Daten
Kommune
Linnich
Größe
3,2 MB
Datum
14.11.2017
Erstellt
30.10.17, 09:27
Aktualisiert
30.10.17, 09:27
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STADT LINNICH
BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG
„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
BEGRÜNDUNG ZUR
30. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG
„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR UND GEREONSWEILER /
KONZENTRATIONSZONEN FÜR WINDENERGIEANLAGEN“
STADT LINNICH
STAND: FESTSTELLUNGSBESCHLUSS
ÄNDERUNG ZUM FESTSTELLUNGSBESCHLUSS WURDEN IN ROT MARKIERT
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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STADT LINNICH
BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG
„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
Inhalt
1
Anlass, Ziel und Zweck der Planung ..................................................................... 3
1.1
Anlass der Planung ........................................................................................................ 3
1.2
Ziel und Zweck der Planung ............................................................................................. 4
2
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ..................................... 4
2.1
Beschreibung der Plangebiete .......................................................................................... 4
2.2
Beschaffenheit der Plangebiete ......................................................................................... 6
3
Übergeordnete Planungen ................................................................................. 11
3.1
Landesplanung ........................................................................................................... 11
3.2
Regionalplanung ......................................................................................................... 11
3.3
Flächennutzungsplan ................................................................................................... 14
3.4
Landschaftsplan .......................................................................................................... 16
3.5
Weitere Regelungen..................................................................................................... 19
3.6
Standortuntersuchung................................................................................................... 20
3.6.1
Hintergrund ................................................................................................................ 20
3.6.2
Vorgehensweise.......................................................................................................... 20
3.6.3
Ergebnisse der Standortuntersuchung .............................................................................. 22
3.7
Schaffung Substantiellen Raumes für die Windkraft.............................................................. 23
4
5
Darstellung des Flächennutzungsplans ............................................................... 24
Auswirkungen der Planung................................................................................ 24
5.1
Umweltauswirkungen.................................................................................................... 24
5.2
Ausgleich .................................................................................................................. 24
5.3
Verkehr / Erschließung.................................................................................................. 25
6
7
Verfahrensstand .............................................................................................. 26
Kosten............................................................................................................ 26
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BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG
„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
1
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
1.1
Anlass der Planung
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien,
darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den
allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine
wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben
im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen
grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert
ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben.
Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, ist mit dem § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein
Steuerungselement geschaffen worden. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch
Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten
Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die
Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten
Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen verwirklicht werden und somit die o.a. negativen Folgen
vermieden werden.
Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung
muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich
im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich
ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen
wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten
Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen
Anlagen, anfallende Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu
benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb
der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer
Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung1 durchzuführen.
Die Stadt Linnich hatte zu Beginn des Planungsprozesses mit der 5. Änderung des Flächennutzungsplans bereits ein
Sondergebiet „Konzentrationszone für die Windenergie“ ausgewiesen.
Diese Änderung wies bereits eine ca. 40 ha große Konzentrationszone für die Windenergie aus (Konzentrationszone
Körrenzig), welche aktuell errichtete Windenergieanlagen beinhaltet.
Um der Windenergie mehr Raum zu geben, hat die Stadt Linnich eine Standortuntersuchung erstellen lassen, die nach
Abschichtung der „harten“, für eine Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geeigneten
Flächen, und der „weichen“, auf einer Abwägung beruhenden Einschränkung sechs Potenzialflächen ermittelt. Insgesamt
werden die Potenzialflächen 1: „nördlich von Körrenzig-Kofferen-Hottorf“, Fläche 2: „östlich von Gevenich“, Fläche 3:
„südlich von Boslar“, Fläche 4: „südwestlich von Flossdorf“, Fläche 5: „Ederen“ und Fläche 6: „nördlich von
Gereonsweiler“ für grundsätzlich geeignete Konzentrationszonen für Windenergie angesehen.
Mit der hier vorliegenden 30. Änderung des Flächennutzungsplans möchte die Stadt Linnich entsprechend den
Empfehlungen der Standortuntersuchung die Windenergie im Stadtgebiet gesamtheitlich steuern. Dabei schließt sich der
Rat der Stadt Linnich den ausgewählten Tabukriterien der Standortuntersuchung (vgl. Anhang), insbesondere der
weichen Tabukriterien, vollumfänglich an und erachtet das Ergebnis als sachgerecht. Entsprechend der Empfehlung der
Standortuntersuchung werden seitens der Stadt die Flächen 1, 3 und 6 als geeignet empfunden und sollen vorliegend neu
ausgewiesen werden. Diese gemeinsame Ausweisung der Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf, Zone 3 Boslar und Zone 6
Gereonsweiler als städtische Gesamtplanung der Windenergie entfaltet sodann Ausschlusswirkung im Sinne des § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB.
1
Vgl. Kapitel 3.6 dieser Begründung
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WINDENERGIEANLAGEN“
Die Fläche 1 (Körrenzig-Kofferen-Hottorf) wurde 2014 im Rahmen der 29. Flächennutzungsplanänderung von der Stadt
Linnich bereits als Konzentrationszone beschlossen und ergänzt das durch die 5. Änderung des Flächennutzungsplans
bestehende Sondergebiet „Konzentrationszone für Windkraftanlagen“. Die 5. Änderung des Flächennutzungsplans bleibt
von der hiesigen Bauleitplanung unberührt und ist nicht Gegenstand der aktuellen FNP-Änderung. Sie behält auch
weiterhin ihre Gültigkeit. Die Zone 1 „Körrenzig-Kofferen-Hottorf“ ist inzwischen vollständig mit Windenergieanlagen
bebaut.
Mit der 28. Änderung des Flächennutzungsplans (2016) wurde die Potenzialfläche 3 „südlich von Boslar“ als weitere
Konzentrationszone ausgewiesen. Für diese Konzentrationszone ist derzeit das Genehmigungsverfahren der
Windenergieanlagen fortgeschritten und wird in absehbarer Zeit beendet werden.
Im folgenden Text werden die Zonen entsprechend ihrer Nummerierung in der Standortuntersuchung wie folgt benannt:
Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf: Sondergebiet „Konzentrationszone Körrenzig“ und Konzentrationszone
„Körrenzig-Kofferen-Hottorf“,Zone 3 Boslar: Konzentrationszone „südlich von Boslar
Zone 6 Gereonsweiler: Konzentrationszone „nördlich von Gereonsweiler“
Für die Konzentrationszone Gereonsweiler soll zusätzlich ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um detailliertere
Steuerungsmöglichkeiten zu schaffen. Für die anderen Konzentrationszonen wurden bereits Bebauungspläne aufgestellt.
Dies sind die Bebauungspläne Nr. 4 „Windenergie Boslar“ und Nr. 9 „Windenergie Körrenzig-Kofferen-Hottorf“. In einem
Bebauungsplan können zum Beispiel die Standorte der Anlagen bestimmt werden und somit ggf. auch Festsetzungen
zum Schallschutz o.ä. getroffen werden. Es soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um die Festsetzungen unmittelbar
an den geplanten Anlagentyp binden zu können und somit die größte Sicherheit bei den Beurteilungen der Auswirkungen
zu erzielen. Ziel der Planung ist demnach die Aufstellung eines Bebauungsplanes, um das geplante Vorhaben detailliert
steuern zu können.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“ soll im Parallelverfahren
mit der 30. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen. Somit sollen beide Bauleitpläne zeitgleich bekannt gemacht
werden.
Nach derzeitigem Planungsstand sind in der Zone Gereonsweiler die Errichtung und der Betrieb von 11
Windenergieanlagen (WEA) vorgesehen.
1.2
Ziel und Zweck der Planung
Die Stadt Linnich verfolgt das Ziel, im Stadtgebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen
Energien zu fördern. Des Weiteren liegen bereits konkrete Planungen zur Errichtung weiterer Anlagen vor. Vor diesem
Hintergrund ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu wurde eine
Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes durchgeführt (siehe Standortanalyse), um geeignete Standorte für die
Windenergie zu finden. Die Stadt Linnich bewertet die Potentialflächen 1, 3 und 6 gemäß den Empfehlungen der
Standortuntersuchung als gleichermaßen geeignet. Zur Steuerung der Windenergie in der Stadt Linnich ist es somit Ziel
der 30. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentialflächen 1, 3 und 6 als Konzentrationszonen im Stadtgebiet
auszuweisen und mit diesen gesamtheitlich Ausschlusswirkung zu entfalten.
