausgewiesen werden. Diese gemeinsame Ausweisung der Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf, Zone 3 Boslar und Zone 6 Gereonsweiler als städtische Gesamtplanung der Windenergie entfaltet sodann Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. 1 Vgl. Kapitel 3.6 dieser Begründung VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 3 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ Die Fläche 1 (Körrenzig-Kofferen-Hottorf) wurde 2014 im Rahmen der 29. Flächennutzungsplanänderung von der Stadt Linnich bereits als Konzentrationszone beschlossen und ergänzt das durch die 5. Änderung des Flächennutzungsplans bestehende Sondergebiet „Konzentrationszone für Windkraftanlagen“. Die 5. Änderung des Flächennutzungsplans bleibt von der hiesigen Bauleitplanung unberührt und ist nicht Gegenstand der aktuellen FNP-Änderung. Sie behält auch weiterhin ihre Gültigkeit. Die Zone 1 „Körrenzig-Kofferen-Hottorf“ ist inzwischen vollständig mit Windenergieanlagen bebaut. Mit der 28. Änderung des Flächennutzungsplans (2016) wurde die Potenzialfläche 3 „südlich von Boslar“ als weitere Konzentrationszone ausgewiesen. Für diese Konzentrationszone ist derzeit das Genehmigungsverfahren der Windenergieanlagen fortgeschritten und wird in absehbarer Zeit beendet werden. Im folgenden Text werden die Zonen entsprechend ihrer Nummerierung in der Standortuntersuchung wie folgt benannt:   Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf: Sondergebiet „Konzentrationszone Körrenzig“ und Konzentrationszone „Körrenzig-Kofferen-Hottorf“,Zone 3 Boslar: Konzentrationszone „südlich von Boslar Zone 6 Gereonsweiler: Konzentrationszone „nördlich von Gereonsweiler“ Für die Konzentrationszone Gereonsweiler soll zusätzlich ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um detailliertere Steuerungsmöglichkeiten zu schaffen. Für die anderen Konzentrationszonen wurden bereits Bebauungspläne aufgestellt. Dies sind die Bebauungspläne Nr. 4 „Windenergie Boslar“ und Nr. 9 „Windenergie Körrenzig-Kofferen-Hottorf“. In einem Bebauungsplan können zum Beispiel die Standorte der Anlagen bestimmt werden und somit ggf. auch Festsetzungen zum Schallschutz o.ä. getroffen werden. Es soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um die Festsetzungen unmittelbar an den geplanten Anlagentyp binden zu können und somit die größte Sicherheit bei den Beurteilungen der Auswirkungen zu erzielen. Ziel der Planung ist demnach die Aufstellung eines Bebauungsplanes, um das geplante Vorhaben detailliert steuern zu können. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“ soll im Parallelverfahren mit der 30. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen. Somit sollen beide Bauleitpläne zeitgleich bekannt gemacht werden. Nach derzeitigem Planungsstand sind in der Zone Gereonsweiler die Errichtung und der Betrieb von 11 Windenergieanlagen (WEA) vorgesehen. 1.2 Ziel und Zweck der Planung Die Stadt Linnich verfolgt das Ziel, im Stadtgebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Des Weiteren liegen bereits konkrete Planungen zur Errichtung weiterer Anlagen vor. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu wurde eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes durchgeführt (siehe Standortanalyse), um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. Die Stadt Linnich bewertet die Potentialflächen 1, 3 und 6 gemäß den Empfehlungen der Standortuntersuchung als gleichermaßen geeignet. Zur Steuerung der Windenergie in der Stadt Linnich ist es somit Ziel der 30. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentialflächen 1, 3 und 6 als Konzentrationszonen im Stadtgebiet auszuweisen und mit diesen gesamtheitlich Ausschlusswirkung zu entfalten. 2 DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE UND PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION 2.1 Beschreibung der Plangebiete Linnich ist die nördlichste und drittgrößte Stadt im Kreis Düren in Nordrhein-Westfalen. Sie liegt zentral zwischen den Städten Mönchengladbach im Nordosten und Aachen im Südwesten. Linnich und sein Umland sind im Norden der Jülicher Börde gelegen, am Übergang von der Kölner Bucht zum niederrheinischen Tiefland. Der Stadtkern von Linnich VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 4 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ liegt im Rurtal westlich der Rur. Die zugehörigen Ortsteile liegen in unmittelbarer Umgebung, wobei Körrenzig und Tetz ebenfalls im Rurtal liegen. Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Nordwesten die Stadt Geilenkirchen (Kreis Heinsberg), im Norden die Stadt Hückelhoven (Kreis Heinsberg), im Nordosten die Stadt Erkelenz (Kreis Heinsberg), im Osten die Gemeinde Titz (Kreis Düren), im Südosten und Süden die Stadt Jülich (Kreis Düren), im Südwesten die Gemeinde Aldenhoven (Kreis Düren) und im Westen die Stadt Baesweiler (Städteregion Aachen). Die Stadt Linnich besteht aus den Ortschaften Linnich (Stadt), Boslar, Ederen, Gereonsweiler, Gevenich, Glimbach, Hottorf, Körrenzig, Rurdorf, Tetz, Welz und Floßdorf. Das Stadtgebiet Linnich hat rund 13.470 Einwohner bei einer Fläche von 65,46 km². Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf: Das Plangebiet der Zone 1 hat insgesamt eine Größe von ca. 236,57 ha. Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand des Stadtgebiets der Stadt Linnich, angrenzend an das Gebiet der Stadt Erkelenz und an das Gebiet der Stadt Hückelhoven. Das Plangebiet liegt etwa 1000 m nördlich der Ortslagen Körrenzig, Kofferen und Hottorf, ca. 1450 m südlich der Ortslagen Lövenich und Katzern und ca. 1000 m südöstlich zu den Ortschaften Baal und Rurich. Die Fläche unterteilt sich in 3 Teilbereiche (TB 1 bis TB 3) sowie das bereits zuvor in Körrenzig bestehende Sondergebiet „Konzentrationszone für Windernergieanlagen“. Die Konzentrationszone Körrenzig umfasst ca. 40 ha, der Teilbereich 1 der Konzentrationszone Körrenzig-Kofferen-Hottorf 62,36 ha, Teilbereich 2 ca. 62,06 ha und Teilbereich 3 umfasst ca. 72,15 ha. Das Plangebiet wird derzeit zum größten Teil landwirtschaftlich genutzt. Hochwertige Vegetation ist, bis auf einen kleineren mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen Bereich (ca. 0,7 ha), im Plangebiet selbst nicht vorhanden. Der Teilbereich 1 wird durch eine Bahnstromfreileitung und der Teilbereich 3 wird durch die Landstraße L 366 durchschnitten. Das Landschaftsbild ist bereits betroffen. Das Landschaftsbild wird hier durch die bestehenden Windparks der Stadt Erkelenz und der Stadt Linnich bereits im verstärkten Maße vorbelastet. Der Windpark Erkelenz umfasst hier eine Fläche von ca. 48 ha (zurzeit 9 Anlagen). Die Vorrangzone Körrenzig für Windenergie der Stadt Linnich umfasst ca. 40 ha (zurzeit 9 Windenergieanlagen). Westlich befinden sich 2 weitere Windkraftanlagen innerhalb des Stadtgebietes Hückelhoven. Die TB 1-3 der Konzentrationszone „Körrenzig-Kofferen-Hottorf“ sind inzwischen ebenfalls mit Windenergieanlagen bebaut. In der Zone sind im TB 1 sechs Windenergieanlagen unterschiedlichen Typs mit Gesamthöhe von bis zu 180 m und Rotordurchmesser von bis zu 114 m errichtet. Im Teilbereich 2 sind vier Windenergieanlagen des Typs 3.2M114 mit einer jeweiligen Einzelleistung von 3.170 kW und einer jeweiligen Gesamthöhe von ca. 180 m errichtet. Die Turm-/ Nabenhöhe beträgt beim Anlagentyp 123 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 114 m. Im Teilbereich 3 - TB 3 wurden sechs Windenergieanlagen des gleichen Typs errichtet. Die Fläche des TB 1 wird zusätzlich optisch bereits von den flankierenden Hochspannungsfreileitungen der Deutschen Bundesbahn beeinflusst. Die Plangebietsflächen werden zum Großteil intensiv landwirtschaftlich genutzt. Erschlossen werden die Ackerflächen von unversiegelten, oft bewachsenen Feldwegen sowie geschotterten und asphaltierten Wirtschaftswegen. Die ökologische Wertigkeit