Daten
Kommune
Linnich
Größe
4,0 MB
Datum
11.07.2017
Erstellt
27.06.17, 13:14
Aktualisiert
27.06.17, 13:14
Stichworte
Inhalt der Datei
UMWELTBERICHT ZUM
BEBAUUNGSPLAN NR. 6
„WINDENERGIE GEREONSWEILER-LINNICH“
Entwurf
Stadt Linnich
STAND: OFFENLAGE
(ÄNDERUNGEN ZUR AUSSCHUSS- BZW. RATSSITZUNG WURDEN IN ROT MARKIERT)
Stadt Linnich
Der Bürgermeister
Rurdorfer Str. 64
52441 Linnich
Bearbeitung:
VDH Projektmanagement GmbH
Dipl. Ing. Marta Jakubiec
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
Stand: 08.03.2017
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
I / IV
Impressum
März 2017
Verfasser:
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
sekretariat@vdhgmbh.de
www.vdh-erkelenz.de
Geschäftsführer: Hans-Otto von der Heide; Axel von der Heide
Sachbearbeiter:
Dipl. Ing. Marta Jakubiec
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
II / IV
INHALT
1
Einleitung .......................................................................................................................................................... 1
1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes .............................................................................................. 1
1.2
Beschreibung des Vorhabens .............................................................................................................................................. 2
1.3
Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen ..................................................................................... 4
2
1.3.1
Landesplanung .......................................................................................................................................................... 4
1.3.2
Regionalplan.............................................................................................................................................................. 5
1.3.3
Flächennutzungsplan ................................................................................................................................................ 7
1.3.4
Landschaftsplan/ Schutzgebiet .................................................................................................................................. 8
1.3.5
Naturdenkmale ........................................................................................................................................................ 10
1.3.6
Geschützte Landschaftsbestandteile ....................................................................................................................... 10
1.3.7
Gesetzlich geschützte Biotope ................................................................................................................................ 11
1.3.8
Verbundflächen herausragender Bedeutung........................................................................................................... 11
1.3.9
Naturparke ............................................................................................................................................................... 13
1.3.10
Geschützte Alleen (§ 47 a LG NW) ......................................................................................................................... 13
1.3.11
Schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters (LANUV) ............................................................................................ 13
Bestandsaufnahme und –bewertung des Umweltzustandes...................................................................... 14
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Schutzgut Mensch .............................................................................................................................................................. 14
2.1.1
Funktion ................................................................................................................................................................... 14
2.1.2
Bestandsbeschreibung ............................................................................................................................................ 14
2.1.3
Vorbelastung ........................................................................................................................................................... 15
2.1.4
Empfindlichkeit ........................................................................................................................................................ 15
Tiere und Pflanzen ............................................................................................................................................................. 38
2.2.1
Funktion ................................................................................................................................................................... 38
2.2.2
Bestandsbeschreibung ............................................................................................................................................ 38
2.2.3
Vorbelastung ........................................................................................................................................................... 49
2.2.4
Empfindlichkeit ........................................................................................................................................................ 49
Schutzgut Boden ................................................................................................................................................................ 52
2.3.1
Funktion ................................................................................................................................................................... 52
2.3.2
Bestandsbeschreibung ............................................................................................................................................ 53
2.3.3
Vorbelastung ........................................................................................................................................................... 55
2.3.4
Empfindlichkeit ........................................................................................................................................................ 55
Schutzgut Wasser .............................................................................................................................................................. 56
2.4.1
Funktion ................................................................................................................................................................... 56
2.4.2
Bestandsbeschreibung ............................................................................................................................................ 56
2.4.3
Vorbelastung ........................................................................................................................................................... 58
2.4.4
Empfindlichkeit ........................................................................................................................................................ 58
Schutzgüter Klima und Luft ................................................................................................................................................ 59
2.5.1
Funktion ................................................................................................................................................................... 59
2.5.2
Bestandsbeschreibung ............................................................................................................................................ 59
2.5.3
Vorbelastung ........................................................................................................................................................... 59
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III / IV
2.5.4
2.6
2.7
2.8
3
Empfindlichkeit ........................................................................................................................................................ 59
Schutzgut Landschaftsbild ................................................................................................................................................. 60
2.6.1
Funktion ................................................................................................................................................................... 60
2.6.2
Bestandsbeschreibung ............................................................................................................................................ 60
2.6.3
Vorbelastung ........................................................................................................................................................... 63
2.6.4
Empfindlichkeit ........................................................................................................................................................ 63
Schutzgut Kultur- und Sachgüter ....................................................................................................................................... 64
2.7.1
Funktion ................................................................................................................................................................... 64
2.7.2
Bestandsbeschreibung ............................................................................................................................................ 64
2.7.3
Vorbelastung ........................................................................................................................................................... 71
2.7.4
Empfindlichkeit ........................................................................................................................................................ 71
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ................................................................................................................ 72
Entwicklungsprognosen ................................................................................................................................ 73
3.1
Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung) ............................................... 73
3.1.1
Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild ................................................................................................. 73
3.1.2
Erhebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen ................................................................................................... 73
3.1.3
Erhebliche Auswirkungen auf den Menschen ......................................................................................................... 75
3.1.4
Weitere erhebliche Umweltauswirkungen ............................................................................................................... 77
3.1.5
Weitere Auswirkungen............................................................................................................................................. 78
3.2
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ............................................................................................. 78
3.3
Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .................................................................................. 78
3.3.1
Schutzgüter Boden und Wasser .............................................................................................................................. 78
3.3.2
Schutzgut Landschaftsbild....................................................................................................................................... 80
3.3.3
Schutzgut Flora und Fauna ..................................................................................................................................... 80
3.3.4
Schutzgut Mensch ................................................................................................................................................... 82
3.3.5
Schutzgut Kultur- und Sachgüter............................................................................................................................. 83
3.4
Ausgleich ............................................................................................................................................................................ 83
3.5
Anderweitige Planungsmöglichkeiten................................................................................................................................. 85
4
Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ........................... 86
5
Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen .................................................................................... 87
6
Allgemein verständliche Zusammenfassung ............................................................................................... 87
7
Quellennachweis/ Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 92
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IV / IV
Stadt Linnich Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 6
1
1.1
EINLEITUNG
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien,
darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu
den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine
wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte
Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären
Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine
ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren
negativen Folgen ergeben.
Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, ist mit dem § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein
Steuerungselement geschaffen worden. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn
durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten
Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über
die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an
geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen verwirklicht werden und somit die o.a.
negativen Folgen vermieden werden.
Die Stadt Linnich hatte zu Beginn des Planungsprozesses mit der 5. Änderung des Flächennutzungsplans bereits
ein Sondergebiet „Konzentrationszone für die Windenergie“ ausgewiesen.
Diese Änderung wies bereits eine ca. 40 ha große Konzentrationszone für die Windenergie aus
(Konzentrationszone Körrenzig), welche aktuell errichtete Windenergieanlagen beinhaltet.
Um der Windenergie mehr Raum zu geben, hat die Stadt Linnich eine Standortuntersuchung erstellen lassen, die
nach Abschichtung der „harten“, für eine Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
geeigneten Flächen, und der „weichen“, auf einer Abwägung beruhenden Einschränkung sechs Potenzialflächen
ermittelt. Insgesamt werden die Potenzialflächen 1: „nördlich von Körrenzig-Kofferen-Hottorf“, Fläche 2: „östlich von
Gevenich“, Fläche 3: „südlich von Boslar“, Fläche 4: „südwestlich von Flossdorf“, Fläche 5: „Ederen“ und Fläche 6:
„nördlich von Gereonsweiler“ für grundsätzlich geeignete Konzentrationszonen für Windenergie angesehen.
Mit der 30. Änderung des Flächennutzungsplans möchte die Stadt Linnich entsprechend den Empfehlungen der
Standortuntersuchung die Windenergie im Stadtgebiet gesamtheitlich steuern. Dabei schließt sich der Rat der
Stadt Linnich den ausgewählten Tabukriterien der Standortuntersuchung (vgl. Anhang), insbesondere der weichen
Tabukriterien, vollumfänglich an und erachtet das Ergebnis als sachgerecht. Entsprechend der Empfehlung der
Standortuntersuchung werden seitens der Stadt die Flächen 1, 3 und 6 als geeignet empfunden und sollen
vorliegend neu ausgewiesen werden. Diese gemeinsame Ausweisung der Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf, Zone
3 Boslar und Zone 6 Gereonsweiler als städtische Gesamtplanung der Windenergie entfaltet sodann
Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Die Fläche 1 (Körrenzig-Kofferen-Hottorf) wurde 2014 im Rahmen der 29. Flächennutzungsplanänderung von der
Stadt Linnich bereits als Konzentrationszone beschlossen und ergänzt das durch die 5. Änderung des
Flächennutzungsplans bestehende Sondergebiet „Konzentrationszone für Windkraftanlagen“. Die Zone 1
„Körrenzig-Kofferen-Hottorf“ ist inzwischen vollständig mit Windenergieanlagen bebaut.
Mit der 28. Änderung des Flächennutzungsplans (2016) wurde die Potenzialfläche 3 „südlich von Boslar“ als
weitere Konzentrationszone ausgewiesen. Für diese Konzentrationszone ist derzeit das Genehmigungsverfahren
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Stadt Linnich Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 6
der Windenergieanlagen fortgeschritten und wird in absehbarer Zeit beendet werden.
Im folgenden Text werden die Zonen entsprechend ihrer Nummerierung in der Standortuntersuchung wie folgt
benannt:
•
Zone 1 Körrenzig-Kofferen-Hottorf: Sondergebiet „Konzentrationszone Körrenzig“ und Konzentrationszone
„Körrenzig-Kofferen-Hottorf“,Zone 3 Boslar: Konzentrationszone „südlich von Boslar
•
Zone 6 Gereonsweiler: Konzentrationszone „nördlich von Gereonsweiler“
Für die Konzentrationszone Gereonsweiler soll zusätzlich ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um detailliertere
Steuerungsmöglichkeiten zu schaffen. Für die anderen Konzentrationszonen wurden bereits Bebauungspläne
aufgestellt. Dies sind die Bebauungspläne Nr. 4 „Windenergie Boslar“ und Nr. 9 „Windenergie Körrenzig-KofferenHottorf“.
Im Bebauungsplan wird eine Fläche für die Versorgung mit der besonderen Zweckbestimmung erneuerbare
Energien festgesetzt. Weiterhin wird landwirtschaftliche Fläche festgesetzt, da diese Nutzung mit der
Konzentrationswirkung der Zone vereinbar ist.
Die Standorte der geplanten Windenergieanlagen werden über Baugrenzen festgesetzt. Die Errichtung der
Windenergieanlagen ist nur innerhalb dieser Baugrenzen zulässig. Somit wird gesichert, dass die bestmögliche
Windparkkonfiguration errichtet werden kann und ein hoher Wirkungsgrad erzielt wird, der den Eingriff in den
Naturhaushalt rechtfertigt. Für die Anlagen wird weiterhin die zulässige Höhe festgesetzt.
Für die so gesicherten Anlagenstandorte werden immissionsrechtliche Festsetzungen zum Schallschutz, zum
Schattenschlag und zu Lichtimmissionen getroffen.
Es werden Hinweise zum Artenschutz getroffen, die im Baugenehmigungsverfahren als Auflage übernommen
werden sollen. Es erfolgt ebenfalls ein Hinweis auf den Ausgleich.
Alle Details der Planung können dem Bebauungsplan sowie der Begründung entnommen werden.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“ soll im
Parallelverfahren mit der 30. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen. Somit sollen beide Bauleitpläne
zeitgleich bekannt gemacht werden.
Nach derzeitigem Planungsstand sind in der Zone Gereonsweiler die Errichtung und der Betrieb von 11
Windenergieanlagen (WEA) vorgesehen.
1.2
Beschreibung des Vorhabens
Ziel der Planung ist es, eine konkrete Steuerung und Sicherung der Anordnung von Windenergieanlagen bereits
auf Ebene der Bauleitplanung vornehmen zu können.
Parallel zum Änderungsverfahren des
Flächennutzungsplanes soll für die Konzentrationszone „Gereonsweiler-Linnich“ ein Bebauungsplan aufgestellt
werden.
Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen werden hier im Rahmen der Bauleitplanung festgesetzt.
Ebenfalls werden Festsetzungen zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen und sonstigen Anforderungen
getroffen.
Es ist vorgesehen im Plangebiet 11 Windenergieanlagen zu errichten. Bei den elf geplanten WEA handelt es sich
um die Anlagentypen E-103, E-115 bzw. E-126 der Fa. Enercon. Die geplanten Anlagen werden für die
nachfolgenden Untersuchungen als Basis angenommen, um den Nachweis zu erbringen, dass die Planung
umsetzbar ist und bewältigt werden kann. Natürlich könnten aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes
auch andere Anlagentypen errichtet werden. Diese könnten hinsichtlich der Auswirkungen leicht vom derzeit
geplanten Anlagentyp abweichen. Im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzt sind
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Stadt Linnich Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 6
jedoch Nachweise zu erbringen, dass insbesondere die Anforderungen des Immissionsschutzrechtes gewahrt
bleiben.
Bisher sind folgende Anlagentypen vorgesehen:
Bezeichnung
der WEA
Hersteller
Nabenhöhe in m
Rotorradius in m
Gesamthöhe in
m
WEA 1
ENERCON E-115
135,48
57,86
193,34
WEA 2
ENERCON E-126
135
63,5
198,5
WEA 3
ENERCON E-126
135
63,5
198,5
WEA 4
ENERCON E-126
135
63,5
198,5
WEA 5
ENERCON E-103
138,4
51,5
189,9
WEA 6
ENERCON E-126
135
63,5
198,5
WEA 7
ENERCON E-126
135
63,5
198,5
WEA 8
ENERCON E-103
138,4
51,5
189,9
WEA 9
ENERCON E-103
138,4
51,5
189,9
WEA 10
ENERCON E-126
135
63,5
198,5
WEA 11
ENERCON E-126
135
63,5
198,5
Tabelle 1: Daten der WEA
Quelle: SL Naturenergie GmbH, Oktober 2016
Aufgrund der Bauwerkshöhe von über 100 m sind die Anlagen mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung zu
versehen.
Das Betonfundament wird kreisförmig unterirdisch angelegt. Als Gründung ist eine auftriebssichere Flachgründung
mit einem Durchmesser von 23,7 m erforderlich. Der Bodenaushub der Fundamentgrube von 2 - 3 m wird nach
Fertigstellung der Fundamente z.T. wieder angeschüttet. Durch die 11 WEA wird, aufgrund der Fundamente, eine
Fläche von insgesamt 4.851 m² vollständig versiegelt.
Südlich der geplanten WEA 5 wird eine Übergabestation errichtet. Hierzu werden ca. 370 m² des Bodens
versiegelt.
Die Kranstellflächen werden benachbart zu den Fundamenten auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen
dauerhaft angelegt. Der Flächenbedarf für die Kranstellflächen beläuft sich für die geplanten 11 WEA insgesamt
auf 12.757 m².
Die Trafostationen sind innerhalb der WEA-Türme integriert (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR,
Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu 11 geplanten Windenergieanlagen in
der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis Düren), September 2016).
Infrastruktur
Das Plangebiet wird durch drei Hauptverkehrsstraßen durchschnitten. Nordöstlich von der Landstraße L 228, die
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Stadt Linnich Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 6
Linnich und Lindern verbindet, südlich liegt die Bundesstraße B 57, zwischen Gereonsweiler und Linnich und
westlich die Kreisstraße K 6, die Gereonsweiler und Lindern verbindet. Hier greift die Anbaubeschränkung gemäß
§ 25 StrWG NRW von 40 m von Flügelspitze bis Fahrbahnrand. Innerhalb eines Abstandes von 40 m bedürfen
bauliche Anlagen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Darüber hinaus wird empfohlen, für
klassifizierte Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf
etc. zu vermeiden.
Durch das Plangebiet verlaufen zwei 110 kV Hochspannungsfreileitungen.
Weiter nördlich, außerhalb des Plangebietes, verläuft die Bahnstrecke Aachen-Mönchengladbach.
Erschließung
Die Erschließung der WEA wird voraussichtlich von der Bundesstraße B 57 bzw. der Landstraße L 228 ausgehen.
Für die Erschließung werden weitestgehend bestehende Straßen, Wirtschafts- und Feldwege genutzt. Teilweise
müssen neue Wege auf Ackerflächen angelegt werden. Die Wege müssen zum Teil auf eine Breite von 4 m
ausgebaut und befestigt werden. Die lichte Durchfahrtsbreite muss mindestens 6,5 m betragen. Gegebenenfalls
sind angrenzende Gehölze zurückzuschneiden, um die erforderliche, hindernisfreie Durchfahrtsbreite zu
gewährleisten. Voraussichtlich werden für den Ausbau von Feldwegen (ca. 19.670 m²), die Verbreiterung von
Schotterwegen (1.838 m²) und die Zufahrten zu den einzelnen WEA (1.955 m²) etwa 23.463 m² bisher
unversiegelte Fläche dauerhaft beansprucht (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR,
Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu elf geplanten Windenergieanlagen in
der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis Düren), September 2016).
Der Anschluss der Windenergieanlagen an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zur
bauplanungsrechtlichen Erschließung. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Einspeisung ins
Leitungsnetz und damit die Versorgung der Bevölkerung mit Strom möglich ist. Es bestehen derzeit verschiedene
Optionen, die parallel zum weiteren Bauleitplanverfahren konkretisiert werden
1.3
1.3.1
Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer
Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor,
dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen,
in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden.
Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber
konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.1
Daneben wird die Zielsetzung formuliert, bis 2020 mindestens 15 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung
durch Windenergie und bis 2025 30 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien
zu decken. Daher sind proportional zum jeweiligen regionalen Potenzial ausreichende Flächen für die Nutzung von
Windenergie festzulegen. Weiterhin soll die Regional- und Bauleitplanung das Repowering von älteren
Windenergieanlagen, die durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt
werden, unterstützen. Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um
die Repowering Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können.2
1
2
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
Entwurf des LEP NRW vom 25.06.2013
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Stadt Linnich Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 6
Insgesamt entstehen somit derzeit durch die Landesplanung keine verbindlichen Vorgaben für die
Standortuntersuchung.
1.3.2
Regionalplan
Allgemeine Ziele:
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen,
die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im
Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des
Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit,
geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch
und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen
(Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in
Anspruch genommen werden. In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau
nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte) sowie in den noch nicht rekultivierten
Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet
zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen.
Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen.
Ausschlussbereiche sind:
-
Bereiche zum Schutz der Natur
-
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau
bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
-
Flugplatzbereiche
-
Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken
-
Bereiche für Abfalldeponien
-
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen
-
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile)
Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan
verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:
-
Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das
unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird
-
Regionale Grünzüge
-
historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG und § 2 Abs. 1 LG)
-
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung
-
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen
-
Deponien für Kraftwerksasche
-
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu
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Stadt Linnich Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 6
vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden
Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen. 3
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan, Lage des Plangebietes
Der Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt „Region
Aachen“, stellt für das Plangebiet einen „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ westlich der Stadt Linnich an
der Gemeinde Grenze zu Geilenkirchen und Hückelhoven dar. Überlagernd ist für das Plangebiet ein Bereich mit
Grundwasser- und Gewässerschutzfunktion dargestellt. Dabei handelt es sich um den Bereich G 2.8 Linnich. Diese
bedeuten jedoch keine Ausschlusskriterien für Windkraft. Somit werden die Ziele der Regionalplanung nicht
beeinträchtigt. Nach Informationen der Bezirksregierung Köln (Abteilung GEObasis.nrw 2015) existieren im
näheren Umfeld der für die geplanten WEA vorgesehenen Standorte keine Trinkwasserschutz-, Heilschutz und
Überschwemmungsgebiete. Die Wasserschutzgebietsverordnung des vormals in dem Bereich existenten
Wasserschutzgebiets Linnich (vom 28.12.1983, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 2 für den Regierungsbezirk Köln vom
09.01.1984) wurde am 12.10.2011, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 40 vom 04.10.2011, aufgehoben. Die Bereiche
des „Beeckfließ“, der sich im südwestlichen Bereich des Plangebietes befindet, sind als Flächen zum Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierter Erholung dargestellt (BSLE). Bezüglich der Infrastruktur sind die im
Südosten verlaufende Bundesstraße B 57 und im Nordosten die Landstraße L 228 zu nennen, die das Plangebiet
durchqueren. Der nächstgelegene allgemeine Siedlungsbereich ist die Stadt Linnich. Der Siedlungsbereich selbst
befindet sich in einer Entfernung von mehr als 1 km zu den nächstgelegenen WEA Standorten.
Die zuvor genannten Darstellungen sind mit der Windenergienutzung vereinbar. Somit werden die Ziele der
Regionalplanung nicht beeinträchtigt und die Flächen sind für eine Windenergienutzung geeignet.
3
Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122.
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Stadt Linnich Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 6
1.3.3
Flächennutzungsplan
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Stadt Linnich stellt für den gesamten Bereich der Flächen
„landwirtschaftliche Flächen“ als Grundsignatur dar. Im Plangebiet ist von Nord-Osten in Richtung Süd-Westen eine
Richtfunkstrecke der Deutschen Bundespost nachrichtlich übernommen. Diese ist außer Betrieb und soll daher
nicht mehr dargestellt werden. Folglich wird die Darstellung im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung
zurückgenommen. Das Plangebiet wird von drei Straßenzügen durchquert. Im Norden des Plangebiets verläuft von
Westen nach Osten die Landstraße L 228. Diese wird kurz vor Linnich von der Bundesstraße B 57 gekreuzt. Diese
verläuft von Nordost nach Südwest und schneidet das Plangebiet im südlichen Bereich. Zuletzt ist die Kreisstraße
K 6 zu nennen. Diese durchquert das westliche Plangebiet von Norden nach Süden.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan, Stadt Linnich
Der Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie Gereonsweiler-Linnich“ soll im Parallelverfahren mit der 30. Änderung des
Flächennutzungsplans geändert werden. Für den Planbereich werden „Flächen für Versorgungsanlagen“ mit der
Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien - Erzeugung von Strom aus Windenergie“ als Randsignatur über
„Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ bleibt somit
bestehen. Die Hochspannungsfreileitungen sowie die überörtlichen Straßen werden mit ihren jeweiligen
Schutzstreifen von der Randsignatur ausgenommen. Die Treibstoffpipeline wird weiterhin als unterirdische
Hauptversorgungsleitung im Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen.
Parallel zur 30. Änderung des Flächennutzungsplans wird der Bebauungsplan Nr. 6 „Windenergie GereonsweilerLinnich“ aufgestellt. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans stehen somit der Planung nicht entgegen.
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Bebauungsplan Nr. 6
Abbildung 3: Zone 6 (Gereonsweiler-Linnich), geplante Darstellung der 30. Flächennutzungsplanänderung
1.3.4
Landschaftsplan/ Schutzgebiet
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans 5 Aldenhoven/ Linnich – im Westen des
Kreises Düren (in Kraft getreten am 24.06.2014). Gemäß dem Landschaftsplan besteht das Entwicklungsziel im
Plangebiet in der Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und
belebenden Elementen unter Berücksichtigung der besonderen ökologischen Funktionen in der agrarisch
geprägten, offenen, unzersiedelten Bördelandschaft und der Erhalt der vorhandenen Strukturelemente.
Die geplanten WEA-Standorte liegen nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes. Am westlichen
Rand des Untersuchungsraumes liegt das Landschaftsschutzgebiet „Wurmtal mit Tal des Beeckfließ, Immendorfer
Fließ, Gereonsweiler Fließ und Kötteler Schar“, das sich südlich als Landschaftsschutzgebiet Gereonsweiler Fließ
fortsetzt und am östlichen Rand als Landschaftsschutzgebiet „Rurtal nördlich der Autobahn A 44“. Die
Landschaftsschutzgebiete befinden sich in über 800 m Entfernung zu den geplanten WEA.
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Bebauungsplan Nr. 6
Abbildung 4: Landschaftsplan Aldenhoven 5 / Linnich-West des Kreises Düren vom 24.06.2014
Der Landschaftsplan 5 des Kreises Düren nennt für die umliegenden Landschaftsschutzgebiete folgende
Schutzziele:
die Erhaltung und Wiederherstellung des Fließgewässers und der angrenzenden, teilweise
grünlandgeprägten Auebereiche für den Biotopverbund und den Arten- und Biotopschutz (§ 26 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG)
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Gewässerlaufes mit seiner Aue und des hohen <Anteils
gliedernder und belebender Landschaftselemente (§26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Wegen der kulturhistorischen Bedeutung der landschaft als Ergebnis des Landschaftswandels und der
erkennbaren Landschaftsstrukturen als Zeugen dieser kulturhistorischen Entwicklung (§ 26 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG),
Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gewässerstrukturen mit Ihren Auenbereichen sowie der
Gehölzstrukturen und Landschaftselemente in einer offenen, agrarisch geprägten Kulturlandschaft für den
Biotopverbund und den Arten- und Biotopschutz (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 26
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
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Bebauungsplan Nr. 6
1.3.5
Wegen der besonderen Bedeutung für die ortsnahe, ruhige, landschaftsbezogene Erholung (§ 26 Abs. 1
Nr. 3 BNatSchG).
Naturdenkmale
Innerhalb des Plangebietes, wie auch im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA, sind keine Naturdenkmale
vorhanden.
1.3.6
Geschützte Landschaftsbestandteile
Innerhalb des Plangebietes befinden sich vier kleinteilige geschützte Landschaftsbestandteile. Es handelt sich um
zwei kleinteilige Bereiche, die dem geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.4.3-5 und LB 2.4.3.6 Feldgehölze
westlich von Linnich zugeordnet sind und ein dritter befindet sich nordsüdlich der Hochspannungsfreileitung der
Deutschen Bahn.
Im Norden befindet sich zusätzlich ein als geschützter Landschaftsbestandteil geschütztes Einzelobjekt LB 2.4.6
(Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen) im Bereich der L 228.
Im Nordosten befindet sich der geschützte Landschaftsbestandteil LB 2.4.3-1 Feldgehölze ca. 1 km nordwestlich
von Linnich
Die geschützten Landschaftsbestandteile liegen außerhalb der festgesetzten WEA-Standorte (vgl. Bebauungsplan)
und werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Im Umkreis von ca. 1.000 m um die Standorte der geplanten WEA sind insgesamt folgende geschützte
Landschaftsbestandteile ausgewiesen:
-
LB 2.4.3-1 Feldgehölz ca. 1 km nordwestlich von Linnich
-
LB 2.4.3-2 Feldgehölz nordwestlich von Linnich
-
LB 2.4.3-3 Feldgehölz nordwestlich von Linnich
-
LB 2.4.3-4 Feldgehölz westlich von Linnich
-
LB 2.4.3-5 Feldgehölz westlich von Linnich
-
LB 2.4.3-6 Feldgehölz westlich von Linnich
-
LB 2.4.3-6 Feldgehölz nördlich von Gereonsweiler
-
LB 2.4.5-1 Biotopkomplexe an der Ortsrandlage von Gereonsweiler
-
LB 2.4.6 Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA treten im Landschaftsplan „Geilenkirchener Wurmtal“ zwei
geschützte Landschaftsbestandteile auf. Dabei handelt es sich um einen Hohlweg südlich von Brachelen und um
Gebüschstreifen auf Geländekanten südlich von Brachelen.
Der Landschaftsplan nennt folgende Schutzziele:
Feldgehölze (Festsetzungsnummern 2.4.3-1 bis 2.4.3-24)
-
Die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 29
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
-
Der Erhalt der das Landschaftsbild gliedernden und belebenden Strukturen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
-
Wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§ 29 Abs. 1 Nr.
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Bebauungsplan Nr. 6
2 BNatSchG)
Strukturreiche, grünlandgeprägte Biotopkomplexe in den Ortslagen mit besonderer Bedeutung für den Artenschutz
und das kulturhistorisch geprägte Orts- und Landschaftsbild (Festsetzungsnummern 2.4.5-1 bis 2.4.5-26)
-
Die Sicherung einer für das Landschaftsbild des Plangebietes typischen Kulturlandschaft (§ 29 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG)
-
Der Erhalt und die Pflege der charakteristischen, das Orts- und Landschaftsbild gliedernden und
belebenden Strukturen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
-
Der Erhalt der Funktion als Reservoir für die biologische Schädlingsbekämpfung zur Abwehr schädlicher
Einwirkungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
-
Der Erhalt der Obstwiesen und –weiden als Lebensstätte bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten
wie insbesondere den Steinkauz sowie seltener Obstsorten (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)
Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen (Festsetzungsnummer 2.4.6)
-
Der Erhalt und die Wiederherstellung der das Orts- und Landschaftsbild gliedernden und belebenden
Strukturen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
-
Der Erhalt, Entwicklung und die Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes und des Biotopverbundes (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
-
Wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§ 29 Abs. 1
Nr. 4 BNatSchG)
-
Der Erhalt und die Wiederherstellung zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (§29 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG)
Im Landschaftsplan „Geilenkirchener Wurmtal“ treten im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA zwei
geschützte Landschaftsbestandteile auf. Dabei handelt es sich um einen Hohlweg südlich von Brachelen und um
Gebüschstreifen auf Geländekanten südlich von Brachelen. Die geschützten Landschaftsbestandteile liegen im
Nordosten des Untersuchungsgebietes und sind ebenfalls als schutzwürdige Biotope geführt wird (BK-5003-060
„Hohlweg südlich von Brachelen“, BK-5003-061 „Gebüschstreifen auf Geländekanten südlich von Brachelen“). Der
bis zu 3 m eingetiefte Hohlweg wird von einem befestigten Wirtschaftsweg durchzogen und im Biotopkataster des
LANUV erfasst.
1.3.7
Gesetzlich geschützte Biotope
Innerhalb des Plangebietes existieren keine gesetzlich geschützten Biotope. Im Untersuchungsraum im Umkreis
von ca. 1.000 m um die geplanten WEA befindet sich ein geschütztes Biotop. Es handelt sich um den geschützten
Tieflandsbach „Mühlenteich zwischen Linnich und Brachelen“ (GB-5003-0018), der gemäß § 30 BNatSchG bzw. §
62 LG gesetzlich geschützt sind.
1.3.8
Verbundflächen herausragender Bedeutung
Innerhalb des Plangebietes sind keine Verbundflächen vorhanden. Jedoch liegen ca. 300 bis 500 m um das
Plangebiet mehrere Biotopverbundflächen. Südwestlich des Plangebietes (in ca. 400 m Entfernung und 800 m
östlich des Plangebietes) befindet sich der Biotopverbund VB-K-5003-005 „Bördendörfer und Fließe“.
Es handelt sich um ein ca. 1.057 ha großes Gebiet mit besonderer Bedeutung.
Folgende Schutzziele gelten für diesen Bereich:
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Bebauungsplan Nr. 6
-
Erhalt der Grüngürtel in Hof- und Ortsrandlage der Bördendörfer mit strukturreichen Gärten, GehölzGrünlandkomplexen und Obstbaumweiden als regional bedeutsamer Lebensraum des Steinkauzes,
-
Erhalt der Gräben und Fließe mit einzelnen begleitenden Gehölzen als wesentliche Leitlinien des
Biotopverbundsystems,
-
Erhalt des Merzbachtales mit strukturreichen Grünland-Gehölzkomplexen und Feuchtwaldrelikten sowie
-
Erhalt der für die Börde seltenen Still- und Kleingewässer und aller übrigen strukturierenden
Landschaftselemente und kulturhistorisch wertvollen Kleinbiotope der Börde wie Feldgehölze, Hecken,
Baumreihen und Lösshohlwege einschließlich der Saumbiotope, Brachen und krautreichen Wegraine als
Lebensraum zahlreicher, z.T. bedrohter Tier- und Pflanzenarten
Westlich des Plangebietes befinden sich die Biotopverbundflächen „Leffarth, Beeck mit Beeckfließ und
Bördenstrukturen nördlich Brachelen (VB-K-5003-002)“.
Es handelt sich um ein ca. 314 ha großes Gebiet mit besonderer Bedeutung.
Folgende Schutzziele gelten für diesen Bereich:
-
Erhalt der Grüngürtel in Ortsrandlage der Bördendörfer mit strukturreichen Gärten, GehölzGrünlandkomplexen und Obstbaumweiden,
-
Erhalt der Gräben und Fließe mit begleitenden Gehölzen als wesentliche Leitlinien des
Biotopverbundsystems sowie Erhalt der für die Börde seltenen Still- und Kleingewässer, der ökologisch
wertvollen Sekundärbiotope und aller übrigen strukturierenden und kulturhistorisch wertvollen
Landschaftselemente der Börde wie Feldgehölze, Hecken, Lösshohlwege und Baumreihen als
Lebensraum u.a. für Steinkauz, Rebhuhn und Uferschwalbe
Weiterhin befindet sich westlich des Plangebietes (in ca. 300 m Entfernung) die Verbundfläche (VB-K-5003-002)
„Leffarth, Beeck mit Beeckfließ und Bördenstrukturen nördlich Brachelen“.
Die Verbundfläche ist ca. 314 ha groß.
Folgende Schutzziele gelten für diesen Bereich:
-
Erhalt der Grüngürtel in Ortsrandlage der Bördendörfer mit strukturreichen Gärten, GehölzGrünlandkomplexen und Obstbaumweiden,
-
Erhalt der Gräben und Fließe mit begleitenden Gehölzen als wesentliche Leitlinien des
Biotopverbundsystems
-
Erhalt der für die Börde seltenen Still- und Kleingewässer, der ökologisch wertvollen Sekundärbiotope und
aller übrigen strukturierenden und kulturhistorisch wertvollen Landschaftselemente der Börde wie
Feldgehölze, Hecken, Lösshohlwege und Baumreihen als Lebensraum u.a. für Steinkauz, Rebhuhn und
Uferschwalbe
Nördlich des Plangebietes (in ca. 1,5 km Entfernung) liegt die Verbundfläche (VB-K-4903-007) „Bahnstrecke
zwischen Erkelenz, Geilenkirchen und Übach-Palenberg“ Die Fläche ist ca. 97 ha groß.
Folgende Schutzziele gelten für diesen Bereich:
-
Erhalt der Bahnstrecken und der Bahnböschungen mit Böschungsgehölzen, krautreichen Grassäumen und
Trockenrasen als wichtige Vernetzungselemente in der intensiv landwirtschaftlich genutzten,
weitestgehend ausgeräumten Bördenlandschaft.
Ca. 900 m östlich des Plangebietes befindet sich die Verbundfläche (VB-K-4903-015) „Ruraue bei Brachelen“, die
ca. 202 ha groß ist.
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Bebauungsplan Nr. 6
Als Schutzziel gelten die folgenden Punkte:
-
Erhalt der Rurniederung mit strukturreichem (Feucht-) Grünland mit landschaftsprägenden
Gehölzstrukturen,
-
Erhalt der Bäche und temporär wasserführenden Gräben mit Ufergehölzen und Röhrichtresten,
-
Erhalt des Kleinreliefs (Auenkante, Flutmulden, Flutrinnen) sowie aller übrigen auentypischen Elemente
z.B. Altwasser und der alten Obstbaumbestände als Lebensraum für zum Teil bedrohte Tier- und
Pflanzenarten
1.3.9
Naturparke
Im Untersuchungsraum sind keine Naturparke vorhanden.
1.3.10 Geschützte Alleen (§ 47 a LG NW)
Im Norden des Untersuchungsraumes liegt eine gesetzlich geschützte Allee. Dabei handelt es sich um die
„Lindenallee an der Linnicher Straße (L228)“.
1.3.11 Schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters (LANUV)
Innerhalb des Plangebietes befindet sich das im Biotopkataster des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW) geführte Biotop BK-5003-069 „Feldgehölz westlich Linnich“. Es handelt sich um zwei
Trinkwassergewinnungsanlagen, an denen Gehölze angepflanzt worden sind. Zum großen Teil sind es nicht
bodenständige Laubgehölze. Ein Mantel ist teilweise ausgebildet. Die südliche Parzelle ist insgesamt dichter. Die
Gebiete sind zu ihrem größten Teil eingezäunt. Westlich von Linnich befindet sich an einer Geländekante ein
Gehölz. Es besteht hauptsächlich aus Pappeln und Weiden. Im Gebiet befinden sich ein betonierter Misthaufen
und eine Feuerstelle. Etwas weiter südlich ist ein Weidengebüsch angepflanzt worden. Am Ende der nördlichen
Weidenanpflanzung ist eine Ahorn-Reihe gesetzt worden (südliche Fläche, Weiden, Ahorn, Weiden, MaisWildacker). Zwischen den beiden Weiden-Parzellen ist ein kleiner Maisacker als Wildacker angelegt, dieser gehört
nicht zur Biotopfläche. Der Saum zum Acker hin besteht aus Rubus, Urtica und Dactylis. Eine unterirdische
Fernleitung (Öl, Treibstoffe) verläuft entlang des Westrandes des Gebietes.