2
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE UND PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION
2.1
Beschreibung der Plangebiete
Linnich ist die nördlichste und drittgrößte Stadt im Kreis Düren in Nordrhein-Westfalen. Sie liegt zentral zwischen den
Städten Mönchengladbach im Nordosten und Aachen im Südwesten. Linnich und sein Umland sind im Norden der
Jülicher Börde gelegen, am Übergang von der Kölner Bucht zum niederrheinischen Tiefland. Der Stadtkern von Linnich
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„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
liegt im Rurtal westlich der Rur. Die zugehörigen Ortsteile liegen in unmittelbarer Umgebung, wobei Körrenzig und Tetz
ebenfalls im Rurtal liegen.
Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Nordwesten die Stadt Geilenkirchen (Kreis Heinsberg), im Norden die Stadt
Hückelhoven (Kreis Heinsberg), im Nordosten die Stadt Erkelenz (Kreis Heinsberg), im Osten die Gemeinde Titz (Kreis
Düren), im Südosten und Süden die Stadt Jülich (Kreis Düren), im Südwesten die Gemeinde Aldenhoven (Kreis Düren)
und im Westen die Stadt Baesweiler (Städteregion Aachen).
Die Stadt Linnich besteht aus den Ortschaften Linnich (Stadt), Boslar, Ederen, Gereonsweiler, Gevenich, Glimbach,
Hottorf, Körrenzig, Rurdorf, Tetz, Welz und Floßdorf. Das Stadtgebiet Linnich hat rund 13.470 Einwohner bei einer Fläche
von 65,46 km².
Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf:
Das Plangebiet der Zone 1 hat insgesamt eine Größe von ca. 236,57 ha. Das Plangebiet befindet sich am nördlichen
Rand des Stadtgebiets der Stadt Linnich, angrenzend an das Gebiet der Stadt Erkelenz und an das Gebiet der Stadt
Hückelhoven. Das Plangebiet liegt etwa 1000 m nördlich der Ortslagen Körrenzig, Kofferen und Hottorf, ca. 1450 m
südlich der Ortslagen Lövenich und Katzern und ca. 1000 m südöstlich zu den Ortschaften Baal und Rurich. Die Fläche
unterteilt sich in 3 Teilbereiche (TB 1 bis TB 3) sowie das bereits zuvor in Körrenzig bestehende Sondergebiet
„Konzentrationszone für Windernergieanlagen“. Die Konzentrationszone Körrenzig umfasst ca. 40 ha, der Teilbereich 1
der Konzentrationszone Körrenzig-Kofferen-Hottorf 62,36 ha, Teilbereich 2 ca. 62,06 ha und Teilbereich 3 umfasst ca.
72,15 ha.
Das Plangebiet wird derzeit zum größten Teil landwirtschaftlich genutzt. Hochwertige Vegetation ist, bis auf einen
kleineren mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen Bereich (ca. 0,7 ha), im Plangebiet selbst nicht vorhanden. Der
Teilbereich 1 wird durch eine Bahnstromfreileitung und der Teilbereich 3 wird durch die Landstraße L 366 durchschnitten.
Das Landschaftsbild ist bereits betroffen. Das Landschaftsbild wird hier durch die bestehenden Windparks der Stadt
Erkelenz und der Stadt Linnich bereits im verstärkten Maße vorbelastet. Der Windpark Erkelenz umfasst hier eine Fläche
von ca. 48 ha (zurzeit 9 Anlagen). Die Vorrangzone Körrenzig für Windenergie der Stadt Linnich umfasst ca. 40 ha
(zurzeit 9 Windenergieanlagen). Westlich befinden sich 2 weitere Windkraftanlagen innerhalb des Stadtgebietes
Hückelhoven. Die TB 1-3 der Konzentrationszone „Körrenzig-Kofferen-Hottorf“ sind inzwischen ebenfalls mit
Windenergieanlagen bebaut. In der Zone sind im TB 1 sechs Windenergieanlagen unterschiedlichen Typs mit
Gesamthöhe von bis zu 180 m und Rotordurchmesser von bis zu 114 m errichtet. Im Teilbereich 2 sind vier
Windenergieanlagen des Typs 3.2M114 mit einer jeweiligen Einzelleistung von 3.170 kW und einer jeweiligen
Gesamthöhe von ca. 180 m errichtet. Die Turm-/ Nabenhöhe beträgt beim Anlagentyp 123 m, der Rotordurchmesser
beläuft sich auf 114 m. Im Teilbereich 3 - TB 3 wurden sechs Windenergieanlagen des gleichen Typs errichtet.
Die Fläche des TB 1 wird zusätzlich optisch bereits von den flankierenden Hochspannungsfreileitungen der Deutschen
Bundesbahn beeinflusst. Die Plangebietsflächen werden zum Großteil intensiv landwirtschaftlich genutzt. Erschlossen
werden die Ackerflächen von unversiegelten, oft bewachsenen Feldwegen sowie geschotterten und asphaltierten
Wirtschaftswegen. Die ökologische Wertigkeit dieser Flächen ist sehr gering.
Zone 3 Boslar:
Das Plangebiet der Zone 3 befindet sich am südöstlichen Rand des Stadtgebiets der Stadt Linnich, angrenzend an das
Gebiet der Stadt Jülich. Nordwestlich befindet sich die Ortslage Boslar und westlich die Ortschaft Tetz. Die Größe des
Verfahrensgebietes beträgt ca. 47,82 ha. Die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Das Landschaftsbild ist durch die
Nähe zu den einrahmenden Straßenführungen bereits vorbelastet. Nördlich der Fläche verläuft die Landstraße L 366.
Darüber hinaus verläuft südöstlich die Autobahn A 44. Innerhalb des Plangebietes verläuft eine Erdkabeltrasse des 35 kVNetzes der RWE. Diese sollte aus Wartungsgründen nicht überbaut werden. Die Erdkabeltrasse wird im
Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen. Parallel zur 35 kV-Erdkabeltrasse der RWE verlaufen unterirdische
Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom. Diese werden im Flächennutzungsplan nicht dargestellt. Darüber
hinaus verlaufen am westlichen Plangebietsrand zwei Richtfunkstrecken der Deutschen Bundespost. Diese sind außer
Betrieb und werden im Flächennutzungsplan nicht weiter berücksichtigt.
Zone 6 Gereonsweiler-Linnich:
Das Plangebiet der Zone 6 hat eine Größe von ca. 331 ha bei einer Ausdehnung von etwa 2.400 m an den breitesten
Bereichen von Nord nach Süd und von etwa 2.200 m im Mittel von Nordost nach Südwest.
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„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand des Stadtgebietes der Stadt Linnich, angrenzend an die Städte
Geilenkirchen und Hückelhoven. Das Plangebiet liegt etwa 1.000 m nordwestlich bis nordöstlich der Ortslage
Gereonsweiler, ca. 1.000 m nordwestlich der Ortslage Welz, ca. 1.000 m westlich von Linnich und ca. 1.000 m südlich zu
den Ortschaften Brachelen, Lindern und Beeck. Durch das Plangebiet verlaufen diverse Versorgungstrassen. Es handelt
sich hierbei um die 110kV-Leitung „Siersdorf-Linnich“ der Westnetz GmbH, die 110kV-Bahnstromleitung „DüsseldorfStolberg“ der Deutschen Bahn AG, sowie die Gashochdruckleitung ZEELINK der ZEELINK GmbH & Co. KG. Die
Leitungsverläufe dieser werden nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen.
Zum Stand des Aufstellungsbeschlusses sah die Planung eine Unterteilung der Fläche in drei Teilbereiche vor (TB 1 bis
TB 3):
-
Teilbereich 1 (TB 1) nordwestlich von Gereonsweiler mit einer Größe ca. 26,17 ha,
Teilbereich 2 (TB 2) angrenzend an die bereits bestehende Konzentrationszone Lindern und die geplante
Konzentrationszone der Stadt Geilenkirchen und oberhalb von Gereonsweiler mit einer Größe von ca. 266,31 ha,
Teilbereich 3 (TB 3) angrenzend an die Stadtgebietsgrenze zu Hückelhoven und nordwestlich von Linnich mit
einer Größe von ca. 13,96 ha.
Im Verlauf der Planung konnten neue Erkenntnisse bezüglich der Flugsicherung und der Aufgabe der Wohnnutzung eines
Einzelhofes gewonnen werden. Die neue Situation erfordert nun mehr keine Dreiteilung des Planbereiches. Aufgrund von
Bedenken der Flugsicherung konnten drei geplante WEA im Teilbereich 1 nicht umgesetzt werden, sodass dieser Bereich
nicht weiter verfolgt wird. Mit dem Wegfall der Fläche des Teilbereiches 1 und der Verschmelzung des Teilbereichs 2 mit
dem Teilbereich 3 ergab sich das vorliegende, zusammenhängende Plangebiet.