dieser Flächen ist sehr gering. Zone 3 Boslar: Das Plangebiet der Zone 3 befindet sich am südöstlichen Rand des Stadtgebiets der Stadt Linnich, angrenzend an das Gebiet der Stadt Jülich. Nordwestlich befindet sich die Ortslage Boslar und westlich die Ortschaft Tetz. Die Größe des Verfahrensgebietes beträgt ca. 47,82 ha. Die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Das Landschaftsbild ist durch die Nähe zu den einrahmenden Straßenführungen bereits vorbelastet. Nördlich der Fläche verläuft die Landstraße L 366. Darüber hinaus verläuft südöstlich die Autobahn A 44. Innerhalb des Plangebietes verläuft eine Erdkabeltrasse des 35 kVNetzes der RWE. Diese sollte aus Wartungsgründen nicht überbaut werden. Die Erdkabeltrasse wird im Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen. Parallel zur 35 kV-Erdkabeltrasse der RWE verlaufen unterirdische Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom. Diese werden im Flächennutzungsplan nicht dargestellt. Darüber hinaus verlaufen am westlichen Plangebietsrand zwei Richtfunkstrecken der Deutschen Bundespost. Diese sind außer Betrieb und werden im Flächennutzungsplan nicht weiter berücksichtigt. Zone 6 Gereonsweiler-Linnich: Das Plangebiet der Zone 6 hat eine Größe von ca. 331 ha bei einer Ausdehnung von etwa 2.400 m an den breitesten Bereichen von Nord nach Süd und von etwa 2.200 m im Mittel von Nordost nach Südwest. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 5 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand des Stadtgebietes der Stadt Linnich, angrenzend an die Städte Geilenkirchen und Hückelhoven. Das Plangebiet liegt etwa 1.000 m nordwestlich bis nordöstlich der Ortslage Gereonsweiler, ca. 1.000 m nordwestlich der Ortslage Welz, ca. 1.000 m westlich von Linnich und ca. 1.000 m südlich zu den Ortschaften Brachelen, Lindern und Beeck. Durch das Plangebiet verlaufen diverse Versorgungstrassen. Es handelt sich hierbei um die 110kV-Leitung „Siersdorf-Linnich“ der Westnetz GmbH, die 110kV-Bahnstromleitung „DüsseldorfStolberg“ der Deutschen Bahn AG, sowie die Gashochdruckleitung ZEELINK der ZEELINK GmbH & Co. KG. Die Leitungsverläufe dieser werden nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen. Zum Stand des Aufstellungsbeschlusses sah die Planung eine Unterteilung der Fläche in drei Teilbereiche vor (TB 1 bis TB 3): - Teilbereich 1 (TB 1) nordwestlich von Gereonsweiler mit einer Größe ca. 26,17 ha, Teilbereich 2 (TB 2) angrenzend an die bereits bestehende Konzentrationszone Lindern und die geplante Konzentrationszone der Stadt Geilenkirchen und oberhalb von Gereonsweiler mit einer Größe von ca. 266,31 ha, Teilbereich 3 (TB 3) angrenzend an die Stadtgebietsgrenze zu Hückelhoven und nordwestlich von Linnich mit einer Größe von ca. 13,96 ha. Im Verlauf der Planung konnten neue Erkenntnisse bezüglich der Flugsicherung und der Aufgabe der Wohnnutzung eines Einzelhofes gewonnen werden. Die neue Situation erfordert nun mehr keine Dreiteilung des Planbereiches. Aufgrund von Bedenken der Flugsicherung konnten drei geplante WEA im Teilbereich 1 nicht umgesetzt werden, sodass dieser Bereich nicht weiter verfolgt wird. Mit dem Wegfall der Fläche des Teilbereiches 1 und der Verschmelzung des Teilbereichs 2 mit dem Teilbereich 3 ergab sich das vorliegende, zusammenhängende Plangebiet. 2.2 Beschaffenheit der Plangebiete Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf a) Eckdaten Das Plangebiet der Zone 1 hat eine Größe von ca. 236,57 ha. Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand des Stadtgebiets der Stadt Linnich, angrenzend an das Gebiet der Stadt Erkelenz und an das Gebiet der Stadt Hückelhoven. Das Plangebiet liegt etwa 1000 m nördlich der Ortslagen Körrenzig, Kofferen und Hottorf, ca. 1450 m südlich der Ortslagen Lövenich und Katzern und ca. 1000 m südöstlich zu den Ortschaften Baal und Rurich. Die Fläche unterteilt sich in 3 Teilbereiche (TB 1 bis TB 3) sowie das bereits zuvor bestehende Sondergebiet „Konzentrationszone für Windkraftanlagen“. b) Verkehrswege Die Zone 1 wird durch die Landstraße L 366 durchschnitten. c) Versorgungsleitungen Durch den Geltungsbereich der Zone Körrenzig-Kofferen-Hottorf verläuft eine 110 kV-Freileitung. Außerdem verläuft eine unterirdische Fernleitung im TB 1, 2 und 3. Darüber hinaus verläuft im TB 2 eine Gasfernleitung. Bezüglich dieser Leitungen erfolgt eine nachrichtliche Übernahme in den Flächennutzungsplan. In den TB 2 und 3 verläuft eine nicht im Flächennutzungsplan dargestellte Richtfunktrasse der NATO (Verteidigungsanlage Hottorf). Zudem verläuft in den TB 1 und TB 2 eine Richtfunklinie der Fa. Ericsson Services GmbH. Entsprechende Prüfungen bezüglich der Bebaubarkeit wurden im Bebauungsplan Nr. 9 „Windenergie Körrenzig-Koffern-Hottorf“ und im anschließenden Genehmigungsverfahren der Windenergieanlagen durchgeführt. Eine nachrichtliche Übernahme ist im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt. Die entsprechenden Versorgungsleitungen werden im Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen. d) Bau- und Bodendenkmale VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 6 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ Innerhalb des Teilbereichs 1 liegen konkrete Anhaltspunkte für die Existenz von mehreren römischen Landgütern vor. Hier wurden an verschiedenen Stellen römische Scherben und zahlreiche römische Dachziegel aufgelesen, die Hinweise auf Gebäude von mindestens drei römischen Landgütern (Villa rusticae) liefern. Darüber hinaus wurden innerhalb des Plangebietes mehrere vorgeschichtliche Steinartefakte gefunden, die als Anzeiger einer im Boden erhaltene Siedlung zu werten sind. Darüber hinaus befinden sich im Bereich einiger WEA-Standorte jungsteinzeitliche bzw. römische Siedlungsstellen. Innerhalb des Teilbereiches 2 liegen ebenfalls konkrete Hinweise auf mehrere römische Landgüter vor. Im direkten Umfeld einiger WEA-Standorte sind römische Oberflächenfunde mit Scherben- und Ziegelkonzentrationen bekannt, die als eindeutige Hinweise auf römische Gebäude zu werten sind. Innerhalb des Teilbereichs 3 liegen ebenfalls konkrete Hinweise auf jungsteinzeitliche und römische Siedlungsplätze vor. Ein WEA Standort liegt in einer heute verfüllten, ehemaligen Lehmentnahme, die vermutlich im Zuge der Ziegelherstellung im 19./1 Hälfte des 20. Jahrhundert angelegt wurden. Hier sind mögliche Bodendenkmäler durch die Erdeingriffe zerstört. Weitere Windenergieanlagen liegen innerhalb von jungsteinzeitlichen und römischen Fundkonzentrationen, die auf Siedlungen dieser Zeitstellungen schließen lassen. Im Bereich einer weiteren Windenergieanlage wurde 2003 ein neuzeitlicher Brunnen dokumentiert, der unter Umständen zu einer wüst gefallenen mittelalterlich/neuzeitlichen Hofanlage gehört. Die Erkenntnisse beruhen auf der Stellungnahme des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege und sind über ein Gutachten zu den Auswirkungen auf Kultur- und Baudenkmäler im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 9 „Windenergie Körrenzig-Kofferen-Hottorf“ berücksichtigt worden. Zone Boslar a) Eckdaten Die Potentialfläche 3 mit einer Größe von ca. 47,82 ha liegt im äußersten Osten des Stadtgebietes und grenzt an das Stadtgebiet Jülich an. Nordwestlich liegt die Ortslage Boslar. Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei 6,75 bis 7,00 m/s. Die Fläche ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar und wird landwirtschaftlich genutzt. b) Verkehrswege Nordöstlich der Fläche verläuft die Landstraße L 366. Darüber hinaus verläuft südöstlich der Zone Boslar die Autobahn A44. c) Versorgungsleitungen Innerhalb des Plangebietes der Zone 3 verläuft eine Erdkabeltrasse des 35 kV-Netzes der RWE. Diese sollte aus Wartungsgründen nicht überbaut werden. Die Erdkabeltrasse wird im Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen. Ein Schutzstreifen von 15 m wurde im nachgeordneten Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“ festgesetzt.,. d) Richtfunkstrecken Gemäß dem Flächennutzungsplan der Stadt Linnich verlaufen am westlichen Plangebietsrand zwei Richtfunkstrecken der Deutschen Bundespost. Diese sind außer Betrieb und werden im Flächennutzungsplan nicht weiter berücksichtigt. Dies gilt auch für den Verlauf der bislang im östlichen Planbereich nachrichtlich übernommenen Richtfunkstrecke der Telefonica Germany (Mobilfunk). e) Telekommunikationslinien der Telekom Parallel zur 35 kV-Erdkabeltrasse der RWE verlaufen unterirdische Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom. Diese werden im Flächennutzungsplan nicht dargestellt. Es erfolgte eine nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“. f) Baudenkmale VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 7 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ Baudenkmale sind innerhalb des Plangebietes der Zone 3 und in einem Abstand von 1.000 m nicht bekannt. In einem Abstand von 2.000 m existieren 30 Baudenkmale und in einem Abstand von 5.000 m rd. 120 weitere. Die Bewertung von Baudenkmalen in der weiteren Umgebung erfolgte im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“. g) Bodendenkmale Innerhalb des Plangebietes ist ausweislich der bereits bekannten Fundstellen mit Siedlungs- und Wirtschaftsbefunden von der Jungsteinzeit bis in die Neuzeit zu rechnen. Im Einvernehmen mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege wurde ein Hinweis in den Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“ aufgenommen. h) Ultra-Leicht-Fluganlage In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet liegt ein Sonderlandeplatz für Ultraleichtflugzeuge. Die nächst gelegene WEA befindet sich in einem Abstand von ca. 330 m Entfernung (gemessen vom nächsten Punkt zum Plangebiet). Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“ wurde ein Gutachten erstellt. Ziel dieser Untersuchung war die Bestimmung des Gefährdungspotenzials von Windenergieanlagen (WEA) im geplanten Windpark Broich-Boslar für Ultraleicht-Flugzeuge (UL-Flugzeuge) am Sonderlandeplatz Linnich. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung der aufgeführten Empfehlungen mit keinem Unfall bzw. Störfallrisiko zu rechnen ist. Die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Luftfahrtbehörde wurde im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt und hat keine Einwände gegen die Planung geäußert. i) Sonstige Belange von Flugsicherheit und Militär Die Abstimmung der sonstigen Belange von Flugsicherheit und Militär wurden im Rahmen der Bauleitplanverfahren zur Ausweisung der Konzentrationszone Boslar durchgeführt. Prüfungen des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr sowie der Bezirksregierung Düsseldorf haben ergeben, dass Bauhöhenbegrenzungen erforderlich sind. Diese Bauhöhen wurden im Bebauungsplan Nr. 4nicht überschritten und durch Höhenfestsetzungen bestimmt. Darüber hinaus wurden verschiedene Maßnahmen aufgeführt, die auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz beachtet wurden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Errichtung und dem Betrieb der WEA bei Umsetzung der genannten Maßnahmen seitens der Luftfahrtbehörden zugestimmt wurde. Zone 6 Gereonsweiler-Linnich a) Eckdaten Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 331 ha liegt am nordwestlichen Rand des Stadtgebietes nördlich von Gereonsweiler und grenzt an das Stadtgebiet Geilenkirchen und an das Stadtgebiet Hückelhoven. Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei etwa 6,25 bis 7,00 m/s. Die Fläche ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Strukturen von bedeutsamer Vegetation sind daher kaum vorhanden. Innerhalb der Fläche befinden sich lediglich drei kleinteilige geschützte Landschaftsbestandteile mit Größen von ca. 0,17 bis ca. 0,82 ha. Teile der Zone 6 weisen humoses Bodenmaterial auf. Diese Flächen werden im Flächennutzungsplan gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB als Auebereiche gekennzeichnet. Entlang des nördlichen Grenzverlaufes schließt das Plangebiet der Zone 6 sowohl an den bestehenden Windpark Lindern-Beek der Stadt Geilenkirchen als auch an den Windpark der Stadt Hückelhoven an. b) Verkehrswege Die Zone 6 wird in den Randbereichen von 3 Hauptverkehrsachsen gekreuzt. Im Norden von der Landesstraße L 228, im Südosten von der Bundesstraße B 57 und im Westen von der Kreisstraße K 6. c) Versorgungsleitungen Mittig des Plangebietes verläuft eine Treibstoffleitung der Nato Air Base Geilenkirchen von Südwesten in Richtung Nordosten. Diese Leitung wird im Flächennutzungsplan auch weiterhin als nachrichtlich übernommen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 8 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ Grundsätzlich ist der Schutzstreifen der Leitung von Teilen des Rotors freizuhalten. Ein Eingriff in den Schutzstreifen der Treibstoffleitung, welcher im Bebauungsplan Nr. 6 festgesetzt wird, kann nur erfolgen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Leitung weiterhin erfüllt ist. Des Weiteren queren zwei fast zentral verlaufende Hochspannungsfreileitungen (Deutsche Bahn 110-kv DüsseldorfStolberg und RWE 110-kv Siersdorf-Linnich) die Zone 6 von Nordosten nach Südwesten. Auch diese Freileitungen werden als Nachrichtliche Übernahme im Flächennutzungsplan übernommen. Eine dritte geplante Hochspannungsfreileitung ist inzwischen nicht mehr vorhanden und wird somit im aktuellen Flächennutzungsplan nicht mehr berücksichtigt. Diese überschneiden sich im Osten des Plangebietes. Die Hochspannungsfreileitungen werden im Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen. Für Freileitungen ist im Regelfall der einfache Rotordurchmesser einer Windenergieanlage als Abstand einzuhalten. Der Abstand bezieht sich dabei auf die Entfernung zwischen dem äußersten Leiterseil und der äußersten Spitze des Rotors. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Turbulenzschleppe im Lee des Rotors die Leiterseile nicht erreicht und andere Risiken wie z.B. Eiswurf oder Brand durch geeignete technische Maßnahmen minimiert werden können, kann der Abstand unterschritten werden. Dies ist bei heute üblichen Anlagen mit Gesamthöhen von 180 m bis 200 m üblicherweise der Fall. Eventuell notwendige sogenannte Schwingungsdämpfer können in der Regel zu Lasten der Verursacher zwischen den maßgeblichen Abspannmasten nachgerüstet werden. Die Blattspitze des Rotors darf jedoch bei ungünstigster Stellung nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen. Die Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung müssen von Windenergieanlagen freigehalten werden. Zusätzlich besteht seitens der Open Grid Europe/Thyssengas die Planung, eine Gasleitung zwischen St. Hubert und Eynatten zu errichten. Die ersten Überlegungen haben gezeigt, dass diese unter anderem auch durch das Gebiet der Stadt Linnich führen soll. Dabei wird jedoch die Windkraftplanung der Stadt Linnich im Planfeststellungsverfahren zur Gasleitung als Bestand gewertet, sodass keine Beeinträchtigung der vorliegenden Planung zu erwarten ist. Dennoch wird die Gashochdruckleitung ebenfalls nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen. d) Richtfunkstrecken Insgesamt verlaufen drei Verbindungen durch das Plangebiet. Zwei Verbindungen werden von der Vodafone D2 GmbH betrieben. Zudem wird eine Richtfunkstrecke von E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG betrieben. Die Richtfunkstrecken werden im Bebauungsplan Nr. 6, der im Parallelverfahren aufgestellt wird, nachrichtlich übernommen. Gemäß Flächennutzungsplan der Stadt Linnich verläuft von Nord-Osten Richtung Süd-Westen eine Richtfunkstrecke der Deutschen Bundespost. Diese ist jedoch nicht mehr in Betrieb. Somit wurde diese der Planung entnommen und nicht mehr dargestellt. e) Baudenkmale In Bezug auf Baudenkmäler wurde ein Gutachten: „Gutachten zur Betroffenheit von Baudenkmälern zu 11 geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, 16. September 2016)“ erstellt. Gemäß den Forderungen des LVR-Amts für Denkmalpflege im Rheinland ergaben sich im Rahmen der 34. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Heinsberg „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ folgende zu berücksichtigende Kriterien, die aufgrund der Vergleichbarkeit des Projektes mit dem Vorhaben in Gereonsweiler auch vorliegend angewendet wurden. Gemäß den Forderungen sind raumprägende Baudenkmäler wie Pfarrkirchen, alleinstehende Hofanlagen, Herrenhäuser, Windmühlen etc. in einem Radius von bis zu 5 km Entfernung zu berücksichtigen. Kleinere Denkmäler wie Wegekreuze oder auch Wohnhäuser in Siedlungsbereichen werden aufgrund der nicht zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung nicht berücksichtigt. Für die Erfassung der Denkmäler wurden topographische Karten sowie Freizeitkarten und Denkmallisten herangezogen. Weiterhin fand am 31.03.2015 eine Begehung statt, bei der die Objekte anhand von Fotos aufgenommen wurden, um sie später als Vorlage für Fotosimulationen mit den geplanten WEA zu nutzen. Gemäß des Kulturlandschaftlichen Fachbeitrags zur Landesplanung in NRW (LWL & LVR 2007) befinden sich Linnich und Brachelen im bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich „Mittlere Rur-Nideggen“. Die Ortslagen Süggerath, Leerodt, Würm, Kraudorf und Honsdorf werden dem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich „Untere Wurm“ zugeordnet. Gemäß dem Gutachten „Gutachten zur Betroffenheit von Baudenkmälern zu 11 geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler; Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, 16. September 2016“ stellt der kulturlandschaftliche Fachbeitrag zur Landesplanung in NRW keine bedeutsamen Sichtbeziehungen dar. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 9 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ f) Bodendenkmale Unter Beachtung der Tatsache, dass die Bodeneingriffe für den eigentlichen Bau der Windenergieanlage selbst gering sind, ist davon auszugehen, dass Störungen durch Erdeingriffe in Bodendenkmäler abgewendet werden können. Ein entsprechender Hinweis zu archäologischen Bodenfunden wird in den parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“ eingefügt. g) Sonstige Belange von Flugsicherheit und Militär Die Belange der Flugsicherung und des Militärs wurden mit der NATO / Bundeswehr abgestimmt. In diesem wurde in Zusammenarbeit die geplante Konstellation der Windenergieanlagen in Höhe, Anzahl und Lage abgestimmt. Die nun geplanten 11 Windenergieanlagen können mit der angegebenen Höhe und dem geplanten Standort weiter verfolgt werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 10 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ 3 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN 3.1 Landesplanung Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. 2 Daneben wird die Zielsetzung formuliert, bis 2020 mindestens 15% der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken. Daher sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen. Weiterhin soll die Regional- und Bauleitplanung das Repowering von älteren Windenergieanlagen, die durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die Repowering Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können. 3 Insgesamt entstehen somit derzeit durch die Landesplanung keine verbindlichen Vorgaben für die Standortuntersuchung. 3.2 Regionalplanung Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen. Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze sowie in den noch nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen. Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen. Ausschlussbereiche sind: - Bereiche zum Schutz der Natur - Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht. - Flugplatzbereiche - Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken - Bereiche für Abfalldeponien - Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen - Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile) 2 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). 3 Entwurf des LEP NRW vom 25.06.2013 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 11 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden: - Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird - Regionale Grünzüge - historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG und § 2 Abs. 1 LG) - Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung - Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen - Deponien für Kraftwerksasche - Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen. 4 Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf: Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt für das Plangebiet der Zone 1 einen „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ dar. Somit werden die o.a. Ziele der Regionalplanung nicht beeinträchtigt. Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan, Lage der Zone Körrenzig-Kofferen-Hottorf 4 Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 12 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ Zone 3 Boslar: Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für das Plangebiet der Zone 3 einen „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ fest. Somit werden die o.a. Ziele der Regionalplanung nicht beeinträchtigt. Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan, Lage der Zone Boslar Zone 6 Gereonsweiler: Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt „Region Aachen“, stellt für die Zone 6 einen „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ westlich der Stadt Linnich an der Stadtgebietsgrenze zu Geilenkirchen und Hückelhoven dar. Überlagernd ist für diese Fläche ein Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktion dargestellt. Dabei handelt es sich um den Bereich G 2.8 Linnich, der jedoch kein Ausschlusskriterium für Windkraft darstellt. Somit werden keine Ziele der Regionalplanung beeinträchtigt. Nach Informationen der Bezirksregierung Köln (Abteilung GEObasis.nrw 2015) existieren im näheren Umfeld der für die geplanten WEA vorgesehenen Standorte keine Trinkwasserschutz-, Heilschutzund Überschwemmungsgebiete. Die Wasserschutzgebietsverordnung des vormals in dem Bereich existenten Wasserschutzgebiets Linnich (vom 28.12.1983, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 2 für den Regierungsbezirk Köln vom 09.01.1984) wurde am 12.10.2011, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 40 vom 04.10.2011, aufgehoben. Die Bereiche des „Beeckfließ“, der sich im südwestlichen Bereich des Plangebietes befindet, sind als Flächen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung dargestellt (BSLE). Bezüglich der Infrastruktur sind die im Südosten verlaufende Bundesstraße B 57 und im Nordosten die Landstraße L 228 zu nennen, die das Plangebiet durchqueren. Der VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 13 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ nächstgelegene allgemeine Siedlungsbereich ist die Stadt Linnich. Der Siedlungsbereich selbst befindet sich in einer Entfernung von mehr als 1000 m zu den nächstgelegenen WEA Standorten. Die zuvor genannten Darstellungen sind mit der Windenergienutzung vereinbar. Somit werden die Ziele der Regionalplanung nicht beeinträchtigt und die Flächen sind für eine Windenergienutzung geeignet. Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan, Lage des Plangebietes Gereonsweiler 3.3 Flächennutzungsplan Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf: Der Flächennutzungsplan der Stadt Linnich stellte vor Ausweisung der Konzentrationszone für den gesamten Bereich der Zone 1 „landwirtschaftliche Flächen“ dar. Ebenfalls sind Versorgungsleitungen und ein Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Von Nordwesten Richtung Südosten verläuft eine Richtfunkstrecke der Deutschen Bundespost. Die aktuelle Darstellung des Sondergebietes „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ sowie der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung der Konzentrationszone Körrenzig-Kofferen-Hottorf stand somit der Planung nicht entgegen. Da die Flächen der Zone 1 durch die Standortuntersuchung in gleicher Abgrenzung zur Ausweisung empfiehlt, werden beide Darstellungen in diesem Planverfahren neu ausgewiesen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 14 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ Abbildung 2: Zone 1 - Darstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich Zone 3 Boslar: Der Flächennutzungsplan der Stadt Linnich stellte für den gesamten Bereich der Zone 3„landwirtschaftliche Flächen“ dar. Am westlichen Plangebietsrand wurden zwei Richtfunkstrecken der Deutschen Bundespost nachrichtlich übernommen. Diese sind außer Betrieb. Die Darstellung soll im Rahmen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung zurückgenommen werden. Die Darstellung des Flächennutzungsplans steht somit der Planung nicht entgegen, da auch bei Darstellung einer Konzentrationszone die landwirtschaftliche Nutzung aufrechterhalten werden kann. Abbildung 3: Zone 3 - Darstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 15 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ Zone 6 Gereonsweiler-Linnich: Der aktuelle Flächennutzungsplan der Stadt Linnich stellt für den gesamten Bereich der Zone 6 „landwirtschaftliche Flächen“ dar. Im Plangebiet ist von Nordosten in Richtung Südwesten eine Richtfunkstrecke der Deutschen Bundespost nachrichtlich übernommen. Diese ist außer Betrieb und soll daher nicht mehr dargestellt werden. Folglich wird die Darstellung im Rahmen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung zurückgenommen. Das Plangebiet wird von drei Straßenzügen durchquert. Im Norden des Plangebiets verläuft von Westen nach Osten die Landstraße L 228. Diese wird kurz vor Linnich von der Bundesstraße B 57 gekreuzt. Diese verläuft von Nordost nach Südwest und schneidet das Plangebiet im südlichen Bereich. Zuletzt ist die Kreisstraße K 6 dargestellt, welche das westliche Plangebiet der Zone 6 von Norden nach Süden durchquert. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans stehen somit der Planung nicht entgegen, da auch bei Darstellung einer Konzentrationszone die landwirtschaftliche Nutzung aufrechterhalten werden kann. Abbildung 6: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan, Stadt Linnich 3.4 Landschaftsplan Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf: Für den westlichen Teil der Zone 1 (TB 1) existiert der rechtskräftige Landschaftsplan Ruraue Nord. In die Fläche ragt von Westen ein kleinteiliges Landschaftsschutzgebiet (insgesamt ca. 15,7 ha) mit einer Fläche von ca. 9,5 ha. Dieses Landschaftsschutzgebiet umfasst außer einer kleinflächigen Ansammlung von Bäumen und Sträuchern (ca. 0,7 ha) ausschließlich Ackerfläche. Ebenfalls befinden sich drei Einzelbäume als Naturdenkmäler in unmittelbarer Nähe. Inwieweit die vorgesehene Nutzung mit dem Schutzzweck des Schutzgebietes und den Naturdenkmälern in Einklang zu bringen ist, wurde im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 9 „Windenergie Körrenzig-Kofferen-Hottorf“ entsprechend geprüft. Südlich der Kreisgrenze (im Geltungsbereich des Landschaftsplans 2 Ruraue des Kreises Düren) schließt sich das kleinflächige Landschaftsschutzgebiet „Am Eselsberg“ an. Dieses ragt kleinflächig in den Teilbereich 1 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 16 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ ein (9,5 ha). Die WEA-Standorte sind außerhalb des Landschaftsschutzgebietes, daher sind keine bedeutsamen Beeinträchtigungen der Schutzgüter in diesem Bereich zu erwarten. Außerhalb der Zone 1 befinden sich weitere Landschaftsschutzgebiete. Am Nordwestrand, in einem Bereich der Stadt Hückelhoven, erstreckt sich ein durch die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Kreis Heinsberg vom 9. Juni 2006 festgelegtes Schutzgebiet. Östlich der Gemeindegrenze, im Geltungsbereich des Landschaftsplans l/1 Erkelenzer Börde des Kreises Heinsberg (1984), schließt sich daran das Landschaftsschutzgebiet „Lövenicher Graben“ an. Im Südwesten befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Rurtal nördlich der Autobahn A 44“. Im südlichen Bereich erstreckt sich zudem das Gebiet „Tal des Kofferer Grabens“. Eine direkte Beeinträchtigung der Landschaftsschutzgebiete wird durch das Vorhaben nicht ausgelöst. Die Bewertung des Landschaftsbildes berücksichtigt die hier aufgeführten Schutzgebiete. Abbildung 8: Landschaftsplan Ruraue Nord (o.M.) Zone 3 Boslar: Für die Zone 3 existiert der rechtsverbindliche Landschaftsplan Ruraue Nord. Hier ist das Entwicklungsziel der Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen festgesetzt. Innerhalb der Zone 3 befindet sich kein Landschaftsschutzgebiet. Ca. 440 m nördlich der Fläche befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Malefinkbachtal (Kennung 2.3-19). Westlich der Fläche in ca. 775 m Entfernung befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Rurtal nördlich der Autobahn A 44“ (Kennung 2.3-3). Die Schutzziele dieser Gebiete „Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ (für das Landschaftsschutzgebiet „Malefinkbachtal“) sowie Erhaltung der prägenden Landschaftsteile und Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen (für das Landschaftsschutzgebiet „Rurtal nördlich der Autobahn A 44“) werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 17 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ Abbildung 9: Landschaftsplan Ruraue Nord (o.M.) Zone 6 Gereonsweiler-Linnich: Die Zone 6 befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans 5 Aldenhoven/ Linnich – im Westen des Kreises Düren (in Kraft getreten am 24.06.2014). Gemäß dem Landschaftsplan besteht das Entwicklungsziel für die Zone 6 in der Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen unter Berücksichtigung der besonderen ökologischen Funktionen in der agrarisch geprägten, offenen, unzersiedelten Bördelandschaft und der Erhalt der vorhandenen Strukturelemente. Darüber hinaus befinden sich laut Landschaftsplan innerhalb der Fläche geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Im Norden des Plangebietes befindet sich ein geschütztes Einzelobjekt, als geschützter Landschaftsbestandteil (2.4.6), mit der näheren Beschreibung Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen. Im Bereich der L 228 und ca. 1 km nordwestlich von Gereonsweiler befindet sich der geschützte Landschaftsbestandteil (2.4.3-1) bestehend aus Feldgehölzen. Des Weiteren befinden zwei kleinteilige geschützte Landschaftsbestandteile (2.4.3-5 und 2.4.3-6) mit den Größen von ca. 0,17 ha und ca. 0,82 ha im mittleren Bereich der Konzentrationszone. Diese geschützten Bestandteile sind Feldgehölze westlich von Linnich, bestehend aus Anpflanzungen mit Bäumen und Sträuchern. Außerhalb der Zone befindet sich der geschützter Landschaftsbestandteil (2.4.3-7) bestehend aus Feldgehölzen und begrenzt das Gebiet nördlich von Gereonsweiler und südlich der Hochspannungsfreileitung der Deutschen Bahn. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf geschützte Gebiete und Bestandteile zum Schutz von Natur und Landschaft können ausgeschlossen werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 18 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ Abbildung 10: Landschaftsplan Aldenhoven 5 / Linnich-West des Kreises Düren vom 24.06.2014 Südwestlich von Linnich erstreckt sich das Landschaftsschutzgebiet „Merzbach und Freialdenhovener Fließ“. Der Abstand zum nächstgelegenen Standort einer geplanten WEA (WEA 7) beträgt ca. 700 m. 3.5 Weitere Regelungen Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der 2015 in Kraft getreten ist. Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe der Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind. Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur Eignung von Waldflächen für Windenergieanlagen trifft. Daneben wurde der „Leitfaden des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ per Runderlass eingeführt und bindet damit die Kommunen bei der Gestaltung der artenschutzrechtlichen Untersuchungen und der Umsetzung deren Ergebnisse in die Planung. Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 19 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 BauO NRW (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in Wohn- und Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine Baugenehmigung. Größere Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 3.6 Standortuntersuchung5 Im Vorfeld der Flächennutzungsplanänderung wurde im Auftrag der Stadt Linnich eine Standortuntersuchung des gesamten Stadtgebietes durchgeführt, um geeignete Potentialflächen für die Windkraftnutzung zu identifizieren. Diese ist mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass drei Potentialflächen zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen wurden. Die Stadt Linnich folgt der Empfehlung der Standortuntersuchung und möchte mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung diese drei Potentialflächen als Konzentrationszone ausweisen. 3.6.1 Hintergrund Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Konzentrationszonen für die Windkraft dürfen nur ausgewiesen werden, wenn der Windkraft durch die Ausweisung von Konzentrationszonen in substantieller Weise Raum geschaffen wird. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen im Gemeindegebiet faktisch zu verhindern. Ferner muss bei der Ausweisung von Windenergieanlagen sichergestellt sein, dass sich innerhalb der auszuweisenden Konzentrationszone Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben gegenüber den konkurrierenden Belangen durchsetzen. Diese Beurteilung geschieht im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung. Als maßgebliche Abwägungsgrundlage dient eine Standortuntersuchung, welche das gesamte Stadtgebiet auf die Eignung für die Windkraftnutzung untersucht. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszonen maßgebend sind. 3.6.2 Vorgehensweise Die Ermittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte für Windenergieanlagen in dem Stadtgebiet Linnich wurde in zwei Arbeitsschritte aufgeteilt. In der Grobuntersuchung als erstem Schritt werden die Flächen ermittelt, auf denen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen eine Errichtung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Insbesondere zählen hierzu reale Bodennutzungen, die vor allem mit dem Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind, oder normativ festgesetzte Schutzgebiete. Daneben werden auch hier die erforderlichen Abstandsflächen um die einzelnen Schutzbereiche mit berücksichtigt. Diese Grobuntersuchung wurde in zwei Schritten durchgeführt, bei der zunächst die harten (rechtlich fixierten) und dann die weichen Untersuchungskriterien geprüft wurden. Die weichen Tabukriterien wurden durch den Rat der Stadt Linnich als sachgerecht erachtet und vollumfänglich bestätigt. Nach der Grobuntersuchung verblieben mehrere Potentialflächen, für die in der Detailuntersuchung (dritter Schritt) eine detailliertere Untersuchung vorgenommen wurde, die z.B. das Landschaftsbild oder die Flächengröße mit berücksichtigen. Für diese Flächen wird dann eine Gewichtung des Konfliktpotentials vorgenommen. Zusammenfassung: Vorkommende Tabuzonen im Stadtgebiet gemäß der Standortuntersuchung Im Rahmen der Grobuntersuchung in Form eines schematischen Rasters 5 Schritt 1: Harte Tabukriterien: Schritt 2: Weiche Tabukriterien Ausschluss rechtlich und tatsächlich ungeeigneter Flächen: Ausschluss von Flächen anhand städtebaulicher Zielvorstellungen und Vorsorgegrundsatzes  Zu geringe Windhöffigkeit  Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)  Siedlungsbereiche und Einzelhöfe  gemeindlicher gemäß des Schutzabstand zu allgemeinen Siedlungsflächen (600 m) Vgl. VDH 2016: Standortuntersuchung - Potentielle Flächen für die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 20 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“  gemeldete FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, besonders geschützte Biotope und geschützte Landschaftsbestandteile  Schutzabstand zu Siedlungsbereichen (1000 m)  Wasserschutzzone I  Schutzabstand zu Einzelhöfen (500 m)  Flächen für Gewässer  Flächen für gewerbliche Nutzung  Verkehrsfläche (Kreis-, Land- und Bundesstraßen)  Wald  Abstand zu Bundesstraßen (20 m)  Schutzabstand zu Naturschutzgebieten (300 m)  Hochspannungsfreileitungen und deren Schutzabstand  Schutzabstand zu FFH-Gebieten (300 m)  Versorgungsflächen   Flächen für Flugplätzen Schutzabstand zu besonders geschützten Biotopen (300 m)  Flächen für Bahnanlagen  Bereiche zum Regionalplan)  Flächen für die Abgrabung oder für die Gewinnung von Bodenschätzen (Rohstoffabbau); Abfalldeponie Splittersiedlungen Schutz der Natur und (BSN-  Ergebnis: Potentialflächen Tabelle 1: Gliederung der Untersuchung Die weichen Tabukriterien zum Ausschluss von Flächen, anhand gemeindlicher städtebaulicher Zielvorstellungen und gemäß dem Vorsorgegrundsatz, sind folgend zu begründen: - Aus Gründen des vorsorglichen Immissionsschutzes sowie zur Vermeidung einer optischen Bedrängung wurden Mindestabstände von 600 m zu allgemeinen Siedlungsflächen definiert. Die tatsächlich notwendigen Abstände werden darüber hinaus im nachfolgenden Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz in Abhängigkeit von den geplanten Anlagentypen festgeschrieben. - Unter Anderem wurden aus Gründen des vorsorglichen Immissionsschutzes sowie zur Vermeidung einer optischen Bedrängung Vorsorgeabstände zu Siedlungsbereichen von 1.000 m definiert. Insbesondere soll aber auch gewährleistet werden, dass Windenergieanlagen wirtschaftlich betrieben werden können, ohne die immissionsschutzrechtlichen Richtwerte zu überschreiten, die zum Schutz der Gesundheit der Anwohner dienen. - Als weiches Tabukriterium wird der Abstand zu Einzelhöfen aus Vorsorgegründen auf 500 m festgesetzt. Mit diesem Abstand trägt die Stadt Linnich dem Umstand Rechnung, dass davon auszugehen ist, dass sich die Anlagenhöhe zukünftig erhöhen und daher größere Abstände aus immissionsschutzrechtlichen und/oder nachbarschutzrechtlichen Gründen erforderlich sein werden. Zudem soll dieser erhöhte Abstand dazu beitragen, dass eher kleinere Konzentrationszonen ausgewiesen werden, in denen dann größere, leistungsstärkere Anlagen realisiert werden können. - Zu den Schutzgebieten sollen gemäß des Windenergieerlasses in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes erforderliche Abstandflächen festgelegt werden. Auf Grund dessen sind Vorsorgeabstände zu Naturschutzgebieten, zu FFH-Gebieten sowie zu gesetzlich geschützten Biotopen von 300 m erforderlich. - Bereiche zum Schutz der Natur (BSN-Regionalplan) werden als weiche Tabukriterien berücksichtigt. - Flächen für die Abgrabung oder für die Gewinnung von Bodenschätzen sollen ebenfalls nicht für die Windenergie genutzt werden, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht. Abfalldeponien werden ebenfalls als weiche Tabukriterien definiert. Gemäß Ziel 3 des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Aachen, sollen Windparkplanungen in Bereichen für Abfalldeponien ausgeschlossen werden, es sei denn, dass der Verkippungsfortschritt dies zulässt und eine Gefährdung des Grundwassers dauerhaft ausgeschlossen ist. Dieser Ausnahmetatbestand verhindert eine Einstufung der beiden genannten Bereiche als pauschales