Schutzziel ist Schutz und Optimierung von Feldgehölzen und Gebüsch in einer ansonsten agrarwirtschaftlich
intensiv genutzten Landschaft.
Im Umkreis von ca. 1 km um die geplanten WEA-Standorte existieren weitere im Biotopkataster erfasste Objekte.
Nordöstlich des Plangebietes (angrenzend) sind zwei dichte Gebüschstreifen mit Saumvegetation, die im
Biotopkataster als BK-5003-061 „Gebüschstreifen auf Geländekanten südlich von Brachelen“ geführt werden. Die
Streifen ziehen sich entlang von steilen, 4 - 6 m hohen und nordwest-exponierten Geländekanten. Sie sind 5 m
breit und erreichen Höhen von bis zu 4 m. In den Gebüschen wurde viel landwirtschaftlicher Abfall abgelagert.
Schutzziel ist der Erhalt und die Pflege eines Hecken- sowie Grünlandkomplexes mit Abgrabungen in der
strukturarmen Bördenlandschaft.
Weiter nordöstlich ca. 600 m vom Plangebiet befindet sich der ca. 400 m lange, beidseitig gehölzbestandene
Hohlweg, der im Biotopkataster als BK-5003-060 „Hohlweg südlich von Brachelen“ geführt wird. Der bis zu 3 m
eingetiefte Hohlweg wird von einem befestigten Wirtschaftsweg durchzogen. Der Gehölzbestand weist einige
Lücken auf. In der ausgeräumten Agrarlandschaft besitzt der Gehölzbestand große Bedeutung als Trittstein- und
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Rückzugsbiotop. Als Schutzziel ist der Erhalt von Flurgehölzen in der gehölzarmen, intensiv agrarisch genutzten
Bördenlandschaft festgelegt.
In ca. 1,3 km Entfernung östlich vom Plangebiet befindet sich das im Biotopkataster erfasste Biotop BK-5003-091
„Linnicher Mühlenteich“. Der am Rurdorfer Wehr von der Rur abzweigende Teichbach mit schlechter
Wasserqualität (1996 trüb, etwas riechend, ohne Wasserpflanzen) sollte 1978 vom Merzverband (Aldenhoven)
verrohrt werden. Der Plan scheiterte am Einspruch der Glanzstoffwerke Oberbruch (Wasserrechte).
Ab Linnich fließt der bis 4 m breite Graben nordwärts in weiten Bögen zunächst durch den locker bebauten
Siedlungsrand, dann durch eine ausgeräumte Ackerlandschaft. Er ist beidseits durchgängig von alten Ufergehölzen
gesäumt. An den steilen Uferböschungen wachsen streckenweise brennesselreiche Hochstaudensäume und
Röhrichtreste. An einigen Stellen schließen an die Gehölzsäume Fettweiden an, in Linnich auch Obstweiden mit
alten Hochstämmen. Eine Obstwiese im südlichen Ortsbereich wurde neu restauriert. Entlang des Schulzentrums
in Linnich dominieren Eschen und Hainbuchen. Im extensiven Schulgarten wurde ein kleiner Flachwassertümpel
angelegt (Libellengewässer). Bewachsen wird er von spontanem Röhrichtbestand und gepflanzten, gefährdeten
Sumpf- und Röhrichtarten. 1996 ist er allerdings sehr trocken und teils von Brennnesseln überwuchert. Am
Westufer befinden sich Fettweiden mit Gebüsch und Heckenresten, 1996 auch Acker, der dicht an den von
Beinwell und Brennnesseln gesäumten Bach reicht. An der Rischer Mühle mit altem Hofbaumbestand säumen den
Graben alte, unbeschnittene und 1996 auch beschnittene Kopfweiden und geschlossene Grünlandsäume,
überwiegend Fettweiden, z.T. auch Grasansaatflächen. Die Kreisgrenze verläuft südlich der alten Fabrik bei
Öldriesch und ist seit 1996 Biotopgrenze.
Schutzziel ist der Erhalt und die Optimierung eines Wasserlaufes mit altem Ufergehölzsaum und Grünlandresten
als vernetzendes Biotop in ausgeräumter Agrarlandschaft.
Weitere schutzwürdige Biotope befinden sich in weiterer Entfernung von über 1 km.
Schützenswerte Bereiche liegen außerhalb der festgesetzten WEA-Standorte (vgl. Bebauungsplan) und werden
durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.
2
BESTANDSAUFNAHME UND –BEWERTUNG DES UMWELTZUSTANDES
2.1
2.1.1
Schutzgut Mensch
Funktion
Ein Hauptaspekt des Schutzes von Natur und Landschaft ist es, im Sinne einer Daseinsvorsorge die
Lebensgrundlage des Menschen nachhaltig, d.h. auch für zukünftige Generationen, zu bewahren und zu
entwickeln. Neben dem indirekten Schutz durch Sicherung der übrigen Schutzgüter sollen gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes, sowie quantitativ und qualitativ
ausreichender Erholungsraum für den Menschen gesichert werden.
2.1.2
Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 330 ha liegt am nordwestlichen Rand des Stadtgebietes nördlich von
Gereonsweiler und grenzt an das Stadtgebiet Geilenkirchen und Stadtgebiet Hückelhoven.
Die Fläche ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Strukturen
von bedeutsamer Vegetation sind daher kaum vorhanden. Innerhalb der Flächen befinden sich lediglich zwei
kleinteilige geschützte Landschaftsbestandteile mit Größen von ca. 0,17 bis ca. 0,82 ha.
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Die Umgebung des Standorts besteht aus flachen, landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einzelnen kleinen
Waldstücken, Hecken und einzelnen Bäumen.
Das Areal der geplanten WEA ist auf einer geodätischen Höhe von etwa 60 bis 100 m ü. NN gelegen.
Im Nordwesten befinden sich einzelne landwirtschaftliche Betriebe. Die Ortslagen von Gereonsweiler, Welz,
Linnich, Brachelen und Lindern befinden sich überwiegend im erweiterten Untersuchungsraum im Abstand von
1.000 bis 2.000 m um die geplanten WEA-Standorte.
Entlang des nördlichen Grenzverlaufes schließt das Plangebiet sowohl an den bestehenden Windpark LindernBeek der Stadt Geilenkirchen, als auch an den Windpark der Stadt Hückelhoven an. Insgesamt befinden sich
bereits 21 bestehende WEA in der Nähe. Im Umkreis von bis zu 1.000 m befindet sich ein Windpark mit 16
bestehenden WEA.
2.1.3
Vorbelastung
Das Plangebiet wird in den Randbereichen von 3 Hauptverkehrsachsen gekreuzt. Im Norden von der Landesstraße
L 228, im Südosten von der Bundesstraße B 57 und im Westen von der Kreisstraße K 6.
Mittig des Plangebietes verläuft eine Treibstoffleitung der Nato Air Base Geilenkirchen von Südwesten in Richtung
Nordosten.
Des Weiteren queren zwei fast zentral verlaufende Hochspannungsfreileitungen (Deutsche Bahn 110-kv
Düsseldorf-Stolberg und RWE 110-kv Siersdorf-Linnich) das Plangebiet von Nordosten nach Südwesten. Diese
überschneiden sich im Osten des Plangebietes. Entlang des nördlichen Grenzverlaufes schließt das Plangebiet
sowohl an den bestehenden Windpark Lindern-Beek der Stadt Geilenkirchen, als auch an den Windpark der Stadt
Hückelhoven an. Insgesamt befinden sich bereits 21 bestehende WEA in der Nähe.
2.1.4
Empfindlichkeit
Die Plangebietsflächen sind bereits zum Teil durch die Überformung der Landschaft mit den vorhandenen
technischen infrastrukturellen Einrichtungen (Hochspannungsfreileitung, bestehende Fläche für
Windenergieanlagen) sowie der Zersiedlung und der Zerschneidung der Landschaft infolge der Verkehrswege (L
228 im und B57 sowie Kreisstraßen) beeinträchtigt. Die Eigenart der Landschaft wurde bereits stark verändert.
Es erfolgt kein Eingriff in eine vollkommen unberührte Naherholungslandschaft. Aufgrund der Vorbelastungen ist
die Empfindlichkeit des Schutzgutes Mensch bezüglich der Naherholung als gering zu bewerten. Auch ohne die
Windenergienutzung besitzt die Fläche gerade auch in Abwägung zu anderen Standorten nur geringe
Aufenthaltsfunktionen.
Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potenzielle zusätzliche
Immissionsbelastungen durch das Vorhaben. Schutzwürdige Flächen in diesem Zusammenhang sind die
angrenzenden Wohngebiete.
Schall
Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten (Windtest
grevenbroich GmbH, September 2016) für die Errichtung und den Betrieb der geplanten 11 Anlagen erstellt.
Im Gutachten wurde davon ausgegangen, dass die geplanten Anlagen im Dauerbetrieb betrieben werden. Gemäß
TA-Lärm müssen die Tag- und Nacht-Immissionsrichtwerte (Beurteilungszeit Tag 6:00 - 22:00 Uhr, Beurteilungszeit
Nacht: 22:00 - 6:00 Uhr) eingehalten werden. Aufgrund der in der Regel niedrigeren Immissionsrichtwerte für den
Nachtzeitraum stellen diese die höhere Anforderung dar. Ausschlaggebend ist die volle Nachtstunde mit dem
höchsten Beurteilungspegel, zu welchem die zu beurteilenden Anlagen relevant beitragen.
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Zur Beurteilung des Standortes fanden 2013-04-23 und 2016-09-01 Besichtigungen des Standortes durch die
Windtest grevenbroich GmbH statt. Unter Berücksichtigung der örtlichen Flächennutzungs- und Bebauungspläne
der Städte Geilenkirchen, Hückelhoven und Linnich sowie beider Ortsbesichtigungen wurden insgesamt 32
Immissionspunkte festgelegt.
Die Berechnungen des Gutachtens sollen Auskunft darüber geben, ob von den geplanten Anlagen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Geräusche gemäß TA-Lärm ausgehen können.
Eine im Betrieb befindliche Anlage löst Geräusche aus mehreren Einzelschallquellen aus. Dabei sind folgende
Komponenten ausschlaggebend: Generator, Getriebe und Hydraulikpumpen, Lüfteranlagen und Transformatoren,
welche sowohl über die Öffnungen in der Gondel und im Turm direkt als auch durch Körperschallübertragungen
über Maschinenhaus, Blätter und Turm Geräusche abstrahlen. Aerodynamisch bedingte Geräusche durch die
Rotorblätter stellen eine weitere wesentliche Schallquelle dar. Diese Geräusche sind breitbandig vorrangig von der
Blattspitzengeschwindigkeit, den Blattprofilen und der Betriebsführung abhängig.
Für die Berechnung wird der immissionsrelevante Schallleistungspegel LWA einer WEA verwendet. Dies ist der
Pegel einer in Betrieb befindlichen WEA, der an den Immissionsorten den höchsten Beurteilungspegel beim
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage erzeugt. Dieser wird i. d. R. bei einer Windgeschwindigkeit von bis zu
10 m/s (auf 10 m Höhe), bzw. bei der Windgeschwindigkeit bei der 95 % der Nennleistung erreicht werden, wenn
dies unterhalb von 10 m/s auf 10 m Höhe der Fall ist. Mit dem Schallleistungspegel sind alle Schallquellen
(inklusive Transformator) einer WEA berücksichtigt.
In den Berechnungen wurde davon ausgegangen, dass keine relevanten Zuschläge für Ton- und/oder
Impulshaltigkeit vergeben werden müssen.
Die Berechnungen erfolgten gemäß DIN ISO 9613-2 frequenzunabhängig, als detaillierte Prognose für freie
Schallausbreitung mit Berücksichtigung der Bodendämpfung nach Nr. 7.3.2 „Alternatives Verfahren zur
Berechnung A-bewerteter Schalldruckpegel“.
Obwohl nicht in allen Normen und Regelwerken der Frequenzbereich einheitlich fest definiert wird, lässt sich Schall
im Frequenzbereich von 1 H bis 125 H im Allgemeinen als tieffrequent bezeichnen. Gemäß TA Lärm II Abschnitt
7.3 sind tieffrequente Geräusche zu berücksichtigen, wenn das zu beurteilende Geräusch maßgebliche
energetische Anteile im Frequenzbereich unterhalb 90 Hz aufweist oder davon auszugehen ist. Bei der Beurteilung
von Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche ist immer auf den Einzelfall abzustellen und die örtlichen
Verhältnisse immer mit zu berücksichtigen. Die TA-Lärm macht Angaben, um dem Entstehen von potenziell
schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Im Anhang A 1.5 (der TA-Lärm) werden einige Schallquellen
aufgeführt, die erfahrungsgemäß maßgeblichen Schall im tieffrequenten Bereich emittieren und bei denen
vorsorgliche Maßnahmen getroffen werden sollten. WEA werden im Anhang A 1.5 nicht explizit aufgeführt und
können darüber hinaus auch keiner der dort aufgelisteten Kategorie zugeordnet werden.
Obwohl das Betriebsgeräusch von WEA Schallanteile im tieffrequenten Bereich aufweist, sind diese typischerweise
nicht derart ausgeprägt um in immissionsrelevanter Entfernung (≥ 300 m) zu schädlichen Umwelteinwirkungen
oder zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft gemäß TA-Lärm zu führen (windtest grevenbroich GmbH,
Oktober 2016).
Weiterhin wird der Bereich 1 Hz bis ca. 20 Hz gesondert unter der Benennung „Infraschall“ geführt. Dieser Schall
liegt in einem Frequenzbereich, der durch das menschliche Gehör nicht direkt wahrnehmbar ist. Der von WEA
erzeugte Infraschall, liegt deutlich unterhalb der Wahrnehmungsgrenze und verursacht somit keine, für den
Menschen schädliche Einwirkungen (windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016).
Die neusten Veröffentlichungen und Erkenntnisse zeigen, dass von WEA emittierte Schallimmissionen im
Infraschallbereich deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle liegen (Fachinformation des
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von 2012-08-03; Bundesumweltamt:
„Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall“ von 2014-06; Landesanstalt für Umwelt, Messungen und
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Bebauungsplan Nr. 6
Naturschutz Baden-Württemberg: veröffentlichte Untersuchung zum Thema: „Tieffrequente Geräusche inkl.
Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen von 2016-02).
Die in der Prognose geplanten und vom Auftraggeber vorgegebenen WEA besitzen die in den nachfolgenden
Tabellen aufgelisteten technischen Kennwerte und Koordinaten:
ENERCON GmbH
Hersteller
Anlagenbezeichnung
E-115
Nennleistung
E-126 EP4
E-103 EP2
4.200 kW (B 0s),
4.200 kW (B Is),
3.000 kW (BM 0s)
1.500 kW (1.500 kW s)
4.200 kW (B IIs),
2.000 kW (2.000 kW s),
1.500 kW (1.500 kW s),
2.350 kW (BM0s)
2.000 kW (BM IIs)
1.000 kW (1.000 kW s),
Leistungsregelung
Pitch
Pitch
Pitch
Nabenhöhe
135,5 m
135,0
138,4
Rotordurchmesser
115,7 m
127,0 m
103,0 m
Rotordrehzahl
4,6 – 12,8 min -1
4,8 – 11,6 min -1
4,8 – 15,0 min -1
Anordnung Rotorblätter
Luv
Luv
Luv
Anzahl Rotorblätter
3
3
3
Blatt
Zusatzkomponenten
Hinterkantenkamm/ Trailing
Edge Serrations (TES)
Hinterkantenkamm/ Trailing
Edge Serrations (TES)
Hinterkantenkamm/ Trailing
Edge Serrations (TES)
Turmbauart
Hybridturm
Hybridturm
Hybridturm
Tabelle 1: Daten der WEA
Quelle: windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016
Für die Ermittlung der Schallkennwerte der Zusatzbelastung durch die geplanten WEA des Auftraggebers liegen
die Herstellerdokumente D0388624-24, D0387022-15 und D0434367-16 vor.
Auf Grundlage dieser Dokumente und den Vorgaben des Windenergieerlasses NRW ergaben sich (unter
Berücksichtigung der Produktionsstandardabweichung σp) maximal zulässige Emissionswerte.
4
Für die jeweiligen Betriebsmodi der geplanten ENERCON WEA des Typs E-126 EP 4 und E-103 EP2 liegen
ENERCON Dokument D0388624-2 Datenblatt, ENERCON Windenergieanlage E-115, Betriebsmodi 0s, Is, IIs und leistungsreduzierte
Betriebe mit TES (Trailing Edge Serrations), Aurich, 2015-12-01.
5 ENERCON Dokument D0387022-1 Datenblatt, ENERCON Windenergieanlage E-126 EP4, Betriebsmodi 0s, Is, IIs und
leistungsreduzierte Betriebe mit TES (Trailing Edge Serrations), Aurich, 2015-12-01.
6 ENERCON Dokument D0387022-1 Datenblatt, ENERCON Windenergieanlage E-103 EP2, Betriebsmodi 0s, Is, IIs und
leistungsreduzierte Betriebe mit TES (Trailing Edge Serrations), Aurich, 2015-12-01.
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Bebauungsplan Nr. 6
derzeit keine Typenvermessungen vor. Dennoch wurden gemäß dem Windenergie-Handbuch (12. Ausgabe,
Monika Agatz, Dezember 2015) für die unterschiedlichen Betriebsmodi ein σR von 0,5 dB verwendet,
welches dem σR bei Vorliegen eines entsprechenden Messberichts entspricht. Dies kann aufgrund einer
Empfehlung des LANUV NRW geschehen.
Die schalltechnischen Kennwerte der geplanten WEA und Ihre Standortkoordinaten werden in den nachfolgenden
Tabellen zusammengefasst (inklusive des oberen Vertrauensbereiches):7
Be-
WEA-Typ
zeichnung
Nabenhöhe
Leistung [kW]
LWA 1), 2)
[dB]
Koordinatensystem: GaußKrüger (Bessel) Zone 2
[m]
Tag
Nacht
Tag
1.500
WEA 1
E-115
135,5
3.000
WEA 2
E-126 EP4
135,0
WEA 3
E-126 EP4
WEA 4
Nacht Rechtswert [m] Hochwert [m]
107,1
104,0
2.515.419
5.648.836
4.200
4.200
3)
107,5
105,7
2.515.846
5.648.600
135,0
4.200
4.200 3)
107,5
105,7
2.516.326
5.648.525
E-126 EP4
135,0
4.200
4.200
107,5
106,6
2.516.713
5.648.382
WEA 5
E-103 EP2
138,4
2.350
2.000
107,5
105,5
2.515.824
5.649.207
WEA 6
E-126 EP4
135,0
4.200
1.500
107,5
104,0
2.516.244
5.649.106
WEA 7
E-126 EP4
135,0
4.200
1.500
107,5
104,0
2.516.764
5.649.245
WEA 8
E-103 EP2
138,4
2.350
2.000
107,5
105,5
2.516.221
5.649.612
WEA 9
E-103 EP2
138,4
2.350
2.000
107,5
105,5
2.516.532
5.650.008
WEA 10
E-126 EP4
135,0
4.200
2.000
107,5
105,5
2.517.119
5.649.762
WEA 11
E-126 EP4
135,0
4.200
1.000
107,5
101,5
2.517.414
5.650.397
4)
Tabelle 2: Angaben zur Zusatzbelastung, 1) inklusive oberer Vertrauensbereich, 2) enthält keine Zuschläge für Auffälligkeiten (Tonhaltigkeit,
Impulshaltigkeit), 3) Die WEA wird des Nachts im leistungsreduzierten bzw. schalloptimierten Betriebsmodus BM IIs betrieben, 4) Die WEA
wird des Nachts im leistungsreduzierten bzw. schalloptimierten Betriebsmodus BM Is betrieben.
Quelle: windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016
In der Umgebung der geplanten WEA gibt es derzeit 21 weitere Anlagen, welche im Sinne der TA Lärm als
Vorbelastung berücksichtigt werden müssen. Die Bestimmung der Vorbelastung durch weitere nach TA Lärm zu
berücksichtigende Anlagen am Standort, erfolgt gemäß TA Lärm Kapitel 3.2.1, Abs. 6, anhand von vorliegenden
schalltechnischen Messberichten.
7
Der obere Vertrauensbereich umfasst eine Bewertung der Zuverlässigkeit und Validität der Eingabedaten sowie der Richtigkeit und
Präzision des Prognosemodells und spiegelt sich in der Gesamtstandardabweichung wieder. Der real auftretende Wert unterschreitet in
90% aller Fälle die obere Vertrauensbereichsgrenze des prognostizierten Wertes
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Bebauungsplan Nr. 6
Bezeichnun
g (Tag)
Hersteller
/ WEATyp
Nabenhö
he [m]
Leistung
LWA1)
[kW]
[dB]
Koordinatensystem:
Gauß-Krüger (Bessel)
Zone 2
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Rechtswert
[m]
Hochwert
[m]
WEA 12
E-40/6.44 2)
65
600
600
104,0
104,0
2.516.031
5.650.199
WEA 13
E-40/ 5.40
65
500
500
104,0
104,0
2.515.409
5.649.362
WEA 14
E-40/5.40
46
500
500
103,3
103,3
2.515.724
5.651.837
WEA 15
E-40/ 5.40 3)
65
500
-
104,0
-
2.515.537
5.652.731
WEA 16
E-40/ 5.40 3)
65
500
500
104,0
104,0
2.515.303
5.652.734
WEA 17
E-40/ 5.40
65
500
500
104,0
104,0
2.515.322
5.652.581
WEA 18
E-40/ 5.40 3)
65
500
-
104,0
-
2.515.389
5.652.442
WEA 19
MD 70
85
1.500
1.500
105,1
105,1
2.515.705
5649.537
WEA 20
MD 77
85
1.500
1.500
105,1
105,1
2.515.873
5.649.722
WEA 21
MD 77
85
1.500
1.500
105,1
105,1
2.515715
5.650.008
WEA 22
E-40/6.44
65
600
600
102,7
102,7
2.516.091
5.650.083
WEA 23
E-40/6.44
65
600
600
102,7
102,7
2.515.998
5.650.327
WEA 24
E-40/6.44
65
600
600
102,7
102,7
2.516.009
5.650.443
WEA 25
V 80
100
2.000
2.000
106,1
106,0
2.516.199
5.650.715
WEA 26
V 80
100
2.000
2.000
106,1
106,0
2.516.539
5.650.506
WEA 27
E-58/10.58
70,5
1.000
1.000
102,8
102,8
2.516.805
5.650.371
WEA 28
MM92
100
2.050
2.050
105,4
105,4
2.516.450
5.650.728
WEA 29
3.4M104
128
3.400
2.050
102,1
102,1
2.514.484
5.649.210
WEA 30
3.4M104
128
3.400
2.050
102,1
102,1
2.514.598
5.648.976
WEA 31
3.4M104
128
3.400
3.400
106,1
106,1
2.514.713
5.648.743
WEA 32
3.4M104 3)
128
3.400
-
-
-
2.515.035
5.649.040
Tabelle 3: Angaben zur Vorbelastung durch weitere WEA, 1) Obere Vertrauensbereichsgrenze bereits aufaddiert,
Gondeldesign (nach Auskunft des Herstellers), 3) WEA wird nachts nicht betrieben
2)
E-40/6.44 in (altem
Quelle: windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016
Für die bestehenden WEA der Typen ENERCON E-40/5.40 (WEA 13, 15, 16, 17 und 18) liegt für den offenen
(leistungsoptimierten) Betriebsmodus jeweils das entsprechende Herstellerdokument vor. Aus diesem geht hervor,
dass dieser WEA-Typ einmal schalltechnisch vermessen wurde.
Für die bestehende WEA des Typs ENERCON E-40/6.44 (WEA 24 altes Gondeldesign) liegt für den offenen
(leistungsoptimierten) Betriebsmodus jeweils das entsprechende Herstellerdokument vor. Aus diesem geht hervor,
dass dieser WEA-Typ mehrfach schalltechnisch vermessen wurde.
Für die bestehenden WEA der Typen Repower MD70 (WEA 19), MD77 (WEA 20 und 21), Vestas V80-2MW (WEA
25 und 36), ENERCON E-58/10.58 (WEA 27) und Repower MM92 (WEA28) wurde für den offenen
(leistungsoptimierten) Betriebsmodus jeweils das entsprechende Herstellerdokument herangezogen. In dem
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Bebauungsplan Nr. 6
entsprechenden Dokument wurde der Schallemissionsparameter
Einzelmessungen nachgewiesen.
des jeweiligen WEA–Typs aus mehreren
Für die bestehenden WEA der Typen ENERCON E-40/6.44 (WEA 12, 22, 23 und 24, neues Gondeldesign) liegt für
den offenen (leistungsoptimierten) Betriebsmodus das entsprechende Herstellungsdokument vor, welches die
Bestimmung der Schallemmissionsparameter dieses WEA-Typs aus einer Messung nachweist.
Für die bestehenden WEA des Typs Repower 3.4M104 (WEA 29 - WEA 32) wurde für den offenen
(leistungsoptimierten) Betriebsmodus das Herstellerdokument herangezogen, welches die Bestimmung der
Schallimmissionsparameter aus einer Messung nachweist (windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016).
Die Überprüfung weiterer als Vorbelastung zu berücksichtigenden Anlage am Standort durch den Gutachter wurde
durchgeführt. Dabei konnten Betriebe in unmittelbarer Nähe zu den Immissionspunkten IP X, IPY, IP Z, IP AA und
IPAC (IP24, IP25, IP26, IP27 und IP29) festgestellt werden.
Eine Berücksichtigung dieser Betriebe (Anlagen) muss gemäß TA Lärm8 nicht erfolgen, da die Gesamtbelastung
durch die Windenergieanlagen an den oben genannten IP ausschließlich Beurteilungspegel verursacht, die
mindestens 6 dB unterhalb des jeweiligen Immissionsrichtwertes liegen.
Die obere Vertrauensbereichsgrenze umfasst eine Bewertung der Zuverlässigkeit und Validität der Eingabedaten
sowie der Richtigkeit und Präzision des Prognosemodells einschließlich der programmtechnischen Umsetzung –
diese spiegelt sich in der Gesamtstandardabweichung der Prognose σges wieder.
Die Gesamtstandardabweichung der Prognose setzt sich wie folgt zusammen XII:
2
σges = √𝜎𝑅2 + 𝜎𝑃2 + 𝜎𝑃𝑟𝑜𝑔𝑛
[dB]
σges: Gesamtstandardabweichung der Prognose [dB]
σR: Standardabweichung der Messergebnisse [dB]
σP: Produktionsstandardabweichung, Produktstreuung [dB]
σProgn: Standardabweichung der Prognosegenauigkeit [dB]
Die Standardabweichung der Messergebnisse σR kennzeichnet die Streuung der Messwerte mit denen ein
Schalleistungspegel typischerweise ermittelt wird. Sofern Messberichte vorliegen, die den Vorgaben der
Technischen Richtlinien9 bzw. IEC10 entsprechen, wird gemäß der Standardabweichung der Messergebnisse σR ein
Wert von 0,5 dB vergeben. Liegt hingegen kein Messbericht vor, wird gemäß Windenergie-Handbuch eine
maximale Standardabweichung von 3,0 dB vergeben.
Die Produktionsstandardabweichung σP kennzeichnet die Streuung der Messwerte, die bei
Wiederholungsmessungen an Maschinen gleicher Bauart und gleicher Serie aufgrund der innerhalb der Serie
zulässigen Fertigungstoleranz auftritt. In Abhängigkeit der vorhandenen Eingangsdaten werden für alle
betrachteten WEA entsprechende Produktionsstandardabweichungen berechnet. Liegt kein oder nur ein
Messbericht vor, wird gemäß den Angaben des Landesumweltamtes NRW11 ein σP von 1,2 dB gewählt.
Die Prognosegenauigkeit wird in Anlehnung an die Norm DIN ISO 9613-2 mit ± 3 dB (A) angegeben. Darin sind
Unsicherheiten des Softwareprogramms, der Koordinatenermittlung und der Umgebungsbedingungen enthalten.
8
Auszug TA Lärm Punkt 3.2.1 Absatz 6: „[…] Die Bestimmung der Vorbelastung kann im Hinblick auf Absatz 2 entfallen, wenn die
Geräuschimmissionen der Anlage die immissionsrichtwerte nach Nummer 6 um mindestens 6 dB (A) unterschreiten.“
9 (Fördergesellschaft Windenergie e.V. Stand 2008-02-01: Technische Richtlinien Teil 1: Bestimmung der schallemissionswerte, Rev. 18
10 EN IEC61400-11:2001; Windenergieanlagen Teil 11: Schallmessverfahren, 2003-05, CENELEC
11 Dipl. Ing. Detlef Piorr, Landesumweltamt NRW 2001: Zeitschrift für Lärmbekämpfung, 2001 (Heft 5): Zum Nachweis der Einhaltung von
Geräusch-Immissionswertenmittels Prognose.
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Bebauungsplan Nr. 6
Die Standardabweichung der Prognosegenauigkeit ergibt σProgn = 1,5 dB.
Weiterhin enthält der obere Vertrauensgrenzbereich eine Aussage zur Wahrscheinlichkeit (Standardnormalvariable
z), mit der ein prognostizierter Wert in Realität eingehalten wird.
Im Rahmen der Prognoseberechnung wurde die obere Vertrauensbereichsgrenze zu den jeweiligen WEA
hinzuaddiert, um die unterschiedlichen Betriebsmodi der jeweiligen WEA besser berücksichtigen zu können (vgl.
Tabelle ).
Bei den Berechnungen der Schallimmissionsprognose wurden insgesamt 32 Immissionspunkte berücksichtigt
(vgl.). Zur Beurteilung des Standortes fand eine Besichtigung der Immissionspunkte (23.04.2013 und 01.09.2016)
durch den Schallschutzgutachter statt. Als Immissionspunkte wurden die nächsten Wohnbebauungen in
verschiedenen Himmelsrichtungen ausgewählt. Die Immissionspunkte befinden sich in reinen und allgemeinen
Wohngebieten sowie in Randlagen und im Außenbereich der umliegenden Ortschaften.
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Bebauungsplan Nr. 6
Abbildung 5: Lärmpegel Gesamtbelastung nachts
Quelle: windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016
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Bebauungsplan Nr. 6
Gemäß TA-Lärm muss zur schalltechnischen Beurteilung die Gesamtbelastung an dem jeweiligen Immissionspunkt
ermittelt werden. Sie setzt sich aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung zusammen.
Immissionsrichtwert
Reserve zum
Beurteilungs-pegel
[dB (A)]
Gesamtbelastung
(gerundet)
Hochwert
[dB (A)]
Rechtswert
Immissions-richtwert
Nacht
Immissionspunkt
gem. FNP
UTM WGS84 Zone 32
Gebietstypus
Wind Pro IP
In der nachfolgenden Tabelle werden die Beurteilungspegel (gerundet) für die Gesamtbelastung und die jeweiligen
Immissionsrichtwerte dargelegt:
A
IP 01, Lohfelder Hof,
52511 Geilenkirchen
2.514.894
5.649.441
Außenber
eich
45
46
+1
B
IP 02, Nonnenfelder
Hof, 52511
Geilenkirchen
2.515.201
5.649.898
Außenber
eich
45
46
+1
C
IP 03, Linner Hof,
52511 Geilenkirchen
2.515.049
5.650.243
Außenber
eich
45
43
-2
D
IP 04, Bolleberg 49,
52511 Geilenkirchen
Lindern
2.514.745
5.650.765
Allgem.
Wohngeb.
40
38
-2
E
IP 05-FNP 70.
Änderung Geilenkirchen
Lindern, Bereich
Frankenstraße
2.515.044
5.650.960
allgem.
Wohngeb.
40
40
0
F
IP 06 Linnicher Str. 31,
52511 Geilenkirchen
Lindern
2.515.104
5.651.008
Außenber
eich
45
40
-5
G
IP 07 – Winkelstr. 11,
52511 GeilenkirchenLindern
2.515.333
5.651.160
Dorf- und
Mischgebi
et
45
41
-4
H
IP 08, Neuer Kahrweg
1, 52511 GeilenkirchenLindern
2.515.804
5.652.751
Außenber
eich
45
54
+9
I
IP 09, Neuer Kahrweg
19, 52511
Geilenkirchen-Lindern
2.515.487
5.652.175
Außenber
eich
45
44
-1
J
IP 10, Schlehenhof,
41836 HückelhovenBrachelen
2.515.688
5.652.491
Außenber
eich
45
45
0
K
IP 11, -Dohlenweg 2,
41836 HückelhovenBrachelen
2.516.267
5.652.225
reines
Wohngeb
äude
35
38
+3
L
IP 12-Pauweg 23,
41836 HückelhovenBrachelen
2.516.944
5.651.825
Allgem.
Wohngeb
40
37
-3
M
IP13-Linnicher Str. 44
2.517.345
5.651.485
Allgem.
Wohngeb
40
37
-3
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Stadt Linnich Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 6
N
IP 14 Schwarzer Weg
101, 41836
Hückelhoven-Brachelen
2.517.645
5.651.485
Allgem.
Wohngeb.
40
36
-4
O
IP 15 Rischmühle,
52441 Linnich
2.518.172
5.651.068
Außenber
eich
45
35
-10
P
IP16-Apfelweg 5, 52441
Linnich
2.518.598
5.649.816
Allgem.
Wohngeb
40
34
-6
Q
IP 17 Linnerweg 7,
52441 Linnich
2.518.246
5.649.797
Dorf- und
Mischgebi
et
45
37
-8
2.518.308
5.649.231
Allgemein
e
Wohngeb.
40
36
-4
IP 18-Bleeck 5, 52441
Linnich
R
S
IP 19-Aachener Str. 2,
52441 Linnich
2.518.023
5.649.359
Außenber
eich
45
38
-7
T
IP 20-Aachener Str. 4,
52441 Linnich
2.517.626
5.649.119
Außenber
eich
45
41
-4
U
IP 21-Aachener Str. 6a,
52441 Linnich
2.517.549
5.649.012
Außenber
eich
45
41
-4
V
IP 22-Aachener Str. 6,
52441 Linnich
2.517.519
5.648.867
Außenber
eich
45
41
-4
W
IP 23- Unterste Mühle
3, 52441 Linnich Welz
2.518.087
5.647.829
Außenber
eich
45
34
-11
X
IP 24- Hilferter Hof,
52441 Linnich Welz
2.517.909
5.647.562
Außenber
eich
45
34
-11
Y
IP 25 Abelsgasse 5,
52441 Linnich Welz
2.517.975
5.647.450
Allgemein
e
Wohngeb.
40
33
-7
Z
IP 26-Landstr. 1, 52441
Linnich Gereonsweiler
2.516.095
5.647.501
Gewerbeg
ebiet
50
39
-11
AA
IP 27 Landstr. 3, 52441
Linnich-Gereonsweiler
2.516.050
5.647.466
Dorf- und
Mischgebi
et
45
39
-8
AB
IP 28 Fuchsgracht 6,
52441 Linnich
Gereonsweiler
2.515.762
5.647.139
Allgemein
e
Wohngeb.
40
36
-4
AC
IP 29 Lindener Str. 10,
52441 LinnichGereonsweiler
2.515.509
5.647.534
Dorf- und
Mischgebi
et
45
38
-7
AD
IP 30 Maarende 37a,
52441 Linnich
2.515.149
5.647.577
Außenber
eich
45
38
-7
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Stadt Linnich Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 6
Gereonsweiler
AE
IP 31-Prof. Schröder
Str. 117, 52511
Geilenkirchen-Beeck
2.513.237
5.649.246
Dorf- und
Mischgebi
et
45
34
-11
AF
IP 32-Zum
Schlackenberg 53,
52511 GeilenkirchenBeeck
2.513.746
5.649.833
Dorf- und
Mischgebi
et
45
36
-9
Tabelle 4: Angaben zu den Immissionspunkten und Beurteilungspegel „Nacht-Betrieb“
Quelle: windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016
Wie in der Tabelle dargelegt ist, werden die zulässigen Immissionsrichtwerte für den Beurteilungszeitraum durch
die Beurteilungspegel der Gesamtbelastung an 4 Immissionspunkten überschritten.
Die Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwertes bei der Gesamtbelastung beträgt an den
Immissionspunkten IP A (IP01) und IP B (IP02) gemäß TA-Lärm nicht mehr als 1 dB. Gemäß TA-Lärm soll für die
zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6
aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese
Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Dies kann auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag der
beteiligten Anlagenbetreiber mit der Überwachungsbehörde erreicht werden. Somit betragen die Überschreitungen
der Gesamtbelastung an den IP A und IP B nicht mehr als 1 dB und sind im Sinne der TA-Lärm zulässig.