2.2
Beschaffenheit der Plangebiete
Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf
a)
Eckdaten
Das Plangebiet der Zone 1 hat eine Größe von ca. 236,57 ha. Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand des
Stadtgebiets der Stadt Linnich, angrenzend an das Gebiet der Stadt Erkelenz und an das Gebiet der Stadt Hückelhoven.
Das Plangebiet liegt etwa 1000 m nördlich der Ortslagen Körrenzig, Kofferen und Hottorf, ca. 1450 m südlich der
Ortslagen Lövenich und Katzern und ca. 1000 m südöstlich zu den Ortschaften Baal und Rurich. Die Fläche unterteilt sich
in 3 Teilbereiche (TB 1 bis TB 3) sowie das bereits zuvor bestehende Sondergebiet „Konzentrationszone für
Windkraftanlagen“.
b)
Verkehrswege
Die Zone 1 wird durch die Landstraße L 366 durchschnitten.
c)
Versorgungsleitungen
Durch den Geltungsbereich der Zone Körrenzig-Kofferen-Hottorf verläuft eine 110 kV-Freileitung. Außerdem verläuft eine
unterirdische Fernleitung im TB 1, 2 und 3. Darüber hinaus verläuft im TB 2 eine Gasfernleitung. Bezüglich dieser
Leitungen erfolgt eine nachrichtliche Übernahme in den Flächennutzungsplan. In den TB 2 und 3 verläuft eine nicht im
Flächennutzungsplan dargestellte Richtfunktrasse der NATO (Verteidigungsanlage Hottorf). Zudem verläuft in den TB 1
und TB 2 eine Richtfunklinie der Fa. Ericsson Services GmbH. Entsprechende Prüfungen bezüglich der Bebaubarkeit
wurden im Bebauungsplan Nr. 9 „Windenergie Körrenzig-Koffern-Hottorf“ und im anschließenden
Genehmigungsverfahren der Windenergieanlagen durchgeführt. Eine nachrichtliche Übernahme ist im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung erfolgt. Die entsprechenden Versorgungsleitungen werden im Flächennutzungsplan
nachrichtlich übernommen.
d)
Bau- und Bodendenkmale
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Innerhalb des Teilbereichs 1 liegen konkrete Anhaltspunkte für die Existenz von mehreren römischen Landgütern vor.
Hier wurden an verschiedenen Stellen römische Scherben und zahlreiche römische Dachziegel aufgelesen, die Hinweise
auf Gebäude von mindestens drei römischen Landgütern (Villa rusticae) liefern. Darüber hinaus wurden innerhalb des
Plangebietes mehrere vorgeschichtliche Steinartefakte gefunden, die als Anzeiger einer im Boden erhaltene Siedlung zu
werten sind. Darüber hinaus befinden sich im Bereich einiger WEA-Standorte jungsteinzeitliche bzw. römische
Siedlungsstellen. Innerhalb des Teilbereiches 2 liegen ebenfalls konkrete Hinweise auf mehrere römische Landgüter vor.
Im direkten Umfeld einiger WEA-Standorte sind römische Oberflächenfunde mit Scherben- und Ziegelkonzentrationen
bekannt, die als eindeutige Hinweise auf römische Gebäude zu werten sind. Innerhalb des Teilbereichs 3 liegen ebenfalls
konkrete Hinweise auf jungsteinzeitliche und römische Siedlungsplätze vor. Ein WEA Standort liegt in einer heute
verfüllten, ehemaligen Lehmentnahme, die vermutlich im Zuge der Ziegelherstellung im 19./1 Hälfte des 20. Jahrhundert
angelegt wurden. Hier sind mögliche Bodendenkmäler durch die Erdeingriffe zerstört. Weitere Windenergieanlagen liegen
innerhalb von jungsteinzeitlichen und römischen Fundkonzentrationen, die auf Siedlungen dieser Zeitstellungen schließen
lassen. Im Bereich einer weiteren Windenergieanlage wurde 2003 ein neuzeitlicher Brunnen dokumentiert, der unter
Umständen zu einer wüst gefallenen mittelalterlich/neuzeitlichen Hofanlage gehört. Die Erkenntnisse beruhen auf der
Stellungnahme des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege und sind über ein Gutachten zu den Auswirkungen auf
Kultur- und Baudenkmäler im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 9 „Windenergie
Körrenzig-Kofferen-Hottorf“ berücksichtigt worden.
Zone Boslar
a)
Eckdaten
Die Potentialfläche 3 mit einer Größe von ca. 47,82 ha liegt im äußersten Osten des Stadtgebietes und grenzt an das
Stadtgebiet Jülich an. Nordwestlich liegt die Ortslage Boslar. Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei 6,75 bis 7,00 m/s. Die
Fläche ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar und wird landwirtschaftlich genutzt.
b)
Verkehrswege
Nordöstlich der Fläche verläuft die Landstraße L 366. Darüber hinaus verläuft südöstlich der Zone Boslar die Autobahn
A44.
c)
Versorgungsleitungen
Innerhalb des Plangebietes der Zone 3 verläuft eine Erdkabeltrasse des 35 kV-Netzes der RWE. Diese sollte aus
Wartungsgründen nicht überbaut werden. Die Erdkabeltrasse wird im Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen.
Ein Schutzstreifen von 15 m wurde im nachgeordneten Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“ festgesetzt.,.
d)
Richtfunkstrecken
Gemäß dem Flächennutzungsplan der Stadt Linnich verlaufen am westlichen Plangebietsrand zwei Richtfunkstrecken der
Deutschen Bundespost. Diese sind außer Betrieb und werden im Flächennutzungsplan nicht weiter berücksichtigt. Dies
gilt auch für den Verlauf der bislang im östlichen Planbereich nachrichtlich übernommenen Richtfunkstrecke der
Telefonica Germany (Mobilfunk).
e)
Telekommunikationslinien der Telekom
Parallel zur 35 kV-Erdkabeltrasse der RWE verlaufen unterirdische Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom.
Diese werden im Flächennutzungsplan nicht dargestellt. Es erfolgte eine nachrichtliche Übernahme in den
Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“.
f)
Baudenkmale
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Baudenkmale sind innerhalb des Plangebietes der Zone 3 und in einem Abstand von 1.000 m nicht bekannt. In einem
Abstand von 2.000 m existieren 30 Baudenkmale und in einem Abstand von 5.000 m rd. 120 weitere. Die Bewertung von
Baudenkmalen in der weiteren Umgebung erfolgte im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“.
g)
Bodendenkmale
Innerhalb des Plangebietes ist ausweislich der bereits bekannten Fundstellen mit Siedlungs- und Wirtschaftsbefunden von
der Jungsteinzeit bis in die Neuzeit zu rechnen. Im Einvernehmen mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege wurde ein
Hinweis in den Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“ aufgenommen.
h)
Ultra-Leicht-Fluganlage
In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet liegt ein Sonderlandeplatz für Ultraleichtflugzeuge. Die nächst gelegene WEA
befindet sich in einem Abstand von ca. 330 m Entfernung (gemessen vom nächsten Punkt zum Plangebiet). Im Rahmen
der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“ wurde ein Gutachten erstellt. Ziel dieser Untersuchung
war die Bestimmung des Gefährdungspotenzials von Windenergieanlagen (WEA) im geplanten Windpark Broich-Boslar
für Ultraleicht-Flugzeuge (UL-Flugzeuge) am Sonderlandeplatz Linnich. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei
Einhaltung der aufgeführten Empfehlungen mit keinem Unfall bzw. Störfallrisiko zu rechnen ist. Die Bezirksregierung
Düsseldorf als zuständige Luftfahrtbehörde wurde im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange beteiligt und hat keine Einwände gegen die Planung geäußert.
i)
Sonstige Belange von Flugsicherheit und Militär
Die Abstimmung der sonstigen Belange von Flugsicherheit und Militär wurden im Rahmen der Bauleitplanverfahren zur
Ausweisung der Konzentrationszone Boslar durchgeführt. Prüfungen des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr sowie der Bezirksregierung Düsseldorf haben ergeben, dass Bauhöhenbegrenzungen
erforderlich sind. Diese Bauhöhen wurden im Bebauungsplan Nr. 4nicht überschritten und durch Höhenfestsetzungen
bestimmt. Darüber hinaus wurden verschiedene Maßnahmen aufgeführt, die auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz beachtet wurden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der
Errichtung und dem Betrieb der WEA bei Umsetzung der genannten Maßnahmen seitens der Luftfahrtbehörden
zugestimmt wurde.
Zone 6 Gereonsweiler-Linnich
a)
Eckdaten
Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 331 ha liegt am nordwestlichen Rand des Stadtgebietes nördlich von
Gereonsweiler und grenzt an das Stadtgebiet Geilenkirchen und an das Stadtgebiet Hückelhoven.
Die Windhöffigkeit der Fläche liegt bei etwa 6,25 bis 7,00 m/s.