hartes Tabukriterium und wird folglich als weiches Kriterium in die Analyse gestellt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 21 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ Basierend auf den Ausschlussflächen der vorangegangenen Grobuntersuchung (harte und weiche Tabuzonen) werden die verbleibenen Potentialflächen im Detail untersucht. Um abschließend eine Vergleichbarkeit der Potentialflächen zu fördern, werden die Potentialflächen insbesondere anhand von nachfolgenden Abwägungskriterien untersucht. Hierbei handelt es sich um keine abschließende Aufzählung, sondern um eine vorstrukturierende Zusammenstellung regelmäßig abwägungserheblicher Belange: - Flächengröße der Potentialfläche (mind. Raum für 3 WEA) - Erschließung - Einspeisestellen - Windhöffigkeit im Detail - Regionalplanerische Ziele (z.B. BSLE) - Landschafts- und Ortsbild - Artenschutz - Gewässerschutz - Denkmalschutz - künftige gemeindliche Entwicklungen Sowohl in der Grobuntersuchung als auch in der Detailuntersuchung werden die Planungen der Nachbarkommunen berücksichtigt. Durch die Planung der Stadt Linnich sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten Konzeptes angenommen werden. Detailanalyse der Potentialflächen Für Teile des Gemeindegebietes Schritt 3: Schritt 4: Detailuntersuchung Vorabwägung der Potentialflächen, Berücksichtigung ggf. weiterer öffentlicher Belange, die gegen/für eine Ausweisung als Konzentrationszone sprechen.  Empfehlung zur Ausweisung von Konzentrationszonen 3.6.3 Ergebnisse der Standortuntersuchung Insgesamt wurden die Potentialfläche 1: „nördlich von Körrenzig-Kofferen-Hottorf“, Fläche 2: „östlich von Gevenich“, Fläche 3: „südlich von Boslar“, Fläche 4: „südwestlich von Flossdorf“, Fläche 5: „Ederen“ und Fläche 6: „nördlich von Gereonsweiler“ für grundsätzlich geeignete Vorrangstandorte für Windenergie angesehen. Mit der hier vorliegenden 30. Änderung des Flächennutzungsplans möchte die Stadt Linnich entsprechend den Empfehlungen der Standortuntersuchung die Windenergie im Stadtgebiet gesamtheitlich steuern. Entsprechend der Empfehlung der Standortuntersuchung werden seitens der Stadt die Flächen 1, 3 und 6 als geeignet empfunden und sollen vorliegend neu ausgewiesen werden. Diese gemeinsame Ausweisung der Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf, Zone 3 Boslar und Zone 6 Gereonsweiler als städtische Gesamtplanung der Windenergie entfaltet sodann Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Fläche 1 (Körrenzig-Kofferen-Hottorf) wurde 2014 im Rahmen der 29. Flächennutzungsplanänderung von der Stadt Linnich bereits als Konzentrationszone beschlossen und ergänzt das durch die 5. Änderung des Flächennutzungsplans bestehende Sondergebiet „Konzentrationszone für Windkraftanlagen“. Die Zone 1 „Körrenzig-Kofferen-Hottorf“ ist inzwischen vollständig mit Windenergieanlagen bebaut. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 22 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ Mit der 28. Änderung des Flächennutzungsplans (2016) wurde die Potenzialfläche 3 „südlich von Boslar“ als weitere Konzentrationszone ausgewiesen. Für diese Konzentrationszone ist derzeit das Genehmigungsverfahren der Windenergieanlagen fortgeschritten und wird in absehbarer Zeit beendet werden. 3.7 Schaffung Substantiellen Raumes für die Windkraft Zur Beurteilung, ob durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Stadtgebiet in substantieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen wurde, ist keine rein mathematische Prüfung möglich. Entscheidend ist vielmehr die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im vorliegenden Planungsraum. Insoweit kommt es für die Frage der Schaffung des substantiellen Raums auf das Ergebnis einer wertenden Betrachtung an.6 Im Rahmen der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes werden Konzentrationszonen für die Windkraft mit einer Größe von ca. 535,44 ha ausgewiesen. Dies entspricht ca. 8,18 % des Stadtgebietes (6543 ha) sowie ca. 83,22 % der Potentialflächen. Die Relation dieser Flächen zueinander kann dabei als Indizwirkung bzgl. der Frage des substantiellen Raumes angesehen werden. Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen, wird mit etwa 8,18 % klar erfüllt. Nach Abzug der harten Tabukriterien (1020 ha), die der Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen, verbleibt in Linnich eine Gesamtfläche von ca. 5523 ha. Bei einer Ausweisung der o.g. Flächen (ca. 535,44 ha) werden somit ca. 9,69 % des Stadtgebietes in Linnich nach Abzug der harten Tabukriterien ausgewiesen. Unter der Berücksichtigung der oben aufgeführten Relationen und vor dem Hintergrund, dass in der Stadt Linnich eine zersiedelte Gemeindestruktur vorzufinden ist, kann davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall der Windkraft in substantieller Weise Raum geschaffen wird. Abbildung 11: Analysekarte 2 und Übersicht der Lage der Flächen im Stadtgebiet 6 BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 – 4 C 7/09 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 23 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ 4 DARSTELLUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Die Konzentrationszonen werden als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung Erneuerbare Energien (Erzeugung von Strom aus Windenergie)“ als Randsignatur. Die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ bleibt bestehen. Die Hochspannungsfreileitungen sowie die überörtlichen Straßen werden mit ihren jeweiligen Schutzstreifen von der Randsignatur ausgenommen. Die Treibstoffpipeline wird weiterhin als unterirdische Hauptversorgungsleitung im Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen. Gleiches gilt für die Hochspannungsfreileitungen bzw. die Richtfunkstrecken. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans stehen somit der Planung nicht entgegen, da auch bei Darstellung einer Konzentrationszone die landwirtschaftliche Nutzung aufrechterhalten werden kann. Die Wasserschutzzonen sowie Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft werden ebenfalls im Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen. 5 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 5.1 Umweltauswirkungen Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung ist eine detaillierte Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Umweltbelange erfolgt. Dazu wurde ein Umweltbericht im Vorentwurf gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erstellt. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens besteht für die Errichtung von mehr als 20 Windkraftanlagen, die höher als 50 m sind, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005, geändert am 22.12.2008 gemäß Anlage 1 Punkt 1.6.1 die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei dem hier geplanten Vorhaben ist die o.g. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz durchzuführen. Aufgrund einer bereits im Verfahren zur FNP-Änderung bzw. in den Bebauungsplanverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung kann die im anschließenden Genehmigungsverfahren gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz notwendige UVP auf zusätzliche oder bisher nicht untersuchte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen reduziert werden. Für das Verfahren zur 30. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden folgende Gutachten und Untersuchungen durchgeführt: - eine Artenschutzprüfung, Die Ergebnisse können dem Umweltbericht entnommen werden. 