Aufgrund der deutlichen Überschreitung des Nacht-Immissionsrichtwertes an den Immissionspunkten IP H und IP
K (IP08 und IP11) von 9 dB und 3 dB wurde im Rahmen des Gutachtens über eine Sonderfallprüfung
nachgewiesen, dass diejenigen WEA, welche den Nacht-Richtwert um mehr als 10 dB unterschreiten, nicht
relevant zur Gesamtbelastung beitragen (windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016).
Diesbezüglich wurde am 22.11.2005 bei einer Dienstbesprechung zum WKA-Erlass im Umweltministerium NRW
die Frage erörtert, ob ein „erweiterter Einwirkbereich“ angegeben werden kann, außerhalb dessen Anlagen auch im
Rahmen einer Sonderfallprüfung nicht berücksichtigt werden müssen. Es wurde festgestellt, dass Anlagen, welche
den Immissionswert einzeln um mehr als 15 dB unterschreiten, auch im Rahmen einer Sonderfallprüfung nicht
berücksichtigt werden müssen, da bei einer Unterschreitung des Immissionsrichtwertes von mehr als 15 dB im
Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass keine wahrnehmbaren zusätzlichen schädlichen
Umwelteinwirkungen erzeugt werden (3.2.1. Abs. 5 TA-Lärm12). Alternativ kann ein einzelfallbezogenes Kriterium
angewandt werden, wobei der Nachweis zu führen ist, dass durch die Anwendung des Irrelevanzkriteriums13 die
Gesamtbelastung um weniger als 1 dB unterschätzt wird. Im Schallgutachten (windtest grevenbroich GmbH,
Oktober 2016) wurden diejenigen Immissionspegel aufgeführt, welche im Rahmen der Sonderfallprüfung auf die IP
H und IP K (IP08 und IP11) einwirken.
12
Nach Ziffer 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm darf die Genehmigung nicht versagt werden, wenn eine ständige Verdeckung durch Fremdgeräusche
(d.h. Geräusche, die nicht der TA-Lärm unterliegen) vorliegt.
13 Gemäß TA-Lärm Ziffer 3.2.1 Abs. 2 darf eine Genehmigung auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Grund der
Vorbelastung nicht versagt werden, wenn der Beitrag der zu beurteilenden als nicht relevant anzusehen ist.
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Stadt Linnich Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 6
Zeile
WEA
Nr. 3)
WEA-Typ
Einzelpegel
IP H/8
[dB]
1
14
2
23/25
3
16/17
E-40/5.40
Zeile
WEA
Nr.3)
[dB]1,2)
53,75
1
WEA 14
V 80
31,64
2
16/17
E-40/ 5.40 */
E-40/ 5.40
30,40
3
15/16
E-40/6.44/
V 80/
4
26/28
MM92
5
15/16
E-40/ 5.40*
E-40/ 5.40*
6
24/26
7
22/24
29,81
4
23/25
8
9
E-103 EP2
28,60
5
26/28
27,88
6
24/26
19/21
MD 77
24,87
7
9
21/23
11
12
12
8
E-40/6.44
E-40/6.44 *1)
E-103 EP2
18/20
MD 77
24,35
8
22/24
25/27
E-58/10.58
24,13
9
19/21
20/22
E-40/6.44
16
17/19
E-40/ 5.40/
MD 70
17
10
18
5
E-126 EP4
E-103 EP2
MM92
26,73
V 80
25,28
21,82
E-40/6.44
20,79
MD 77
20,32
V 80/
23,79
10
25/27
E-58/10.58
20,03
MD 77/
22,63
11
21/23
22,20
12
12
22,01
13
8
21,72
14
10
E-40/6.44
E-40/6.44 *1)
E-103 EP2
E-126 EP4
MD 77/
15
27,29
MD 70/
V 80/
14
28,74
E-40/6.44
E-40/ 5.40 */
13
MM92
E-103 EP2
MD 77/
10
E-40/ 5.40
29,71
E-40/6.44/
MD 70/
9
E-40/6.44
34,21
V 80/
E-40/6.44
E-40/6.44
E-40/5.40
V 80/
E-40/6.44/
V 80
WEA-Typ
]1,2)
Einzelpegel
IP I/9
19,94
19,09
19,40
19,38
E-40/ 5.40 */
21,61
15
18/20
MD 77
18,81
MD 77/
20,78
16
20/22
20,76
17
11
19,83
18
17/19
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E-40/6.44
E-126 EP4
E-40/ 5.40/
MD 70
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18,36
18,29
17,62
26/ 93
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Bebauungsplan Nr. 6
11
E-126 EP4
20
13/15
E-40/ 5.40/
E-40/ 5.40 *
21
6
22
7
19
E-126 EP4
E-126 EP4
18,68
19
5
17,98
20
7
17,44
21
6
17,42
22
13
16,63
23
2
16,55
24
4
15,97
25
3
E-103 EP2
E-126 EP4
E-126 EP4
E-40/ 5.40
3.4M104/
23
29/31
24
2
25
3
26
1
27
4
28
27/29
3.4M104
E-126 EP4
E-126 EP4
E-115
E-126 EP4
E-126 EP4
E-126 EP4
E-126 EP4
15,96
26
29/31
15,78
27
1
14,81
28
27/29
28/30
3.4M104
3.4M104
E-115
15,03
14,87
14,11
14,02
13,89
13,68
13,14
E-58/10.58/
MM92/
29
15,53
3.4M104/
E-58/10.58/
3.4M104
16,95
3.4M104
11,53
MM92/
13,93
29
28/30
3.4M104
10,82
Tabelle 5: Einzelpegel aller auf IP H und IP K (IP08 und IP 11) einwirkenden WEA, 1) inkl. oberer Vertrauensbereichsgrenze, 3) WEA-Nr. in
Berechnungsergebnissen GB / WEA Nr. in Tabelle 3, * WEA wird nachts nicht betrieben, *1 E-40/6.44 in (altem Gondeldesign (nach
Auskunft des Herstellers)
Quelle: windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016
Die hellblau hinterlegten Beurteilungspegel der jeweiligen WEA liegen mehr als 15 dB unterhalb der jeweiligen Nacht-Immissionsrichtwerte
von 45 dB (IP H/ IP08) und 35 (IPK/ IP11) und müssen gemäß den Ausführungen des LANUV NRW15 nicht berücksichtigt werden.
Die Beurteilungspegel der WEA, die gemäß den Ausführungen des LANUV NRW14 den Immissionsrichtwert des IP
H (IP08) von 45 um weniger 10 dB unterschreiten (nur WEA 14: um 8,75 dB Überschreitung), betragen 53,75 dB.
Werden die Anlagen, welche den Immissionsrichtwert um mindestens 10 dB unterschreiten vernachlässigt (WEA
23/25 und WEA 16/17), wird am IP H (IP08) der berechnete Immissionspegel der Gesamtbelastung von 53,89 um
0,14 dB unterschätzt. Da die Unterschätzung des Immissionspegels bei Vernachlässigung der WEA/25 und WEA
16/17 kleiner als 1 dB ausfällt, können diese WEA im Sinne des einzelfallbezogenen Relevanzkriteriums
entsprechend als nicht relevant angesehen werden.
Die energetische Addition der Beurteilungspegel, die gemäß den Ausführungen des LANUV NRW15 den
Immissionsrichtwert des IP K (IP 11) von 35 dB um weniger als 10 dB unterschreiten, ergeben einen
14
Geräuschemissionen und –immissionen von WEA, Seminar im BEW Duisburg am 29.09.2011, Dip.-Ing. Piorr, LANUV NRW
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Bebauungsplan Nr. 6
Immissionspegel von 37,53 dB. Werden die Anlagen, welche den IRW um mindestens 10 dB unterschreiten,
vernachlässigt (WEA 9, WEA 22/24, WEA 19/21 und WEA 25/27), wird am IP K (IP11 der berechnete
Immissionspegel der Gesamtbelastung von 38,49 dB um 0,96 unterschätzt.
Da die Unterschätzung des Immissionspegels bei Vernachlässigung der WEA 9, WEA 22/24, WEA19/21 und
WEA25/27 kleiner als 1 dB ausfällt, können diese WEA im Sinne des einzelfallbezogenen Relevanzkriteriums
entsprechend als nicht relevant angesehen werden.
Die Immissionspunkte IP u (IP 21) für die Zusatzbelastung und der IP A (IP01) für die Gesamtbelastung sind als
maßgebliche Immissionspunkte15 gemäß TA-Lärm anzusehen.
Das Ergebnis der Schallprognose ergab, dass die geplanten WEA in der dargestellten Betriebsweise für den
entsprechenden Zeitraum „Tag“ und Nacht“ als genehmigungsfähig eingestuft werden können (windtest
grevenbroich GmbH, Oktober 2016).
Die Immissionsrichtwerte für den Zeitraum „Tag“ und „Nacht“ werden durch die gegenständliche Parkkonfiguration
(Gesamtbelastung) eingehalten.
Für den messtechnischen Nachweis auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte eignen sich Immissionsmessungen
nach den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen16 gemäß den Vorgaben des Windenergieerlasses NRW.
Dies setzt eine Festsetzung eines maximalen zulässigen Emissionswertes (Le, max) unter Berücksichtigung der
Produktionsstandardabweichung σP voraus. Die maximal zulässigen Emissionswerte werden im Bebauungsplan
festgesetzt (vgl. Kapitel 4.4 des Umweltberichts). Die geplanten WEA in der im Bebauungsplan festgesetzten
Betriebsweise sind genehmigungsfähig und lösen keine Beeinträchtigungen aus Sicht des
Schallimmissionsschutzes aus.
Schatten
Der Betrieb der Windenergieanlagen kann in der Umgebung Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei
Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter führen. Durch die
matten Anstriche der Rotorblätter werden Lichtreflexionen (sog. Discoeffekt) vermieden. Die Immissionen wurden
in einem Schattenwurfgutachten (windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016) ermittelt.
Die Vorgehensweise und Beurteilung der Einhaltung der Richtwerte fand auf Basis des Windenergie-Erlasses des
Landes NRW und der Beschlüsse des Länderausschusses für Immissionsschutz statt.
Zu den 11 geplanten WEA wurden im Rahmen des Gutachtens 21 weitere Anlagen berücksichtigt, welche im Sinne
des Länderausschusses für Immissionsschutz als Vorbelastung berücksichtigt werden müssen. Die geplanten
Anlagen werden als Zusatzbelastung behandelt, zusammen mit der Vorbelastung bilden alle WEA die zu
betrachtende Gesamtbelastung.
Die Untersuchung bezieht sich auf den Zeitpunkt und die Dauer einer möglichen Beeinträchtigung durch den
Schattenwurf des drehenden Rotors. Zur Übersicht der maximalen Schattenwurfimmissionen (worst-case) in der
WEA werden Linien gleicher maximaler Immissionen (Isolinien o. Isoflächen) berechnet. Die Isolinien wurden für
eine Referenzhöhe von 2 m über Grund im Gutachten berechnet.
15
Gemäß TA Lärm Punkt 2.3 ist der maßgebliche IP der „[…] zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine
Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach dieser
technischen Anleitung vorgenommen wird. Wenn im Einwirkungsbereich der Anlage aufgrund der Vorbelastung zu erwarten ist, dass die
Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 an einem anderen Ort durch die Zusatzbelastung überschritten werden, so ist auch der Ort, an dem
die Gesamtbelastung den maßgebenden Immissionsrichtwert nach Nummer 6 am höchsten übersteigt, als zusätzlicher maßgeblicher
Immissionsort festzulegen.“
16 Fördergesellschaft Windenergie e.V. Stand 2008-02-01: Technische Richtlinien Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, Rev. 18
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Bebauungsplan Nr. 6
Dabei basiert die Berechnung auf den folgenden Annahmen:
Die Sonne ist als punktförmige Lichtquelle angenommen und scheint während der gesamten Zeit zwischen
Sonnenauf- und Sonnenuntergag durchgehend (wolkenloser Himmel) an allen Tagen des Jahres,
Die Windrichtung wird stets so angenommen, dass die Rotorfläche senkrecht zur Sonneneinstrahlung steht
(maximaler Schatten),
Die WEA ist während der gesamten Zeit in Betrieb (100 % Verfügbarkeit),
Es existieren keine Stillstandzeiten der WEA, es wird somit von durchgehend ausreichend starkem Wind
ausgegangen,
Es befinden sich keine sichtverstellenden Hindernisse zwischen IP und WEA (z.B. Wald, Einstellung
WindPro- ohne Hindernisse)
Die horizontalen Schattenwurfrezeptoren befinden sich in einer Bezugshöhe von 2 m, haben eine Größe
von 0,1 m x 0,1 m und sind in 360°-Richtung (Gewächshaus/Terrassenfläche) ausgerichtet und sind daher
punktförmig anzusehen
Zeiten, in denen die Sonne weniger als 3° über dem Horizont steht, werden wegen zu geringer
Strahlungsintensität (Strahlungsdichte kleiner ca. 120 W/m² bzw. Beleuchtungsintensität kleiner 389 lx)
nicht betrachtet.
In der Realität werden diese worst-case Annahmen in seinen gesamten Ausmaßen nie auftreten. Bei möglichen
Überschreitungen der Richtwerte, können die real auftretenden Schattenwurfzeiten berücksichtigt werden.
Sollte dies nicht möglich sein, kann die geplante WEA durch den prognostizierten Schattenwurfbeginn und das
prognostizierte Schattenwurfende für einzelne Schattenwurfintervalle abgeschaltet werden oder aufgrund von
Implementierung von Schattenwurfmodulen, so genannten Abschaltmodulen, in die WEA Steuerung, wird die WEA
nur bei auftretenden Immissionen abgeschaltet.
In der Realität werden die durch die worst-case Berechnung ermittelten Werte weit unterschritten. Die
Wahrscheinlichkeit, dass alle der oben aufgeführten Annahmen gleichzeitig über einen längeren Zeitraum eintreten
ist gering.
Bei möglichen Überschreitungen der Richtwerte wird empfohlen, die real auftretenden Schattenwurfzeiten zu
berücksichtigen. Sollte dies nicht möglich sein, können zwei unterschiedliche Vorgehensweisen angewendet
werden:
- die geplante WEA kann durch den prognostizierten Schattenwurfbeginn und das prognostizierte
Schattenwurfende für einzelne Schattenwurfintervalle abgeschaltet werden. Nachteil: die WEA würde auch
abgeschaltet werden, wenn kein Schattenwurf möglich ist (z.B. bewölkter Himmel),
- durch die Implementierung von Schattenwurfmodulen, sogenannten Abschaltmodulen, in die WEA Steuerung wird
die WEA bei auftretenden Immissionen abgeschaltet. Vorteil: Die Ertragseinbußen durch Abschaltung der WEA
werden gering gehalten.
In dem Gutachten wurde eine Berechnung der meteorologisch wahrscheinlichen Schattenwurfimmissionen
vorgenommen.
Die Umgebung der geplanten WEA und der umliegenden Immissionspunkte ist auf einer relativ ebenen
geodätischen Höhe von etwa 59 - 98 m ü NN und wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. In der Umgebung
befinden sich bereits 21 bestehende Anlagen, die auf vergleichbaren geodätischen Höhen gelegen sind. In Bezug
auf die Schattenwurfprognose wurden im Rahmen des Gutachtens Standortbesichtigungen (23.04.2014 und
01.09.2016) durch den Gutachter vorgenommen. Die zweite Besichtigung erfolgte im Rahmen des vorliegenden
Gutachtens, um einerseits die zusätzlichen Immissionspunkte aufzunehmen und die bisherigen IP auf Aktualität zu
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überprüfen.
Abbildung 6:Darstellung der Immissionspunkte sowie der geplanten WEA (Zusatzbelastung) und existierenden WEA (Vorbelastung)
Quelle: windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016
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Die Berechnungsergebnisse der Gesamtbelastung für die maximale und wahrscheinliche Schattenwurfbelastung
sind in der nachfolgenden Tabelle dargelegt (vgl. Tab. 9). Die Berechnungen zeigen für ausgewählte
Immissionspunkte auf, ob die Richtwerte des LAI17 eingehalten werden. Der zu berücksichtigende Bereich der
Schattenwurfbelastung umfasst ausschließlich das Gebiet in dem 20 % der Sonnenfläche durch das Rotorblatt
verdeckt werden. Dies wird in Abhängigkeit von der Rotorblattgeometrie im Berechnungsprogramm ermittelt. Die
Konfiguration ist vom Auftraggeber vorgegeben worden.
Win
dPro
IP
IP
Nr.
A
IP0
1
B
IP0
2
Immissions
punkte
Lohfelder
Hof, 52511
Rechtswer
t
Hochwert
Max.
Schattenwurfbelast
ung (GB)
Wahrscheinliche
Schattenwurfbelastung
(GB)
h/Jahr
h/Ta
g
h/Jahr
2.514.894
5.649.441
294:54
02:4
2
36:01
Nonnenfelde
r Hof, 52511
Geilenkirche
n
2.515.201
5.649.898
125:42
01:1
0
18:14
C
IP0
3
Linner Hof,
52511
Geilenkirche
n
2.515.049
5.650.243
75:10
00:4
4
08:28
*
IP0
4
Bolleberg 49,
52511
Geilenkirche
n Lindern
2.515.745
5.650.765
*
IP
05
FNP 70.
Änderung
Geilenkirche
n, Bereich
Frankenstr.
2.515.044
5.650.960
*
IP0
6
Linnicher Str.
31, 52511
Geilenkirche
n Lindern
2.514.104
5.651.008
D
IP0
7
Winkelstr.
11, 52511
Geilenkirche
n-Lindern
2.515.333
5.651.160
23:57
0:29
2:35
IP0
8
Neuer
Kahrweg 1
(Süden),
52511
Geilenkirche
2.515.804
5.652.751
05:09
00:15
00:27
E
Geilenkirche
n
17
109. Sitzung des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI): Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen
von WEA, Stand 2002-03-13
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n-Lindern
*
IP0
9
Neuer
Kahrweg 19,
52511
Geilenkirche
n-Lindern
*
IP1
0
Schlehenhof,
41836
Hückelhoven
-Brachelen
2.515.688
5.652.491
*
IP1
1
Dohlenweg
2, 41836
Hückelhoven
-Brachelen
2.516.267
5.652.225
*
IP
12
Pauweg 23,
41836
Hückelhoven
-Brachelen
2.516.944
5.651.825
*
IP
13
Linnicher Str.
44, 41836
Hückelhoven
-Brachelen
2.517.345
5.651.587
*
IP
14
Schwarzer
Weg 101,
41836
Hückelhoven
-Brachelen
2.517.645
5.651.485
F
IP
14/
1
Rischmühlen
str. 1, 41836
Hückelhoven
-Brachelen
2.517.802
5.651.376
7:11
0:15
1:11
G
IP1
5
Rischmühle,
41836
Hückelhoven
-Brachelen
2.518.172
5.649.068
28:03
00:30
03:48
H
IP
15/
1
Apfelweg 11,
52441
Linnich
2.518.651
5.649.849
26:17
00:23
04:39
Apfelweg 11,
52441
Linnich
2.518.598
5.649.816
34:57
00:24
05:56
2.515.487
5.652.175
I
IP
16
J
IP
16/
1
Im
Krähwinkel
19, 52441
Linnich
2.518.592
5.649.753
31:27
00:24
05:14
K
IP
16/
2
Im
Krähwinkel
9, 52441
2.518.537
5.649.721
24:52
00:23
04:06
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Bebauungsplan Nr. 6
Linnich
L
IP
17
Linnerweg 7,
52441
Linnich
2.518.246
5.649.797
24:48
00:26
04:03
M
IP
17/
1
Linnerweg
11, 52441
Linnich
2.518.246
5.649.797
30:21
00:27
04:47
N
IP
17/
2
Umgehungss
traße 2
(B57), 52441
Linnich
2.518.222
5.649.467
28:49
00:27
05:04
O
IP1
7/3
Am
Merzbach 8,
52441
Linnich
2.517.802
5.651.376
22:29
00:23
04:02
P
IP1
7/4
2.517.272
5.651.328
33:42
00:25
06:03
*
IP
18
Bleeck 5,
52441
Linnich
2.518.308
5.649.231
IP1
9
Aachener
Str. 2, 52441
Linnich(Johannenho
f)
2.518.023
5.649.358
63:30
00:3
2
10:51
R
IP1
9-1
Aachener
Str. 3, 52441
Linnich(Johannenho
f)
2.517.869
5.649.116
37:11
00:27
06:37
S
IP
20
Aachener
Str. 4, 52441
Linnich
2.517.626
5.649.119
61:50
00:3
7
11:02
T
IP
21
Aachener
Str. 6a,
52441
Linnich
2.517.549
5.647.012
83:51
00:5
3
15:11
U
IP
22
Aachener
Str. 6, 52441
Linnich
2.517.519
5.648.867
85:50
00:4
8
14:43
V
IP
23
Unterste
Mühle 3,
52441
Linnich Welz
2.518.087
5.647.829
11:52
00:21
02:10
W
IP
23/
1
Unterste
Mühle 2,
52441
Linnich Welz
2.518.092
5.647.651
21:47
00:20
03:39
Q
Mahrstr. 52,
52441
Linnich
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März 2017
33/ 93
Stadt Linnich Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 6
X
IP
24
Hilferter Hof,
52441
Linnich Welz
2.517.909
5.647.562
13:06
00:19
02:03
Y
IP
25
Abelsgasse
5, 52441
Linnich Welz
2.517.975
5.647.450
07:36
00:15
01:09
2.516.095
5.647.501
2.516.050
5.647.466
IP2
8
Fuchsgracht
6, 52441
Linnich
Gereonsweil
er
2.515.762
5.647.139
Z
IP
29
Lindener Str.
10, 52441
Linnich
Gereonsweil
er
2.515.509
5.647.534
02:38
00:10
00:33
AA
IP
29/
1
Maarende 32
a, 52441
Linnich
Gereonsweil
er
2.515.308
5.647.562
17:27
00:20
03:53
IP
30
Maarende 37
a, 52441
Linnich
Gereonsweil
er
2.515.149
5.647.577
09:07
00:18
02:11
IP
31
Beeck, Prof.
Schröder Str.
117. (Gut
Neuenhof),
52511
Geilenkirche
n-Beeck
2.513.237
5.649.246
IP
32
IP 24-Zum
Schlackenbe
rg 5352511
Geilenkirche
n-Beeck
2.513.746
5.649.833
46:17
00:4
3
04:12
Landstr. 1,
*
IP
26
52441
Linnich
Gereonsweil
er
Landstr. 3,
*
*
AB
*
AC
IP2
7
52441
LinnichGereonsweil
er
Tabelle 6: Prognoseergebnisse je Immissionspunkt der Gesamtbelastung
Quelle: Ergebnisse aus dem Gutachten Ermittlung der optischen Immissionen in der Umgebung des geplanten Windenergiestandortes
Linnich-Gereonsweiler, Schattenwurfprognose; windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016
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Bebauungsplan Nr. 6
Als Immissionspunkte wurden die nächsten Wohnbebauungen in verschiedenen Himmelsrichtungen gewählt.
Hierzu wurden die örtlichen Flächennutzungs- und Bebauungspläne der Städte Geilenkirchen, Hückelhoven und
Linnich berücksichtigt. Für die Schattenwurfberechnung wurden insgesamt 29 relevante Immissionspunkte
festgelegt (vgl. Abbildung).
Zur Vollständigkeit wurden außerdem die Immissionspunkte berücksichtigt, die in der Schallimmissionsprognose
aufgenommen wurden, jedoch für den Schattenwurf irrelevant sind. Diese werden in der Tabelle mit „*“
gekennzeichnet.
Immissionspunkte im Süden (IP 26, IP 27 und IP 28) und Norden der WEA (IP 04, IP 05, IP 06, IP 09, IP 10, IP 11,
IP 12, IP 13, IP 14, IP 26, IP 27 und IP 28) werden nicht berücksichtigt. Des Weiteren werden Immissionspunkte,
die außerhalb des Beschattungsbereichs liegen, ebenfalls nicht berücksichtigt (IP31). Für den Fall, dass sich
Immissionspunkte hinter anderen bereits berücksichtigten IP befinden (IP 18), wird nur der näher zum Windpark
gelegene IP verwendet. Sollte an solchen IP eine Überschreitung des Richtwerts erfolgen, geschieht dies bereits
an dem davor gelegenen IP.
Abbildung 7 : Maximale Schattenwurfbelastung (Gesamtbelastung, 30 Stunden/Jahr)
Quelle: windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016
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Bebauungsplan Nr. 6
Bei der Überschreitung von Orientierungswerten sind die Ergebnisse in der Tabelle jeweils fett gedruckt. Die
Orientierungswerte liegen bei einer astronomisch möglichen Jahresbelastung von 30 Stunden sowie einer
Tagesbelastung von 30 Minuten. Das tägliche Maximum von 30 Minuten gilt als überschritten, wenn es an mehr als
zwei Tagen im Jahr zu Überschreitungen des Orientierungswertes kommt. Die astronomisch mögliche
Jahresbelastung entspricht aufgrund von z.B. Bewölkung einer deutlich geringeren realen Schattenwurfdauer von 8
Std./Jahr.
Abbildung 8: Maximale Schattenwurfbelastung (Gesamtbelastung, 30 Minuten/Tag)
Quelle: windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016
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Bebauungsplan Nr. 6
Abbildung 9: Maximale Schattenwurfbelastung (Gesamtbelastung, meteorologisch wahrscheinliche, Stunden/Tag)
Quelle: windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016
Durch die Gesamtbelastung wird an insgesamt 13 Immissionspunkten ( A (IP01), B (IP02), C (IP03), I (IP16), J
(IP16/1), M (IP17/1), P (IP17/4), Q (IP19), R (IP19/1), S (IP20), T (IP21), U (IP22) und AC (IP 32)) der Richtwert
von 30 Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr, bzw. an acht Immissionspunkten (A (IP01), B (IP02), C (IP03), Q
(IP19), S (IP 20), T (IP 21), U (IP 22) und AC (IP32)) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worstcase) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen
Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit, real) wird durch die Vorbelastung an sieben
Immissionspunkten (A (IP01), B (IP02), C (IP03), Q (IP19), S (IP20), T (IP21) und U (IP22)) überschritten
(windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016).
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des
Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die Anlagen
zeitweise abgeschaltet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanes werden Festsetzungen zur Einhaltung der Grenzwerte der Schallimmissionen
und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen aufgenommen, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten
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Bebauungsplan Nr. 6
sind.
2.2
2.2.1
Tiere und Pflanzen
Funktion
Tiere und Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen
Stoffkreisläufe, als prägende Bestandteile der Landschaft, als Bewahrer der genetischen Vielfalt und als wichtiger
Einflussfaktor für andere Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und Boden, klimatischer
Einfluss der Vegetation, Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Tiere und Pflanzen in ihrer natürlichen,
standortgerechten Artenvielfalt zu schützen.
2.2.2
Bestandsbeschreibung
Heutige potenzielle natürliche Vegetation
Die potenzielle natürliche Vegetation beschreibt diejenige Vegetation, die sich einstellen würde (hypothetischer
Zustand), wenn die Fläche keiner anthropogenen Beeinflussung unterläge. Die potenzielle natürliche Vegetation
kann zur Bewertung der Naturnähe herangezogen werden. Das Plangebiet liegt innerhalb der naturräumlichen
Untereinheit Aldenhovener Lössplatte in der Haupteinheit Jülicher Börde. Hier würde die potenzielle natürliche
Vegetation aus Waldmeister-Buchenwald örtlich mit Flattergas-Buchenwald bestehen. Durch die anthropogene
Beeinflussung ist im Plangebiet keine potenzielle natürliche Vegetation vorhanden und in der weiteren Umgebung
allenfalls fragmentarisch ausgebildet.
Bestandsbeschreibung Pflanzen
Die Konzentrationszone wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt (ca. 96,2 %). Die ökologische Wertigkeit
dieser Flächen ist als gering zu bewerten. Erschlossen werden die Ackerflächen von unversiegelten, oft
bewachsenen Feldwegen sowie geschotterten und asphaltierten Wirtschaftswegen und Straßen mit geringer
ökologischer Wertigkeit. Die Wege und Straßen werden von durchschnittlich 0,5 m breiten Säumen mit geringer
bzw. sehr geringer ökologischer Wertigkeit (Saum- Ruderal- und Hochstaudenfluren mit überdurchschnittlichem
Anteil an Störzeigern, Neo- und Nitrophyten). Entlang der Bundesstraße B 57, der Landstraße L228 und der
Kreisstraße K6 sind Straßenbankette, die ebenfalls eine sehr geringe ökologische Wertigkeit besitzen. Teilweise
sind jedoch auch Straßenböschungen mit Gehölzbestand vorhanden, die eine mittlere ökologische Wertigkeit
erhalten.
Weitere teil- und vollversiegelte Flächen mit sehr geringer ökologischer Wertigkeit sind in Form einer Hoflage
vorhanden. Diese ist von einem Ziergarten geringer ökologischer Wertigkeit umgeben.
Aus ökologischer Sicht existieren im betrachteten Gebiet höherwertige Biotoptypen nur sehr kleinräumig auf
insgesamt ca. 0,4 % der Fläche. Es handelt sich hierbei um kleine Feldgehölze sowie um eine Streuobstwiese.
Strukturen von bedeutsamer Vegetation sind daher kaum vorhanden. Innerhalb der Flächen befinden sich lediglich
vier kleinteilige geschützte Landschaftsbestandteile (LB 2.4.3-5 und LB 2.4.3.6 Feldgehölze westlich von Linnich
und ein dritter befindet sich im nordsüdlich der Hochspannungsfreileitung der Deutschen Bahn. Im Norden befindet
sich zusätzlich ein als geschützter Landschaftsbestandteil geschütztes Einzelobjekt LB 2.4.6 (Einzelbäume,
Baumreihen und Baumgruppen) im Bereich der L 228. Im Nordosten befindet sich der geschützte
Landschaftsbestandteil LB 2.4.3-1 Feldgehölze ca. 1 km nordwestlich von Linnich, vgl. Kapitel 1.3.4)
Die geschützten Landschaftsbestandteile liegen außerhalb der festgesetzten WEA-Standorte (vgl. Bebauungsplan)
und werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Entlang des nördlichen Grenzverlaufes schließt das Plangebiet sowohl an den bestehenden Windpark LindernBeek der Stadt Geilenkirchen als auch an den Windpark der Stadt Hückelhoven an. Insgesamt befinden sich
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Bebauungsplan Nr. 6
bereits 21 bestehende WEA etwa 4 km südöstlich von Gereonsweiler (zwischen Freialdenhoven, Merzenhausen
und Engelsdorf. Im Umkreis von bis zu 1.000 m befindet sich ein Windpark mit 17 bestehenden WEA. Nordwestlich
von Linnich Körrenzig sind 30 WEA in Betrieb sowie vier weitere Anlagen geplant. Im Umkreis von 10 km um die
geplanten Standorte der WEA befinden sich bereits 120 WEA in Betrieb bzw. derzeit in Bau.
Es verläuft eine Hochspannungsleitung südlich des Windparks von Südost nach Nordwest durch den zentralen Teil
des Untersuchungsraums.
Im Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten wurden Artenschutzgutachten erstellt (Ecoda, Fachbeitrag
zur Artenschutzvorprüfung (ASP I) zur Konzentrationszone „Gereonsweiler“ mit 11 geplanten Windenergieanlagen
(Stadt Linnich, Kreis Düren), Avifaunistisches Fachgutachten zu 11 geplanten WEA in der Konzentrationszone
Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis Düren), Fachgutachten Fledermäuse zu 11 geplanten Windenergieanlagen in
der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis Düren), September 2016).
Avifauna
Alle europäischen Vogelarten sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützt. Zudem gelten einzelne
Arten (Artgruppen) nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG als streng geschützt. In dem avifaunistischen Gutachten
wurden die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf Brut-, Rast- und Zugvögel prognostiziert, bewertet und
geprüft, ob das Vorhaben einen Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatschG auslösen wird sowie ob etwaige
Auswirkungen als erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14 BNatSchG) zu bewerten
sind.
Als Datengrundlage zur Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf Vögel wurde in den
Jahren 2011 bis 2013 das Auftreten von Brut-, Rast- und Zugvögeln (inkl. Nahrungsgäste) erfasst. Der
Untersuchungsraum umfasste den Raum im Umkreis von 2.000 um die geplanten WEA.
Für die relevanten Messtischblätter 4903- Erkelenz und 5003-Linnich sind beim Fachinformationsdienst
„Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (LANUV 2014) insgesamt Vorkommen von 43 Vogelarten aufgeführt.
Hiervon gelten sechs Arten nach MKULNV & LANUV (2013) als WEA-empfindlich: Uhu, Wachtel, Grauammer,
Wanderfalke, Goldregenpfeifer, Kiebitz, Möwen (Lach-, Sturm-, Silber-, Heringsmöwe).
Gemäß der großräumigen Datenabfrage im Umfeld von bis zu 6 km und im Rahmen der Auswertung der ASP I
ergaben sich Hinweise auf Vorkommen der WEA-empfindlichen Arten: Baumfalke, Kiebitz, Kornweihe, Kranich,
Blässgans, Saatgans, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Wachtel, Wanderfalke, Weißstorch und Wiesenweihe.
Die Brutvogelfauna (inkl. Nahrungsgäste wurde im Umkreis von bis zu 1.000 m um die geplanten WEA erfasst.
Dabei war die Erfassung des Gesamtraums auf zwei Zeiträume aufgeteilt. Im Jahr 2011 wurde eine Erfassung für
den 1.000 m-Umkreis um ehemals drei westlich des Gereonsweiler Fließ geplante WEA durchgeführt, wobei der
Untersuchungsraum auch größere Bereiche umfasste, die nicht Teil des Untersuchungsraum der vorliegenden
Untersuchung sind, aber - sofern relevant - in dem vorliegenden Gutachten berücksichtigt werden. Im Jahr 2012
umfasste der Untersuchungsraum das 1.000 m Umfeld um die geplanten WEA.
Zwischen Anfang Februar und Ende Juni 2011 sowie zwischen Mitte März und Mitte Juli 2012 wurden jeweils
insgesamt 10 Begehungen zur Erfassung brütender und anderer im Gebiet verweilender Vögel durchgeführt (inkl.
drei Abend-/Nachtbegehungen insbesondere zur Erfassung von Eulen. Bei den Begehungen am 02.04.2011 und
21.03.2012 wurden die Waldränder, Feldgehölze und Gehölzgruppen im Untersuchungsraum auf vorhandene
Horste bzw. ggf. vorhandenen Besatz untersucht.
Die Aufenthaltsorte der beobachteten Individuen wurden unter Angaben der Verhaltensweise punktgenau auf einer
Arbeitskarte notiert. Dabei lag der Schwerpunkt auf Individuen mit revieranzeigenden Merkmalen.
Insgesamt wurden 33 Begehungen zur Erfassung der Rast- und Zugvogelfauna sowie von Winterbeständen
durchgeführt:
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Winter 2011 (3 Termine im Zeitraum Anfang Februar bis Anfang März 2011)
Sommer/Herbst 2011 (8 Termine im Zeitraum Ende August bis Ende November 2011)
Sommer/Herbst 2012 (8 Termine im Zeitraum Anfang August bis Anfang November 2012)
Winter 2013 (3 Termine im Zeitraum Mitte Februar bis Anfang März 2013)
Herbst 2014-Winter 2014/2015 (11 Termine im Zeitraum Anfang Oktober bis Ende Februar 2015)
Darüber hinaus sind auch Beobachtungen planungsrelevanter Vogelarten in die Auswertung eingeflossen, die
während der abendlichen Beobachtungen der zu ziehenden Fledermäuse (ab August 2011 bzw. ab August 2012)
durchgeführt wurden.
Nr.
Art
VS-RL
BNatSchG
RL NW
2011
Status
Untersuchungsraum
(UR) 2000
Untersuchungsraum
(UR) 1000
1
Kanadagans
§
k. A.
Bv
Ng
2
Nilgans
§
k. A.
Bv?
Ng
3
Stockente
§
x
Bv
-
4
Wachtel
Anh. I
§
2S
Bv
Ng
5
Jagdfasan
Anh. I
§
-
Bv
Bv
6
Rebhuhn
Anh. I
§
2S
Bv
Bv
7
Graureiherk
§
xS
Ng
Ng
8
Kornweihe
§§
0
Wg
Wg
9
Wiesenweihe
§§
1S
Dz
Dz
10
Rohrweihe
§§
3S
Ng
Ng
11
Sperber
§§
X
Bv
Ng
12
Rotmilan
§§
3
Dz
Dz
13
Mäusebussard
§§
X
Bv
Bv
14
Turmfalke
§§
VS
Bv
Ng
15
Kranich
§§
K .A.