Die Fläche ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Strukturen von
bedeutsamer Vegetation sind daher kaum vorhanden. Innerhalb der Fläche befinden sich lediglich drei kleinteilige
geschützte Landschaftsbestandteile mit Größen von ca. 0,17 bis ca. 0,82 ha. Teile der Zone 6 weisen humoses
Bodenmaterial auf. Diese Flächen werden im Flächennutzungsplan gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB als Auebereiche
gekennzeichnet.
Entlang des nördlichen Grenzverlaufes schließt das Plangebiet der Zone 6 sowohl an den bestehenden Windpark
Lindern-Beek der Stadt Geilenkirchen als auch an den Windpark der Stadt Hückelhoven an.
b)
Verkehrswege
Die Zone 6 wird in den Randbereichen von 3 Hauptverkehrsachsen gekreuzt. Im Norden von der Landesstraße L 228, im
Südosten von der Bundesstraße B 57 und im Westen von der Kreisstraße K 6.
c)
Versorgungsleitungen
Mittig des Plangebietes verläuft eine Treibstoffleitung der Nato Air Base Geilenkirchen von Südwesten in Richtung
Nordosten. Diese Leitung wird im Flächennutzungsplan auch weiterhin als nachrichtlich übernommen.
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„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
Grundsätzlich ist der Schutzstreifen der Leitung von Teilen des Rotors freizuhalten. Ein Eingriff in den Schutzstreifen der
Treibstoffleitung, welcher im Bebauungsplan Nr. 6 festgesetzt wird, kann nur erfolgen, wenn durch technische
Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Leitung weiterhin erfüllt ist.
Des Weiteren queren zwei fast zentral verlaufende Hochspannungsfreileitungen (Deutsche Bahn 110-kv DüsseldorfStolberg und RWE 110-kv Siersdorf-Linnich) die Zone 6 von Nordosten nach Südwesten. Auch diese Freileitungen
werden als Nachrichtliche Übernahme im Flächennutzungsplan übernommen. Eine dritte geplante
Hochspannungsfreileitung ist inzwischen nicht mehr vorhanden und wird somit im aktuellen Flächennutzungsplan nicht
mehr berücksichtigt. Diese überschneiden sich im Osten des Plangebietes. Die Hochspannungsfreileitungen werden im
Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen. Für Freileitungen ist im Regelfall der einfache Rotordurchmesser einer
Windenergieanlage als Abstand einzuhalten. Der Abstand bezieht sich dabei auf die Entfernung zwischen dem äußersten
Leiterseil und der äußersten Spitze des Rotors. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Turbulenzschleppe im Lee
des Rotors die Leiterseile nicht erreicht und andere Risiken wie z.B. Eiswurf oder Brand durch geeignete technische
Maßnahmen minimiert werden können, kann der Abstand unterschritten werden. Dies ist bei heute üblichen Anlagen mit
Gesamthöhen von 180 m bis 200 m üblicherweise der Fall. Eventuell notwendige sogenannte Schwingungsdämpfer
können in der Regel zu Lasten der Verursacher zwischen den maßgeblichen Abspannmasten nachgerüstet werden. Die
Blattspitze des Rotors darf jedoch bei ungünstigster Stellung nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen. Die
Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung müssen von Windenergieanlagen freigehalten werden. Zusätzlich besteht
seitens der Open Grid Europe/Thyssengas die Planung, eine Gasleitung zwischen St. Hubert und Eynatten zu errichten.
Die ersten Überlegungen haben gezeigt, dass diese unter anderem auch durch das Gebiet der Stadt Linnich führen soll.
Dabei wird jedoch die Windkraftplanung der Stadt Linnich im Planfeststellungsverfahren zur Gasleitung als Bestand
gewertet, sodass keine Beeinträchtigung der vorliegenden Planung zu erwarten ist. Dennoch wird die
Gashochdruckleitung ebenfalls nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen.
d)
Richtfunkstrecken
Insgesamt verlaufen drei Verbindungen durch das Plangebiet. Zwei Verbindungen werden von der Vodafone D2 GmbH
betrieben. Zudem wird eine Richtfunkstrecke von E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG betrieben. Die Richtfunkstrecken
werden im Bebauungsplan Nr. 6, der im Parallelverfahren aufgestellt wird, nachrichtlich übernommen.
Gemäß Flächennutzungsplan der Stadt Linnich verläuft von Nord-Osten Richtung Süd-Westen eine Richtfunkstrecke der
Deutschen Bundespost. Diese ist jedoch nicht mehr in Betrieb. Somit wurde diese der Planung entnommen und nicht
mehr dargestellt.
e)
Baudenkmale
In Bezug auf Baudenkmäler wurde ein Gutachten: „Gutachten zur Betroffenheit von Baudenkmälern zu 11 geplanten
Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, 16.
September 2016)“ erstellt. Gemäß den Forderungen des LVR-Amts für Denkmalpflege im Rheinland ergaben sich im
Rahmen der 34. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Heinsberg „Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen“ folgende zu berücksichtigende Kriterien, die aufgrund der Vergleichbarkeit des Projektes mit dem
Vorhaben in Gereonsweiler auch vorliegend angewendet wurden.
Gemäß den Forderungen sind raumprägende Baudenkmäler wie Pfarrkirchen, alleinstehende Hofanlagen, Herrenhäuser,
Windmühlen etc. in einem Radius von bis zu 5 km Entfernung zu berücksichtigen. Kleinere Denkmäler wie Wegekreuze
oder auch Wohnhäuser in Siedlungsbereichen werden aufgrund der nicht zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung
nicht berücksichtigt.
Für die Erfassung der Denkmäler wurden topographische Karten sowie Freizeitkarten und Denkmallisten herangezogen.
Weiterhin fand am 31.03.2015 eine Begehung statt, bei der die Objekte anhand von Fotos aufgenommen wurden, um sie
später als Vorlage für Fotosimulationen mit den geplanten WEA zu nutzen.
Gemäß des Kulturlandschaftlichen Fachbeitrags zur Landesplanung in NRW (LWL & LVR 2007) befinden sich Linnich
und Brachelen im bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich „Mittlere Rur-Nideggen“. Die Ortslagen Süggerath, Leerodt,
Würm, Kraudorf und Honsdorf werden dem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich „Untere Wurm“ zugeordnet.
Gemäß dem Gutachten „Gutachten zur Betroffenheit von Baudenkmälern zu 11 geplanten Windenergieanlagen in der
Konzentrationszone Gereonsweiler; Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, 16. September 2016“ stellt der
kulturlandschaftliche Fachbeitrag zur Landesplanung in NRW keine bedeutsamen Sichtbeziehungen dar.
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BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG
„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
f)
Bodendenkmale
Unter Beachtung der Tatsache, dass die Bodeneingriffe für den eigentlichen Bau der Windenergieanlage selbst gering
sind, ist davon auszugehen, dass Störungen durch Erdeingriffe in Bodendenkmäler abgewendet werden können.
Ein entsprechender Hinweis zu archäologischen Bodenfunden wird in den parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 6
„Windenergie Gereonsweiler-Linnich“ eingefügt.
g)
Sonstige Belange von Flugsicherheit und Militär
Die Belange der Flugsicherung und des Militärs wurden mit der NATO / Bundeswehr abgestimmt. In diesem wurde in
Zusammenarbeit die geplante Konstellation der Windenergieanlagen in Höhe, Anzahl und Lage abgestimmt. Die nun
geplanten 11 Windenergieanlagen können mit der angegebenen Höhe und dem geplanten Standort weiter verfolgt
werden.
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BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG
„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
3
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN
3.1
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer
Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass
Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den
Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere
Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als
besonderer Belang einzustellen. 2
Daneben wird die Zielsetzung formuliert, bis 2020 mindestens 15% der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch
Windenergie und bis 2025 30% der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken.
Daher sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie
festzulegen. Weiterhin soll die Regional- und Bauleitplanung das Repowering von älteren Windenergieanlagen, die durch
eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. Kommunale
Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die Repowering Windenergieanlagen
räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können. 3
Insgesamt entstehen somit derzeit durch die Landesplanung keine verbindlichen Vorgaben für die Standortuntersuchung.
3.2
Regionalplanung
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen, die
räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der
Bauleitplanung überlassen.
Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des
Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit, geeignete
Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich
dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht
kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. In
geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze sowie in den noch
nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus
nur befristet zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen.
Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen.
Ausschlussbereiche sind:
-
Bereiche zum Schutz der Natur
-
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau bereits
stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
-
Flugplatzbereiche
-
Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken
-
Bereiche für Abfalldeponien
-
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen
-
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile)
2
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
3
Entwurf des LEP NRW vom 25.06.2013
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BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG
„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten
Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:
-
Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das
unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird
-
Regionale Grünzüge
-
historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG und § 2 Abs. 1 LG)
-
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung
-
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen
-
Deponien für Kraftwerksasche
-
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu vermeiden.
Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden Emissionsrichtwerte
einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen. 4
Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf:
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt für das Plangebiet der Zone 1 einen
„Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ dar. Somit werden die o.a. Ziele der Regionalplanung nicht beeinträchtigt.
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan, Lage der Zone Körrenzig-Kofferen-Hottorf
4
Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122.
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BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG
„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
Zone 3 Boslar:
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für das Plangebiet der Zone 3 einen
„Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ fest. Somit werden die o.a. Ziele der Regionalplanung nicht beeinträchtigt.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan, Lage der Zone Boslar
Zone 6 Gereonsweiler:
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt „Region Aachen“, stellt für die Zone 6 einen „Allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereich“ westlich der Stadt Linnich an der Stadtgebietsgrenze zu Geilenkirchen und Hückelhoven dar.
Überlagernd ist für diese Fläche ein Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktion dargestellt. Dabei handelt es
sich um den Bereich G 2.8 Linnich, der jedoch kein Ausschlusskriterium für Windkraft darstellt. Somit werden keine Ziele
der Regionalplanung beeinträchtigt. Nach Informationen der Bezirksregierung Köln (Abteilung GEObasis.nrw 2015)
existieren im näheren Umfeld der für die geplanten WEA vorgesehenen Standorte keine Trinkwasserschutz-, Heilschutzund Überschwemmungsgebiete. Die Wasserschutzgebietsverordnung des vormals in dem Bereich existenten
Wasserschutzgebiets Linnich (vom 28.12.1983, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 2 für den Regierungsbezirk Köln vom
09.01.1984) wurde am 12.10.2011, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 40 vom 04.10.2011, aufgehoben. Die Bereiche des
„Beeckfließ“, der sich im südwestlichen Bereich des Plangebietes befindet, sind als Flächen zum Schutz der Landschaft
und landschaftsorientierter Erholung dargestellt (BSLE). Bezüglich der Infrastruktur sind die im Südosten verlaufende
Bundesstraße B 57 und im Nordosten die Landstraße L 228 zu nennen, die das Plangebiet durchqueren. Der
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BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG
„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
nächstgelegene allgemeine Siedlungsbereich ist die Stadt Linnich. Der Siedlungsbereich selbst befindet sich in einer
Entfernung von mehr als 1000 m zu den nächstgelegenen WEA Standorten.
Die zuvor genannten Darstellungen sind mit der Windenergienutzung vereinbar. Somit werden die Ziele der
Regionalplanung nicht beeinträchtigt und die Flächen sind für eine Windenergienutzung geeignet.
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan, Lage des Plangebietes Gereonsweiler
3.3
Flächennutzungsplan
Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf:
Der Flächennutzungsplan der Stadt Linnich stellte vor Ausweisung der Konzentrationszone für den gesamten Bereich der
Zone 1 „landwirtschaftliche Flächen“ dar. Ebenfalls sind Versorgungsleitungen und ein Landschaftsschutzgebiet
dargestellt. Von Nordwesten Richtung Südosten verläuft eine Richtfunkstrecke der Deutschen Bundespost. Die aktuelle
Darstellung des Sondergebietes „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ sowie der 29. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Ausweisung der Konzentrationszone Körrenzig-Kofferen-Hottorf stand somit der Planung
nicht entgegen. Da die Flächen der Zone 1 durch die Standortuntersuchung in gleicher Abgrenzung zur Ausweisung
empfiehlt, werden beide Darstellungen in diesem Planverfahren neu ausgewiesen.
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BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG
„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
Abbildung 2: Zone 1 - Darstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich
Zone 3 Boslar:
Der Flächennutzungsplan der Stadt Linnich stellte für den gesamten Bereich der Zone 3„landwirtschaftliche Flächen“ dar.
Am westlichen Plangebietsrand wurden zwei Richtfunkstrecken der Deutschen Bundespost nachrichtlich übernommen.
Diese sind außer Betrieb. Die Darstellung soll im Rahmen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung
zurückgenommen werden. Die Darstellung des Flächennutzungsplans steht somit der Planung nicht entgegen, da auch
bei Darstellung einer Konzentrationszone die landwirtschaftliche Nutzung aufrechterhalten werden kann.
Abbildung 3: Zone 3 - Darstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich
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BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG
„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
Zone 6 Gereonsweiler-Linnich:
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Stadt Linnich stellt für den gesamten Bereich der Zone 6 „landwirtschaftliche
Flächen“ dar. Im Plangebiet ist von Nordosten in Richtung Südwesten eine Richtfunkstrecke der Deutschen Bundespost
nachrichtlich übernommen. Diese ist außer Betrieb und soll daher nicht mehr dargestellt werden. Folglich wird die
Darstellung im Rahmen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung zurückgenommen. Das Plangebiet wird von drei
Straßenzügen durchquert. Im Norden des Plangebiets verläuft von Westen nach Osten die Landstraße L 228. Diese wird
kurz vor Linnich von der Bundesstraße B 57 gekreuzt. Diese verläuft von Nordost nach Südwest und schneidet das
Plangebiet im südlichen Bereich. Zuletzt ist die Kreisstraße K 6 dargestellt, welche das westliche Plangebiet der Zone 6
von Norden nach Süden durchquert.
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans stehen somit der Planung nicht entgegen, da auch bei Darstellung einer
Konzentrationszone die landwirtschaftliche Nutzung aufrechterhalten werden kann.
Abbildung 6: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan, Stadt Linnich
3.4
Landschaftsplan
Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf:
Für den westlichen Teil der Zone 1 (TB 1) existiert der rechtskräftige Landschaftsplan Ruraue Nord. In die Fläche ragt von
Westen ein kleinteiliges Landschaftsschutzgebiet (insgesamt ca. 15,7 ha) mit einer Fläche von ca. 9,5 ha. Dieses
Landschaftsschutzgebiet umfasst außer einer kleinflächigen Ansammlung von Bäumen und Sträuchern (ca. 0,7 ha)
ausschließlich Ackerfläche. Ebenfalls befinden sich drei Einzelbäume als Naturdenkmäler in unmittelbarer Nähe.
Inwieweit die vorgesehene Nutzung mit dem Schutzzweck des Schutzgebietes und den Naturdenkmälern in Einklang zu
bringen ist, wurde im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 9 „Windenergie Körrenzig-Kofferen-Hottorf“
entsprechend geprüft. Südlich der Kreisgrenze (im Geltungsbereich des Landschaftsplans 2 Ruraue des Kreises Düren)
schließt sich das kleinflächige Landschaftsschutzgebiet „Am Eselsberg“ an. Dieses ragt kleinflächig in den Teilbereich 1
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„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
ein (9,5 ha). Die WEA-Standorte sind außerhalb des Landschaftsschutzgebietes, daher sind keine bedeutsamen
Beeinträchtigungen der Schutzgüter in diesem Bereich zu erwarten.
Außerhalb der Zone 1 befinden sich weitere Landschaftsschutzgebiete. Am Nordwestrand, in einem Bereich der Stadt
Hückelhoven, erstreckt sich ein durch die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Kreis
Heinsberg vom 9. Juni 2006 festgelegtes Schutzgebiet. Östlich der Gemeindegrenze, im Geltungsbereich des
Landschaftsplans l/1 Erkelenzer Börde des Kreises Heinsberg (1984), schließt sich daran das Landschaftsschutzgebiet
„Lövenicher Graben“ an. Im Südwesten befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Rurtal nördlich der Autobahn A 44“.
Im südlichen Bereich erstreckt sich zudem das Gebiet „Tal des Kofferer Grabens“. Eine direkte Beeinträchtigung der
Landschaftsschutzgebiete wird durch das Vorhaben nicht ausgelöst. Die Bewertung des Landschaftsbildes berücksichtigt
die hier aufgeführten Schutzgebiete.
Abbildung 8: Landschaftsplan Ruraue Nord (o.M.)
Zone 3 Boslar:
Für die Zone 3 existiert der rechtsverbindliche Landschaftsplan Ruraue Nord. Hier ist das Entwicklungsziel der
Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen festgesetzt.
Innerhalb der Zone 3 befindet sich kein Landschaftsschutzgebiet. Ca. 440 m nördlich der Fläche befindet sich das
Landschaftsschutzgebiet „Malefinkbachtal (Kennung 2.3-19). Westlich der Fläche in ca. 775 m Entfernung befindet sich
das Landschaftsschutzgebiet „Rurtal nördlich der Autobahn A 44“ (Kennung 2.3-3). Die Schutzziele dieser Gebiete
„Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ (für das
Landschaftsschutzgebiet „Malefinkbachtal“) sowie Erhaltung der prägenden Landschaftsteile und Anreicherung mit
gliedernden und belebenden Elementen (für das Landschaftsschutzgebiet „Rurtal nördlich der Autobahn A 44“) werden
durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.