5.2 Ausgleich Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf: Zur Errichtung und für den späteren Betrieb der Anlagen wurden Fundamente und Kranstellflächen angelegt. Zudem wurden Flächen dauerhaft bzw. temporär versiegelt. Die geschotterten Erschließungswege sowie die Kranstellflächen haben ihre Durchlässigkeit bezüglich des Niederschlagwassers behalten. Der dauerhafte Verlust von Boden- und Biotopfunktionen durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung wurde im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen bzw. ersetzt. Die Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) wurde ebenfalls im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung betrachtet. Der Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild wurde entsprechend analysiert und nach dem Verfahren von Nohl (1993) bewertet. Der erforderliche Ausgleich sowie weitere Maßnahmen wurden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung dargelegt und im Rahmen der Errichtung der WEA umgesetzt (vgl. Bebauungsplan Nr. 9 „Windenergie – Körrenzig – Kofferen – Hottorf“). Die notwendigen CEF-Maßnahmen (Artenschutzmaßnahmen) sind vor der Realisierung des Bauvorhabens mit ausreichendem Vorlauf hergestellt worden, so dass die Funktionalität der Maßnahme zum Zeitpunkt des Eingriffs gewährleistet wurde. CEF-Maßnahmen gelten multifunktional auch als Maßnahme für die Eingriffe in das Landschaftsbild und die Eingriffe aufgrund der Versiegelung. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 24 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ Zone 3 Boslar: Zur Errichtung und für den späteren Betrieb der Anlagen werden Fundamente und Kranstellflächen angelegt. Darüber hinaus werden Flächen dauerhaft bzw. temporär versiegelt. Die geschotterten Erschließungswege sowie die Kranstellflächen werden ihre Durchlässigkeit bezüglich des Niederschlagwassers behalten. Der dauerhafte Verlust von Boden- und Biotopfunktionen durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung wird durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen bzw. ersetzt. Entsprechende Festsetzungen bzw. Sicherungen erfolgten im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Die Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) wurde ebenfalls im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung betrachtet. Der Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild wurde entsprechend analysiert und nach dem Verfahren von Nohl (1993) bewertet. Der erforderliche Ausgleich sowie weitere Maßnahmen wurden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung vertraglich gesichert und sollen im Rahmen der Errichtung der Anlagen (vgl. Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“). Zusätzlich werden zur Verbesserung der Lebensraumsituation der Feldvögel Artenschutzacker mit Blühstreifen hergestellt werden. Die Artenschutzmaßnahmen gelten multifunktional auch als Maßnahme für die Eingriffe in das Landschaftsbild und die Eingriffe aufgrund der Versiegelung. Zone Gereonsweiler: Zur Errichtung und für den späteren Betrieb der Anlagen werden Fundamente und Kranstellflächen angelegt. Darüber hinaus werden Flächen dauerhaft bzw. temporär versiegelt. Die geschotterten Erschließungswege sowie die Kranstellflächen werden ihre Durchlässigkeit bezüglich des Niederschlagwassers behalten. Der dauerhafte Verlust von Boden- und Biotopfunktionen durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung wird durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen bzw. ersetzt. Entsprechende Festsetzungen bzw. vertragliche Sicherungen erfolgen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Die Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) wurde ebenfalls im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung betrachtet. Der Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild wurde entsprechend analysiert und nach dem Verfahren von Nohl (1993) bewertet. Der erforderliche Ausgleich sowie weitere Maßnahmen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung dargelegt und in sollen Rahmen der Ausführung umgesetzt werden (vgl. Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“). Die notwendigen CEFMaßnahmen (Artenschutzmaßnahmen) sind vor der Realisierung des Bauvorhabens mit ausreichendem Vorlauf herzustellen, so dass die Funktionalität der Maßnahme zum Zeitpunkt des Eingriffs gewährleistet werden kann. CEFMaßnahmen gelten multifunktional auch als Maßnahme für die Eingriffe in das Landschaftsbild und die Eingriffe aufgrund der Versiegelung. Sofern der Bebauungsplan, der im Parallelverfahren aufgestellt wird, nicht weiter verfolgt werden soll oder Änderungen erfahren sollte, so sind ebenfalls Änderungen in Bezug auf den Ausgleich zu erwarten. 5.3 Verkehr / Erschließung Zur späteren Errichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende Erschließung i.S.d. § 35 BauGB erforderlich. Der Nachweis dieser ausreichenden Erschließung muss spätestens im Rahmen der BImSch-Genehmigung erbracht werden. Zur Erschließung ist möglicherweise ein Ausbau des bestehenden Feldwegenetzes erforderlich. Die Erschließung der Flächen ist über Landstraßen, Bundesstraßen oder Kreisstraßen denkbar. Die nach § 9 Abs. 2 Fernstraßengesetz und § 25 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW erforderlichen Freihaltezonen wurden bei der Planung berücksichtigt. Darüber hinaus gehende Abstände zu klassifizierten Straßen sind nicht erforderlich, wenn die Sicherheit des Verkehrs nicht auf anderem Wege hergestellt werden kann (Windenergieerlass 2015 Nr. 8.2.5 und 5.2.3.5). Der Windenergieerlass spricht sich klar dafür aus, dass technische Lösungen zur Vermeidung von Gefahren durch Eiswurf etc. gewählt werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, werden entsprechend größere Abstände zu klassifizierten Straßen gefordert. Die technischen Lösungen werden im Genehmigungsverfahren nachgewiesen. Der Anschluss der Windkraftanalagen an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zur bauplanungsrechtlichen Erschließung. Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 25 /26 STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG „WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“ 6 VERFAHRENSSTAND Der Aufstellungsbeschluss für die 30. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 15.12.2011 durch den Rat der Stadt Linnich mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen gefasst und die parallele Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Ebenfalls wurde hierzu jeweils der Beschluss für die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gefasst, welche parallel im Zeitraum vom 22.06.2015 bis einschließlich zum 21.08.2015 durchgeführt wurden. Um der Öffentlichkeit eine höchstmögliche Transparenz gewährleisten zu können, wurde im Zeitraum vom 14.12.2015 bis einschließlich zum 27.01.2016 eine erneute frühzeitige Beteiligung durchgeführt. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Ratssitzung vom 11.07.2017 der Beschluss für die Durchführung der Offenlage der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Offenlage der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst, welche parallel im Zeitraum vom 14.08.2017 bis einschließlich zum 25.09.2017 durchgeführt wurden. Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich, da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Details der Planung sollen daher über einen Bebauungsplan geregelt werden. Die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan sowie die Aufstellung des Bebauungsplans ersetzen nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei Antragstellung. Nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) sind Windparks mit 3 oder mehr Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Das Verfahren i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) muss für jeden geplanten Windpark durchgeführt werden. 7 KOSTEN Der Stadt Linnich entstehen durch die Planung keine Kosten. Durch eine städtebauliche Rahmenvereinbarung gemäß § 11 BauGB zu Gunsten der Stadt Linnich abgesichert, sollen die Kosten des Verfahrens von den Vorhabenträgern getragen werden. Dies ist vertraglich gesichert. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 26 /26