Dz
Dz
16
Teichhuhn
§
V
Bv
-
17
Kiebitz
Art. 4
(2)
§§
3
Bv
Bv
18
Grünschenkel
Art. 4 (2)
§
k. A.
Dz
Dz
19
Waldwasserläufer
Art. 4 (2)
§§
k. A.
Dz
-
20
Lachmöwek
§
x
Ng
Ng
21
Sturmmöwek
§
x
Ng
Ng
22
Heringsmöwek
§
R
Ng
Ng
23
Straßentaube
§
-
Bv
Bv
Anh. I
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Stadt Linnich Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 6
24
Hohltaube
§
x
Bv
Bv
25
Ringeltaube
§
x
Bv
Bv
26
Türkentaube
§
x
Bv
Bv
27
Kuckuck
§
3
Dz
Dz
28
Schleiereule
§§
XS
Bv
Bv?
29
Steinkauz
§§
3S
Bv
Bv
30
Waldohreule
§§
3
Bv
Ng
31
Waldkauz
§§
x
Bv?
Ng
32
Mauersegler
§
x
Bv
Ng
33
Grünspecht
§§
x
Bv
Ng
34
Buntspecht
§
x
Bv
Bv
35
Elster
§
x
Bv
Bv
36
Eichelhäher
§
x
Bv
Bv
37
Dohle
§
xS
Bv
Ng
38
Saatkrähek
§
x
Bv
Ng
39
Aaskrähe
§
x
Bv
Bv
40
Blaumeise
§
x
Bv
Bv
41
Kohlmeise
§
x
Bv
Bv
42
Sumpfmeise
§
3
Bv
Bv
43
Feldlerche
§
3
Bv
Bv
44
Rauchschwalbe
§
3
Bv
Bv
45
Mehlschwalbek
§
x
Bv
Bv
46
Schwanzmeise
§
x
Bv
Bv
47
Zilpzalp
§
x
Bv
Bv
48
Mönchsgrasmücke
§
x
Bv
Bv
49
Dorngrasmücke
§
x
Bv
Bv
50
Wintergoldhähnchen
§
x
Bv
Bv
51
Sommergoldhähnchen
§
x
Bv
Bv
52
Kleiber
§
x
Bv
Bv
53
Gartenbaumläufer
§
x
Bv
Bv
54
Zaunkönig
§
x
Bv
Bv
55
Star
§
V
Bv
Bv
56
Misteldrossel
§
x
Bv
Bv
57
Amsel
§
x
Bv
Bv
58
Wachholderdrossel
§
x
Bv
Bv
59
Singdrossel
§
x
Bv
Bv
60
Rotkehlchen
§
x
Bv
Bv
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41/ 93
Stadt Linnich Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 6
61
Nachtigall
62
Art. 4 (2)
§
3
Bv
-
Hausrotschwanz
§
x
Bv
Bv
63
Steinschmätzer
§
1S
Dz
Dz
64
Heckenbraunelle
§
x
Bv
Bv
65
Haussperling
§
V
Bv
Bv
66
Wiesenpieper
§
2
Dz
Dz
67
Wiesenschafstelze
§
x
Bv
Bv
68
Bachstelze
§
V
Bv
Bv
69
Buchfink
§
x
Bv
Bv
70
Gimpel
§
x
Bv
Bv
71
Grünfink
§
x
Bv
Bv
72
Stieglitz
§
x
Bv
Bv
73
Bluthänfling
§
V
Bv
Bv
74
Goldammer
§
V
Bv
Bv
Art. 4 (2)
Tabelle 7: Liste der im Untersuchungsgebiet (UR 1000 und UR 2000) während der Begehungen zu den Brutvögeln in den Jahren 2011
und 2012 registrierten Vogelarten mit Angaben zum Status und zur Gefährdungskategorie
Quelle: Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Avifaunistisches Fachgutachten, September 2016
grau unterlegt: planungsrelevante Arten (vgl. LANUV 2014)
Fettdruck: Arten, die nach MKULNV & LANUV (2013) in NRW als WEA-empfindlich eingestuft sind
Artnamek: Die Art gehört als Koloniebrüter zu den planungsrelevanten Arten
Europäische Vogelschutzrichtlinie (EU-VSRL):
Anhang I: Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr
Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
Art. 4 (2): Art gilt nach Einschätzung der LÖBF (heute: LANUV) zu den Zugvogelarten für deren Brut-, Mauser-, Überwinterungs- und
Rastgebiete bei der Wanderung Schutzgebiete auszuweisen sind (EU-Vogelschutzrichtlinie)
§ = Art ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützt
§§ = Art ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt
Status:
Bv: Brutvogel im Untersuchungsraum
BV?: möglicherweise Brutvogel im Untersuchungsraum
Ng: Nahrungsgast im Untersuchungsraum
Wg: wintergast im Untersuchungsraum
Dz: auf dem Durchzug im Untersuchungsraum
Im Untersuchungsraum (im Umkreis von 2.000 m um die WEA-Standorte) wurden während der Begehungen 2011
und 2013 insgesamt 74 Brutvogelarten/ Gastvogelarten festgestellt. Davon nutzten 58 Arten den
Untersuchungsraum (UR-2000) als Bruthabitat. Es konnte für zwei Arten Brutverdacht festgestellt werden. Fünf
Arten wurden als Nahrungsgäste festgestellt und weitere acht Arten traten im Untersuchungsraum als Rastvögel
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42/ 93
Stadt Linnich Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 6
auf dem Durchzug bzw. als Durchzügler auf. Eine Art (Kornweihe) konnte als Wintergast im Untersuchungsraum
bis April festgestellt werden. Insgesamt ergaben sich für das Untersuchungsgebiet im Umkreis von 2.000 m 29
Arten, die in NRW als planungsrelevant geführt werden. Davon werden zehn Arten nach MKULNV & LANUV
(2013) in NRW als WEA-empfindlich eingestuft (Wachtel, Kornweihe, Wiesenweihe, Rohrweihe, Rotmilan, Kranich,
Kiebitz, Möwen, (Lach-, Sturm- und Heringsmöwe). Im Rahmen der Prognose und Bewertung der zu erwartenden
Auswirkungen der geplanten WEA wurden sechs Arten detailliert betrachtet. Bei Saatgans, Blässgans, Kornweihe,
Rohrweihe, Kranich, Kiebitz handelte es sich um Arten, die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzen, so dass
diesem zumindest eine allgemeine Bedeutung zukommt und für die erhebliche negative Auswirkungen nicht per se
ausgeschlossen werden können.
BNatSchG
RL NW 09
Untersuchungsraum
(UR) 2000
Höckerschwan
§
x
Wg
2
Kanadagans
§
-
Sv (Wg)
3
Saatgans
Art. 4 (2)
§
k. A.
Wg
4
Blässgans
Art. 4 (2)
§
k. A.
Wg
5
Graugans
§
x
Sv (Wg)
6
Nilgans
§
k. A.
Sv
7
Stockente
§
X
Sv
8
Jagdfasan
§
k. A.
Sv
9
Rebhuhn
§
2S
Sv
10
Kormoran
§
xS
Überfl.
11
Silberreiher
§§
k. A
Sv (Wg)
12
Graureiher
§
XS
Sv
13
Weißstorch
Anh. I
§§
3S
Dz
14
Kornweihe
Anh. I
§§
0
Wg
15
Rohrweihe
Anh. I
§§
3S
Ng/ Dz
16
Habicht
§§
VS
Sv
17
Sperber
§§
X
Sv
18
Rotmilan
§§
3
Dz
19
Mäusebussard
§§
X
Sv
20
Baumfalke
Art. 4 (2)
§§
3
Dz
21
Wanderfalke
Anh. I
§§
xS
Ng
22
Turmfalke
§§
VS
Sv
23
Teichhuhn
§§
V
Sv
24
Goldregenpfeifer
Anh. I
§§
0
Dz
25
Kiebitz
Art. 4 (2)
§§
3
Bv/Rv
26
Flussuferläufer
Art. 4 (2)
§§
0
Dz
27
Waldwasserläufer
Art. 4 (2)
§§
k.A.
Dz
28
Lachmöwe
§
X
Ng/Rv
Nr.
Art
1
EU-VSRL
Anh. I
Anh. I
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Bebauungsplan Nr. 6
29
Sturmmöwe
§
X
Ng/Rv
30
Silbermöwe
§
R
Rv
31
Heringsmöwe
§
R
Rv
32
Straßentaube
§
k. A.
Sv
33
Hohltaube
§
x
Sv
34
Ringeltaube
§
x
Bv/Rv/Dz
35
Türkentaube
§
x
Sv
36
Steinkauz
§§
3S
Sv
37
Eisvogel
§§
x
Sv
38
Grünspecht
§§
x
Sv
39
Buntspecht
§
x
Sv
40
Elster
§
x
Sv
41
Eichelhäher
§
x
Sv
42
Dohle
§
x
Sv
43
Saatkrähe
§
xS
Bv/rV
44
Aaskrähe
§
x
Sv/Rv
45
Blaumeise
§
x
Sv
46
Kohlmeise
§
x
Sv
47
Feldlerche
§
3
Sv/Rv
48
Rauchschwalbe
§
3
Bv
49
Mehlschwalbe
§
3
Bv
50
Schwanzmeise
§
x
Sv
51
Kleiber
§
x
Sv
52
Gartenbaumläufer
§
x
Sv
53
Zaunkönig
§
x
Sv
54
Star
§
V
Bv/Rv/Dz
55
Misteldrossel
§
x
Bv/Dz
56
Amsel
§
x
Sv
57
Wachholderdrossel
§
x
Sv/Rv/Dz
58
Singdrossel
§
x
Sv
59
Rotdrossel
§
k. A.
Dz
60
Braunkehlchen
§
1S
Dz
61
Schwarzkehlchen
§
X
Dz
62
Rotkehlchen
§
V
Sv
63
Hausrotschwanz
§
2
Bv
64
Steinschmätzer
§
X
Dz
65
Heckenbraunelle
§
V
Sv
Anh. I
Art. 4 (2)
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44/ 93
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Bebauungsplan Nr. 6
66
Haussperling
§
x
Sv
67
Wiesenpieper
§
x
Dz
68
Wiesenschafstelze
§
x
Bv/Dz
69
Bachstelze
§
x
Bv/Dz
70
Buchfink
§
x
Sv/Rv/Dz
71
Gimpel
§
x
Rv
72
Grünfink
§
x
Bv
73
Stieglitz
§
x
Bv
74
Erlenzeisig
§
x
Wg
75
Bluthänfling
§
V
Bv
76
Goldammer
§
V
Bv/Rv/Dz
Art. 4 (2)
Tabelle 8: Liste der außerhalb der Brutsaison der Jahre 2011 bis 2015 im Untersuchungsraum (Ur 2000) registrierten Vogelarten mit
Angaben zum Status und zur Gefährdungskategorie
Quelle: Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Avifaunistisches Fachgutachten, September 2016
grau unterlegt: planungsrelevante Arten (vgl. LANUV 2014)
Fettdruck: Arten, die nach MKULNV & LANUV (2013) in NRW als WEA-empfindlich eingestuft sind
Artnamek: Die Art gehört als Koloniebrüter zu den planungsrelevanten Arten
Europäische Vogelschutzrichtlinie (EU-VSRL):
Anhang I: Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr
Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
Art. 4 (2): Art gilt nach Einschätzung der LÖBF (heute: LANUV) zu den Zugvogelarten für deren Brut-, Mauser-, Überwinterungs- und
Rastgebiete bei der Wanderung Schutzgebiete auszuweisen sind (EU-Vogelschutzrichtlinie)
§= Art ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützt
§§ = Art ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt
Status:
Rv: Als Rastvögel im Untersuchungsraum während des Durchzugs
Sv: Standvogel
Überfl.: Art trat nur überfliegend ohne Bezug zum Untersuchungsraum auf
Ng/Dz: während der Brutzeit als Nahrungsgast anwesend und regelmäßiger Durchzügler zu Rastzeiten
Bv/Rv: Auch zur Brutzeit anwesend, aber zu Rastzeiten mit erheblich höheren Individuenzahlen
Sv/Rv: Auch als Standvogel anwesend, aber zu Rastzeiten mit erheblich höheren Individuenzahlen
Bv/ Rv/ Dz: Auch als Brutvogel anwesend, aber als Rastvogel und als Durchzügler zu Rastzeiten mit erheblich höheren Individuenzahlen
Sv/ Rv/ Dz: Auch als Standvogel anwesend, jedoch auch mit einem relevanten Anteil rastender und durchziehender Individuen
Während der Zugplanbeobachtung wurden insgesamt 1.667 ziehende Vögel aus mindestens 22 Arten registriert.
Mit etwa 27 % war der Star die häufigste Art, danach mit 16 % Finken und danach mit 10 % die Feldlerche. Alle
weiteren Arten erreichten Anteile von jeweils unter 8 %. Insgesamt herrschte im Untersuchungszeitraum ein
schwaches bis sehr schwaches Zuggeschehen. Der Greifvogelzug war während der gesamten Untersuchung sehr
schwach ausgeprägt. Es wurden insgesamt vier Kornweihen, drei Rohrweihen, ein Rotmilan und ein Sperber
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Bebauungsplan Nr. 6
registriert.
Fledermäuse
Zur Erfassung von in der Konzentrationszone vorkommenden Fledermäusen fanden zwischen Anfang Mai und
Ende Oktober 2012 insgesamt 17 Detektorbegehungen im Umkreis von ca. 500 m statt. Die Untersuchung hatte
das Ziel das Artenspektrum und die Fledermausaktivität im Raum zu erfassen sowie Hinweise auf vorhandene
Funktionsräume zu erhalten. Die Erfassung sowie die Bestimmung der Fledermäuse erfolgten vor allem akustisch
aber auch visuell mit Hilfe einer lichtstarken Taschenlampe.
Weiterhin erfolgte eine automatische und kontinuierliche Erfassung der Aktivität von Fledermäusen in 11 Nächten
zwischen Anfang Mai und Ende Oktober 2012 (begleitend zu den Detektorbegehungen) an sieben Standorten
mithilfe einer sogenannten Horchkiste. Die Geräte enthalten einen Breitbanddetektor, der durch eine
Panoramaschaltung den gesamten Ultraschallbereich in den hörbaren Bereich transferiert, so dass sämtliche
Fledermausaktivitäten erfasst werden können. Zusätzlich ist ein Zeitgeber integriert, der es möglich macht, dass
sämtliche Fledermausaktivitäten im Verlauf einer ganzen Nacht innerhalb des Mikrofonbereichs (frequenzabhängig
bis etwa 100 m) unter Angabe des Zeitpunktes der Registrierung, erfasst werden können.
Zusätzlich wurden an fünf Begehungstagen zwischen Anfang August und Ende Oktober 2012 jeweils vor Beginn
einer Detektorbegehung eine Sichtbeobachtung durchgeführt (Beginn: mindestens eine Stunde vor
Sonnenuntergang). Dabei wurde der Luftraum über dem Untersuchungsraum von Standorten mit guter Raumsicht
mit Hilfe eines Fernglases kontrolliert. Insgesamt wurden zur Observation vier Punkte im Zentrum des
Untersuchungsraums (UR 500) genutzt.
An potenziell geeigneten Stellen wurden Aus- bzw. Einflugzählungen durchgeführt. Diese fanden zwischen Anfang
Juni und Anfang August 2012 zur Wochenstubenzeit statt. Bei den Ausflugzählungen wurde kurz vor bis ca. eine
halbe Stunde nach Sonnenuntergang beobachtet, ob Fledermäuse z.B. aus einem Gebäude oder einem
Gehölzbestand ausfliegen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachgutachten Fledermäuse,
September 2016).
Während der Detektorbegehungen wurden insgesamt 210 trennbare Nachweise erbracht, (ca. 12,4 Nachweise pro
Erfassungsnacht). Es konnten insgesamt 4 Arten nachgewiesen werden. Die dominierende Art im
Untersuchungsraum war die Zwergfledermaus, auf die 93 % aller Kontakte zurückgehen und die an allen
Begehungstagen nachgewiesen wurde. Deutlich weniger Nachweise traten bei der Gattung Myotis (2 Nachweise),
Rauhhautfledermaus (7 Nachweise) und Breitflügelfledermäuse (5 Nachweise) auf.
Durch den Einsatz von automatischen Erfassungsgeräten (Horchkisten) wurden insgesamt an 7 Standorten in den
einzelnen Nächten zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang insgesamt 2.091 zeitlich voneinander
trennbare Rufsequenzen an den Horchkistenstandorten aufgenommen. Etwa 98 % der aufgezeichneten Kontakte
stammen von Arten des Ruftyps „Pipistrelloid“. Diese Rufsequenzen, die im Wesentlichen auf die Zwergfledermaus
und zu deutlich geringeren Anteilen auf die Rauhautfledermaus zurückzuführen sind, wurden im gesamten
Jahresverlauf aufgezeichnet. Die höchsten Aktivitäten wurden im Zeitraum zwischen Ende Juni und Ende
September erreicht. Hinweise auf ein erhöhtes Zuggeschehen der Rauhautfledermaus ergeben sich aus den
vorhandenen Daten nicht.
An den sieben Horchkistenstandorten wurden die übrigen Ruftypen zu einem sehr geringen Anteil registriert. Mit
einem Anteil von 0,8 % (16 Kontakte) wurden Rufsequenzen des Ruftyps „Eptesicoid“18 aufgezeichnet, die von den
Horchkistenstandorten stammen.
Mit lediglich einem Anteil von 0,2 % (2 Kontakte) konnten „Myotoid“-Rufe19 registriert werden. Der geringe Anteil
18
Rufe der Gattung:Breitflügelfledermäuse.
Rufe der Gattung: Mausohrfledermäuse
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lässt sich wahrscheinlich aufgrund fehlender Wald- und Gewässerstrukturen zurückführen.
Während der gesamten Untersuchung wurden keine „Nyctaloid“20-Rufe aufgezeichnet, zu denen die wandernden
Arten Großer und Kleiner Abendsegler gehören. Mit einem Anteil von 1,6 % (34 Kontakte) wurden Fledermausrufe
aufgenommen, die keinem der vier Ruftypen eindeutig zuzuordnen waren (Chiroptera21).
Während der Sichtbeobachtungen vor Sonnenuntergang wurden keine ziehenden bzw. überfliegenden
Fledermäuse registriert. Daher ist davon auszugehen, dass der Untersuchungsraum nicht in verstärktem Maße von
wandernden Fledermäusen überflogen wird.
Im Bereich der untersuchten Hoflagen und Gehölzbereiche innerhalb des Untersuchungsraums im 500 m Umkreis
um die WEA-Standorte (UR500) sind durch die Ein- und Ausflugkontrollen keine Hinweise auf vorhandene
Quartiere aufgetreten. Es wird in etwa 870 m Entfernung südöstlich zur Konzentrationszone in einer Pappel am
Ortsausgang von Welz ein Quartierbereich von Zwergfledermäusen und nicht näher bestimmbaren Individuen der
Gattung Myotis vermutet. Auch können in den Ortslagen von Linnich und Gereonsweiler, die jeweils mehr als 1.000
m zur Konzentrationszone liegen, Quartiersnutzungen von Zwergfledermäusen vorhanden sein, da in diesen
Bereichen vereinzelt jagende Zwergfledermäuse festgestellt wurden. Nach Angaben des LANUV (2015) sind für die
Messtischblätter 5003 Quadrant 1 „Linnich“ und Quadrant 2 „Linnich“ fünf Fledermausarten nachgewiesen.
MTB-Blatt
MTB-Blatt
5003 Q1
5003-Q2
Art
Erhaltungszustand
in NRW (atl.)
Wasserfledermaus
Günstig
Großer
Abendsegler
Günstig
x
x
Zwergfledermaus
Günstig
x
x
Rauhautfledermaus
Günstig
x
x
Braunes Langohr
Günstig
x
x
x
Tabelle 9: Fledermausarten nach LANUV MTB 50031 und 50032 Linnich
Quelle: LANUV NRW
In Bezug auf die in dem Messtischblatt 50031 und 50032 aufgeführten Arten liegen aus der Untersuchung
Hinweise zum Vorkommen der Zwergfledermaus und der Rauhautfledermaus vor. Alle weiteren Arten konnten
während der Untersuchungen nicht nachgewiesen werden.
Weitere planungsrelevante Arten
Europäischer Biber
Nach LANUV (2014) sind Biber charakteristische Bewohner großer, naturnaher Auenlandschaften mit
ausgedehnten Weichholzauen. Geeignete Lebensräume sind Bach- und Flussauen, Entwässerungsgräben,
20
21
Rufe der Gattung: Abendsegler
Chiroptera: Kategorie Fledertiere
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Altarme, Seen, Teichanlagen sowie Abgrabungsgewässer. Wichtig sind für Biber ein gutes Nahrungsangebot (v. a.
Wasserpflanzen, Kräuter, Weichhölzer), eine ständige Wasserführung sowie störungsarme, grabbare
Uferböschungen zur Anlage der Baue. Aufgrund der Biotopausstattung der Plangebietsfläche sind auf den
geplanten Bauflächen und auch im Umfeld der geplanten Konzentrationszone bis 1.000 m Europäische Biber nicht
vorhanden. Ein relevantes Vorkommen der Art wird nicht erwartet (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz
GbR, Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu 11 geplanten
Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis Düren), September 2016).
Feldhamster
Grundsätzlich erfüllt der Landschaftsraum die Lebensbedingungen des Feldhamsters. Die Art gilt gemäß MKULNV
& LANUV (2013) nach derzeitigem Kenntnisstand als nicht empfindlich gegenüber dem Betrieb von
Windenergieanlagen. Bau- und anlagebedingt könnte die Art betroffen sein, wenn Vorkommen innerhalb der
Bauflächen zu erwarten wären. Die Datenabfrage im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung beim
Fundortkataster des LANUV (2015b, Abfrage vom 14.01.2015) wies ebenfalls auf keine Feldhamstervorkommen im
Raum hin. Im Jahr 2013 wurden die zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Bauflächen (sowie ein Pufferbereich von
50 m) nach der Ernte systematisch abgegangen und auf Vorkommen von Feldhamstern bzw. auf Hinweise auf
Vorkommen von Feldhamstern (Feldhamsterbaue) überprüft. Dabei ergaben sich keine Hinweise auf ein
Vorkommen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter
Eingriffsbilanzierung und ASP zu 11 geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler
(Stadt Linnich, Kreis Düren), September 2016).
Kreuzkröte
Die Kreuzkröte ist nach LANUV eine Pionierart, die ursprünglich in offenen Auenlandschaften auf
vegetationsarmen, trocken-warmen Standorten mit lockeren, meist sandigen Böden vorkam. In NordrheinWestfalen sind die aktuellen Vorkommen vor allem auf Abgrabungsflächen in den Flussauen konzentriert (z. B.
Braunkohle-, Locker- und Festgesteinabgrabungen). Darüber hinaus werden auch Industriebrachen, Bergehalden
und Großbaustellen besiedelt. Als Laichgewässer werden sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie
Überschwemmungstümpel, Pfützen, Lachen oder Heideweiher aufgesucht. Die Gewässer führen oftmals nur
temporär Wasser, sind häufig vegetationslos und fischfrei. Tagsüber verbergen sich die dämmerungs- und
nachtaktiven Tiere unter Steinen oder in Erdhöhlen. Als Winterquartiere werden lockere Sandböden,
sonnenexponierte Böschungen, Blockschutthalden, Steinhaufen, Kleinsäugerbauten sowie Spaltenquartiere
genutzt, die oberhalb der Hochwasserlinie gelegen sind.
Aufgrund der Biotopausstattung der Plangebietsfläche sind auf den geplanten Bauflächen und auch im Umfeld der
geplanten Konzentrationszone bis 500 m Kreuzkröten nicht vorhanden. Ein relevantes Vorkommen der Art wird
nicht erwartet (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter
Eingriffsbilanzierung und ASP zu 11 geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler
(Stadt Linnich, Kreis Düren), September 2016).
Asiatische Keiljungfer
Nach LANUV (2014) kommt die Asiatische Keiljungfer ursprünglich an den Mittel- und Unterläufen von großen,
mäandrierenden Flüssen vor. Seit einigen Jahren erscheint sie auch in Buhnenfeldern und Hafenbecken sowie an
Kanälen. Geeignete Standorte liegen meist in strömungsarmen Buchten oder Gleithangzonen, mit strandähnlichen
Uferbereichen und weisen ein sauberes Wasser auf. Aufgrund der Biotopausstattung der Plangebietsfläche sind
auf den geplanten Bauflächen und auch im Umfeld der geplanten Konzentrationszone bis 500 m Asiatische
Keiljungfern nicht vorhanden. Ein relevantes Vorkommen der Art wird nicht erwartet (Ecoda Umweltgutachten, Dr.
Bergen & Dr. Fritz GbR, Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu 11
geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis Düren), September
2016).
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Grüne Keiljungfer
Die Grüne Flussjungfer besiedelt eine weite Spanne kleinerer bis größerer Fließgewässer. Dabei ist sie weniger
sensibel gegenüber Wasserverschmutzung und kann eine Reihe unterschiedlicher Substrate nutzen.
Gewässerabschnitte mit hoher Strukturvielfalt und unterschiedlichen Strömungsverhältnissen werden bevorzugt
besiedelt. Aufgrund der Biotopausstattung der Plangebietsfläche sind auf den geplanten Bauflächen und auch im
Umfeld der geplanten Konzentrationszone bis 500 m Grüne Keiljungfern nicht vorhanden. Ein relevantes
Vorkommen der Art wird nicht erwartet (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR,
Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu 11 geplanten Windenergieanlagen in
der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis Düren), September 2016).
2.2.3
Vorbelastung
Flora und Fauna sind in allen Plangebieten bereits durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung vorbelastet. Der
Ackerbau auf den Plangebietsflächen führt zu einer regelmäßigen Umformung der vorhandenen Lebensräume, die
zudem noch durch möglichen Dünger- und Pestizidauftrag auf die Flächen gefährdet werden können.
Das Plangebiet Gereonsweiler ist zusätzlich durch die intensive ackerbauliche Nutzung und die Schallemissionen
der überörtlichen Straßen beeinträchtigt.
Für Körrenzig besteht eine Vorbelastung durch die inzwischen errichteten Windenergieanlagen.
2.2.4
Empfindlichkeit
Avifauna:
Bau- und anlagenbedingte Auswirkungen
Die geplanten WEA liegen auf Ackerflächen. Von den Bauflächen (inkl. Zuwegungen) werden hauptsächlich
Ackerflächen und Straßenbegleitgrün beansprucht. Daher sind baubedingte Auswirkungen vor allem für Arten der
Agrarlandschaft wie Rebhuhn, Feldlerche und Kiebitz als Brutvögel zu erwarten. Falls Bruten dieser Arten im
Nahbereich der geplanten WEA und deren Zuwegungen vorhanden sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass
es zur Verletzung oder Tötung von Tieren kommt. Um den Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
vermeiden zu können, sind geeignete Maßnahmen vorzunehmen. Eingriffe in Gehölzbestände oder andere
Vertikalstrukturen sind nicht vorgesehen. Es wird deswegen davon ausgegangen, dass es nicht zu einer
Beschädigung oder Zerstörung von Horst- und Höhlenbäumen oder Fortpflanzungsstätten von an/in Gebäuden
brütenden Arten kommt. Im Fall der in einem Feldgehölz unmittelbar entlang der auszubauenden Zuwegung
brütenden Nachtigall können durch den Wegebau bzw. Nutzung der Wege baubedingte Störungen entstehen. Es
ist gemäß dem Gutachten jedoch nicht davon auszugehen, dass sich durch die zeitlich begrenzten Störreize (wenn
diese überhaupt eine Störwirkung entfalten), der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern wird.
Rastende oder nahrungssuchende Individuen werden ebenfalls auf ggf. räumlich und zeitlich begrenzte Störreize
reagieren, indem sie auf vergleichbare Flächen im Umfeld ausweichen. Der Erhaltungszustand der lokalen
Population dieser Arten bleibt erhalten.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Im Rahmen der Bewertung der zu erwartenden betriebsbedingten Auswirkungen eines Projekts müssen nur die
WEA-empfindlichen Arten (gemäß dem Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen, MKULNV & LANUV 2013) berücksichtigt werden,
die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzen, so dass diesem zumindest eine allgemeine Bedeutung zukommt.
Die Artenschutzuntersuchung ergab, dass insgesamt sechs Arten (Saatgans, Blässgans, Kornweihe, Rohrweihe,
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Bebauungsplan Nr. 6
Kranich und Kiebitz) als Brut- oder Gastvögel zu berücksichtigen sind und für die zumindest eine allgemeine
Lebensraumbedeutung ermittelt wurde. Dagegen sind für Kormoran, Weißstorch, Wiesenweihe, Rotmilan,
Baumfalke, Wanderfalke und Goldregenpfeifer aufgrund des seltenen Erscheinens bzw. der fehlenden
Lebensraumbedeutung keine betriebsbedingten Auswirkungen durch WEA zu erwarten, durch die ein
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 ausgelöst wird. Gemäß Anhang 2 des Leitfadens (MKULNV & LANUV 2013)
sind im Fall der Möwenarten (Lach-, Sturm-, Silber- und Heringsmöwe) lediglich Brutkolonien zu berücksichtigen.
Da die Möwenarten lediglich als Rastvögel im Untersuchungszeitraum auftraten und im 1.000 m Umfeld keine
Brutkolonien der Arten existieren, sind auch keine betriebsbedingten Auswirkungen der geplanten WEA zu
erwarten.
Für die potenziell kollisionsgefährdeten Arten Korn- und Rohrweihe wurde dem Untersuchungsraum eine
zumindest allgemeine Lebensraumbedeutung attestiert. Fortpflanzungsstätten der Arten wurden in den von der
LAG-VSW (2007) empfohlenen Abstandsradien (Rohrweihe: 1.000 m; Kornweihe: 3.000 m) nicht ermittelt. Die
Prognose und Bewertung der Auswirkungen der Planung im Avifaunistisches Fachgutachten (Ecoda 2016a) kommt
für beide Arten zu dem Ergebnis, dass keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos erwartet wird.
Für die Saatgans und Blässgans, Kornweihe, Rohrweihe, Kranich und Kiebitz wurde das Kollisionsrisiko gemäß
Gutachten als sehr gering bewertet bzw. als sehr seltenes Ereignis, das zum allgemeinen nicht zu vermeidenden
Risiko für Individuen zählt.
Bei den Saat- und Blässgänsen konnten keine klein- oder weiträumigen Verdrängungseffekte bei ruhenden Tieren
noch bei fliegenden Tieren erkannt werden. Das in den letzten Jahren zu verzeichnende Anschwellen der hiesigen
Rastpopulation von nordischen Gänsen zeigt, dass sich deren Erhaltungszustand nicht durch die
Windenergienutzung verschlechtert haben kann. Eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG ist demnach nicht zu erwarten.
Die Korn- und die Rohrweihe weisen kein nennenswertes Meideverhalten gegenüber WEA auf. Die Rohrweihe
zeigt lediglich bei der Brutplatzwahl ein kleinräumiges Meideverhalten an. Die geplanten WEA werden daher nicht
zu erheblichen Störungen der Korn- und Rohrweihe im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen.
Es konnte beobachtet werden, dass Kraniche, die in Höhe des Rotorbereiches von WEA fliegen, diese über- oder
umfliegen. Jedoch wurde keine großräumige Ausweichbewegung festgestellt. Das Gutachten kommt zu dem
Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der überregional äußerst positiven Bestandsentwicklung der Art derartige
Ausweichbewegungen keinen Einfluss auf den Erhaltungszustand der „lokalen Population“ haben. Die geplanten
WEA im Untersuchungsraum werden somit nicht zu erheblichen Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 führen.
Im 1.000 m Umfeld der WEA (UR1000) wurden im Jahre 2012 fünf Bereiche ermittelt, in denen es wahrscheinlich zu
Bruten bzw. Brutversuchen des Kiebitzes gekommen ist. Vier der fünf festgestellten Brutbereiche liegen über 250
m von den geplanten WEA entfernt und somit außerhalb des Einwirkbereichs für den erhebliche Störungen
angenommen werden. Ein Brutbereich wurde im Bereich der geplanten WEA 7 festgestellt. Im Ergebnis kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Errichtung bzw. der Betrieb der WEA zu erheblichen Störungen von brütenden
Kiebitzen führen kann. Diese Störung würde zu einer Beschädigung oder Zerstörung einer Fortpflanzungs- und
Ruhestätte führen, die einen Tatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG darstellen würde. Für eventuell
gestörte nahrungssuchende Kiebitze (sowohl während der Brut wie auch im Rastzeitraum) stehen im Umfeld der
Planung eine Vielzahl von Ackerflächen zur Verfügung, in die sie ausweichen können. Eine Verschlechterung des
Erhaltungszustands der lokalen Population ist dadurch nicht zu erwarten. Daher werden die geplanten WEA im
Untersuchungsraum somit nicht zu erheblichen Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 in Bezug auf den Kiebitz
führen. Um die ökologische Funktion eventuell betriebsbedingt beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- bzw.
Ruhestätten für den Kiebitz zu erhalten, sollen in Anlehnung an den Leitfaden des MKUNLV & LANUV (2013) auf
einer Fläche von 2,24 ha habitataufwertende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) durchgeführt werden.
Die Durchführung von CEF-Maßnahmen führt somit auch zu einer Kompensation der erheblichen
Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung.
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Bebauungsplan Nr. 6
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Bläss- und Saatgänse sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden. Im
2.000 m Umfeld der WEA (UR2000) sind Rastflächen vorhanden. Diese werden jedoch im Sinne des Gesetzes
aufgrund des kurzen Zeitraums, in dem diese Plätze aufgesucht werden (im Winter) und weil diese sich nicht im
Gebiet von Schwerpunktvorkommen der Arten befinden, nicht als Ruhestätten eingestuft. Auch wird davon
ausgegangen, dass in Zukunft weiterhin genügend Räume, auch im nahen Umfeld der geplanten WEA zur Rast
und Nahrungssuche den Saat- und Blässgänsen zu Verfügung stehen werden. Daher werden die geplanten WEA
im Untersuchungsraum somit nicht zu erheblichen Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten der Saat- und Blässgänse im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 führen.
In Bezug auf die Arten Kornweihe, Rohrweihe und Kranich konnten weder Fortpflanzungs- noch Ruhestätte
festgestellt werden. Daher werden die geplanten WEA im Untersuchungsraum somit nicht zu erheblichen
Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten im Sinne des § 44 Abs. 1
Nr. 3 führen.
Für die Arten Saatgans und Blässgans, Kornweihe, Rohrweihe, Kranich werden keine Auswirkungen erwartet, die
als erheblich im Sinne der Eingriffsregelung zu bewerten wären.
Insgesamt steht der Vogelschutz der Errichtung und dem Betrieb der WEA unter Beachtung bestimmter
Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht entgegen. Auf den Bauflächen der geplanten WEA werden für
die Arten Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche Vermeidungsmaßnahmen erforderlich, um einen Tatbestand nach § 44
Abs. 1 Nr. 1BNatSchG oder § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden (vgl. Kapitel 3.3).
Bei Beachtung der Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden die Errichtungen sowie der
Betrieb der geplanten WEA kein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG auslösen noch zu erheblichen
Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung führen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR,
Avifaunistisches Fachgutachten, September 2016).
Fledermäuse
Zur Erfassung von in der Konzentrationszone vorkommenden Fledermäusen fanden zwischen Anfang Mai und
Ende Oktober 2012 insgesamt 17 Detektorbegehungen statt, während der Untersuchungsraum im 500 m Umkreis
um die Konzentrationszone untersucht wurde. Zusätzlich wurden 11 Nächte mit Horchkistenerfassung, jeweils
sechs Aus- und Einflugzählungen an potenziellen Quartierstandorten sowie fünf Sichtbeobachtungen zur Erfassung
ziehender Fledermausarten angesetzt.
Im Untersuchungsraum wurden vier Fledermausarten bzw. Artengruppen (Myotis spec., Zwergfledermaus,
Rauhautfledermaus und Breiflügelfledermaus) festgestellt.