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„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
Abbildung 9: Landschaftsplan Ruraue Nord (o.M.)
Zone 6 Gereonsweiler-Linnich:
Die Zone 6 befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans 5 Aldenhoven/ Linnich – im Westen des Kreises
Düren (in Kraft getreten am 24.06.2014). Gemäß dem Landschaftsplan besteht das Entwicklungsziel für die Zone 6 in der
Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen unter
Berücksichtigung der besonderen ökologischen Funktionen in der agrarisch geprägten, offenen, unzersiedelten
Bördelandschaft und der Erhalt der vorhandenen Strukturelemente.
Darüber hinaus befinden sich laut Landschaftsplan innerhalb der Fläche geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 29
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Im Norden des Plangebietes befindet sich ein geschütztes Einzelobjekt, als
geschützter Landschaftsbestandteil (2.4.6), mit der näheren Beschreibung Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen.
Im Bereich der L 228 und ca. 1 km nordwestlich von Gereonsweiler befindet sich der geschützte Landschaftsbestandteil
(2.4.3-1) bestehend aus Feldgehölzen. Des Weiteren befinden zwei kleinteilige geschützte Landschaftsbestandteile
(2.4.3-5 und 2.4.3-6) mit den Größen von ca. 0,17 ha und ca. 0,82 ha im mittleren Bereich der Konzentrationszone. Diese
geschützten Bestandteile sind Feldgehölze westlich von Linnich, bestehend aus Anpflanzungen mit Bäumen und
Sträuchern.
Außerhalb der Zone befindet sich der geschützter Landschaftsbestandteil (2.4.3-7) bestehend aus Feldgehölzen und
begrenzt das Gebiet nördlich von Gereonsweiler und südlich der Hochspannungsfreileitung der Deutschen Bahn.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf geschützte Gebiete und Bestandteile zum Schutz von Natur und Landschaft
können ausgeschlossen werden.
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„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
Abbildung 10: Landschaftsplan Aldenhoven 5 / Linnich-West des Kreises Düren vom 24.06.2014
Südwestlich von Linnich erstreckt sich das Landschaftsschutzgebiet „Merzbach und Freialdenhovener Fließ“. Der Abstand
zum nächstgelegenen Standort einer geplanten WEA (WEA 7) beträgt ca. 700 m.
3.5
Weitere Regelungen
Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen
Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der
Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der 2015 in Kraft getreten ist.
Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe der
Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind.
Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der
für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur Eignung von Waldflächen für Windenergieanlagen trifft.
Daneben wurde der „Leitfaden des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW“ per Runderlass eingeführt und bindet damit die Kommunen bei der Gestaltung der
artenschutzrechtlichen Untersuchungen und der Umsetzung deren Ergebnisse in die Planung.
Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei
Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen Nutzungen
hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen und Auswirkungen
auf das Ortsbild zusammen.
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„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 BauO NRW (Landesbauordnung – BauO
NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in Wohn- und Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m
Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine Baugenehmigung. Größere Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur
4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz.
3.6
Standortuntersuchung5
Im Vorfeld der Flächennutzungsplanänderung wurde im Auftrag der Stadt Linnich eine Standortuntersuchung des
gesamten Stadtgebietes durchgeführt, um geeignete Potentialflächen für die Windkraftnutzung zu identifizieren. Diese ist
mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass drei Potentialflächen zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen
wurden. Die Stadt Linnich folgt der Empfehlung der Standortuntersuchung und möchte mit der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung diese drei Potentialflächen als Konzentrationszone ausweisen.
3.6.1
Hintergrund
Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft muss bestimmte Anforderungen erfüllen.
Konzentrationszonen für die Windkraft dürfen nur ausgewiesen werden, wenn der Windkraft durch die Ausweisung von
Konzentrationszonen in substantieller Weise Raum geschaffen wird. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan
als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen im Gemeindegebiet faktisch zu verhindern.
Ferner muss bei der Ausweisung von Windenergieanlagen sichergestellt sein, dass sich innerhalb der auszuweisenden
Konzentrationszone Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben gegenüber den konkurrierenden Belangen
durchsetzen. Diese Beurteilung geschieht im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung. Als maßgebliche
Abwägungsgrundlage dient eine Standortuntersuchung, welche das gesamte Stadtgebiet auf die Eignung für die
Windkraftnutzung untersucht. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der
Konzentrationszonen maßgebend sind.
3.6.2
Vorgehensweise
Die Ermittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte für Windenergieanlagen in dem Stadtgebiet Linnich wurde in
zwei Arbeitsschritte aufgeteilt. In der Grobuntersuchung als erstem Schritt werden die Flächen ermittelt, auf denen aus
rechtlichen oder sonstigen Gründen eine Errichtung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Insbesondere zählen hierzu reale
Bodennutzungen, die vor allem mit dem Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind, oder normativ festgesetzte
Schutzgebiete. Daneben werden auch hier die erforderlichen Abstandsflächen um die einzelnen Schutzbereiche mit
berücksichtigt. Diese Grobuntersuchung wurde in zwei Schritten durchgeführt, bei der zunächst die harten (rechtlich
fixierten) und dann die weichen Untersuchungskriterien geprüft wurden. Die weichen Tabukriterien wurden durch den Rat
der Stadt Linnich als sachgerecht erachtet und vollumfänglich bestätigt. Nach der Grobuntersuchung verblieben mehrere
Potentialflächen, für die in der Detailuntersuchung (dritter Schritt) eine detailliertere Untersuchung vorgenommen wurde,
die z.B. das Landschaftsbild oder die Flächengröße mit berücksichtigen. Für diese Flächen wird dann eine Gewichtung
des Konfliktpotentials vorgenommen.
Zusammenfassung: Vorkommende Tabuzonen im Stadtgebiet gemäß der Standortuntersuchung
Im Rahmen der Grobuntersuchung in Form eines schematischen Rasters
5
Schritt 1: Harte Tabukriterien:
Schritt 2: Weiche Tabukriterien
Ausschluss rechtlich und tatsächlich ungeeigneter Flächen:
Ausschluss
von
Flächen
anhand
städtebaulicher Zielvorstellungen und
Vorsorgegrundsatzes
Zu geringe Windhöffigkeit
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
Siedlungsbereiche und Einzelhöfe
gemeindlicher
gemäß des
Schutzabstand zu allgemeinen Siedlungsflächen
(600 m)
Vgl. VDH 2016: Standortuntersuchung - Potentielle Flächen für die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie
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„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
gemeldete FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, besonders
geschützte Biotope und geschützte Landschaftsbestandteile
Schutzabstand zu Siedlungsbereichen (1000 m)
Wasserschutzzone I
Schutzabstand
zu
Einzelhöfen (500 m)
Flächen für Gewässer
Flächen für gewerbliche Nutzung
Verkehrsfläche (Kreis-, Land- und Bundesstraßen)
Wald
Abstand zu Bundesstraßen (20 m)
Schutzabstand zu Naturschutzgebieten (300 m)
Hochspannungsfreileitungen und deren Schutzabstand
Schutzabstand zu FFH-Gebieten (300 m)
Versorgungsflächen
Flächen für Flugplätzen
Schutzabstand zu besonders geschützten Biotopen
(300 m)
Flächen für Bahnanlagen
Bereiche zum
Regionalplan)
Flächen für die Abgrabung oder für die Gewinnung
von
Bodenschätzen
(Rohstoffabbau);
Abfalldeponie
Splittersiedlungen
Schutz
der
Natur
und
(BSN-
Ergebnis: Potentialflächen
Tabelle 1: Gliederung der Untersuchung
Die weichen Tabukriterien zum Ausschluss von Flächen, anhand gemeindlicher städtebaulicher Zielvorstellungen und
gemäß dem Vorsorgegrundsatz, sind folgend zu begründen:
-
Aus Gründen des vorsorglichen Immissionsschutzes sowie zur Vermeidung einer optischen Bedrängung wurden
Mindestabstände von 600 m zu allgemeinen Siedlungsflächen definiert. Die tatsächlich notwendigen Abstände
werden darüber hinaus im nachfolgenden Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren nach
Bundesimmissionsschutzgesetz in Abhängigkeit von den geplanten Anlagentypen festgeschrieben.