Die Anzahl der durch die verschiedenen Untersuchungen festgestellten Arten ist für den weiträumig durch
Offenland und intensiver Landwirtschaft geprägten Landschaftsraum als gering bewertet worden. Im
Untersuchungsraum war die Zwergfledermaus die häufigste Fledermausart. Aufgrund der Detektorergebnisse und
Feststellung mittlerer Jagdaktivitäten wurden im Südosten des Untersuchungsraums (UR500) im Offenland sowie
entlang eines Gehölzbestandes im Süden (UR500) zwei Funktionsräume allgemeiner Bedeutung abgegrenzt. An
einem weiteren Standort im Osten des Untersuchungsgebiets entlang eines Feldgehölzes konnte in Bezug auf die
Zwergfledermaus eine ebenfalls allgemeine Bedeutung als Jagdhabitat zugesprochen werden. An zwei Stellen im
Norden des Untersuchungsraums (UR500) wurden zwei Jagdgebiete geringer Aktivitätsdichte an Gehölzbeständen
festgestellt. Insgesamt wurde dem Untersuchungsraum eine allgemeine Bedeutung für die Fledermaus als
Lebensraum beigemessen. Für alle weiteren Fledermausarten hat das Untersuchungsgebiet eine geringe
Bedeutung. Es sind nur wenige Strukturen vorhanden, insbesondere für strukturgebundene Arten, die diese als
Leitlinien und damit als Jagdhabitat nutzen.
Als Quartierstandort wurde dem Untersuchungsgebiet ebenfalls eine geringe Bedeutung beigemessen. Es kann
nur außerhalb des Untersuchungsgebietes (UR 500) Teilbereichen eine besondere Bedeutung als Quartierstandort
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für die Zwergfledermaus und Myotisarten zugesprochen werden. Insgesamt konnte anhand der unterschiedlichen
Untersuchungen kein erhöhtes Zuggeschehen wandernder Fledermausarten über dem Untersuchungsraum
festgestellt werden.
Die Prognose von Auswirkungen ergab, dass an den geplanten WEA für die nachgewiesenen Fledermausarten
kein erhöhtes Kollisionsrisiko bestehen wird. Kollisionen von Fledermäusen an den geplanten WEA können zwar
nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, sind aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, das zum
allgemeinen, nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt. Abschaltalgorithmen sind nicht erforderlich. Das
Vorhaben wird nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1BNatSchG verstoßen. Durch das Vorhaben wird auch kein
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BNatSchG erfüllt. Das Vorhaben wird in Bezug auf Fledermäuse,
als Bestandteil der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen
(Lebensraumverluste, erhebliche Störungen o.ä.) im Sinne des §14 Abs. 1 BNatSchG führen.
Weitere planungsrelevante Arten
Es existieren keine Hinweise auf das Vorkommen von weiteren planungsrelevanten Arten im Plangebiet und ihrer
Umgebung. Ein Tatbestand nach § 44 Abs. 1 sowie Auswirkungen im Sinne der Eingriffsregelung gemäß § 14 ff
BNatSchG durch die Errichtung und den Betrieb der WEA auf den Europäischen Biber, den Feldhamster, die
Kreuzkröte sowie die Grüne und Asiatische Keiljungfer können ausgeschlossen werden.
Pflanzen
Durch den Ausbau der Wege, der Fundamente und Kranstellflächen werden meist landwirtschaftliche Flächen aber
auch angrenzende Saumflure betroffen sein. Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung der betroffenen Flächen führt
zu einem vollständigen bzw. teilweisen Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Die detailliertere
Bewertung der Beeinträchtigungen der Biotoptypen wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan (integriert in der
Umweltverträglichkeitsstudie) ist zum Bebauungsplan dargestellt (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz
GbR, Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu 11 geplanten
Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis Düren), September 2016).
Dazu wird das Verfahren zur numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV
2008) verwendet.
2.3
2.3.1
Schutzgut Boden
Funktion
Die Funktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen Schutzgütern verknüpft. Er
dient u.a. als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und Wurzelraum für Pflanzen, Standort für menschliche
Nutzungen (Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft), Wasserspeicher und Schadstofffilter.
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2.3.2
Bestandsbeschreibung
Abbildung 10: Bodenkarte
Quelle: Tim Online
Das Plangebiet liegt innerhalb der Aldenhovener Platte. Überwiegend wird die Aldenhovener Platte von
nährstoffreichen Braunerden mit mittlerer und hoher Basensättigung charakterisiert (Glässer: Naturräumliche
Einheiten auf Blatt 122/123 Köln Aachen, 1978).
Der Landschaftsausschnitt stellt eine schwach reliefierte, nach Norden und Osten sanft geneigte Bördelandschaft
mit durchschnittlichen Höhen zwischen 85 bis 90 m Ü NN dar. Der Löss der Rödinger Lössplatte hat eine
Mächtigkeit von 20 m.
Gemäß der Bodenkarte sind im Plangebiet vorwiegend typische Parabraunerden22 (vgl. Abb. 5 Nr. 2, 3, 5, 6, 8, 9,
22
Parabraunerden Die Entwicklung von Parabraunerden ging in Mitteleuropa meist von Pararendzinen oder Braunerden aus, bei denen
Carbonatauswaschung und schwache Versauerung die Tonverlagerung als den dominierenden Prozess ermöglichte. L35: Die erste Ziffer
bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer kennzeichnet die Mächtigkeit 10-20 dm
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13, 15, 18, 19, 20, 22, 25, 26, 27, 28, 29 und 30) mit schluffigem Lehm aus Löss, alternativ stellenweise Kolluvium
über lehmigen Schluff, karbonathaltig aus Löss (L35) vorzufinden, mit sehr hohen Bodenwertzahlen um 70 bis 90.
Es handelt sich aufgrund der fruchtbaren Böden (mit guter Regelungs- und Pufferfunktion) um besonders
schutzwürdige Böden. Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat überwiegend eine hohe Bedeutung. Der
überwiegende Bereich des Plangebietes weist vorwiegend sehr frische Standorteigenschaften auf.
Die Erodierbarkeit23 liegt im hohen Bereich (0,46 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Innerhalb des Plangebietes tritt in kleineren Bereichen typisches Kolluvium (vgl. Abb. 10, Nr. 1, 4, 7, 10, 11, 12, 14,
16, 17, 21, 23 und 24) mit lehmigem Schluff, meist schwach humos, vereinzelt karbonathaltig (und schluffiger
Lehm, meist schwach humos, vereinzelt karbonathaltig aus Kolluvium über lehmigen Schluff, vereinzelt
karbonathaltig) aus Löss über Kies und zum Teil Sand aus Terrassenablagerung (K3424) auf. Diese weisen einen
sehr ertragreichen Boden mit Bodenwertzahlen 70-90 auf. Es handelt sich aufgrund der fruchtbaren Böden (mit
guter Regelungs- und Pufferfunktion) um schutzwürdige Böden.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat überwiegend eine hohe Bedeutung. Der überwiegende Bereich des
Plangebietes weist hauptsächlich sehr frische Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im sehr hohen
Bereich (0,53 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Der Standort der geplanten WEA 9 befindet sich im Bereich des Bodentyps Kolluvium. Weitere geplante WEAStandorte liegen im Randbereich humoser Böden (WEA 10 und WEA 17).
Weiterhin befindet sich im mittleren Bereich des Plangebietes an stark erosionsgefährdeten Kuppen- und
Hanglagen (vgl. Abb. 5 Nr.31) zum Teil typische Parabraunerde, erodiert, zum Teil typische Pararendzina, zum Teil
Braunerde-Pararendzina (Z3225) mit 3 – 6 dm mächtigem tonigem Schluff bzw. schluffigem Lehm aus Löss über
lehmigen Schluff, karbonathaltig aus Löss, die einen hohen ertragreichen Boden mit Bodenwertzahlen von 60-75
aufweisen. Es handelt sich aufgrund der fruchtbaren Böden (mit guter Regelungs- und Pufferfunktion) um
besonders schutzwürdige Böden.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine hohe Bedeutung. Der Bodentyp weist sehr frische
Standorteigenschaften auf.
Die Erodierbarkeit liegt im sehr hohen Bereich (0,52 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Derzeit besteht im Plangebiet kein Altlastenverdacht, da die Fläche vorwiegend landwirtschaftlich genutzt wird.
Durch die Planung werden nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Boden im Bereich der Fundamente und
ggf. für den Wegeausbau entstehen.
(http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pg-net/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische
_boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014).
23 Die Bodenerodierbarkeit ist ein Maß für die Erosionsanfälligkeit des Bodens. Die Bodenerodierbarkeit entspricht dem K-Faktor der
allgemeinen Bodenabtragsgleichung : A = K x R x S x L x C x P. A: Langjährig zu erwartender mittlerer Bodenabtrag in t/ (ha x a) ; K:
Bodenerodierbarkeit in t xh)/ (ha x N);
R: Regenerosivität in N/ (h x a); S: Hangneigung (dimensionslos); L: erosionswirksame Hanglänge (dimensionslos), C: Bodenbedeckungsund Bearbeitungsfaktor (dimensionslos) und P: Faktor zur Berücksichtigung von Erosionsschutzmaßnahmen (dimensionslos)
(http://www.gd.nrw.de/g_bkerod.htm, Zugriff am 31.07.2014).
24 Kolluvium (vgl. Fußnote5): K34: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer
kennzeichnet die Mächtigkeit 10-20 dm
(http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pgnet/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische
_boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 24.11.2014).
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2.3.3
Vorbelastung
Im Bereich der Ackerflächen besteht für alle Plangebiete durch die intensive Nutzung potentiell eine gewisse
Bodenbelastung in Form von Nährstoff- und Pestizideinträgen. Inwieweit die Speicher- und Filterfunktion des
Bodens schon ausgelastet ist und ob eine Auswaschung der Fremdstoffe erfolgen kann, ist nicht bekannt.
Für Körrnzig besteht eine Vorbelastung durch die inzwischen errichteten Windenergieanlagen und die damit
verbundene Versiegelung für Fundamente, Kranstellflächen und Zuwegung.
2.3.4
Empfindlichkeit
Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge und anderen
mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die
Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen negativ verändert.
Die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen führt zu einer im Verhältnis zum gesamten Plangebiet
geringen Versiegelung durch Überbauung und die Anlage von Zuwegungen im Verhältnis zu der gesamten Größe
des Plangebietes.
Zur Errichtung und für den späteren Betrieb der Anlagen sind Fundamente und Kranstellflächen anzulegen. Eine
dauerhafte Versiegelung bzw. Teilversiegelung erfolgt auf einer Fläche von 42.090 m². Ca. 18.247 m² werden
lediglich für die Dauer der Bauphase als Montage- und Lagerflächen und für Kurvenausbauten teilversiegelt
Der Boden wird auf der dauerhaft überbauten Fläche der aktuellen Nutzung langfristig entzogen und teil- bzw.
vollversiegelt.
Die versiegelten Flächen verlieren ihre Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Bodenorganismen sowie für die
Versickerung des Grundwassers. Die Fundamente der WEA werden auf einer Fläche von insgesamt 5.500 m²
unterirdisch (in ca. 2-3 m Tiefe) angelegt. In der Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung
und ASP zu 11 geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis
Düren) wurden für die Fundamente ca. 441 m² pro WEA-Fundament angesetzt (Ecoda Umweltgutachten, Dr.
Bergen & Dr. Fritz GbR, , September 2016). Um genügend Flexibilität für die Genehmigungsplanung einzuräumen,
wurde die zulässige Grundfläche im Rahmen des Bebauungsplanes auf 500 m² festgesetzt. Für 11 WEA werden
insgesamt 5.550 m² Fläche für die Fundamentherstellung dauerhaft versiegelt. Weiterhin erfolgt eine
Vollversiegelung von ca. 370 m² aufgrund der Übergabestation.
Die geschotterten Erschließungswege sowie die Kranstellflächen behalten ihre Durchlässigkeit bezüglich des
Niederschlagswassers. Gegenüber einer vollständigen Versiegelung wird die Beeinträchtigung dadurch minimiert,
kann aber nicht vollständig vermieden werden.
Durch die erforderlichen Zuwegungen und dauerhaft angelegten Kranstellflächen der geplanten WEA kommt es auf
einer Fläche von insgesamt 36.220 m² zu einer dauerhaften Teilversiegelung.
Des Weiteren ist insbesondere während der Bauphase mit Beeinträchtigungen der Bodenstrukturen durch den
Einsatz von Baumaschinen zu rechnen. Hierdurch kommt es zu einer weiteren Veränderung der
Standortbedingungen sowie der Bodenfunktionen. Schadstoffeinträge, beispielsweise durch Treibstoff- oder
Ölverlust der Baumaschinen in den Boden, können nicht ausgeschlossen werden, allerdings ist zu beachten, dass
dieses Risiko auch beim Einsatz von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden besteht. Die Baufahrzeuge
müssen sich auch aufgrund der technischen Anforderungen auf den bestehenden befestigten und /oder auf den
neu anzulegenden Schotterflächen bewegen. Somit entfallen Bodenverdichtungen über die Grenzen dieser
Flächen hinaus. Eine erhebliche baubedingte Beeinträchtigung des Bodens durch Baufahrzeuge findet nicht statt.
Eingriffe in das natürliche Relief des Plangebietes, also Aufschüttungen und Abgrabungen, werden bei der
Realisierung des Planvorhabens voraussichtlich nicht erforderlich sein.
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Der Verlust der freien Fläche durch die Versiegelung und der damit verlorengegangenen Bodenfunktion führt
insgesamt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Bodens, die es auszugleichen bzw. zu ersetzen gilt. Im
Verhältnis zu der gesamten Plangebietsgröße bedeutet die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen sowie
Zuwegungen und Kranaufstellflächen jedoch eine geringe Versiegelung. Zudem werden die Montage- und
Lagerflächen nur temporär hergestellt und nach Errichtung der WEA wieder zurückgebaut, d.h. das
Schottermaterial wird entfernt und der zuvor abgeschobene Boden wird entsprechend der ursprünglichen
Schichtverhältnisse wieder eingebaut, so dass diese Flächen dann weiterhin als landwirtschaftliche Flächen
genutzt werden können. Die Montage- und Lagerflächen wirken sich deshalb nicht erheblich beeinträchtigend auf
die Bodenfunktionen aus. Nach Bauende soll ein Teil des Bodenaushubs gemäß der ursprünglichen Lagerung im
Bereich Fundamente wieder angefüllt werden bzw. zum Wegeausbau verwendet werden. Vor Ausführung der
Maßnahmen soll die Genehmigungspflicht sowie die Natur- und Landschaftsverträglichkeit der Verwendung des
verbleibenden Bodenaushubs mit der Kreisbehörde abgestimmt werden (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen &
Dr. Fritz GbR, Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu 11 geplanten
Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis Düren), September 2016).
2.4
2.4.1
Schutzgut Wasser
Funktion
Das Element Wasser ist die Grundlage für jedes organische Leben. Vom Wasserdargebot ist die Vegetation direkt
oder indirekt sowie auch die Fauna in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das Kleinklima durch den lokalen
Wasserhaushalt beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaushalt v.a. als Trinkwasserreservoir zu
schützen. Darüber hinaus ist als Abwehr vor der zerstörerischen Kraft des Wassers der Hochwasserschutz zu
beachten.
2.4.2
Bestandsbeschreibung
Im Untersuchungsraum befinden sich keine Oberflächengewässer. Im Bereich des Plangebietes treten in etwa 600
- 800 mm Niederschlag pro Jahr auf.
Der Bereich mit einem Umkreis von ca. 250 m um das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Rur und damit
zum Flussgebiet der Maas.
Die Plangebietsflächen liegen in dem Bereich des Grundwasserkörpers „282-04 Hauptterrassen des Rheinlandes“.
Der Grundwasserkörper gehört zu dem hydrogeologischen Teilraum „TR 02301-Altpleistozän von Ville, Erft und
Rur“ und „TR 02303-Terrassenenbenen des Rheins und der Maas“.
Der Grundwasserkörper 282_04 wird von unterpleistozänen Terrassenflächen und Niederterrassen insbesondere
der Rur im Westen der Niederrheinischen Tieflandsbucht gebildet. Der Grundwasserkörper gehört der Rurscholle
an, die nach Nordosten bis zum Rurrand-Sprung einfällt. Im Tertiär und Quartär existieren bis zu zehn
Grundwasserstockwerke. Braunkohlen-Bergbau mit weitreichenden Grundwasserabsenkungen findet außerhalb
des Grundwasserkörpers (im Süden in unmittelbarer Nachbarschaft, Tagebau Inden) statt. Das obere
Grundwasserstockwerk in altpleistozänen Terrassenkörpern ist vom silikatischen Typ. Insgesamt liegen bis zu 10
Grundwasserstockwerke hoher bis mäßiger Durchlässigkeit in kontinentalen bis küstennahen silikatischorganischen Schichtfolgen des Quartärs und Jungtertiärs mit Braunkohlenflözen vor. Der obere Grundwasserleiter
wird im größten Teil des Gebietes von altpleistozänen Kiesen und Sanden der Jüngeren Hauptterrassen gebildet,
die eine hohe bis mäßige Wasserdurchlässigkeit aufweisen und bis mehr als 20 m mächtig werden können. In
einigen Teilbereichen bildet der bis mehr als 10 m mächtige Löss eine hochwirksame Deckschicht, die jedoch nach
Süden immer mehr abnimmt. In den Talauenablagerungen der Rur und ihrer Nebengewässer stehen unter
natürlichen Bedingungen vorwiegend geringe Flurabstände an, die aber vielfach durch Grundwasserabsenkungen
der Tagebaue beeinflusst sind. In diesen Talauen existiert eine Großzahl von wertvollen grundwasserabhängigen
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Feuchtgebieten, die auch vielfach durch den Sümpfungseinfluss der Tagebaue beeinflusst oder beeinträchtigt sind.
Im Liegenden der Quartärschichten folgen mächtige tertiäre Schichtfolgen aus Sanden, Kiessanden, Tonen und
Schluffen sowie bis zu 60 m mächtigen Braunkohlenflözen. Dementsprechend sind bis zu 10
Grundwasserstockwerke ausgebildet, die jedoch an Fazies26 grenzen oder tektonischen Störungen hydraulisch
miteinander kommunizieren können. Die quartären und tertiären Lockergesteinsfolgen sind im Zentrum der
Niederrheinischen Tieflandbucht mehr als 1.000 m mächtig. Der Teilraum gehört tektonisch zur Rur-Scholle, einer
tektonischen Großscholle der Niederrheinischen Bucht. Die schollenbegrenzenden Störungen sind abschnittsweise
hydraulisch wirksam; daher können dort auf kurze Distanz große Differenzen der Grundwasserdruckflächen
auftreten. Die Braunkohlenflöze werden in der Rurscholle und in der unmittelbar östlich benachbarten Ertfscholle
seit Jahrzehnten in tiefen Tagebauen abgebaut. Dazu sind weitreichende Grundwasserabsenkungen bis unter die
tiefste Abbausohle notwendig, die in ihrer horizontalen Ausdehnung auch diesen Grundwassserkörper umfassen.
Im Untersuchungsraum sind alle Grundwasserstockwerke stark beeinflusst, die Einflüsse wirken sich auch auf die
(ehemals) vorhandenen ökologisch wertvollen grundwasserabhängigen Feuchtgebiete aus. Der
Grundwasserkörper und alle Feuchtgebiete gehören zum Untersuchungsgebiet des Grundwasser- und
Ökologiemonitorings für den Tagebau Inden. (http://sb1-itp-286.it.nrw.de/elwas-hygrisc/Hydrogeoteilraeume/teilraum.php?tr=8101, Zugriff 27.04.2015).
Die Grundwasserneubildungsrate auf den Ackerflächen liegt jährlich bei etwa 155 mm. Das Bodensubstrat ist
gering bis mäßig durchlässig und besitzt sehr gute bis gute Filtereigenschaften. Dadurch wird in der Regel die
Gefahr eines oberflächigen Schadstoffeintrags in das Grundwasser vermindert.
Unversiegelter Boden hat die Fähigkeit Niederschlagswasser aufzunehmen, zu speichern und zeitlich verzögert an
die Atmosphäre, an die Vegetation oder an die Vorfluter abzugeben. Die Böden wirken damit ausgleichend auf den
Wasserhaushalt und hemmen die Entstehung von Hochwässern. Die Bodenteilfunktion „Ausgleichskörper im
Wasserkreislauf“ wird durch das Infiltrationsvermögen des Bodens gegenüber Niederschlagswasser und die damit
verbundene Abflussverzögerung bzw. –verminderung definiert und wird aus den Bodenkennwerten gesättigte
Wasserleitfähigkeit, nutzbare Feldkapazität und Luftkapazität abgeleitet. Die gesättigte Wasserleitfähigkeit27 wird
aus der finalen Rate bei dem Prozess des Eindringens von Wasser nach Niederschlägen, die sich einstellt, wenn
der Boden vollständig gesättigt ist, ermittelt.
Die gesättigte Wasserleitfähigkeit ist im überwiegenden Plangebietsbereich (vgl. Abb. 5 Nr. 2, 3, 5, 6, 8, 9, 13, 15,
18, 19, 20, 22, 25, 26, 27, 28, 29 und 30) hoch (ca. 45 cm/d) in Bereichen des typischen Kolluviums (vgl. Abb. 5 Nr.
1, 4, 7, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 21, 23 und 24) wird die Wasserleitfähigkeit ebenfalls hoch (ca. 45 cm/d) eingestuft.
Im mittleren Bereich des Plangebietes der typischen Parabraunerde, (erodiert), zum Teil typischen Pararendzina,
zum Teil Braunerde-Pararendzina (Z32, vgl. Abb. 5 Nr.31) ist die gesättigte Wasserleitfähigkeit ebenfalls hoch (42
cm/d). Für die Versickerung ist der Boden des gesamten Plangebietes bedingt geeignet. Nur im Bereich der
typischen Parabraunerde, zum Teil typischen Pararendzina, zum Teil Braunerde-Pararendzina (Z32) (vgl. Abb. 5
Nr.31) ist der Boden für die Versickerung ungeeignet. Unter Feldkapazität versteht man die Wassermenge, die ein
zunächst wassergesättigter Boden gegen die Schwerkraft nach 2 bis 3 Tagen noch halten kann. Die nutzbare
Feldkapazität ist der Teil der Feldkapazität, der für die Vegetation nutzbar ist und im Boden in den Mittelporen mit
Saugspannungen zwischen den pF-Werten 1,8 und 4,2 gespeichert wird. Die nutzbare Feldkapazität ist im fast
26
Merkmale einer Ablagerung, die verschiedenartige Ausbildung gleichaltriger Ablagerungen, die von den physisch-geographischen und
geologsichen
Verhältnissen
des
Abtragungsund
Ablagerungsraumes
bestimmt
werden
(https://www.mineralienatlas.de/lexikon/index.php/Fazies?lang=de&language=german, Zugriff 30.04.2015).
27Die
gesättigte Wasserleitfähigkeit einer Bodeneinheit für eine gewählte Bezugstiefe (kfges) wird aus den schichtspezifischen Wasserdurchlässigkeiten
(kfs1 – kfsn für die Schichten s1 – sn) abgeleitet. Die ausgewiesene Wasserdurchlässigkeit kennzeichnet den Widerstand, den der Boden einer
senkrechten Wasserbewegung entgegensetzt. Die Wasserdurchlässigkeit ist ein Maß für die Beurteilung des Bodens als mechanischer Filter, zur
Abschätzung der Erosionsanfälligkeit schlecht leitender bzw. stauender Böden und der Wirksamkeit von Dränungen (Website geologischer Dienst NRW:
Zugriff 10.06.2014).
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gesamten Plangebiet sehr hoch (209 – 253 mm). Der Wasservorrat, der von den Pflanzen genutzt werden kann, ist
im gesamten Plangebiet eher im höheren Bereich. Der Grenzflurabstand ist im gesamten Plangebiet (vgl. mit ca.
16 – 19 dm sehr hoch. Der Grenzflurabstand28 beschreibt die Tiefe, bis zu der der Grundwasserspiegel bedingt
durch den kapillaren Aufstieg, Einfluss auf die Verdunstung und den Ertrag hat. Damit kann sich die in diesem
Bereich vorhandene Vegetation in Trockenperioden am Grundwasser bedienen. Das Bodensubstrat besitzt sehr
gute bis gute Filtereigenschaften.
Der Großraum des Plangebietes ist bedingt durch den Braunkohleabbau (Tagebauentwässerung) von
Grundwasserabsenkungen betroffen. Nach einer Darstellung des Geologischen Landesamtes (1990) ist das
Plangebiet von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen im
oberen wie auch in tiefer liegenden Grundwasserstockwerken betroffen.
Der Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt „Region
Aachen“, stellt für das Plangebiet einen „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ westlich der Stadt Linnich an
der Gemeinde Grenze zu Geilenkirchen und Hückelhoven dar. Überlagernd ist für das Plangebiet ein Bereich mit
Grundwasser- und Gewässerschutzfunktion dargestellt. Dabei handelt es sich um den Bereich G 2.8 Linnich. Diese
bedeuten jedoch keine Ausschlusskriterien für Windkraft. Somit werden die Ziele der Regionalplanung nicht
beeinträchtigt. Nach Informationen der Bezirksregierung Köln (Abteilung GEObasis.nrw 2015) existieren im
näheren Umfeld der für die geplanten WEA vorgesehenen Standorte keine Trinkwasserschutz- Heilschutz und
Überschwemmungsgebiete. Die Wasserschutzgebietsverordnung des vormals in dem Bereich existenten
Wasserschutzgebiets Linnich (vom 28.12.1983, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 2 für den Regierungsbezirk Köln vom
09.01.1984) wurde am 12.10.2011, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 40 vom 04.10.2011, aufgehoben.
2.4.3
Vorbelastung
Aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung kann eine allgemeine Belastung durch Nährstoff- und
Pestizideintrag angenommen werden.
2.4.4
Empfindlichkeit
Durch Überbauung und Versiegelung bisher landwirtschaftlich genutzter Böden kommt es innerhalb des
Plangebietes zu einer Reduzierung der Versickerungsfähigkeit des Bodens. Dies kann zu einer Minimierung der
Grundwasserneubildungsrate sowie zu einer Beeinträchtigung der Lebensräume für Pflanzen und Tiere führen. Der
Boden ist für die Versickerung in vielen Plangebieten bzw. Plangebietsbereichen nur bedingt geeignet bzw. zum
Teil ungeeignet. Dennoch verursacht das Vorhaben im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Ertrag, aufgrund der
hohen nutzbaren Feldkapazität, eine Beeinträchtigung der Vegetation.
Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung durch die Fundamente, Kranstellflächen und Wegeausbauten wird auf ein
notwendiges Maß reduziert. Die notwendige Versiegelung für die Anlagenfundamente wird auf ein Minimum
reduziert und beträgt insgesamt rund 4.851 m². Mit einer erheblichen Veränderung der
Grundwasserneubildungsrate ist nicht zu rechnen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR,
Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu 11 geplanten Windenergieanlagen in
der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis Düren), September 2016).
Gewässerstrukturen werden durch die Windenergienutzung im Plangebiet nicht verändert. Es sind keine
grundwasserbeeinträchtigenden Wirkungen wie Grundwasserabsenkung, Grundwasserstau, Verminderung der
Grundwasserneubildung und die Veränderung von Grundwasserströmen durch den Bau und/ oder den Betrieb von
WEA in nennenswertem Maße zu erwarten.
Eine Verunreinigung des Grundwassers durch Schadstoffe wird nicht erwartet. Die Anlagen verfügen über
28
Grenzflurabstand= WE+kapillarer Aufstieg; WE= effektive Durchwurzelungstiefe.
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verschiedene Schutzvorrichtungen, die im Störfall einen Austritt wassergefährdender Stoffe verhindern (Ecoda
Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung
und ASP zu 11 geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis
Düren), September 2016).
Schutzgüter Klima und Luft
2.5
2.5.1
Funktion
Das lokale Kleinklima bildet die Grundlage insbesondere für die Vegetationsentwicklung. Darüber hinaus ist das
Klima unter dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für den Wasserhaushalt und die Grundwasserneubildung
verantwortlich. Luft wiederum ist lebensnotwendig zum Atmen für Mensch und Tier. Zudem übernimmt die
Atmosphäre Funktionen als Schutz- und Übertragungsmedium für Stoffflüsse. Ein ausgewogenes Klima und eine
regelmäßige Frischluftzufuhr sind Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
2.5.2
Bestandsbeschreibung
Die Region ist geprägt durch ein gemäßigtes, atlantisches Klima mit milden Wintern und mäßig warmen Sommern.
Folgende Wetterdaten liegen für den Untersuchungsraum vor:
mittlere Lufttemperatur/a 10 - 11°C
mittlere Niederschläge/a 600 - 800 mm
mittlere Zahl der Eistage/a 10 -15
mittlere Zahl der Schneetage/a < 10
mittlere Sonnenscheindauer < 1500
Als unbebaute Freifläche wirkt das Plangebiet bisher als Kaltluftentstehungs- und -leitfläche zur Versorgung der
angrenzenden bebauten Gebiete mit Frischluft. Die vorhandene Vegetation wirkt in gewissem Maße als Schadstoffund Staubfilter. Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung sind die klimatischen Funktionen der Flächen
jedoch jahreszeitabhängig bei fehlender Vegetation eingeschränkt.
2.5.3
Vorbelastung
Eine kleinklimatische Vorbelastung der Plangebiete ist nicht anzunehmen.
2.5.4
Empfindlichkeit
Die klimatischen Funktionen der Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit dem Vegetationsbestand. Da die
vorhandene Vegetation kaum verändert wird, sind keine Veränderungen der kleinklimatischen Wirkungen zu
erwarten. Eine zusätzliche negative klimatische Wirkung erfolgt bei Bebauung der Flächen, da versiegelte Flächen
sich schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz besitzen. Die neue Versieglung hat im Vergleich
zum Plangebiet aber nur einen geringen Umfang.
Mit der Realisierung der Windkraftanlagen kommt es durch die Versiegelung und Überbauung von bisher
unbebauten Flächen zu einer nachteiligen Veränderung des lokalen Temperatur- und Feuchtehaushaltes.
Strahlungseffekte werden verändert und die verstärkte Wärmerückhaltung führt zu einer lokalen Erhöhung der
Lufttemperatur in Verbindung mit einer Senkung der Luftfeuchtigkeit. Die Auswirkungen sind hier jedoch gering, da
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die Versiegelung im Vergleich zu der Größe des gesamten Plangebietes zu vernachlässigen ist. Zudem bleiben die
Ackerflächen zwischen den einzelnen Windkraftstandorten bestehen.
Durch die Errichtung von Baukörpern können außerdem die Windströmungen im Plangebiet verändert werden.
Gerade bei Windenergieanlagen kann eine Veränderung der lokalen Windströmungen nicht ausgeschlossen
werden. Durch die Rotorendrehung wird ein Teil der Energie des Windes absorbiert und damit die
Windgeschwindigkeit im Nachlaufbereich der WEA reduziert. Als Konsequenz entstehen in diesem Bereich
stärkere Luftverwirbelungen. Die Reichweite dieser Nachlaufströmungen ist von der Größe der Anlage abhängig
und ist nach etwa 300 – 500 m auf eine unbedeutende Stärke gesunken. Der Rotorenbereich ist allerdings im
Verhältnis zu den bewegten Luftmassen auch bei größeren Windparks verschwindend gering, so dass keine
Beeinträchtigungen diesbezüglich zu erwarten sind (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR,
Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu 11 geplanten Windenergieanlagen in
der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis Düren), September 2016).
Durch die Überbauung werden mikroklimatische Veränderungen erwartet, die jedoch lokal sehr beschränkt sind
und als vernachlässigbar angesehen werden. Luftverunreinigungen treten nur während der Bauphase auf (Abgase
der Fahrzeuge), beim Betrieb der Anlagen werden keine Luftschadstoffe freigesetzt. Als Ziel verfolgt die
Windenergienutzung die Einsparung fossiler Energieträger und eine positive Auswirkung auf das Globalklima.
Insgesamt ergeben sich keine nennenswerten negativen Auswirkungen der Windenergienutzung im Bereich der
geplanten Konzentrationszonen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu 11 geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis Düren), September 2016).
Schutzgut Landschaftsbild
2.6
2.6.1
Funktion
Das Landschaftsbild hat in erster Linie eine ästhetische und identitätsbewahrende Funktion. Die Komposition
verschiedener typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben der Bewahrung
typischer Arten, Strukturen und Bewirtschaftungsformen spielt dies auch für den Erholungswert der Landschaft eine
große Rolle.
2.6.2
Bestandsbeschreibung
Für den Eingriff in das Landschaftsbild wurde eine Untersuchung in einem 10 km Umkreis um die geplanten
Windenergieanlagenstandorte vorgenommen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR,
Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu 11 geplanten Windenergieanlagen in
der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis Düren), September 2016). Zur Eingriffsermittlung in
das Landschaftsbild wurde im Gutachten das Verfahren nach Nohl (1993) „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
durch mastenartige Eingriffe“ verwendet. Folgende WEA Typen sind geplant:
-
die WEA 1 vom Typ E-115 der Fa. Enercon mit einer Gesamthöhe von maximal 193,34 m,
WEA 2, 3, 4, 6, 7, 10 und 11 vom Typ ENERCON E-126 mit einer Gesamthöhe von 198,5 m und
WEA 5, 8 und 9 vom Typ ENERCON E-103 mit einer Gesamthöhe von 189,9 m. (vgl. Kapitel 1.2
Beschreibung der geplanten Windenergieanlagen).
Die Berechnung erfolgt für die derzeit geplanten Anlagentypen, die mit großer Wahrscheinlichkeit auch errichtet
werden. Da gemäß Bebauungsplan jedoch eine Gesamthöhe der Anlagen von jeweils 200 m zulässig ist, wird
keine Gesamtkompensation erzielt. Diese ist auch, da ein Ausgleich nach BauGB erfolgt, nicht erforderlich. Der
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Ausgleich im Bauleitplanverfahren unterliegt der Abwägungsdirektive des § 1 Abs. 7 BauGB29. Daher wird hier nur
der tatsächlich zu erwartende Eingriff ausgeglichen.
Durch die Errichtung der geplanten WEA wird der Landschaftseindruck geändert. Für das Landschaftsbild ergeben
sich unterschiedliche Beeinträchtigungsbereiche, in denen unterschiedliche Wahrnehmungskoeffizienten in der
Landschaftsbildberechnung nach Nohl (1993) für die verschiedenen Wirkzonen des Vorhabens angesetzt werden
können. Landschaftsästhetisch wird durch die geplanten Windenergieanlagen potenziell ein kreisförmiges Gebiet
mit einem Radius von 10 km um den Mast beeinträchtigt. In der Eingriffsermittlung wird dieser Wirkraum in drei
unterschiedlich stark betroffene Zonen eingeteilt: Wirkzone I (Kreisfläche mit Radius 200 m); Wirkzone II
(Kreisfläche mit 1.500 m-Radius minus 200 m–Radius), Wirkzone III (Kreisfläche mit 10.000 m-Radius minus 1.500
m–Radius).
Für diese drei Räume wird jeweils der Kompensationsflächenumfang ermittelt. Aufgrund von Verstellungen und
Verschattungen durch Waldflächen, Feldgehölze, Bebauung und Siedlungsflächen wird der tatsächliche
Einwirkbereich kleiner als die Gesamtfläche innerhalb der Radien.
Zur Ermittlung des Kompensationsflächenbedarfs muss die Intensität des Eingriffs ermittelt werden. Diese ergibt
sich aus der Differenz des jetzigen Zustandes und des Zustandes nach Bau der WEA. Dabei wird die Vorbelastung
durch bestehende Anlagen mit berücksichtigt. Der Eingriffsintensität steht die ermittelte Empfindlichkeit der
Raumeinheiten gegenüber. Aus den beiden Komponenten ergibt sich ein Erheblichkeitsfaktor. Bei der
Kompensationsberechnung wird nur der tatsächlich einsehbare Bereich, der tatsächliche Einwirkbereich,
berücksichtigt.
Im 10-km-Umkreis um die Standorte der geplanten WEA wurden sechs landschaftsästhetische Raumeinheiten
abgegrenzt.
Der Untersuchungsraum im Umkreis von 10 km um die Windfarm ist größtenteils der naturräumlichen Haupteinheit
Jülicher Börde in der Großlandschaft Niederrheinische Bucht zuzuordnen. Das Landschaftsbild der näheren
unbebauten Umgebung wird durch intensiv genutzte Ackerflächen (Getreide, Zuckerrüben) geprägt.
Strukturierende Landschaftselemente fehlen im Plangebiet weitgehend. Das Landschaftsbild der Jülicher Börde ist
durch weithin sichtbare technogene Elemente wie Hochspannungsleitungen und Windenergieanlagen vorbelastet.
Der Landschaftsraum bietet keine überregional bedeutenden Erholungsqualitäten. Schützenswerte Bereiche treten
nur vereinzelt auf (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Umweltverträglichkeitsstudie mit
integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu 11 geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone
Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis Düren), September 2016).
Zur differenzierten Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbilds wurde der Untersuchungsraum in
landschaftsästhetische Raumeinheiten unterteilt.
Im 10 km Umkreis um die geplanten Windenergiestandorte kommen 6 verschiedene landschaftsästhetische
Raumeinheiten vor (siehe Tabelle).
29
Vgl. Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger: Kommentar zum BauGB, § 1a, RN 91
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Fläche im
Untersuchung
sgebiet
Sichtbereiche im
Untersuchungsgebiet (UR)
in ha
Anteil der
Sichtbereiche am
UR
Anteil der
Sichtbereiche an
der Einheit
Landschaftsästhetische
Raumeinheiten
Wirkzone
Jülicher Börde
I-III
23.090,2
14.621,2
38,8 %
63,32 %
Rurniederung
II
3.291,5
1.035,7
2,7 %
31,5 %
Wurmniederung
III
949,0
287,9
0,8 %
30,3 %
Heinsberger
Ruraue
III
3.017,0
1.193,9
3,2 %
39,6 %
Geilenkirchener
Lehmplatte
III
4.871,6
2.369,8
6,3 %
48,6 %
Baader Riedelland
III
2.450,5
568,9
1,5 %
23,22 %
37.669,8
20.077,4
53,3 %
Summe
(UR) in ha
Tabelle 10: Landschaftsästhetische Raumeinheiten in 10-km-Umkreis
Quelle: Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP
zu 11 geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis Düren), September 2016
Im Rahmen einer Sichtbereichsanalyse wurde das räumliche Ausmaß der visuellen Auswirkungen der geplanten
WEA prognostiziert.
Windkraftanlagen beeinträchtigen das Landschaftsbild aufgrund ihrer Größe, Gestalt und Rotorbewegung und
ihrem technischen Charakter relativ großräumig. Überschreiten die Anlagen in ihrer Gesamthöhe 100 m, müssen
die Rotorspitzen entweder durch das Rotfärben der Rotorblattspitzen oder durch weißes Blinklicht an der
Turmspitze (am Tage) sowie rotes Blinklicht an der Turmspitze (in der Nacht) gekennzeichnet werden. Die
Wahrnehmbarkeitsgrenze für eine Anlage liegt unter optimalen Bedingungen bei etwa 30 km. Bei zunehmender
Entfernung wird das wahrgenommene Objekt exponentiell kleiner und die optische Eindrucksstärke nimmt schnell
ab. Nach Nohl ist ein mastenartiges Eingriffsobjekt von mehr als 10 km i. d. R. nicht mehr landschaftsprägend.
Zudem gehen von Windenergieanlagen auch akustische Reize aus, die das Landschaftsempfinden beeinträchtigen
können. Durch die Luftströmungen am Rotor kommt es zu aerodynamischen und durch die Schwingung der
Rotoren zu strukturdynamischen Schallemissionen. Durch den Motor bzw. das Getriebe von Windenergieanlagen
werden weitere Schallemissionen ausgelöst. Im von der Sonne abgewandten Bereich verursachen die Rotorblätter
den sog. Schattenwurf. Die Auswirkungen bezüglich Schallimmissionen und Schattenwurf werden in separaten
Gutachten prognostiziert (vgl. Kap. 2.1.1).
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind bei der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen
aufgrund des beschriebenen Wirkpotenzials unvermeidbar.
In Bezug auf die Erholungsnutzung ist das eigentliche Plangebiet wegen seiner Strukturarmut nur eingeschränkt
von Bedeutung. Die Erholungsfunktion der Landschaft wird durch den Betrieb der Anlagen (optische und
akustische Störungen) vermindert.
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2.6.3
Vorbelastung
In Anbetracht der bereits vorhandenen technischen Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur Autobahnen,
Bundesstraßen, Landesstraßen, vorhandene Windkraftanlagen, Hochspannungsleitungen) wird die Landschaft
durch die geplante WEA auch nicht im starken Maße überprägt.
2.6.4
Empfindlichkeit
Das Landschaftsbild und seine Erholungsfunktion sind empfindlich gegenüber einer Veränderung der Landschaft,
insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird auch die
Erholungsnutzung für den Menschen, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht, beeinträchtigt.
Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch das Entfernen von
typischen und prägenden Elementen beeinträchtigt werden. Das Landschaftsbild ist rein objektiv schwer zu
bewerten.
Zur Ermittlung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wurde das Verfahren nach Nohl „Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ angewendet. Dieses Verfahren enthält eine Skalierung, die
zunächst in 13 Einzelschritten die potenzielle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ermittelt. Es werden die
verschiedenen Merkmale des Eingriffes bezüglich des Landschaftsbildes in Zahlen ausgedrückt. Im 14. Schritt wird
der Umfang der Kompensationsfläche ermittelt.
Im Untersuchungsraum ist das Landschaftsbild bereits durch die Nutzung der Windenergie geprägt. Zum einen
sind die im räumlichen Zusammenhang bereits bestehenden WEA auf dem Gebiet der Stadt Geilenkirchen
weiträumig zu sehen. Zusätzlich treten im Nordosten, Südosten und Südwesten weitere Windparks auf. Die
Errichtung weiterer WEA stellt somit keine wesensfremde Nutzung in dem Raum dar. Die Errichtung der elf
geplanten WEA als Erweiterung des bestehenden Windparks auf dem Gebiet der Stadt Geilenkirchen mit 21 WEA
wird jedoch zu einer deutlichen Verstärkung des Eindrucks in Bezug auf die Windenergienutzung bedeuten.
Angesichts der räumlichen Ausdehnung sowie der Massierung werden die WEA auch in größerer Entfernung
stärker wahrgenommen. Der Bauhöhenunterschied zwischen Neuanlagen und den geplanten WEA wird aufgrund
der unterschiedlichen Entfernung der Anlagen und aufgrund der Niveauunterschiede nicht ersichtlich. Die
erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes beschränken sich im Wesentlichen auf den intensiv
landwirtschaftlich genutzten, strukturarmen Raum im Umkreis von 3 km, dem als siedlungsnahen Freiraum eine
allgemeine Bedeutung für die Naherholung zugesprochen wird (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz
GbR, Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu elf geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis Düren), September 2016).
Die geplanten 11 WEA werden zusammen mit den 21 in unmittelbarem Umfeld bestehenden WEA auf 20.077,4 ha
sichtbar sein. Dies entspricht einem Anteil von 53,3 % am Untersuchungsraum. Die visuellen Einwirkungsbereiche
treten im Wesentlichen in der Einheit Jülicher Börde auf.
Der Anteil der Flächen mit Sichtbeziehungen zu dem Windpark wird in Folge der Erweiterung durch die 11
geplanten WEA von 52,6 % auf 57,0 % ansteigen. Der Zuwachs an Flächen mit Sichtbeziehungen zu den WEA im
Plangebiet verteilt sich relativ gleichmäßig über den Untersuchungsraum.
Aufgrund der räumlichen Ausdehnung sowie der Verstärkung von WEA im Plangebiet wird für einen Betrachter, der
auf den Windpark blickt, dieser einen hohen Anteil am horizontalen Blickfeld einnehmen. Gemäß dem Gutachten
wird die Wirkung des geplanten Windparks auch im Fernbereich als subdominant eingeordnet. Während den
Raumeinheiten Jülicher Börde und Geilenkirchener Lehmplatte eine geringe ästhetische Empfindlichkeit
zugesprochen wird, ist diese für die Ruraue aufgrund des ästhetischen Eigenwertes und der Schutzwürdigkeit als
überdurchschnittlich bis hoch einzustufen. Die Ruraue befindet sich jedoch in einer Entfernung, in der die
Beeinträchtigungen nicht mehr als erheblich angesehen werden. Daher wird diesbezüglich das Konfliktpotenzial als
mittel eingestuft. In den Raumeinheiten Wurmniederung und Baaler Riedelland wird das Konfliktpotenzial
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angesichts des geringen Anteils an Sichtbereichen sowie größerer Entfernung zum Vorhaben als weitgehend
gering bewertet.
Die detaillierte Bewertung der einzelnen ästhetischen Raumeinheiten ist im Fachgutachten Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu elf geplanten Windenergieanlagen in der
Konzentrationszone Gereonsweiler, (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR September 2016) zu
finden. Gemäß dem Gutachten wird durch die Errichtung der geplanten WEA und bestehenden WEA der
Landschaftseindruck geändert. Daher ist der Eingriff in das Landschaftsbild mit landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksamen Maßnahmen auszugleichen (vgl. Kapitel 3.2 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen).
2.7
2.7.1
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Funktion
Kultur- und Sachgüter besitzen ihre Funktion aufgrund ihres historischen Dokumentationspotenzials sowie ihrer
wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzung. Unter den Begriff Kulturgüter fallen die Bau- und Bodendenkmale
als Einzelobjekt oder als Ensemble einschließlich ihres Umgebungsschutzes sowie das Ortsbild. Dazu zählen auch
räumliche Beziehungen, kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, Sichtbeziehungen etc.
2.7.2
Bestandsbeschreibung
Bodendenkmäler
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (Landschaftsverband Rheinland - Amt Für Bodendenkmalpflege im Rheinland 2012) führt bezüglich Bodendenkmäler in dem Landschaftsraum aus, dass die „fruchtbaren
Böden der Jülicher Lössbörde in Verbindung mit der im Gebiet vorhandenen ausreichenden Wasserversorgung seit
der Frühen Jungsteinzeit (ca. 5.500 v.u.Z.) ideale Siedlungsvoraussetzungen boten, wie die zahlreichen
Fundstellen in dieser Landschaft belegen. Hierbei handelt es sich jedoch um Zufallsfunde, systematische
archäologische Untersuchungen haben bislang noch nicht stattgefunden, die eine genauere Aussage über den
tatsächlichen Bestand an Bodendenkmälern und deren Abgrenzungen ermöglichen“.
Die Analyse (LVR, LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland; Schreiben vom 12.02.2014; Archäologische
Bewertung, 12. Februar 2014) der zahlreichen Funde weist darauf hin, dass innerhalb des Plangebietes
mindestens eine jungsteinzeitliche Siedlung, eine metallzeitliche Siedlung sowie drei bis vier römische Landgüter
gestanden haben. Mit Schreiben vom 01.07.2015 hat das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege die nachfolgende
archäologische Bewertung für das Plangebiet abgegeben:
Das Plangebiet des vorgesehenen Windparks liegt im Bereich der Rheinischen Lössbörde, das durch seine
fruchtbaren Böden seit der Vorgeschichte intensiv besiedelt wurde. West- lich des Plangebietes verläuft der heutige
Gereonsweiler Fließ, dessen Verlauf ursprünglich ein breiteres, meandrierendes Bachbett eingenommen hat.
Das ursprünglich stärker reliefierte Land ist heute zumeist verflacht. Die früher die Hochflächen gliedernden,
ehemals wasserführenden Talrinnen sind weitgehend kolluvial verfüllt. Durch die fruchtbaren Böden in Verbindung
mit ausreichender Wasserversorgung bot die Lössbörde seit der frühen Jungsteinzeit (ca. 5500 v.u.Z.) ideale
Siedlungsvoraussetzungen und wurde intensiv landwirtschaftlich genutzt und besiedelt, wie die Verteilung der
bekannten Fundstellen belegt. Da aber in diesem Gebiet bisher keine systematischen archäologischen
Untersuchungen durchgeführt wurden, zeigt die Kartierung der bekannten Fundstellen nur einen kleinen Ausschnitt
der im Boden erhaltenen Bodendenkmäler.
Im Osten des Plangebietes liegen durch eine Konzentration vorgeschichtlicher Steinartefakte Hinweise auf eine
jungsteinzeitliche Siedlung vor.
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Steinzeitliche Siedlungsreste sind regelmäßig nur noch an den als Verfärbungen erhaltenen Resten ehemaliger
Holzhäuser und Abfallgruben sowie der darin befindlichen zeittypischen Funde nachweisbar. Die Häuser hatten
eine Lebensdauer von etwa 2 Generationen. Wenn Ersatz nötig war, errichtete man das neue Haus nicht weit vom
alten, so dass die Siedlungsflächen erhebliche Ausmaße einnahmen. Die Häuser bestanden aus einem Gerüst von
Pfosten mit Wänden aus Holz oder Reisiggeflecht. Zu den Häusern gehörte ein Hofplatz, der mit Gruben zur
Lehmentnahme für das Fachwerk übersät war. Diese Gruben wurden u.a. mit Haushaltsabfällen wie Steinartefakte,
Keramik, Knochen und Pflanzenresten verfüllt, die eine Vielfalt von wissenschaftlichen Erkenntnissen über
Hausbautechnik, Siedlungsmuster, Lebensweise, Ernährung und Umwelt der damaligen Menschen liefern. Da in
dem Plan bislang keine systematischen archäologischen Untersuchungen (Prospektionen) gemacht wurden,
können keine Aussagen zum Umfang und Erhaltung des Siedlungsplatzes gemacht werden.
Innerhalb des Plangebietes sind aufgrund von Fundkonzentrationen auf der Ackeroberfläche (römische Dachziegel,
ortsfremde Steine und Scherben) mehrere römische Siedlungsstellen bekannt, die in ihrer Erhaltung und
Ausdehnung bislang noch nicht untersucht wurden.
Römische Siedlungsstellen sind anhand des umfangreicheren Fundmaterials auf der Oberfläche sehr gut zu
erkennen. Ortsfremde Steine, römische Ziegelfragmente und Scherben lassen darauf schließen, dass hier ein
Gebäude eines römischen Landgutes (villae rusticae) gestanden hat. Die römischen Gebäude bestanden entweder
aus Stein oder aus auf Steinfundamenten ruhendem Fachwerk oder sind in Pfostenbauweise errichtet, von denen
sich nur noch die Pfostengruben im Boden erhalten haben. Ortsfremde Steine liefern meistens Hinweise auf
Steingebäude oder Steinfundamente.
Römische Landgüter bestanden aus einer Reihe von Gebäuden. Neben festen Wohngebäuden wiesen Landgüter
Stall- und Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen, Werkstätten, Begräbnisplätze, Teiche und Gärten sowie
ausgedehnte umliegende Landwirtschaftsflächen auf. Die Landgüter sind durch ca. 2 m tiefe Umfassungsgräben
oder Hecken und Erdwällen begrenzt und können eine Fläche von 1-6 ha umfassen. Häufig finden sich
gewerbliche Anlagen und Gräber außerhalb dieser umwehrten Anlagen.
Bei den in der Karte kartierten roten Flächen handelt es sich um Konfliktbereiche und spie- gelt nicht die
tatsächliche Ausdehnung des römischen Landgutes wider, die bislang noch nicht bekannt ist.
Das Plangebiet liegt zudem im Bereich des Westwalls aus dem II. Weltkrieg. Hier sind zahl- reiche Bunker und
Geschützstände bekannt (blaue Punkte), deren Kartierung relativ exakt sind.
Mit dem Einmarsch in das entmilitarisierte Rheinland ab 7. März 1936 begannen die Planungen zum Ausbau einer
Grenzbefestigung im Westen des Landes. Erste Bauten wurden zwischen Mosel und Rhein errichtet. Erst ab März
1938 wurde der Bau von Befestigungen auch entlang der belgischen, niederländischen und Iuxemburgischen
Grenze freigegeben. Nach Ausgabe des Befehls zum beschleunigten Ausbau vom 28. Mai 1938 entstand an der
Westgrenze eine bald "Westwall" genannte Bunkerstellung von der Schweizer Grenze bis Brüggen, westlich
Viersen. Die Stellung hatte z.T eine räumliche Tiefe von bis zu mehreren Kilometern, im Rheinland war sie nur
östlich von Aachen stärker ausgebaut.
Die Absicht der Reichsführung war, durch den Westwall einen Angriff des französischen Heeres auf deutsches
Territorium zu verhindern. Nach der Beendigung des Frankreichfeldzuges im Juni 1940 hatte der Westwall
eigentlich seine Schuldigkeit getan. Folgerichtig kam es zu einer Desarmierung der Anlagen und zum Verzicht auf
einen weiteren Ausbau. Der Westwall bestand aus über 14 000 Einzelbauwerken (Bunker, Geschützständen usw.)
und Panzersperren in Form von Betonhöckerhindernissen, dazu kamen noch Bauten zur Wasserversorgung und
Kommunikation. Die individuelle Denkmalwürdigkeit des einzelnen Bauwerks ergibt sich durch die herausragende
Bedeutung des Gesamtbauwerkes Westwall. Nach dem II. WK wurden teilweise diese Bunkeranlagen gesprengt.
Die einzelnen Bunker der ehemaligen Westwallanlage gehören zu den Denkmälern aus unserer unmittelbaren
Vergangenheit. Als Befestigungsanlage ist der Westwall bedeutend für die Geschichte des Menschen und für die
Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sowie der Fortifikationstechnik. An ihrem Schutz und Erhalt
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besteht daher aus wissenschaftlichen, besonders militärgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse.
Fazit: Da bislang keine systematischen archäologischen Untersuchungen innerhalb des Plangebietes durchgeführt
wurden, können keine konkreten Aussagen über mögliche Konflikte mit der Bodendenkmalpflege oder konfliktfreie
Zonen gemacht werden. Prinzipiell ist aufgrund der oben beschriebenen siedlungsgünstigen Lage auch in den
Flächen, in denen keine Konfliktbereiche definiert wurden, mit weiteren vorgeschichtlichen Siedlungen und
römischen Landgütern zu rechnen. Darüber hinaus ist mit weiteren Relikten des II. Weltkrieges zu rechnen.
Baudenkmäler
In Bezug auf Baudenkmäler wurde ein Gutachten: Gutachten zur Betroffenheit von Baudenkmälern zu elf
geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen &
Dr. Fritz GbR, September 2016) erstellt. Gemäß den Forderungen des LVR-Amts für Denkmalpflege im Rheinland
ergaben sich im Rahmen der 34. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Heinsberg „Konzentrationszonen
für Windenergieanlagen“ folgende zu berücksichtigende Kriterien, die aufgrund der Vergleichbarkeit des Projektes
mit dem Vorhaben in Gereonsweiler, auch hier angewendet wurden.
Gemäß den Forderungen sind raumprägende Baudenkmäler wie Pfarrkirchen, alleinstehende Hofanlagen,
Herrenhäuser, Windmühlen etc. in einem Radius von bis zu 5 km Entfernung zu berücksichtigen. Kleinere
Denkmäler wie Wegekreuze oder auch Wohnhäuser in Siedlungsbereichen werden aufgrund der nicht zu
erwartenden erheblichen Beeinträchtigung nicht berücksichtigt.
Für die Erfassung der Denkmäler wurden topographische Karten sowie Freizeitkarten und Denkmallisten
herangezogen. Weiterhin fand am 31.03.2015 eine Begehung statt, bei der die Objekte anhand von Fotos
aufgenommen wurden, um sie später als Vorlage für Fotosimulationen mit den geplanten WEA zu nutzen.
Folgende raumprägende Denkmäler wurden im Untersuchungsraum identifiziert:
Nr.
in
Kart
e
Kommune
Ortsteil
Nr.
Denkmalliste
1a
Hückelhoven
Rurich
18
1b
2
Hückelhoven
Linnich
Rurich
Linnich
362
3
Adresse
Bezeichnung
Beschreibung
Hompeschstr/
Kath.
Pfarrkirche
Herz Jesu
Dreischiffige
Backstein-Hallenkirche
mit
polygonalem Chor (Netzgewölbe) und Dachreiter;
Kern 1869/70.
Wasserburg
Schloss Rurich
einschl.
der
Parkanlage
Mehrteilige Schlossanlage (ehem. Rittergut)
bestehend aus verschiedenen baulichen Anlagen
und einer zugehörigen Parkanlage. 14., 15. Jh.
Kippinger
Straße
Keine Angaben
Hauptstr. 59
Alte Pfarrkirche
mit
Umfassungsma
uer
Die alte Pfarrkirche St. Petrus hat ihre Ursprünge
im 11. und 12. Jahrhundert (Teile der Westfront
möglicherweise karolingisch). Der wesentliche
Umbau fand 1769 bis 1770 statt, die Dachreiter
wurden
nach
dem
Krieg
erneuert.
Baubeschreibung: Gedrungene dreischiffige
Hallenkirche aus Backstein, Teile der Westfront
aus Bruchstein, möglicherweise romanisch,
Langhaus
zu
drei
Jochen,
breite
Spitzbogenfenster, schlichte Strebepfeiler, Chor
dreiseitig geschlossen, an der Westfront barocker
Eingang mit Blausteingewände, spitzbogigem
Sturz und Keilstein, darüber verschieferter
Dachreiter, im Inneren Reste des spätbarocken
Gestühls, neugotischer Altaraufbau, Blausteinplattenboden, an der Nordwand der Kirche
Missionskreuz des 18. Jahrhunderts aus Holz mit
balusterartigen Enden, hölzerner Korpus.
Die Kirche wird durch eine Mauer eingefasst. Die
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Daten, die Baugeschichte sowie die beschriebene
Architektur in ihrer Entwicklung sind Zeugen für
die besondere baugeschichtliche Bedeutung der
Kirche, die Aufschluss gibt über die Geschichte
des Menschen und der Siedlungsgeschichte der
Ortslage Körrenzig. Es bestehen künstlerische und
kirchengeschichtliche Gründe für die Erhaltung der
Kirchenlage und demnach ein besonderes
öffentliches Interesse.
3
Linnich
4a
4b
5
Linnich
Linnich
Linnich
Glimbach
Linnich
Linnich
Ederen
31
2
45
17
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Bergische Str. 4
Kirchplatz 3
Alter märkt
Ecke
Brunnenstraße/
Kapellenstraße
Katholische
Kirche
St.
Agatha
Erbaut 1790; zerstört 1944/45, Wiederaufbau
1953; Denkmalwert nur folgende Teile: im Turm
rundbogiges romanisches Portal aus Sandstein; in
der nördlichen Wand eingebaut Barocknische mit
Voluten (Spolien) aus Blaustein; auf dem
ehemaligen Kirchhof 3 Blausteinkreuze des 18. Jh.
Katholische
Pfarrkirche St.
Martinus
Die katholische Pfarrkirche in Linnich ist eine
dreischiffige Hallenkirche mit eingezogenem
Westturm und einem Chor mit 5/8-Schluss. Der
Westturm entstand im 12. bis 13. Jahrhundert,
Langhaus und Chor wurden im 15. Jahrhundert
angefügt. Nach den Kriegszerstörungen des
Zweiten Weltkrieges wurden das Obergeschoss
des Turmes, das Dach sowie Teile des Langhauses und Gewölbes erneuert. Der romanische
Westturm zeigt in den Untergeschossen noch sein
ursprüngliches Kieselmauerwerk mit Eckquaderung, ein schlichtes Stockgesims sowie ein
spitzbogiges Westportal. Das Langhaus (Bauteil
eines traditionellen Kirchbauwerks)
mit vier
Jochen zeigt hohe schmale Spitzbogenfenster, der
Chor mit seinen zwei Jochen entspricht in der
Gliederung der Fenster und Strebepfeiler ganz
dem Langhaus. Ausstattung: Drei flandrische
Schnitzaltäre aus der 1. Hälfte des 16.
Jahrhunderts, ein Sakramentshäuschen um 1520,
eine Altarplatte von 1440, eine spätgotische Pieta,
ein romanischer Taufstein und eine Kupfergrabplatte des Werner von Palant, datiert ca.
1474. Zugehörig zum Kirchenbauwerk der
Kirchhof mit einigen Blausteingrabkreuzen des 17.
und 18. Jahrhunderts.
Evangelische
Kirche
Altermarkt
Neubau 1717, Brand 1794, Erweiterung bis 1805,
1945 zerstört, Wiederaufbau in den alten Formen
bis 1950; Backstein-Saalbau, Längsseiten und
Chor
mit
hohen
Rundbogenfenstern,
straßenseitige Westfassade durch Backsteinpilaster in drei Felder mit je einem hohen
Korbbogenfenster gegliedert, hoher Backsteinsockel, Blausteinportal mit Oberlicht in der
Mittelachse, mittlerer Zwerchgiebel, Walmdach mit
geknicktem Westwalm, Dachreiter (kürzer
erneuert) mit Laterne
Backsteinkapelle
Kleine Backsteinkapelle in neugotischen Formen,
zweiachsig, spitzbogige Fenster, Pilastergliederung, kleine Blendbögen am Traufgesims,
Vorbau mit spitzbogigem Eingang; dreiseitiger
Abschluss; Dachreiter mit hölzerner Laterne,
verschiefert, vom Kreuz bekrönt; im Inneren
originaler Fußboden, Gestühl in Rokokoformen,
Mensa und Heiligenfigur des späten 19.
Jahrhunderts
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Bebauungsplan Nr. 6
Die Schlossanlage besteht aus einer Hauptburg
mit Herrenhaus, die vollständig mit einem Wassergraben umgeben ist, und einer Vorburg mit Wirtschaftsgebäuden, deren Wassergraben auch bis
auf den zugeschütteten Nordgraben erhalten ist.
6
Jülich
Barmen
45
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Schloss
Kellerberg
Datierung
der
wesentlichen
Bauphasen:
mittelalterl. Gründung /Wohnturm; 15.–16. Jh.
Ausbau zu einer klassischen spätgotischen 4flügeligen Kastellanlage mit Vorburg; 17. Jh.
Erneuerungen nach Zerstörung; 18. Jh. Umbau
zum Barockschloss (Ausbau d. Wehrgänge zu
Wohnräumen
und
der
Vorburg
zu
Wirtschaftsbauten); 19. Jh. weitere Umbauten und
Erweiterungen am Herrenhaus (insbesondere
Umbau des Wohnturms zur Kapelle und nördl.
Vergrößerung des Mittelbaus 1838) und an der
Vorburg (südl. Scheune). Nordflügel: Kapelle,
ehem. spätgotischer Wohnturm von 3 Geschossen
mit Eckerkern und Walmdach, im mittleren
Geschoss spitzbogige Maßwerkfenster des 19. Jh.
(analog zum Kapellenumbau mit neuen
Kreuzgratgewölben gleicher Zeit), zum Innenhof
vermauertes
Rundbogenportal.
Westflügel:
Wohnhaus, 2-geschossig zu acht Achsen mit
runden Ecktürmen von drei Geschossen und
vortretendem Torturm von fünf Geschossen. Das
Wohnhaus ist im 18. Jh. auf älteren Fundamenten
erbaut. Die Außenmauern sind teilweise, die
Ecktürme ganz spätgotisch. Fenster mit Blausteingewänden und geradem Sturz, Mansarddach,
Rundtürme mit barocken Hauben und Laternen.
Der Torturm besteht in der unteren Hälfte aus
Bruchsteinmauerwerk, vorgelegten Backsteinpilastern 18. Jh., Korbbogendurchfahrt; die beiden
letzten Geschosse mit Spitzbogenblenden 1830,
Haube mit 8-eckiger Laterne barock. Die Hofseite
des Westflügels (Mittelbau) wurde 1838
vorgezogen. Sie weist einfache Fenster mit
Blaustein-Sohlbänken, sowie einen Risalit um die
Durchfahrtachse mit Pilastern und geschweiftem
Giebel auf. Südflügel: Zu fünf Achsen mit
vorgelegtem Balkon im Erdgeschoss, Mansarddach. Ruinöse Rundtürme im Osten der
Herrenhausinsel, die Teil der ursprünglichen geschlossenen Kastellanlage auf der Insel waren.
Vorburg: 3-flügelige Anlage von Wirtschaftsgebäuden mit Torhaus und einem östlichen
Eckturm und Außenmauern stammen noch aus
dem 15./16. Jh. Nördliche Scheune 1718 (in
Maueranker). Torhaus 3-geschossig, korbbogige
Durchfahrt, daneben ein quergeteiltes Fenster,
Schießscharten, sonstige Öffnungen verändert,
Walmdach. Eckturm mit spitzem Pyramidendach
nach Kriegszerstörung erneuert. Hofseite mit
weitgehend erneuerten Öffnungen. Historischer
Innenausbau und Ausstattungsstücke. Innenausbau des Wohnhauses 18./19. Jh., teilweise nach
Kriegsbeschädigung modernisiert, Halle und
Barocktreppe 1838 eingebaut. Umfeld des
Denkmals: Als unverzichtbarer Teil des Denkmals
ist ein bestimmter Freiraum um die Gebäude zu
betrachten. Dazu gehören die Wassergräben, die
Parkanlagen, die Baumallee der Zufahrt (Flur 4,
Flurstück 15 und Flur 12, Flurstück 214, 325) Bei
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Bebauungsplan Nr. 6
den zugehörigen Bauten handelt es sich um: das
ruinöse Gartenhaus im Park (östl.), datiert 1818,
auf quadrat. Grundriss, Fachwerk ausgemauert,
Walmdach.
7
Baesweiler
Puffendorf
25
Jan-van-WerthStraße
8
Geilenkirchen
Immendorf
33
Dürener Straße
9
10
11
12
13
14
15
Geilenkirchen
Geilenkirchen
Geilenkirchen
Geilenkirchen
Geilenkirchen
Geilenkirchen
Geilenkirchen
Prummern
Suggerath
Leerodt
Beeck
Würm
Kraudorf
Honsdorf
Dreischiffige,
neugotische
BacksteinHallenkirche
Es liegen keine weiteren Angaben vor.
Kirche St. Peter
Eine spätgotische Choranlage in Backstein mit
drei polygonalen, unterschiedlich tiefen Chören.
Hauptchor um 1500, Neubau 1955/56.
Erbaut um 1500; 19. Jahrhundert. Wiederhergestellt nach Kriegszerstörung: heute
dreischiffige gotische Backstein-Hallenkirche mit
polygonalem Chor und Westturm, um die Kirche
Reste des alten Friedhofs.
9
Johannesstr.
Kirche
Johann
38
Jan-van-WerthStraße 81
Kirche
Heiligkreuz
Eine dreischiffige, neugotische Backsteinhallenkirche aus 1875 mit Westturm und
polygonalem spätgotischem Chor (um 1500). Zu
der Gesamtanlage gehört das Pfarrhaus aus 1875.
Gut Leerodt
Eine ehemalige Wasseranlage aus dem 17.
Jahrhundert. Wesentliche Merkmale sind das
zwei- und dreigeschossige Herrenhaus aus 1647
und die vierflügelige Vorburg mit Torhaus.
Herrenhaus und Torhaus bestehen aus Backstein
mit Blausteingliederung. Das Herrenhaus ist nur
noch als Ruine erhalten.
Am Lamersberg
Haus Beeck
Ein Herrenhaus aus dem Jahre 1784 (der Kern ist
älter), nach 1945 teilweise wiederaufgebaut. Das
Herrenhaus ist ein zweigeschossiger, weiß
geschlämmter Backsteinbau in drei Achsen mit
Walmdach. Zu dem Denkmal gehörte ehemals
eine Wasseranlage.
Gereonstraße
Katholische
Pfarrkirche St.
Gereon
Eine Kirche ehemals aus dem 15. Jahrhundert,
wiederhergestellt 1950 (Bendermacher). Von der
alten Kirche sind nur noch Chor und Teile der
südlichen Langhauswand erhalten.
Kraudorf 14
Pfarrkirche St.
Gertrud
Baujahr 1870, Wiederaufbau des Turmes
1950/1951 (von Well). Neugotische Backsteinkirche mit polygonalem Chor, Fenster heute
ohne Maßwerk.
46
25
48
7
68 & 53
An der L 42
Honsdorf
St.
Haus Honsdorf
Das Haus Honsdorf ist der Stammsitz eines alten
Adelsgeschlechts. Da die Wurm Grenzfluss
zwischen den konkurrierenden Herzogtümern
Jülich und Limburg/Brabant bzw. den Bistümern
Köln und Lüttich war, entstanden hier viele
Burganlagen. Honsdorf spielte in der Politik des
16. Jahrhunderts eine wichtige Rolle. Die o.a.
Reste sind gemeinsam mit dem bereits unter
Denkmalschutz stehenden linksseitigen Turmfragment die letzten Zeugen dieser vergangenen
Zeit.
Das Pächterhaus wurde 1897 erbaut: Ein
zweigeschossiger Ziegelbau mit Satteldach in fünf
Achsen. Die Brücke überspannt den ehemals die
gesamte Anlage umgebenen Wassergraben
(Denkmalnr. 68).
Denkmalwerte Substanz von "Haus Honsdorf" sind
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Reste eines Turmes aus dem 16. Jahrhundert
(Denkmalnr. 53).
16
Geilenkirchen
Lindern
36
Stiftsgasse
Kirche
Johannes
Täufer
St.
der
Eine spätgotische Saalkirche in Backstein (15.
Jahrhundert, Wiederaufbau 1953) mit polygonalem
Chor und modernem Anbau.
Reste einer ehemals dreiflügeligen umwehrten
Burganlage, die schon zu Beginn des 19.
Jahrhunderts verfiel. Erhalten geblieben ist das
zweigeschossige
ehemals
neunachsige
Herrenhaus aus der Mitte des 16. Jahrhunderts
mit 7 Achsen. Die Fenster werden durch
Natursteinwände umgeben und waagerecht
geteilt.
17a
17b
Hückelhoven
Hückelhoven
Brachelen
Brachelen
3
5
Alter Steinweg
Haus
Blumenthal,
Herrenhaus
Saalbau
&
An das Herrenhaus schließt der stattliche Saalbau
von 1658 zweigeschossig in drei Achsen an. Der
Eingang ist mit einem korbbogigen Portal aus
Haustein mit giebelförmigem Aufbau über dem
Oberlicht verziert. Der Schlussstein trägt die
bereits genannte Datierung. Die großen,
straßenseitigen Fenster sind mit einem
Giebeldreieck überdacht. Das niedrige Walmdach
ist im 19. Jahrhundert aufgebracht worden, die
Spitze des alten Dachreiters wurde dabei
wiederverwendet. Das Innere des Saalbaus wird
zurzeit renoviert. Die alte Ausstattung ist im
Saalbau sowie im Herrenhaus noch in einigen
Stücken erhalten.
Haus Horrig
Haus Horrig
4-flügelige Backstein-Hofanlage, Wohnhaus
verputzt, zweigeschossig über hohem Sockel, 5
Achsen, Walmdach, Nebengebäude zum Teil in
Fachwerk; Kern 15./17. und 18. Jahrhundert,
Umbau 1907.
Dreischiffige Backsteinkirche mit polygonalem
Chor und Westturm; Mittelschiff und Chor 15./16.
Jahrhundert, Seitenschiff mit 5 querstehenden
Satteldächern 17. Jahrhundert, Turm 19.
Jahrhundert.
17c
Hückelhoven
Brachelen
16
Kirchgrabenstr1
9
Katholische
Pfarrkirche St.
Gereon
17d
Hückelhoven
Brachelen
17
Hauptstr. 161
St.-AnnaKapelle
Neugotische Backstein-Kapelle, Front
verputzt und verschiefert, Dachreiter; 1864
17e
Hückelhoven
Brachelen
87
Klosterberg 5
Maria-HillKapelle
Neugotische Backstein-Kapelle mit Dachreiter;
1879.
17f
Hückelhoven
Brachelen
326
Annastr. 18
Ehemalige
Kloster
Brachelen
teils
Hauptgebäude zwei bis drei Geschosse, verputzt,
Walmdach, Dachreiter, Vorburg um 1900, zwei
Geschosse, 4:6 Achsen, Backstein. Anfang 18.
Jahrhundert, 1865 Klostergründung, 1884 Kapelle,
Kriegszerstörung.
Eingetragene Gebäudeteile:
Vom Hauptgebäude: Umfassungsmauerwerk mit
Portal, das Dach und der Gewölbekeller unter dem
linken Teil des Gebäudes. Der rechte Flügel der
ehemaligen Wirtschaftsgebäude
18a
Hückelhoven
Doveren
21
Haus
Kleinkunkel
Ehemalige
Wasserburg,
Hauptgebäude
zweigeschossig mit Barockgiebel, Satteldach,
Kreuzstockfenster; 1587, Umbauten 1644, 1750
und 1975/77.
Vorburg eingeschossig mit Satteldächern; 1970/77
erneuert, Eckgebäude als dreigeschossige
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Wohntürme ausgebildet.
18b
Hückelhoven
Doveren
44
Gut Gansbroich
Vierflügelige
Hofanlage,
früher
mit
Wasserumwehrung, Wohnhaus zweigeschossig,
Fachwerk, Erdgeschoss zum Teil Backstein, zum
Teil weiß geschlämmt,
1661
(Wohnhaus-Türsturz)
Schwebegiebel,
Nebengebäude Backstein, 1777 (Ankersplinte
Toreinfahrt), 19. Jahrhundert Nebengebäude.