-
Unter Anderem wurden aus Gründen des vorsorglichen Immissionsschutzes sowie zur Vermeidung einer
optischen Bedrängung Vorsorgeabstände zu Siedlungsbereichen von 1.000 m definiert. Insbesondere soll aber
auch gewährleistet werden, dass Windenergieanlagen wirtschaftlich betrieben werden können, ohne die
immissionsschutzrechtlichen Richtwerte zu überschreiten, die zum Schutz der Gesundheit der Anwohner dienen.
-
Als weiches Tabukriterium wird der Abstand zu Einzelhöfen aus Vorsorgegründen auf 500 m festgesetzt. Mit
diesem Abstand trägt die Stadt Linnich dem Umstand Rechnung, dass davon auszugehen ist, dass sich die
Anlagenhöhe zukünftig erhöhen und daher größere Abstände aus immissionsschutzrechtlichen und/oder
nachbarschutzrechtlichen Gründen erforderlich sein werden. Zudem soll dieser erhöhte Abstand dazu beitragen,
dass eher kleinere Konzentrationszonen ausgewiesen werden, in denen dann größere, leistungsstärkere
Anlagen realisiert werden können.
-
Zu den Schutzgebieten sollen gemäß des Windenergieerlasses in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und
dem Schutzzweck des Gebietes erforderliche Abstandflächen festgelegt werden. Auf Grund dessen sind
Vorsorgeabstände zu Naturschutzgebieten, zu FFH-Gebieten sowie zu gesetzlich geschützten Biotopen von
300 m erforderlich.
-
Bereiche zum Schutz der Natur (BSN-Regionalplan) werden als weiche Tabukriterien berücksichtigt.
-
Flächen für die Abgrabung oder für die Gewinnung von Bodenschätzen sollen ebenfalls nicht für die Windenergie
genutzt werden, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den
Rekultivierungszielen nicht widerspricht. Abfalldeponien werden ebenfalls als weiche Tabukriterien definiert.
Gemäß Ziel 3 des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Aachen, sollen Windparkplanungen in Bereichen für
Abfalldeponien ausgeschlossen werden, es sei denn, dass der Verkippungsfortschritt dies zulässt und eine
Gefährdung des Grundwassers dauerhaft ausgeschlossen ist. Dieser Ausnahmetatbestand verhindert eine
Einstufung der beiden genannten Bereiche als pauschales hartes Tabukriterium und wird folglich als weiches
Kriterium in die Analyse gestellt.
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BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG
„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
Basierend auf den Ausschlussflächen der vorangegangenen Grobuntersuchung (harte und weiche Tabuzonen) werden
die verbleibenen Potentialflächen im Detail untersucht. Um abschließend eine Vergleichbarkeit der Potentialflächen zu
fördern, werden die Potentialflächen insbesondere anhand von nachfolgenden Abwägungskriterien untersucht.
Hierbei handelt es sich um keine abschließende Aufzählung, sondern um eine vorstrukturierende Zusammenstellung
regelmäßig abwägungserheblicher Belange:
-
Flächengröße der Potentialfläche (mind. Raum für 3 WEA)
-
Erschließung
-
Einspeisestellen
-
Windhöffigkeit im Detail
-
Regionalplanerische Ziele (z.B. BSLE)
-
Landschafts- und Ortsbild
-
Artenschutz
-
Gewässerschutz
-
Denkmalschutz
-
künftige gemeindliche Entwicklungen
Sowohl in der Grobuntersuchung als auch in der Detailuntersuchung werden die Planungen der Nachbarkommunen
berücksichtigt. Durch die Planung der Stadt Linnich sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht
eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde bekannt
sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis eines anderen,
mit der Gemeinde abgestimmten Konzeptes angenommen werden.
Detailanalyse der Potentialflächen
Für Teile des Gemeindegebietes
Schritt 3:
Schritt 4:
Detailuntersuchung
Vorabwägung der Potentialflächen, Berücksichtigung ggf.
weiterer öffentlicher Belange, die gegen/für eine Ausweisung
als Konzentrationszone sprechen.
Empfehlung zur Ausweisung von Konzentrationszonen
3.6.3
Ergebnisse der Standortuntersuchung
Insgesamt wurden die Potentialfläche 1: „nördlich von Körrenzig-Kofferen-Hottorf“, Fläche 2: „östlich von Gevenich“,
Fläche 3: „südlich von Boslar“, Fläche 4: „südwestlich von Flossdorf“, Fläche 5: „Ederen“ und Fläche 6: „nördlich von
Gereonsweiler“ für grundsätzlich geeignete Vorrangstandorte für Windenergie angesehen.
Mit der hier vorliegenden 30. Änderung des Flächennutzungsplans möchte die Stadt Linnich entsprechend den
Empfehlungen der Standortuntersuchung die Windenergie im Stadtgebiet gesamtheitlich steuern. Entsprechend der
Empfehlung der Standortuntersuchung werden seitens der Stadt die Flächen 1, 3 und 6 als geeignet empfunden und
sollen vorliegend neu ausgewiesen werden. Diese gemeinsame Ausweisung der Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf, Zone
3 Boslar und Zone 6 Gereonsweiler als städtische Gesamtplanung der Windenergie entfaltet sodann Ausschlusswirkung
im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Die Fläche 1 (Körrenzig-Kofferen-Hottorf) wurde 2014 im Rahmen der 29. Flächennutzungsplanänderung von der Stadt
Linnich bereits als Konzentrationszone beschlossen und ergänzt das durch die 5. Änderung des Flächennutzungsplans
bestehende Sondergebiet „Konzentrationszone für Windkraftanlagen“. Die Zone 1 „Körrenzig-Kofferen-Hottorf“ ist
inzwischen vollständig mit Windenergieanlagen bebaut.
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BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG
„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
Mit der 28. Änderung des Flächennutzungsplans (2016) wurde die Potenzialfläche 3 „südlich von Boslar“ als weitere
Konzentrationszone ausgewiesen. Für diese Konzentrationszone ist derzeit das Genehmigungsverfahren der
Windenergieanlagen fortgeschritten und wird in absehbarer Zeit beendet werden.
3.7
Schaffung Substantiellen Raumes für die Windkraft
Zur Beurteilung, ob durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Stadtgebiet in substantieller Weise
Raum für die Windkraft geschaffen wurde, ist keine rein mathematische Prüfung möglich. Entscheidend ist vielmehr die
Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im vorliegenden Planungsraum. Insoweit kommt es für die Frage der Schaffung
des substantiellen Raums auf das Ergebnis einer wertenden Betrachtung an.6
Im Rahmen der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes werden Konzentrationszonen für die Windkraft mit einer Größe
von ca. 535,44 ha ausgewiesen. Dies entspricht ca. 8,18 % des Stadtgebietes (6543 ha) sowie ca. 83,22 % der
Potentialflächen. Die Relation dieser Flächen zueinander kann dabei als Indizwirkung bzgl. der Frage des substantiellen
Raumes angesehen werden.
Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen, wird
mit etwa 8,18 % klar erfüllt.
Nach Abzug der harten Tabukriterien (1020 ha), die der Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht zur Verfügung stehen, verbleibt in Linnich eine Gesamtfläche von ca. 5523 ha. Bei einer Ausweisung der o.g.
Flächen (ca. 535,44 ha) werden somit ca. 9,69 % des Stadtgebietes in Linnich nach Abzug der harten Tabukriterien
ausgewiesen.
Unter der Berücksichtigung der oben aufgeführten Relationen und vor dem Hintergrund, dass in der Stadt Linnich eine
zersiedelte Gemeindestruktur vorzufinden ist, kann davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall der Windkraft
in substantieller Weise Raum geschaffen wird.
Abbildung 11: Analysekarte 2 und Übersicht der Lage der Flächen im Stadtgebiet
6
BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 – 4 C 7/09
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BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG
„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
4
DARSTELLUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Die Konzentrationszonen werden als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung Erneuerbare Energien
(Erzeugung von Strom aus Windenergie)“ als Randsignatur. Die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ bleibt
bestehen. Die Hochspannungsfreileitungen sowie die überörtlichen Straßen werden mit ihren jeweiligen Schutzstreifen
von der Randsignatur ausgenommen.
Die Treibstoffpipeline wird weiterhin als unterirdische Hauptversorgungsleitung im Flächennutzungsplan nachrichtlich
übernommen. Gleiches gilt für die Hochspannungsfreileitungen bzw. die Richtfunkstrecken.
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans stehen somit der Planung nicht entgegen, da auch bei Darstellung einer
Konzentrationszone die landwirtschaftliche Nutzung aufrechterhalten werden kann. Die Wasserschutzzonen sowie
Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
werden ebenfalls im Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen.
5
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
5.1
Umweltauswirkungen
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung ist eine detaillierte Ermittlung, Bewertung und Abwägung der
Umweltbelange erfolgt. Dazu wurde ein Umweltbericht im Vorentwurf gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erstellt.