Tabelle 11: Potenziell raumprägende Denkmäler im Untersuchungsraum
Quelle: Gutachten zur Betroffenheit von Baudenkmälern zu elf geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler;
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, September 2016
Gemäß des Kulturlandschaftlichen Fachbeitrags zur Landesplanung in NRW (LWL & LVR 2007) befinden sich
Linnich und Brachelen im bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich „Mittlere Rur-Nideggen“. Die Ortslagen
Süggerath, Leerodt, Würm, Kraudorf und Honsdorf werden dem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich „Untere
Wurm“ zugeordnet.
Gemäß dem Gutachten (Gutachten zur Betroffenheit von Baudenkmälern zu 11 geplanten Windenergieanlagen in
der Konzentrationszone Gereonsweiler; Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, September 2016)
stellt der Kulturlandschaftliche Fachbeitrag zur Landesplanung in NRW keine bedeutsamen Sichtbeziehungen dar.
2.7.3
Vorbelastung
Vorbelastungen bezüglich der Bodendenkmale können durch die Bewirtschaftung der Flächen (Landwirtschaft)
bestehen. Für die Baudenkmale bestehen Vorbelastungen hinsichtlich der Fernwirkungen durch die das
Landschaftsbild verändernden baulichen Anlagen, z.B. die bestehenden Windenergieanlagen. Weitere
Störwirkungen in Bezug auf die Baudenkmäler resultieren daraus, dass das Sichtfeld bzw. die Einsehbarkeit
aufgrund von Biotopen (z.B. umfängliche Gehölzflächen) und den umgebenden Gebäuden der Ortschaft
abgeschirmt werden. Bezüglich sonstiger Sachgüter sind keine Vorbelastungen bekannt.
2.7.4
Empfindlichkeit
Gemäß der Handreichung der UVP-Gesellschaft tritt eine Betroffenheit eines Kulturguts durch ein Vorhaben dann
ein, wenn die die historische Aussagekraft oder die wertbestimmenden Merkmale eines Kulturguts durch die
Maßnahme direkt oder mittelbar berührt werden.
Bezüglich der Betroffenheit lassen sich drei Aspekte unterscheiden (UVP-Gesellschaft 2008):
-
die substanzielle Betroffenheit, die sich auf den direkten Erhalt der Kulturgüter erstreckt, sowie deren
Umgebung und räumlichen Bezüge untereinander, soweit diese wertbestimmend sind
-
- die funktionale Betroffenheit, die die Nutzung, die für den Erhalt eines Kulturguts wesentlich ist, und die
Möglichkeit der wissenschaftlichen Erforschung betrifft,
-
- die sensorielle Betroffenheit, die sich auf den Erhalt der Erlebbarkeit, der Erlebnisqualität und der
Zugänglichkeit bezieht
Baudenkmale sind gemäß der Handreichung zur Berücksichtigung des kulturellen Erbes bei Umweltprüfungen der
UVP- Gesellschaft (2008), bezüglich ihrer Schutzwürdigkeit regelmäßig „sehr hoch- in ihrer Schutzwürdigkeit
regelmäßig der Kategorie „sehr hoch in ihrer Substanz mit sehr hohem historischen Zeugniswert“ zuzuordnen. Eine
direkte Schädigung (substanzielle Betroffenheit) der relevanten Denkmale und funktionale Betroffenheit durch das
Vorhaben kann ausgeschlossen werden.
In Bezug auf die sensorielle Betroffenheit wurde die Bewertung auf den visuellen Wirkraum der Denkmale
beschränkt. Hierbei erfolgte eine Bewertung bzw. eine Einstufung der Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der
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berücksichtigenden Denkmäler gemäß des Bewertungsverfahrens der UVP-Gesellschaft (2014). Das
Erscheinungsbild der betrachteten Baudenkmäler wird in den meisten Fällen nicht oder unwesentlich verändert.
Daher ergab die Einstufung im Gutachten vorwiegend „unbedenklich“ bzw. „vertretbar“ bezüglich der Auswirkungen
des Vorhabens auf die Baudenkmäler.
Für die Baudenkmäler:
Katholische Pfarrkirche St. Agatha (Glimbach)
Katholische Pfarrkirche St. Martinus (Linnich)
Katholische Pfarrkirche St. Gereon (Würm)
wurden die Auswirkungen als bedingt vertretbar eingestuft, da die Umgebung der Denkmäler hinsichtlich des
Erscheinungsbildes durch das Vorhaben verändert wird.
In der Ermittlung zu den zu betrachteten Baudenkmälern sind jedoch keine Hinweise auf schutzwürdige
Sichtbeziehungen, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnten enthalten. Gemäß dem Gutachten
deutet kein Hinweis darauf hin, dass die Baudenkmäler im Untersuchungsraum durch das Vorhaben in
schwerwiegender Weise erdrückt, verdrängt oder übertönt werden. Es wird auch nicht ersichtlich, dass der
Denkmalwert beeinträchtigt wird.
Insgesamt werden die Auswirkungen bezogen auf die engere Umgebung für alle betrachteten Denkmale als
unbedenklich eingestuft.
Bodendenkmale
Unter Beachtung der Tatsache, dass die Bodeneingriffe für den eigentlichen Bau der Windenergieanlagen selbst
gering sind, ist davon auszugehen, dass Störungen durch Erdeingriffe in Bodendenkmäler abgewendet werden
können.
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan eingefügt:
„Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen.
Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten.“
Sachgüter
Durch die Planung erfolgt infolge der Anlagen von einzelnen Windenergieanlagen nur ein geringer Verlust an
landwirtschaftlich nutzbarer Fläche. Die hier vorkommenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind als
gebietstypische und weit verbreitete Sachgüter zu werten. Es ist daher von keiner erheblichen Beeinträchtigung
diesbezüglich auszugehen.
2.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zwischen allen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselbeziehungen als Wirkungszusammenhänge oder
Abhängigkeiten. Wird ein Schutzgut direkt beeinflusst, wirkt sich das meist indirekt auch auf andere Schutzgüter
aus. Um nur einige Beispiele zu nennen, verändert die Beseitigung von Vegetation das Kleinklima und vernichtet
Lebensraum für Tiere, Eingriffe in den Boden vermindern dessen Schutzfunktion für den Wasserhaushalt, ein
veränderter Wasserhaushalt wirkt sich u.U. auf die Vegetationszusammensetzung aus usw. Diese
Wechselbeziehungen sind nicht nur bei der Betrachtung von Eingriffen in den Naturhaushalt wichtig, sondern
müssen auch bei der Wahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden.
Von den allgemeinen ökosystemaren
Wechselbeziehungen in den Plangebieten.
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Zusammenhängen
abgesehen,
bestehen
März 2017
keine
besonderen
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Bebauungsplan Nr. 6
3
ENTWICKLUNGSPROGNOSEN
Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung)
3.1
3.1.1
Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Das Plangebiet und seine Umgebung sind geprägt von einer offenen und ackerbaulichen Kulturlandschaft. Die
Naturnähe, Vielfalt und Eigenart der Landschaft sind dadurch sehr eingeschränkt. Die entstehende
Beeinträchtigung der Landschaft durch die geplanten Windenergieanlagen werden in der
Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu 11 geplanten Windenergieanlagen in
der Konzentrationszone Gereonsweiler (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, September 2016)
bewertet und der erforderliche Kompensationsbedarf ermittelt.
3.1.2
Erhebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen
Der Bau der Windenergieanlagen kann zu kleinräumigen Beeinträchtigungen von Bereichen führen, in denen
Vogel-, Fledermaus- und Säugetierarten vorkommen. Im Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten
wurden Artenschutzgutachten erstellt (Ecoda Umweltgutachten, Fachbeitrag zur Artenschutzvorprüfung zur
Konzentrationszone „Gereonsweiler“ mit 11 geplanten Windenergieanlagen, Avifaunistisches Fachgutachten zu 11
geplanten WEA in der Konzentrationszone Gereonsweiler; Fachgutachten Fledermäuse zu 11 geplanten
Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler, Stadt Linnich, Kreis Düren, September 2016).
In dem Avifaunistischen Gutachten wurden die folgenden Aufgaben abgehandelt:
die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf Brut-, Rast- und Zugvögel zu prognostizieren und zu
bewerten,
zu prüfen, ob das Vorhaben einen Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG auslösen wird und
zu prüfen, ob etwaige Auswirkungen als erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung (§
14 BNatSchG) zu bewerten sind.
Als Datengrundlage zur Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf Vögel wurde in den
Jahren 2011 bis 2013 das Auftreten von Brut- Rast- und Zugvögeln (inkl. Nahrungsgäste) erfasst. Der
Untersuchungsraum umfasste den Raum im Umkreis von bis zu 2.000 m um die geplanten WEA.
Im Untersuchungsraum im Umkreis von bis zu 2.000 m (UR2000) wurden während der Begehungen in den
Brutzeiträumen 2011 und 2013 insgesamt 74 Brutvogel-/Gastvogelarten festgestellt. Davon nutzten 58 Arten den
Untersuchungsraum als Bruthabitat. Für zwei Arten bestand ein Brutverdacht. Fünf Arten wurden als
Nahrungsgäste festgestellt und weitere Arten traten im UR2000 als Rastvögel auf dem Durchzug bzw. als
Durchzügler auf. Eine Art (Kornweihe) war noch als Wintergast bei den Begehungen bis April im UR2000 anwesend.
Insgesamt ergaben sich für den UR2000 29 Arten, die in NRW als planungsrelevant geführt werden. Davon werden
zehn Arten nach MKULNV & LANUV (2013) als WEA-empfindlich eingestuft.
Während der Kartierungen zu den Rast- und Zugvögeln wurden insgesamt 76 Vogelarten registriert, davon gelten
35 Arten als planungsrelevant. 15 Arten werden nach MKULNV& LANUV (2013) in NRW als WEA-empfindlich
eingestuft. Im Rahmen der Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen der geplanten WEA
wurden sechs Arten detailliert betrachtet. Es handelt sich um Arten,
die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzten, so dass diesem zumindest eine allgemeine Bedeutung
zukommt und für die erhebliche negative Auswirkungen durch das Vorhaben nicht per se ausgeschlossen
werden können.
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Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass der Vogelschutz der Errichtung und dem Betrieb der WEA nicht
entgegenkommt. Jedoch sind Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Für die Arten Rebhuhn,
Kiebitz und Feldlerche sind auf den Bauflächen der geplanten WEA Vermeidungsmaßnahmen erforderlich, um
einen Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG oder § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden (alternativ:
Bauzeitenbeschränkung, Baufeldräumung, Baufeldbegutachtung). Um die ökologische Funktion eventuell
betriebsbedingt beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- du Ruhestätten für den Kiebitz im räumlichen
Zusammenhang auf jeden Fall zu erhalten, sind in Anlehnung an MKUNLV&LANUV (2013) auf einer Fläche von
2,24 ha habitataufwertende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) durchzuführen. Die dargelegten Maßnahmen sind
gleichzeitig dazu geeignet, die Beeinträchtigungen in die Lebensraumfunktionen anderer Vogelarten der Feldflur
(bspw. Rebhuhn, Feldlerche) zu kompensieren, die mit dem anlagenbedingten Verlust von Ackerflächen
einhergehen (vgl. Kapitel 4.3).
Darüber hinaus werden die geplanten WEA weder gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG verstoßen noch
zu erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung führen (Ecoda Umweltgutachten,
Avifaunistisches Fachgutachten zu 11 geplanten WEA in der Konzentrationszone Gereonsweiler; Stadt Linnich,
Kreis Düren, September 2016).
In dem Fachgutachten Fledermäuse wurden die möglichen Auswirkungen der Planung auf Fledermäuse
prognostiziert und bewertet. Es wurde geprüft, ob durch die Planung ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1
BNatSchG erfüllt wird und schließlich ob etwaige Auswirkungen als erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der
Eingriffsregelung zu bewerten sind.
Im Fachgutachten wird den vorliegenden Hinweisen und Arbeitshilfen für die artenschutzrechtliche Prüfung gefolgt.
Zur Erfassung von den in der Konzentrationszone vorkommenden Fledermäusen fanden zwischen Anfang Mai und
Ende Oktober 2012 insgesamt 17 Detektorbegehungen statt (12 Durchgänge), während der Raum im Umkreis von
500 m (im folgenden UR500) um die Konzentrationszone untersucht wurde. Zusätzlich wurden weitere
Untersuchungen durchgeführt: elf Nächte mit Horchkistenerfassung, jeweils sechs Aus- und Einflugzählungen an
potenziellen Quartierstandorten sowie fünf Sichtbeobachtungen zur Erfassung ziehender Fledermausarten.
Im Untersuchungsraum wurden vier Fledermausarten bzw. Artengruppen (Myotis spec., Zwergfledermaus,
Rauhautfledermaus und Breiflügelfledermaus) festgestellt. Die Anzahl der festgestellten Arten in für diesen
weiträumig durch Offenland und intensiver genutzter Landwirtschaft geprägten Landschaftsraum ist als gering zu
bezeichnen.
Im Untersuchungsraum war die Zwergfledermaus die häufigste Fledermausart. Eine räumliche Konzentration von
Individuen der Art war an einigen Stellen innerhalb des UR500 zu verzeichnen. Aufgrund der Detektorergebnisse
und der Feststellung mittlerer Jagdaktivität wurden im Offenland im Südosten des UR500 sowie entlang eines
Gehölzbestandes im Süden des Untersuchungsraumes zwei Funktionsräume allgemeiner Bedeutung abgegrenzt.
Am Horchkistenstandort 4 im Osten des UR500 der am Rande eines Feldgehölzes lag, wurde an mehreren
Terminen eine hohe Fledermausaktivität verzeichnet.
Unter Berücksichtigung aller Daten vom Horchkistenstandort wird diesem Bereich ebenfalls eine allgemeine
Bedeutung als Jagdhabitat für Zwergfledermäuse beigemessen. Darüber hinaus wurden zwei Jagdgebiete geringer
Aktivitätsdichte an Gehölzbeständen im Norden des UR500 festgestellt. Dem Untersuchungsraum wird für die
Zwergfledermaus eine allgemeine Bedeutung als Lebensraum beigemessen. Für die weiteren Arten (bzw.
Artengruppen) wurden so wenige Nachweise erbracht bzw. die festgestellten Aktivitäten waren so gering, dass
dem Untersuchungsraum für diese Arten (bzw. Artengruppen) eine geringe Bedeutung beigemessen wurde.
Insgesamt sind im Untersuchungsraum nur wenige Strukturen vorhanden, die Fledermäusen, die v.a.
strukturgebunden jagen, als Leitlinien oder Jagdhabitat dienen können. Aufgrund der oben beschriebenen
Habitatausstattung im Untersuchungsraum und der Ergebnisse aus den Aus- und Einflugkontrollen, wird dem
UR500 allenfalls eine geringe Bedeutung als Quartierstandort beigemessen. Geeigneten Teilbereichen außerhalb
des UR500 wird eine besondere Bedeutung als Quartierstandort für Zwergfledermäuse und Myotis-Arten
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beigemessen.
In der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der Detektorbegehungen, der Horchkistenerfassung sowie der
Sichtbeobachtungen vor Sonnenuntergang lässt sich kein erhöhtes Zuggeschehen wandernder Fledermausarten
über dem Untersuchungsraum erkennen.
Die Prognose von Auswirkungen ergab, dass an den geplanten WEA für die nachgewiesenen Fledermausarten
kein erhöhtes Kollisionsrisiko bestehen wird. Kollisionen von Fledermäusen an den geplanten WEA können zwar
nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, sind aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, das zu
allgemeinen, nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt. Abschaltalgorithmen sind nicht erforderlich. Das
Vorhaben wird nicht gegen § 44 Abs. 1, Nr. 1, 2 oder 3 BNatSchG verstoßen.
Das Vorhaben wird in Bezug auf Fledermäuse als Bestandteil der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, nicht zu
erheblichen Beeinträchtigungen (Lebensraumverluste, erhebliche Störungen o.ä. im Sinne des § 14 Abs. 1
BNatSchG führen (Ecoda Umweltgutachten, Fachgutachten Fledermäuse zu elf geplanten Windenergieanlagen in
der Konzentrationszone Gereonsweiler, Stadt Linnich, Kreis Düren, September 2016).
Es existieren keine Hinweise auf das Vorkommen von weiteren planungsrelevanten Arten im Plangebiet und ihrer
Umgebung. Ein Tatbestand nach § 44 Abs. 1 sowie Auswirkungen im Sinne der Eingriffsregelung gemäß § 14ff
BNatSchG durch die Errichtung und den Betrieb der WEA auf den Europäischen Biber, den Feldhamster, die
Kreuzkröte sowie die Grüne und Asiatische Keiljungfer können ausgeschlossen werden.
3.1.3
Erhebliche Auswirkungen auf den Menschen
Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potenzielle zusätzliche
Immissionsbelastungen durch das Vorhaben. Schutzwürdige Flächen in diesem Zusammenhang sind die
angrenzenden Wohngebiete.
Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten (windtest
grevenbroich GmbH, Oktober 2016) für die Errichtung und den Betrieb der geplanten 11 Anlagen erstellt.
Die Berechnungen des Gutachtens sollen Auskunft darüber geben, ob von den geplanten Anlagen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Geräusche gemäß TA-Lärm ausgehen können. In der Umgebung der geplanten WEA
gibt es derzeit 21 weitere Anlagen, welche im Sinne der TA Lärm als Vorbelastung berücksichtigt werden müssen.
Die geplanten Anlagen werden als Zusatzbelastung gemäß TA-Lärm Nr. 2.4 Absatz 2 behandelt. Somit setzt sich
die Gesamtbelastung aus der Zusatzbelastung des Auftraggebers und der am Standort vorherrschenden
Vorbelastung zusammen.
Bei den Berechnungen der Schallimmissionsprognose wurden insgesamt 32 Immissionspunkte berücksichtigt (vgl.
Abbildung). Als Immissionspunkte wurden die nächsten Wohnbebauungen in verschiedenen Himmelsrichtungen
ausgewählt. Die Immissionspunkte befinden sich in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Randlagen
und im Außenbereich der umliegenden Ortschaften (windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016).
Die Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwertes bei der Gesamtbelastung beträgt an den
Immissionspunkten IP A (IP01) und IP B (IP02) gemäß TA-Lärm nicht mehr als 1 dB. Gemäß TA-Lärm soll für die
zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6
aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese
Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Dies kann auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag der
beteiligten Anlagenbetreiber mit der Überwachungsbehörde erreicht werden. Somit betragen die Überschreitungen
der Gesamtbelastung an den IP A und IP B nicht mehr als 1 dB und sind im Sinne der TA-Lärm zulässig.
Aufgrund der deutlichen Überschreitung des Nacht-Immissionsrichtwertes an den Immissionspunkten IP H und IP
K (IP08 und IP11) von 9 dB und 3 dB wurde im Rahmen des Gutachtens über eine Sonderfallprüfung
nachgewiesen, dass diejenigen WEA, welche den Nacht-Richtwert um mehr als 10 dB unterschreiten, nicht
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relevant zur Gesamtbelastung beitragen (windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016).
Diesbezüglich wurde am 22.11.2005 bei einer Dienstbesprechung zum WKA-Erlass im Umweltministerium NRW
die Frage erörtert, ob ein „erweiterter Einwirkbereich“ angegeben werden kann, außerhalb dessen Anlage auch im
Rahmen einer Sonderfallprüfung nicht berücksichtigt werden müssen. Es wurde festgestellt, dass Anlagen, welche
den Immissionswert einzeln um mehr als 15 dB unterschreiten, auch im Rahmen einer Sonderfallprüfung nicht
berücksichtigt werden müssen, da bei einer Unterschreitung des Immissionsrichtwertes von mehr als 15 dB im
Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass keine wahrnehmbaren zusätzlichen schädlichen
Umwelteinwirkungen erzeugt werden (3.2.1. Abs. 5 TA-Lärm30). Alternativ kann ein einzelfallbezogenes Kriterium
angewandt werden, wobei der Nachweis zu führen ist, dass durch die Anwendung des Irrelevanzkriteriums31 die
Gesamtbelastung um weniger als 1dB unterschätzt wird. Im Schallgutachten (windtest grevenbroich GmbH,
Oktober 2016) wurden diejenigen Immissionspegel aufgeführt, welche im Rahmen der Sonderfallprüfung auf die IP
H und IP K (IP08 und IP11) einwirken (vgl. Tabelle).
Die Beurteilungspegel der WEA, die gemäß den Ausführungen des LANUV NRW32 den Immissionsrichtwert des IP
H (IP08) von 45 um weniger 10 dB unterschreiten (nur WEA 14: um 8,75 dB Überschreitung), betragen 53,75 dB.
Werden die Anlagen, welche den Immissionsrichtwert um mindestens 10 dB unterschreiten, vernachlässigt (WEA
23/25 und WEA 16/17), wird am IP H (IP08) der berechnete Immissionspegel der Gesamtbelastung von 53,89 um
0,14 dB unterschätzt. Da die Unterschätzung des Immissionspegels bei Vernachlässigung der WEA/25 und WEA
16/17 kleiner als 1 dB ausfällt, können diese WEA im Sinne des einzelfallbezogenen Relevanzkriteriums
entsprechend als nicht relevant angesehen werden.
Die energetische Addition der Beurteilungspegel, die gemäß den Ausführungen des LANUV NRW15 den
Immissionsrichtwert des IP K (IP 11) von 35 dB um weniger als 10 dB unterschreiten, ergeben einen
Immissionspegel von 37,53 dB. Werden die Anlagen, welche den IRW um mindestens 10 dB unterschreiten
vernachlässigt (WEA 9, WEA 22/24, WEA 19/21 und WEA 25/27), wird am IP K (IP11 der berechnete
Immissionspegel der Gesamtbelastung von 38,49 dB um 0,96 unterschätzt.
Da die Unterschätzung des Immissionspegels bei Vernachlässigung der WEA 9, WEA 22/24, WEA19/21 und
WEA25/27 kleiner als 1 dB ausfällt, können diese WEA im Sinne des einzelfallbezogenen Relevanzkriteriums
entsprechend als nicht relevant angesehen werden.
Die Immissionspunkte IP u (IP 21) für die Zusatzbelastung und der IP A (IP01) für die Gesamtbelastung sind als
maßgebliche Immissionspunkte33 gemäß TA-Lärm anzusehen.
Das Ergebnis der Schallprognose ergab, dass die geplanten WEA in der dargestellten Betriebsweise für den
entsprechenden Zeitraum „Tag“ und Nacht“ als genehmigungsfähig eingestuft werden können (windtest
grevenbroich GmbH, Oktober 2016).
Die Immissionsrichtwerte für den Zeitraum „Tag“ und „Nacht“ werden durch die gegenständliche Parkkonfiguration
(Gesamtbelastung) eingehalten.
30
Nach Ziffer 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm darf die Genehmigung nicht versagt werden, wenn eine ständige Verdeckung durch Fremdgeräusche
(d.h. Geräusche, die nicht der TA-Lärm unterliegen) vorliegt.
31 Gemäß TA-Lärm Ziffer 3.2.1 Abs. 2 darf eine Genehmigung auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Grund der
Vorbelastung nicht versagt werden, wenn der Beitrag der zu beurteilenden als nicht relevant anzusehen ist.
32 Geräuschemissionen und –immissionen von WEA, Seminar im BEW Duisburg am 29.09.2011, Dip.-Ing. Piorr, LANUV NRW
33
Gemäß TA Lärm Punkt 2.3 ist der maßgebliche IP der „[…] zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine
Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach dieser
Technischen Anleitung vorgenommen wird. Wenn im Einwirkungsbereich der Anlage aufgrund der Vorbelastung zu erwarten ist, dass die
Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 an einem anderen Ort durch die Zusatzbelastung überschritten werden, so ist auch der Ort, an dem
die Gesamtbelastung den maßgebenden Immissionsrichtwert nach Nummer 6 am höchsten übersteigt, als zusätzlicher maßgeblicher
Immissionsort festzulegen.“
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Bebauungsplan Nr. 6
Unter den dargestellten Bedingungen und unter Berücksichtigung der Festsetzungen im Bebauungsplan ist aus
Sicht des Schallimmissionsschutzes die Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte gewährleistet.
Schatten
Der Betrieb der Windenergieanlagen kann in der Umgebung Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei
Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter führen. Durch die
matten Anstriche der Rotorblätter werden Lichtreflexionen (sog. Discoeffekt) vermieden. Die Immissionen wurden
in einem Schattenwurfgutachten (windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016) ermittelt.
Die Vorgehensweise und Beurteilung der Einhaltung der Richtwerte fand auf Basis des Windenergie-Erlasses des
Landes NRW und der Beschlüsse des Länderausschusses für Immissionsschutz statt.
Zu den 11 geplanten WEA wurden im Rahmen des Gutachtens 21 weitere Anlagen betrachtet, welche im Sinne
des Länderausschusses für Immissionsschutz als Vorbelastung berücksichtigt werden müssen. Die geplanten
Anlagen werden als Zusatzbelastung behandelt, zusammen mit der Vorbelastung bilden alle WEA die zu
betrachtende Gesamtbelastung.
In Bezug auf die Schattenwurfimmissionen wurden maximale (worst-case) und wahrscheinliche (reale)
Schattenwurfimmissionen an 29 ausgewählten und relevanten Immissionspunkten dargelegt.
Die Orientierungswerte liegen bei einer astronomisch möglichen Jahresbelastung von 30 Stunden sowie einer
Tagesbelastung von 30 Minuten. Das tägliche Maximum von 30 Minuten gilt als überschritten, wenn es an mehr als
zwei Tagen im Jahr zu Überschreitungen des Orientierungswertes kommt. Die astronomisch mögliche
Jahresbelastung entspricht aufgrund von z.B. Bewölkung einer deutlich geringeren realen Schattenwurfdauer von 8
Std./Jahr.
Durch die Gesamtbelastung wird an insgesamt 13 Immissionspunkten ( A (IP01), B (IP02), C (IP03), I (IP16), J
(IP16/1), M (IP17/1), P (IP17/4), Q (IP19), R (IP19/1), S (IP20), T (IP21), U (IP22) und AC (IP 32)) der Richtwert
von 30 Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr, bzw. an acht Immissionspunkten (A (IP01), B (IP02), C (IP03), Q
(IP19), S (IP 20), T (IP 21), U (IP 22) und AC (IP32)) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worstcase) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen
Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit, real) wird durch die Vorbelastung an sieben
Immissionspunkten (A (IP01), B (IP02), C (IP03), Q (IP19), S (IP20), T (IP21) und U (IP22)) überschritten
(windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016).
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des
Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die Anlagen
zeitweise abgeschaltet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanes werden Festsetzungen zur Einhaltung der Grenzwerte der Schallimmissionen
und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen aufgenommen, so dass hier unter Einhaltung der getroffenen
Festsetzungen keine Überschreitung der Grenzwerte zu erwarten ist.
3.1.4
Weitere erhebliche Umweltauswirkungen
Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation und damit
auch der Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Bereich der Verkehrsflächen und überbauten Flächen führen.
Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch die Arten- und
Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise geringen Wert aufweist. Zudem ist der
Versiegelungsgrad im Vergleich zu der Plangebietsgröße als gering einzustufen.
Auch der Boden, zumindest die oberste Bodenschicht ist im Bereich der Versiegelungen von Umformungen und
Eingriffen betroffen. Dies betrifft wiederum nur die Zuwegungen und die Standortflächen der Anlagen, also nur
einen kleinen Teil des Plangebietes. Auf diesen Flächen geht die ökologische Funktionsfähigkeit der Böden nahezu
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vollständig verloren. Einschränkend kann ins Feld geführt werden, dass durch die landwirtschaftliche Nutzung eine
Vorbelastung, auch in Wechselwirkung mit der Vegetation, besteht.
Auf den überbauten und versiegelten Flächen wird die Versickerung von Niederschlägen und damit die
Grundwasserneubildung verhindert, jedoch wird durch den relativ geringen Versiegelungsgrad der Eingriff nicht
flächendeckend im Plangebiet auftreten. Zudem werden die Zuwegungen und die Kranaufstellflächen geschottert
hergestellt, so dass diese für Oberflächenwasser durchlässig bleiben.
Mit der Beseitigung oder Umformung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen Flächen
verringert und durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzliches Erwärmungspotenzial erhöht.
Dies geschieht jedoch in einem Umfang, der weder für das Plangebiet noch für die bestehende Ortslage erheblich
ist, da das Vorhaben zu einer geringen Versiegelung führt.
3.1.5
Weitere Auswirkungen
Die übrigen Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen.
Durch das Vorhaben gehen Teilbereiche von landwirtschaftlichen Flächen ersatzlos verloren. Durch die
Flächengröße und die Bewirtschaftungsstruktur hat dies jedoch vermutlich keine wesentlichen Auswirkungen auf
die lokale Agrarstruktur. Auch der mit dem Freiflächenverlust verbundene Verlust der Erholungsfunktion ist
aufgrund des geringen Ausgangswertes unerheblich. Durch die Planung kann es zu unwesentlichen
Wertminderungen der Grundstücke kommen. Durch das geplante Vorhaben sind keine relevanten Auswirkungen
auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu erwarten.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
3.2
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Die
Errichtung von Windenergieanlagen wäre alleine aufgrund der 30. Flächennutzungsplanänderung bereits möglich.
Hierbei wäre denkbar, dass z.B. auch mehr Anlagen als derzeit geplant realisiert werden oder dass größere als die
festgesetzten Anlagen errichtet würden. Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben würde im
Genehmigungsverfahren sicherlich gewahrt, jedoch könnte es sein, dass sich unterschiedliche Anlagenplaner
gegenseitig unnötig beschränken, so dass ein geringere Parkwirkungsgrad und somit ein unverhältnismäßigerer
Eingriff erfolgen würde.
Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
3.3
3.3.1
Schutzgüter Boden und Wasser
Die Realisierung des Vorhabens führt zum dauerhaften Verlust von Lebensraum und Bodenfunktionen. Durch den
Bauverkehr werden auch temporäre Beeinträchtigungen entstehen. Folgende Maßnahmen bieten sich
grundsätzlich an, um den Flächenverlust möglichst gering zu halten:
-
Nutzung vorhandener Wirtschaftswege, Verminderung von zusätzlich anzulegenden Wegen
-
Begrenzung der Erdmassenbewegung auf das notwendige Maß
-
Auswahl geeigneter Lager- und Stellflächen
-
Getrennte, sachgemäße Lagerung des Aushubs
-
Wiedereinbau des Ausgangsmaterials entsprechend der ursprünglichen Lagerungsverhältnisse im Boden
-
Unverzügliche Wiederherstellung temporärer beanspruchter Arbeits- und Lagerflächen
-
Anlegen wasserdurchlässiger, nicht vollständig versiegelter Zuwegungen unter Verwendung von
geeignetem Schottermaterial (z.B. Natursteinschotter)
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-
Anfallende Abfälle sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Abfälle, die nicht verwertet werden sind in
Entsorgungsanlagen zu entsorgen
Darüber hinaus muss der entstehende Eingriff ausgeglichen werden:
Zur Errichtung und für den späteren Betrieb der Anlagen sind Fundamente und Kranstellflächen anzulegen. Eine
dauerhafte Versiegelung erfolgt auf einer Fläche von 42.090 m². Ca. 18.247 m² werden lediglich für die Dauer der
Bauphase als Montage- und Lagerflächen und für Kurvenausbauten teilversiegelt (Ecoda Umweltgutachten, Dr.
Bergen & Dr. Fritz GbR, Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu 11
geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis Düren), September
2016).
Der Boden wird auf der dauerhaft überbauten Fläche der aktuellen Nutzung langfristig entzogen und teil- bzw.
vollversiegelt. Die versiegelten Flächen verlieren ihre Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Bodenorganismen
sowie für die Versickerung des Grundwassers. Die Fundamente der WEA werden auf einer Fläche von insgesamt
5.500 m² unterirdisch (in ca. 2-3 m Tiefe) angelegt. In der Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter
Eingriffsbilanzierung und ASP zu 11 geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler
(Stadt Linnich, Kreis Düren) wurde für die Fundamente ca. 441 m² pro WEA-Fundament angesetzt (Ecoda
Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, September 2016). Um genügend Flexibilität für die
Genehmigungsplanung einzuräumen, wurde die zulässige Grundfläche im Rahmen des Bebauungsplanes auf 500
m² festgesetzt. Für 11 WEA werden insgesamt 5.550 m² Fläche für die Fundamentherstellung dauerhaft versiegelt.
Weiterhin erfolgt eine Vollversiegelung von ca. 370 m² aufgrund der Übergabestation.
Für die Erschließung werden bestehende Straßen, Wirtschafts- und Feldwege genutzt. Teilweise müssen neue
Wege auf Ackerflächen angelegt werden. Die Wege müssen – wo erforderlich- auf eine Breite von 4 m ausgebaut
werden und befestigt werden.
Die geschotterten Erschließungswege sowie die Kranstellfläche behalten ihre Durchlässigkeit bezüglich des
Niederschlagswassers. Gegenüber einer vollständigen Versiegelung wird die Beeinträchtigung dadurch minimiert,
kann aber nicht vollständig vermieden werden.
Durch die erforderlichen Zuwegungen und dauerhaft angelegten Kranstellflächen der geplanten WEA kommt es auf
einer Fläche von insgesamt 36.220 m² zu einer dauerhaften Teilversiegelung.
Der dauerhafte Verlust von Boden- und Biotopfunktionen durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung ist durch
geeignete Maßnahmen auszugleichen bzw. zu ersetzen.
Die Bewertung nach der numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008)
ergab einen Biotopwertverlust von insgesamt 69.468 Punkten (ca. 1,74 ha, wenn 4 Punkte /qm generiert werden),
aufgrund der entstehenden Versiegelung (der Fundamente, der Kranstellflächen, Trafostationen und Erschließung).
Zum Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna müsste eine
voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Ackerland umgewandelt werden.
Da ein derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wurde eine biotopaufwertende
Maßnahme als Ersatz konzipiert. Bei den Ersatzmaßnahmen geht man von einer Multifunktionalität aus. Durch die
Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird auch eine vollständige
Kompensation für die Schutzgüter Boden/Flora und Fauna (Biotopfunktionen) erreicht bzw. umgekehrt.
Für die zugrunde gelegte Windparkkonfiguration (11 WEA) wurde eine Gesamtkompensationsfläche für den Eingriff
in das Landschaftsbild von insgesamt 8,7 ha ermittelt (ca. 0,79 ha pro Anlage). Trotz der Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen entstehen weiterhin Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die mit geeigneten
Maßnahmen zu kompensieren sind.
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Bei den Ersatzmaßnahmen geht man ebenfalls von einer Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation der
erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird auch eine vollständige Kompensation für die
Schutzgüter Boden/Flora (Biotopfunktionen) erreicht.
3.3.2
Schutzgut Landschaftsbild
Folgende Maßnahmen bieten sich grundsätzlich an, um den Eingriff in das Landschaftsbild möglichst gering zu
halten:
-
Aufstellung der WEA möglichst nicht in einer Reihe, sondern flächenhaft konzentriert
-
Verwendung dreiflügeliger Rotoren
-
Übereinstimmung von Anlagen innerhalb einer Gruppe oder eines Windparks hinsichtlich Höhe, Typ,
Laufrichtung und –geschwindigkeit
-
Bevorzugung von Anlagen mit geringerer Umdrehungszahl
-
angepasste Farbgebung, Vermeidung ungebrochener (rot, blau, gelb) und leuchtender Farben
-
energetischer Verbund mit dem Leitungsnetz der Energieversorgungsunternehmen mittels Erdkabel
-
Konzentration von Nebenanlagen
-
Verwendung einer speziellen Beschichtung (z.B. matter Anstrich) der Rotorflügel zur Vermeidung von
Disko-Effekten (Licht-Reflexionen)
Darüber hinaus muss der entstehende Eingriff in das Landschaftsbild ausgeglichen werden.
Für die zugrunde gelegte Windparkkonfiguration (11 WEA) wurde eine Gesamtkompensationsfläche für den Eingriff
in das Landschaftsbild von insgesamt 8,7 ha ermittelt (ca. 0,79 ha pro Anlage). Trotz der Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen entstehen weiterhin Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die mit geeigneten
Maßnahmen zu kompensieren sind.
Bei den Ersatzmaßnahmen geht man ebenfalls von einer Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation der
erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird auch eine vollständige Kompensation für die
Schutzgüter Boden/Flora (Biotopfunktionen) erreicht.