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens besteht für die Errichtung von mehr als 20
Windkraftanlagen, die höher als 50 m sind, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005, geändert am 22.12.2008 gemäß Anlage 1 Punkt 1.6.1 die Verpflichtung
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Bei dem hier geplanten Vorhaben ist die o.g. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz durchzuführen.
Aufgrund einer bereits im Verfahren zur FNP-Änderung bzw. in den Bebauungsplanverfahren durchgeführten
Umweltverträglichkeitsprüfung
kann
die
im
anschließenden
Genehmigungsverfahren
gemäß
Bundesimmissionsschutzgesetz notwendige UVP auf zusätzliche oder bisher nicht untersuchte erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen reduziert werden.
Für das Verfahren zur 30. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden folgende Gutachten und Untersuchungen
durchgeführt:
-
eine Artenschutzprüfung,
Die Ergebnisse können dem Umweltbericht entnommen werden.
5.2
Ausgleich
Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf:
Zur Errichtung und für den späteren Betrieb der Anlagen wurden Fundamente und Kranstellflächen angelegt. Zudem
wurden Flächen dauerhaft bzw. temporär versiegelt. Die geschotterten Erschließungswege sowie die Kranstellflächen
haben ihre Durchlässigkeit bezüglich des Niederschlagwassers behalten. Der dauerhafte Verlust von Boden- und
Biotopfunktionen durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung wurde im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung durch
geeignete Maßnahmen ausgeglichen bzw. ersetzt. Die Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW
(LANUV 2008) wurde ebenfalls im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung betrachtet. Der Ausgleich für den Eingriff in
das Landschaftsbild wurde entsprechend analysiert und nach dem Verfahren von Nohl (1993) bewertet. Der erforderliche
Ausgleich sowie weitere Maßnahmen wurden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung dargelegt und im Rahmen der
Errichtung der WEA umgesetzt (vgl. Bebauungsplan Nr. 9 „Windenergie – Körrenzig – Kofferen – Hottorf“). Die
notwendigen CEF-Maßnahmen (Artenschutzmaßnahmen) sind vor der Realisierung des Bauvorhabens mit
ausreichendem Vorlauf hergestellt worden, so dass die Funktionalität der Maßnahme zum Zeitpunkt des Eingriffs
gewährleistet wurde. CEF-Maßnahmen gelten multifunktional auch als Maßnahme für die Eingriffe in das Landschaftsbild
und die Eingriffe aufgrund der Versiegelung.
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BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG
„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
Zone 3 Boslar:
Zur Errichtung und für den späteren Betrieb der Anlagen werden Fundamente und Kranstellflächen angelegt. Darüber
hinaus werden Flächen dauerhaft bzw. temporär versiegelt. Die geschotterten Erschließungswege sowie die
Kranstellflächen werden ihre Durchlässigkeit bezüglich des Niederschlagwassers behalten. Der dauerhafte Verlust von
Boden- und Biotopfunktionen durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung wird durch geeignete Maßnahmen
ausgeglichen bzw. ersetzt. Entsprechende Festsetzungen bzw. Sicherungen erfolgten im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung. Die Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) wurde ebenfalls im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung betrachtet. Der Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild wurde
entsprechend analysiert und nach dem Verfahren von Nohl (1993) bewertet. Der erforderliche Ausgleich sowie weitere
Maßnahmen wurden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung vertraglich gesichert und sollen im Rahmen der
Errichtung der Anlagen (vgl. Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“). Zusätzlich werden zur Verbesserung der
Lebensraumsituation der Feldvögel Artenschutzacker mit Blühstreifen hergestellt werden. Die Artenschutzmaßnahmen
gelten multifunktional auch als Maßnahme für die Eingriffe in das Landschaftsbild und die Eingriffe aufgrund der
Versiegelung.
Zone Gereonsweiler:
Zur Errichtung und für den späteren Betrieb der Anlagen werden Fundamente und Kranstellflächen angelegt. Darüber
hinaus werden Flächen dauerhaft bzw. temporär versiegelt. Die geschotterten Erschließungswege sowie die
Kranstellflächen werden ihre Durchlässigkeit bezüglich des Niederschlagwassers behalten. Der dauerhafte Verlust von
Boden- und Biotopfunktionen durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung wird durch geeignete Maßnahmen
ausgeglichen bzw. ersetzt. Entsprechende Festsetzungen bzw. vertragliche Sicherungen erfolgen im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung. Die Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) wurde
ebenfalls im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung betrachtet. Der Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild
wurde entsprechend analysiert und nach dem Verfahren von Nohl (1993) bewertet. Der erforderliche Ausgleich sowie
weitere Maßnahmen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung dargelegt und in sollen Rahmen der
Ausführung umgesetzt werden (vgl. Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“). Die notwendigen CEFMaßnahmen (Artenschutzmaßnahmen) sind vor der Realisierung des Bauvorhabens mit ausreichendem Vorlauf
herzustellen, so dass die Funktionalität der Maßnahme zum Zeitpunkt des Eingriffs gewährleistet werden kann. CEFMaßnahmen gelten multifunktional auch als Maßnahme für die Eingriffe in das Landschaftsbild und die Eingriffe aufgrund
der Versiegelung. Sofern der Bebauungsplan, der im Parallelverfahren aufgestellt wird, nicht weiter verfolgt werden soll
oder Änderungen erfahren sollte, so sind ebenfalls Änderungen in Bezug auf den Ausgleich zu erwarten.
5.3
Verkehr / Erschließung
Zur späteren Errichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende Erschließung i.S.d. § 35 BauGB erforderlich. Der
Nachweis dieser ausreichenden Erschließung muss spätestens im Rahmen der BImSch-Genehmigung erbracht werden.
Zur Erschließung ist möglicherweise ein Ausbau des bestehenden Feldwegenetzes erforderlich. Die Erschließung der
Flächen ist über Landstraßen, Bundesstraßen oder Kreisstraßen denkbar.
Die nach § 9 Abs. 2 Fernstraßengesetz und § 25 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW erforderlichen Freihaltezonen
wurden bei der Planung berücksichtigt. Darüber hinaus gehende Abstände zu klassifizierten Straßen sind nicht
erforderlich, wenn die Sicherheit des Verkehrs nicht auf anderem Wege hergestellt werden kann (Windenergieerlass 2015
Nr. 8.2.5 und 5.2.3.5). Der Windenergieerlass spricht sich klar dafür aus, dass technische Lösungen zur Vermeidung von
Gefahren durch Eiswurf etc. gewählt werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, werden entsprechend größere Abstände zu
klassifizierten Straßen gefordert. Die technischen Lösungen werden im Genehmigungsverfahren nachgewiesen. Der
Anschluss der Windkraftanalagen an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zur
bauplanungsrechtlichen Erschließung.
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen
von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten
über Fließgewässer/n müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine
Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz
zu klären.
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BEGRÜNDUNG ZUR 30. FNP-ÄNDERUNG
„WINDENERGIE KÖRRENZIG-KOFFEREN-HOTTORF, BOSLAR, GEREONSWEILER-LINNICH / KONZENTRATIONSZONEN FÜR
WINDENERGIEANLAGEN“
6
VERFAHRENSSTAND
Der Aufstellungsbeschluss für die 30. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 15.12.2011 durch den Rat der
Stadt Linnich mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen gefasst und die parallele
Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Ebenfalls wurde hierzu jeweils der Beschluss für die Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gefasst, welche parallel im Zeitraum vom 22.06.2015
bis einschließlich zum 21.08.2015 durchgeführt wurden. Um der Öffentlichkeit eine höchstmögliche Transparenz
gewährleisten zu können, wurde im Zeitraum vom 14.12.2015 bis einschließlich zum 27.01.2016 eine erneute frühzeitige
Beteiligung durchgeführt. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Ratssitzung vom 11.07.2017 der Beschluss für die
Durchführung der Offenlage der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der
Offenlage der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst, welche parallel im Zeitraum vom 14.08.2017 bis
einschließlich zum 25.09.2017 durchgeführt wurden.
Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich, da der
Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Details der
Planung sollen daher über einen Bebauungsplan geregelt werden.
Die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan sowie die Aufstellung des Bebauungsplans ersetzen
nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei Antragstellung. Nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 4.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) sind Windparks mit 3 oder mehr
Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Das Verfahren i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes
(BImSchG) muss für jeden geplanten Windpark durchgeführt werden.
7
KOSTEN
Der Stadt Linnich entstehen durch die Planung keine Kosten. Durch eine städtebauliche Rahmenvereinbarung gemäß
§ 11 BauGB zu Gunsten der Stadt Linnich abgesichert, sollen die Kosten des Verfahrens von den Vorhabenträgern
getragen werden. Dies ist vertraglich gesichert.
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