3.3.3
Schutzgut Flora und Fauna
Vögel:
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf den Bauflächen die zur
Errichtung der geplanten WEA erforderlich sind (Zuwegung, Abbiegebereiche, Kranstell-, Montage- und
Stellflächen) Niststätten von Rebhühnern, Kiebitzen oder Feldlerchen existieren. Zur Vermeidung des Tatbestands
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von Individuen) bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
(Verlust oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) ist daher eine geeignete Maßnahme
vorzunehmen.
Zwischen folgenden Maßnahmen kann alternativ ausgewählt werden:
-
Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster vom 11. August bis 10. März außerhalb der Brutzeiten der
betroffenen Arten
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-
Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der
Brutzeiten der betroffenen Arten. Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein,
dass die Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können (11. August bis 10. März).
-
Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen
Arten. Werden keine Brutvorkommen der betroffenen Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA
begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen betroffene Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten
nach der Brutzeit der Arten verschoben werden.
Fledermäuse
Für Fledermäuse sind keine Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen im Sinne des
Artenschutzrechts oder zum vorgezogenen Ausgleich erforderlich.
Ausgleich (CEF-Maßnahmen)
Kiebitz
Im Jahr 2012 wurden mehrere Brutbereiche von Kiebitzen ermittelt, die sich im weiteren Umfeld der geplanten
WEA befanden. Erhebliche Störungen, die zu einer Beeinträchtigung bzw. zum Verlust einer Fortpflanzungsstätte
führen könnten, können nicht ausgeschlossen werden.
Um die ökologische Funktion eventuell betriebsbedingt beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- bzw.
Ruhestätten für den Kiebitz zu erhalten, sollen in Anlehnung an den Leitfaden des MKUNLV & LANUV (2013) auf
einer Fläche von ca. 2,24 ha habitataufwertende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) durchgeführt werden.
Die CEF-Maßnahme erfolgt als eine 5.000 m² große Kiebitzinsel in einer ca. 17.400 m² großen umgebenden
Getreide-, Mais-, Hackfrucht- bzw. Gemüseackerfläche auf den Flurstücken 120, 121 und 122 der Flur 17,
Gemarkung Gereonsweiler in Linnich.
Die aktuelle Nutzung der Fläche ist Intensivacker.
Die Herstellung der Kiebitzinsel erfolgt im Zeitraum vom 20. Februar bis 01. Juli. Für die Kiebitzinsel ist eine 40 m
breite und 125 lange Einsaat eines Grasstreifens mit Horst-Rotschwingel vorgesehen (obligatorische Herbsteinsaat
bis spätestens Ende September). Die Kiebitzinsel ist innerhalb eines Getreide-, Mais-, Hackfrucht- bzw.
Gemüseackers vorgesehen. Eine Randlage der Kiebitzinsel ist auszuschließen.
In Bezug auf die Pflege der CEF-Maßnahme sind folgende Aspekte zu beachten:
-
Dauerhafte und jährliche Einsaat
-
Der mehrjährige Horst-Rotschwingel kann normalerweise 2-3 Jahre an derselben Stelle wachsen, ohne zu
sehr von hochwüchsigen Gräsern bzw. Kräutern überwachsen zu werden. Danach ist in der Regel eine
erneute Einsaat im Herbst nötig, um die Artenschutzfunktionen erzielen zu können.
-
Pflegemaßnahmen sind im relevanten Zeitraum vom 20. Februar bis 01 Juli zu unterlassen.
-
Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel
-
Mahd-Nutzung ab 01.Juli möglich
-
In begründeten Fällen können Pflegemaßnahmen (z.B. bei hohem Druck von Problempflanzen) in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde erfolgen.
-
Der umgebende Acker unterliegt einer konventionellen Nutzung als Getreide-, Mais , Hackfrucht- und
Gemüseacker
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Mit der CEF- Maßnahme für den Kiebitz werden auch hinsichtlich weiterer Arten der offenen Feldflur (u.a.
Feldlerche, Rebhuhn) verlorengehende Lebensraumfunktionen (auf etwa 10 % der insgesamt bebauten Fläche)
wiederhergestellt bzw. aufgewertet. Die erheblichen Beeinträchtigungen auf 4,14 ha werden mit der Umwandlung
von Acker in extensiv genutztes Mähgrünland auf einer Fläche von 5.000 m² vollständig kompensiert.
Die CEF-Maßnahmen für den Kiebitz (ca. 2,24 ha) gelten multifunktional auch als Ausgleichsmaßnahmen für die
Eingriffe in das Landschaftsbild und die Eingriffe aufgrund der Versiegelung. Durch die CEF-Maßnahme wird ein
Biotopwertgewinn in Höhe von 10.000 Punkten erzielt.
Die vertragliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt vor dem Satzungsbeschluss. Die Sicherung der
Ausgleichsmaßnahmen auf privaten Flächen erfolgt durch dingliche Sicherung und Bürgschaften vor
Satzungsbeschluss des Bebauungsplans.
Pflanzen:
Neben den bereits im Unterpunkt Schutzgut Boden erwähnten Maßnahmen um den Flächenverlust möglichst
gering zu halten, ist bei der Bauausführung die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu beachten. Die Beeinträchtigungen sind kleinräumig und können daher
durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen bzw. ersetzt werden. Der Verlust der Biotopflächen wird durch
Ausgleichsmaßnahmen beglichen, die qualitativ die durch den Eingriff gestörten Funktionen kompensieren (vgl.
Kapitel 2.3.1 Schutzgut Boden Unterpunkt Ausgleich).
3.3.4
Schutzgut Mensch
Die Eignung der Plangebietsfläche wurde im Rahmen einer Potenzialflächenanalyse geprüft. Zu den
nächstgelegenen Wohnsiedlungen wurde insbesondere aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ein
Schutzabstand im Minimum von ca. 1.000 m eingehalten.
Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurden zusätzlich ein Schattenwurf- und ein
schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlagen erstellt. Die notwendigen
Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens beachtet. Auf
der Ebene des Bebauungsplanes werden diesbezüglich Festsetzungen festgeschrieben:
Schallschutz
„Windenergieanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen ausgehenden Geräusche mit
einer Wahrscheinlichkeit von 90 % die maßgeblichen Schallleistungspegel inklusive aller notwendigen Zuschläge
zur Ermittlung des oberen Vertrauensbereichs weder tags (06:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr)
überschreiten.
Für die Einhaltung der maßgeblichen Schallpegel sind folgende Parameter zulässig:
Anlage
Nabenhöhe in
Tags
Nachts
m
WEA 1
135,5
105,6
103,0
WEA 2
135,0
106,5
104,7
WEA 3
135,0
106,5
104,7
WEA 4
135,0
106,5
105,6
WEA 5
138,4
106,5
104,5
WEA 6
135,0
106,5
104,7
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WEA 7
135,0
106,5
104,7
WEA 8
138,4
106,5
104,5
WEA 9
138,4
106,5
101,6
WEA 10
135,0
106,5
104,5
WEA 11
135,0
106,5
100,5
„Von den festgesetzten Schallleistungspegeln kann abgewichen werden, wenn im Genehmigungsverfahren nach
dem BImSchG der Nachweis erbracht wird, dass auch bei höheren Schallpegeln die Immissionswerte der TA-Lärm
eingehalten werden können.“
Bei Festsetzung der Schallleistungspegel können die Immissionswerte in allen Immissionspunkten eingehalten
werden. Aufgrund neuer Erkenntnisse, zum Beispiel aus der schallschutztechnischen Vermessung, können sich
jederzeit bessere Windparkkonfigurationen ergeben. Diese sollen durch die Festsetzungen nicht verhindert werden.
Es soll aber in jedem Fall vermieden werden, dass ein Antragsteller dem anderen Antragsteller gegenüber
benachteiligt wird. Daher wird jedem Antragsteller bzw. jeder Anlage in diesem Bebauungsplan ein Kontingent
zugeordnet.
Schatten / Schattenschlag
„Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30
Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 30 Minuten
pro Tag und 8 Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Wird eine
Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt (z.B. Intensität des Sonnenlichtes), ist
der Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer zu begrenzen.“
Die Planung führt zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an verschiedenen Immissionspunkten. Dies wird
im Umweltbericht ausführlich dargestellt. Zur Einhaltung der Richtwerte an den betroffenen Immissionspunkten
können durch Abschaltung der WEA oder die Implementierung von Schattenwurfmodulen in die WEA Steuerung
diese Überschreitungen vermieden werden.
Weiterhin können zur Vermeidung von Lichtreflexionen die Rotorblätter mit einem matten Anstrich versehen
werden.
3.3.5
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Es sind keine Maßnahmen erforderlich3.4
Ausgleich
Der Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild und die Versiegelung wird teilweise über das Ökokonto der
Stadtentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft Linnich mbH (ca. 6,46 ha) abgegolten.
Es werden Flächen unter gruppen-/truppweiser Verwendung der Gehölzarten Traubenkirschen-ErlenEschenwälder, Weichholzauenwälder (Silberweidenwälder) sowie die Sternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwälder
zu den natürlichen Waldgesellschaften entwickelt. Der Bestandsumbau von der Hybridpappelkulturen zu den v. g.
Waldgesellschaften wird unter Ausschluss von Kahlschlägen und bei Erhaltung eines möglichst großen Anteils von
Alt- und Totholz sowie der natürlichen Ufergehölze und Auwaldrelikte am Rurufer durchgeführt. Die zeitlichen
Einschränkungen (Brut- und Nistzeiten) sowie die aktuelle Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope finden bei
der Umsetzung Beachtung.
Es handelt sich im Einzelnen um die Flächen:
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Bebauungsplan Nr. 6
C = ca. 8,5 ha, Gemarkung Floßdorf, Flur 9, Flurstück 1618 (teilweise),
D = ca. 3,9 ha, Gemarkung Floßdorf, Flur 9, Flurstück 1611 (teilweise)
Die CEF-Maßnahmen für den Kiebitz (ca. 2,24 ha) gelten multifunktional auch als Ausgleichsmaßnahmen für die
Eingriffe in das Landschaftsbild und die Eingriffe aufgrund der Versiegelung. Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen
werden im weiteren Verfahren dargelegt.
Mit den bereitgestellten CEF-Maßnahmen für den Kiebitz (ca. 2,24 ha) und den Ausgleichsmaßnahmen über das
Ökokonto der Stadtentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft Linnich mbH (ca. 6,46 ha) können die Eingriffe in
das Landschaftsbild und die Eingriffe aufgrund der Versiegelung auf einer Fläche von insgesamt ca. 8,7 ha Fläche
ausgeglichen werden.
Die vertragliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt vor dem Satzungsbeschluss. Die Sicherung der
Ausgleichsmaßnahmen auf privaten Flächen erfolgt durch dingliche Sicherung und Bürgschaften vor
Satzungsbeschluss des Bebauungsplans.
Ausgleich (CEF-Maßnahmen)
Kiebitz
Im Jahr 2012 wurden mehrere Brutbereiche von Kiebitzen ermittelt, die sich im weiteren Umfeld der geplanten
WEA befanden. Erhebliche Störungen, die zu einer Beeinträchtigung bzw. zum Verlust einer Fortpflanzungsstätte
führen könnten, können nicht ausgeschlossen werden.
Um die ökologische Funktion eventuell betriebsbedingt beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- bzw.
Ruhestätten für den Kiebitz zu erhalten, sollen in Anlehnung an den Leitfaden des MKUNLV & LANUV (2013) auf
einer Fläche von ca. 2,24 ha habitataufwertende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) durchgeführt werden.
Die CEF-Maßnahme erfolgt als eine 5.000 m² große Kiebitzinsel in einer ca. 17.400 m² großen umgebenden
Getreide-, Mais-, Hackfrucht- bzw. Gemüseackerfläche auf den Flurstücken 120, 121 und 122 der Flur 17,
Gemarkung Gereonsweiler in Linnich.
Die aktuelle Nutzung der Fläche ist Intensivacker.
Die Herstellung der Kiebitzinsel erfolgt im Zeitraum vom 20. Februar bis 01. Juli. Für die Kiebitzinsel ist eine 40 m
breite und 125 m lange Einsaat eines Grasstreifens mit Horst-Rotschwingel vorgesehen (obligatorische
Herbsteinsaat bis spätestens Ende September). Die Kiebitzinsel ist innerhalb eines Getreide-, Mais-, Hackfruchtbzw. Gemüseackers vorgesehen. Eine Randlage der Kiebitzinsel ist auszuschließen.
In Bezug auf die Pflege der CEF-Maßnahme sind folgende Aspekte zu beachten:
-
Dauerhafte und jährliche Einsaat
-
Der mehrjährige Horst-Rotschwingel kann normalerweise 2-3 Jahre an derselben Stelle wachsen, ohne zu
sehr von hochwüchsigen Gräsern bzw. Kräutern überwachsen zu werden. Danach ist in der Regel eine
erneute Einsaat im Herbst nötig, um die Artenschutzfunktionen erzielen zu können.
-
Pflegemaßnahmen sind im relevanten Zeitraum vom 20. Februar bis 01 Juli zu unterlassen.
-
Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel
-
Mahd-Nutzung ab 01.Juli möglich
-
In begründeten Fällen können Pflegemaßnahmen (z.B. bei hohem Druck von Problempflanzen) in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde erfolgen.
-
Der umgebende Acker unterliegt einer konventionellen Nutzung als Getreide-, Mais , Hackfrucht- und
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Stadt Linnich Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 6
Gemüseacker
Mit der CEF- Maßnahme für den Kiebitz werden auch hinsichtlich weiterer Arten der offenen Feldflur (u.a.
Feldlerche, Rebhuhn) verlorengehende Lebensraumfunktionen (auf etwa 10 % der insgesamt bebauten Fläche)
wiederhergestellt bzw. aufgewertet. Die erheblichen Beeinträchtigungen auf 4,14 ha werden mit der Umwandlung
von Acker in extensiv genutztes Mähgrünland auf einer Fläche von 5.000 m² vollständig kompensiert.
Die CEF-Maßnahmen für den Kiebitz (ca. 2,24 ha) gelten multifunktional auch als Ausgleichsmaßnahmen für die
Eingriffe in das Landschaftsbild und die Eingriffe aufgrund der Versiegelung. Durch die CEF-Maßnahme wird ein
Biotopwertgewinn in Höhe von 10.000 Punkten erzielt
Die vertragliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt vor dem Satzungsbeschluss. Die Sicherung der
Ausgleichsmaßnahmen auf privaten Flächen erfolgt durch dingliche Sicherung und Bürgschaften vor
Satzungsbeschluss des Bebauungsplans.
3.5
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die Stadt Linnich hat die Plangebietsflächen bereist über die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes als
Konzentrationszone für die Windenergie ausgewiesen. Es kann also, auch ohne Aufstellung dieses
Bebauungsplanes, hier eine Bebauung mit Windenergieanlagen erfolgen.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurde das Gemeindegebiet flächendeckend untersucht, um die
Eignung des Standorts bzw. Planungsalternativen zu prüfen. Im Rahmen der Alternativenprüfung bzw.
Standortuntersuchung stellten sich im ersten Untersuchungsschritt folgende 6 Flächen als potenziell geeignet
heraus:
Potenzialfläche 1 - nördlich von Körrenzig-Kofferen-Hottorf
Potenzialfläche 2 – östlich von Gevenich
Potenzialfläche 3 – südlich von Boslar
Potenzialfläche 4 – südwestlich von Flossdorf
Potenzialfläche 5 – Ederen
Potenzialfläche 6 – nördlich von Gereonsweiler
Der Vergleich der Flächen zeigt, dass die Flächen 1 und 6 hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild
zur Ausweisung einer Konzentrationszone grundsätzlich klar bevorzugt wurden. Zudem handelte es sich bei der
Fläche 1 und der Fläche 6 um Erweiterungen bestehender Zonen. Die Flächen werden durch teils massive
Hochspannungsleitungen durchkreuzt und die neu hinzutretenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind so
relativ gering. Für die Bevölkerung sind diese Auswirkungen aufgrund topographischer Verhältnisse nur bedingt
wahrnehmbar. Trotz dieser Vorzüge ist die Fläche 6a aufgrund von Belangen der Flugsicherung nicht zur
Ausweisung geeignet. Die Teilflächen 6b-6h werden zur Ausweisung empfohlen, da für diese Teilflächen in
Rahmen der Abstimmung mit der NATO/Bundeswehr die Beeinträchtigung der Flugsicherung hinreichend
zurückgenommen wurden. Darüber hinaus wurde die Fläche 1 bereits im Rahmen der 29. FNP-Änderung der Stadt
Linnich umgesetzt und ist inzwischen mit Windenergieanlagen bebaut.
Des Weiteren ist die Fläche 3 zu berücksichtigen. Das Landschaftsbild ist aufgrund einrahmender Straßentrassen
bereits beeinflusst und aufgrund von Tallagen der umgebenden Ortschaften für die Bevölkerung nur in geringem
Maße einsehbar. Neben der Bündelung mit Infrastrukturtrassen ist eine zukünftige Synergie mit einer
Windenergienutzung der angrenzenden Stadt Jülich möglich, so dass hier durch eine konzentrierte Anordnung von
Windenergieanlagen eine „Verspargelung“ der Landschaft verhindert werden könnte. Die Fläche 3 ist somit
grundsätzlich zur Windkraftnutzung geeignet und wurde inzwischen im Rahmen der 28. FNP-Änderung der Stadt
Linnich umgesetzt.
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Stadt Linnich Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 6
Die Flächen 2 und 5 weisen kaum Vorbelastung des Landschaftsbilds auf, und sind aufgrund ihrer Größe und
isolierten Lage auszuschließen.
Aufgrund der Zerschneidung und Flächengröße ist von Fläche 4 ebenfalls abzusehen. Die Fläche 4 ist bereits
durch den Verlauf der Stadtgebietsgrenze in zwei bzw. drei Teilbereiche von geringerer Größe unterteilt. Diese
reduzieren sich durch Aspekte wie Schutzabstände zu Freileitungen und den Verlauf der Merzbachaue noch um
weitere Flächen. Unter anderem ist das Ziel der Planung eine „Verspargelung“ der Landschaft zu vermeiden. Auf
Grund dessen soll die Ausweisung einer größeren Zone, die den Bedarf besser deckt, der Ausweisung von
mehreren kleineren Zonen gegenüber bevorzugt werden. Ebenfalls ist die Einsehbarkeit und somit die Fernwirkung
der Fläche im Gegensatz zu den Flächen 1, 3 und 6 als schwerwiegender zu bewerten.
Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen,
wird mit etwa 8,18 % klar erfüllt.
Nach Abzug der harten Tabukriterien (1020 ha), die der Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht zur Verfügung stehen, verbleibt in Linnich eine Gesamtfläche von ca. 5523 ha. Bei einer
Ausweisung der o.g. Flächen (ca. 535,44 ha) werden somit ca. 9,69 % des Stadtgebietes in Linnich nach Abzug
der harten Tabukriterien ausgewiesen.
Unter der Berücksichtigung der oben aufgeführten Relationen und vor dem Hintergrund, dass in der Stadt Linnich
eine zersiedelte Gemeindestruktur vorzufinden ist, kann davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall
der Windkraft in substantieller Weise Raum geschaffen wird. Zur Ausweisung der Flächen im Flächennutzungsplan
bestehen demnach keine gleich geeigneten Alternativen.
Im Bebauungsplan könnten andere Anlagenstandorte oder Höhen festgesetzt werden. Dann würde aber ein
geringerer Parkwirkungsgrad erzielt werden, der den Eingriff in den Naturhaushalt nicht genauso rechtfertigen
würde.
Weiterhin könnten weniger Anlagenstandorte festgesetzt werden. Dann würde sich jedoch die Frage stellen, ob
dem Anspruch der Flächennutzungsplanänderung, nämlich der Windenergie hier einen Vorrang und einen
substantiellen Raum einzuräumen, noch entsprochen würde. Dies wäre vermutlich nicht der Fall, da dann ganze
Bereiche des Plangebietes von Anlagen freigehalten werden würden.
Weiterhin könnte auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes auch ganz verzichtet werden. Die Errichtung von
Windenergieanlagen wäre alleine aufgrund der 30. Flächennutzungsplanänderung bereits möglich. Hierbei wäre
denkbar, dass z.B. auch mehr Anlagen als derzeit geplant realisiert werden oder dass größere als die festgesetzten
Anlagen errichtet würden. Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben würde im
Genehmigungsverfahren sicherlich gewahrt, jedoch könnte es sein, dass sich unterschiedliche Anlagenplaner
gegenseitig unnötig beschränken, so dass ein geringere Parkwirkungsgrad und somit ein unverhältnismäßiger
Eingriff erfolgen würde.
4
TECHNISCHE VERFAHREN UND SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich bisher nicht ergeben.
Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B.
faunistische Daten, Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite. Zur Ermittlung und Beurteilung
der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten
Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage.
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Bebauungsplan Nr. 6
Fachuntersuchungen wurden bezüglich der Schall- und Schattenimmissionen und des Artenschutzes
vorgenommen.
Zur Beurteilung der Planung aus naturschutzfachlicher Sicht wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ein
Gutachten (Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu elf geplanten
Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis Düren), Ecoda
Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, September 2016) erstellt, der einen Themenschwerpunkt des
Landschaftspflegerischen Planungsbeitrags (LBP) beinhaltet und sich methodisch in der Eingriffsbetrachtung auf
die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“, herausgegeben von der
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF NRW, 2008), stützt. Für die
Ermittlung der Kompensation für das Landschaftsbild wird das Verfahren „Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ (Nohl, 1993) angewandt. Die Bestandsaufnahme erfolgte durch
Ortsbegehung sowie verschiedene Literaturquellen, die in der Umweltverträglichkeitsstudie aufgeführt werden.
5
ANGABEN ZU GEPLANTEN ÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN
Die Maßnahmen zur Begrenzung der Versiegelung bzw. Bebauung werden durch die Gemeinde im Rahmen der
Beteiligung an bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Verfahren überwacht und durchgesetzt.
6
ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
Der Bebauungsplan hat zum Inhalt, die in der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes geschaffenen
Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen zu konkretisieren, um die Planung bestmöglich
steuern zu können und schädliche Auswirkungen zu vermeiden. Es wird zudem beurteilt, ob durch die Realisierung
des Vorhabens die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Lärmschutz, Vermeidung von Beeinträchtigungen
durch Lichtreflexe und Schattenwurf) eingehalten werden und in welchem Ausmaß Beeinträchtigungen durch die
Windkraftanlagen zu erwarten sind bzw. gemindert werden können.
Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten (windtest
grevenbroich GmbH, September 2016) für die Errichtung und den Betrieb der geplanten 11 Anlagen erstellt.
Die Berechnungen des Gutachtens sollen Auskunft darüber geben, ob von den geplanten Anlagen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Geräusche gemäß TA-Lärm ausgehen können. In der Umgebung der geplanten WEA
gibt es derzeit 21 weitere Anlagen, welche im Sinne der TA Lärm als Vorbelastung berücksichtigt werden müssen.
Die geplanten Anlagen werden als Zusatzbelastung gemäß TA-Lärm Nr. 2.4 Absatz 2 behandelt. Somit setzt sich
die Gesamtbelastung aus der Zusatzbelastung des Auftraggebers und der am Standort vorherrschenden
Vorbelastung zusammen.
Bei den Berechnungen der Schallimmissionsprognose wurden insgesamt 32 Immissionspunkte berücksichtigt (vgl.
Abbildung). Als Immissionspunkte wurden die nächsten Wohnbebauungen in verschiedenen Himmelsrichtungen
ausgewählt. Die Immissionspunkte befinden sich in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Randlagen
und im Außenbereich der umliegenden Ortschaften (windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016).
Die Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwertes bei der Gesamtbelastung beträgt an den
Immissionspunkten IP A (IP01) und IP B (IP02) gemäß TA-Lärm nicht mehr als 1 dB. Gemäß TA-Lärm soll für die
zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6
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Bebauungsplan Nr. 6
aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese
Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Dies kann auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag der
beteiligten Anlagenbetreiber mit der Überwachungsbehörde erreicht werden. Somit betragen die Überschreitungen
der Gesamtbelastung an den IP A und IP B nicht mehr als 1 dB und sind im Sinne der TA-Lärm zulässig.
Aufgrund der deutlichen Überschreitung des Nacht-Immissionsrichtwertes an den Immissionspunkten IP H und IP
K (IP08 und IP11) von 9 dB und 3 dB wurde im Rahmen des Gutachtens über eine Sonderfallprüfung
nachgewiesen, dass diejenigen WEA, welche den Nacht-Richtwert um mehr als 10 dB unterschreiten, nicht
relevant zur Gesamtbelastung beitragen (windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016).
Diesbezüglich wurde am 22.11.2005 bei einer Dienstbesprechung zum WKA-Erlass im Umweltministerium NRW
die Frage erörtert, ob ein „erweiterter Einwirkbereich“ angegeben werden kann, außerhalb dessen Anlage auch im
Rahmen einer Sonderfallprüfung nicht berücksichtigt werden müssen. Es wurde festgestellt, dass Anlagen, welche
den Immissionswert einzeln um mehr als 15 dB unterschreiten, auch im Rahmen einer Sonderfallprüfung nicht
berücksichtigt werden müssen, da bei einer Unterschreitung des Immissionsrichtwertes von mehr als 15 dB im
Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass keine wahrnehmbaren zusätzlichen schädlichen
Umwelteinwirkungen erzeugt werden (3.2.1. Abs. 5 TA-Lärm). Alternativ kann ein einzelfallbezogenes Kriterium
angewandt werden, wobei der Nachweis zu führen ist, dass durch die Anwendung des Irrelevanzkriteriums die
Gesamtbelastung um weniger als 1 dB unterschätzt wird. Im Schallgutachten (windtest grevenbroich GmbH,
Oktober 2016) wurden diejenigen Immissionspegel aufgeführt, welche im Rahmen der Sonderfallprüfung auf die IP
H und IP K (IP08 und IP11) einwirken (vgl. Tabelle).
Die Beurteilungspegel der WEA, die gemäß den Ausführungen des LANUV NRW den Immissionsrichtwert des IP H
(IP08) von 45 um weniger 10 dB unterschreiten (nur WEA 14: um 8,75 dB Überschreitung), betragen 53,75 dB.
Werden die Anlagen, welche den Immissionsrichtwert um mindestens 10 dB unterschreiten vernachlässigt (WEA
23/25 und WEA 16/17), wird am IP H (IP08) der berechnete Immissionspegel der Gesamtbelastung von 53,89 um
0,14 dB unterschätzt. Da die Unterschätzung des Immissionspegels bei Vernachlässigung der WEA/25 und WEA
16/17 kleiner als 1 dB ausfällt, können diese WEA im Sinne des einzelfallbezogenen Relevanzkriteriums
entsprechend als nicht relevant angesehen werden.
Die energetische Addition der Beurteilungspegel, die gemäß den Ausführungen des LANUV NRW15 den
Immissionsrichtwert des IP K (IP 11) von 35 dB um weniger als 10 dB unterschreiten, ergeben einen
Immissionspegel von 37,53 dB. Werden die Anlagen, welche den IRW um mindestens 10 dB unterschreiten
vernachlässigt (WEA 9, WEA 22/24, WEA 19/21 und WEA 25/27), wird am IP K (IP11 der berechnete
Immissionspegel der Gesamtbelastung von 38,49 dB um 0,96 unterschätzt.
Da die Unterschätzung des Immissionspegels bei Vernachlässigung der WEA 9, WEA 22/24, WEA19/21 und
WEA25/27 kleiner als 1 dB ausfällt, können diese WEA im Sinne des einzelfallbezogenen Relevanzkriteriums
entsprechend als nicht relevant angesehen werden.
Die Immissionspunkte IP u (IP 21) für die Zusatzbelastung und der IP A (IP01) für die Gesamtbelastung sind als
maßgebliche Immissionspunkte gemäß TA-Lärm anzusehen.
Das Ergebnis der Schallprognose ergab, dass die geplanten WEA in der dargestellten Betriebsweise für den
entsprechenden Zeitraum „Tag“ und Nacht“ als genehmigungsfähig eingestuft werden können (windtest
grevenbroich GmbH, Oktober 2016).
Die Immissionsrichtwerte für den Zeitraum „Tag“ und „Nacht“ werden durch die gegenständliche Parkkonfiguration
(Gesamtbelastung) eingehalten.
Unter den dargestellten Bedingungen sind aus Sicht des Schallimmissionsschutzes keine Beeinträchtigungen zu
erwarten.
Der Betrieb der Windenergieanlagen kann in der Umgebung Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei
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Bebauungsplan Nr. 6
Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter führen. Durch die
matten Anstriche der Rotorblätter werden Lichtreflexionen (sog. Discoeffekt) vermieden. Die Immissionen wurden
in einem Schattenwurfgutachten (windtest grevenbroich GmbH, Oktober 2016) ermittelt.
Die Vorgehensweise und Beurteilung der Einhaltung der Richtwerte fand auf Basis des Windenergie-Erlasses des
Landes NRW und der Beschlüsse des Länderausschusses für Immissionsschutz statt.
Zu den 11 geplanten WEA wurden im Rahmen des Gutachtens 21 weitere Anlagen betrachtet, welche im Sinne
des Länderausschusses für Immissionsschutz als Vorbelastung berücksichtigt werden müssen. Die geplanten
Anlagen werden als Zusatzbelastung behandelt, zusammen mit der Vorbelastung bilden alle WEA die zu
betrachtende Gesamtbelastung.
In Bezug auf die Schattenwurfimmissionen wurden maximale (worst-case) und wahrscheinliche (reale)
Schattenwurfimmissionen an 29 ausgewählten und relevanten Immissionspunkten dargelegt.
Die Orientierungswerte liegen bei einer astronomisch möglichen Jahresbelastung von 30 Stunden sowie einer
Tagesbelastung von 30 Minuten. Das tägliche Maximum von 30 Minuten gilt als überschritten, wenn es an mehr als
zwei Tagen im Jahr zu Überschreitungen des Orientierungswertes kommt. Die astronomisch mögliche
Jahresbelastung entspricht aufgrund von z.B. Bewölkung einer deutlich geringeren realen Schattenwurfdauer von 8
Std./Jahr.
Durch die Gesamtbelastung wird an insgesamt 13 Immissionspunkten ( A (IP01), B (IP02), C (IP03), I (IP16), J
(IP16/1), M (IP17/1), P (IP17/4), Q (IP19), R (IP19/1), S (IP20), T (IP21), U (IP22) und AC (IP 32)) der Richtwert
von 30 Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr, bzw. an acht Immissionspunkten (A (IP01), B (IP02), C (IP03), Q
(IP19), S (IP 20), T (IP 21), U (IP 22) und AC (IP32)) der Richtwert von 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worstcase) überschritten. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen
Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit, real) wird durch die Vorbelastung an sieben
Immissionspunkten (A (IP01), B (IP02), C (IP03), Q (IP19), S (IP20), T (IP21) und U (IP22)) überschritten (windtest
grevenbroich GmbH, Oktober 2016).
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des
Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die Anlagen
zeitweise abgeschaltet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanes werden Festsetzungen zur Einhaltung der Grenzwerte der Schallimmissionen
und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen aufgenommen, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten
sind.
Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation und damit
auch der Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Bereich der Verkehrsflächen und überbauten Flächen führen.
Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch die Arten- und
Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise niedrigen Wert aufweist. Das Plangebiet wird
hauptsächlich als Acker genutzt und ist dementsprechend mit einer bewirtschaftungsabhängigen
Nutzpflanzenvegetation bestanden. Zudem ist der Versiegelungsgrad im Vergleich zu der Plangebietsgröße als
gering einzustufen.
Zur Errichtung und für den späteren Betrieb der Anlagen sind Fundamente und Kranstellflächen anzulegen. Eine
dauerhafte Versiegelung bzw. Teilversiegelung erfolgt auf einer Fläche von 42.090 m². Ca. 18.247 m² werden
lediglich für die Dauer der Bauphase als Montage- und Lagerflächen und für Kurvenausbauten teilversiegelt (Ecoda
Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung
und ASP zu 11 geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis
Düren), September 2016).
Der Boden wird auf der dauerhaft überbauten Fläche der aktuellen Nutzung langfristig entzogen und teil- bzw.
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Bebauungsplan Nr. 6
vollversiegelt.
Die versiegelten Flächen verlieren ihre Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Bodenorganismen sowie für die
Versickerung des Grundwassers. Die Fundamente der WEA werden auf einer Fläche von insgesamt 5.500 m²
unterirdisch (in ca. 2-3 m Tiefe) angelegt. Weiterhin erfolgt eine Vollversiegelung von ca. 370 m² aufgrund der
Übergabestation.
Die Erschließung der WEA wird voraussichtlich von der Bundesstraße B 57 bzw. der Landesstraße L228
ausgehend erfolgen. Für die Erschließung werden bestehende Straßen, Wirtschafts- und Feldwege genutzt.
Teilweise müssen neue Wege auf Ackerflächen angelegt werden. Die Wege müssen – wo erforderlich- auf eine
Breite von 4 m ausgebaut werden und befestigt werden.
Die geschotterten Erschließungswege sowie die Kranstellfläche behalten ihre Durchlässigkeit bezüglich des
Niederschlagswassers. Gegenüber einer vollständigen Versiegelung wird die Beeinträchtigung dadurch minimiert,
kann aber nicht vollständig vermieden werden.
Durch die erforderlichen Zuwegungen und dauerhaften angelegten Kranstellflächen der geplanten WEA kommt es
auf einer Fläche von insgesamt 36.220 m² zu einer dauerhaften Teilversiegelung.
Zum Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna müsste eine
voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Ackerland umgewandelt werden. Da ein
derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wird eine biotopaufwertende Maßnahme als
Ersatz konzipiert. Bei den Ersatzmaßnahmen geht man von einer Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation
der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird auch eine vollständige Kompensation für die
Schutzgüter Boden/Flora (Biotopfunktionen) erreicht.
Das Plangebiet und seine Umgebung sind geprägt von einer offenen und ackerbaulichen Kulturlandschaft. Die
Naturnähe, Vielfalt und Eigenart der Landschaft sind dadurch sehr eingeschränkt. Die entstehende
Beeinträchtigung der Landschaft durch die geplanten Windenergieanlagen werden in der
Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu 11 geplanten Windenergieanlagen in
der Konzentrationszone Gereonsweiler (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, September 2016) mit
Hilfe des Verfahrens „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ bewertet und der
erforderliche Kompensationsbedarf ermittelt. Aufgrund der räumlichen Ausdehnung sowie der Massierung von
WEA im Plangebiet wird für einen Betrachter, der auf den Windpark blickt, dieser einen hohen Anteil am
horizontalen Blickfeld einnehmen. Gemäß dem Gutachten wird die Wirkung des geplanten Windparks auch im
Fernbereich als subdominant eingeordnet. Während den Raumeinheiten Jülicher Börde und Geilenkirchener
Lehmplatte eine geringe ästhetische Empfindlichkeit zugesprochen wird, ist diese für die Ruraue aufgrund des
ästhetischen Eigenwertes und der Schutzwürdigkeit als überdurchschnittlich bis hoch einzustufen. Die Ruraue
befindet sich jedoch in einer Entfernung, in der die Beeinträchtigungen nicht mehr als erheblich angesehen werden.
Daher wird diesbezüglich das Konfliktpotenzial als mittel eingestuft. In den Raumeinheiten Wurmniederung und
Baaler Riedelland wird das Konfliktpotenzial angesichts des geringen Anteils an Sichtbereichen sowie größerer
Entfernung zum Vorhaben als weitgehend gering bewertet.
Die detaillierte Bewertung der einzelnen ästhetischen Raumeinheiten ist im Fachgutachten
Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu 11 geplanten Windenergieanlagen in
der Konzentrationszone Gereonsweiler, (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR September 2016).
Gemäß dem Gutachten wird durch die Errichtung der geplanten WEA und bestehenden WEA der
Landschaftseindruck geändert. Daher ist der Eingriff in das Landschaftsbild mit landschaftsästhetisch
durchschnittlich wirksamen Maßnahmen auszugleichen (vgl. Kapitel 3.4 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen).
Für die zugrunde gelegte Windparkkonfiguration (11 WEA) wurde eine Gesamtkompensationsfläche für den Eingriff
in das Landschaftsbild von insgesamt 8,7 ha ermittelt (ca. 0,79 ha pro Anlage). Bei den Ersatzmaßnahmen geht
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man von einer Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes wird auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden/Flora (Biotopfunktionen)
erreicht.
Die konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden auf der Ebene des Bebauungsplans dargelegt.
Im Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten wurden Artenschutzgutachten erstellt (Ecoda
Umweltgutachten, Fachbeitrag zur Artenschutzvorprüfung zur Konzentrationszone „Gereonsweiler“ mit elf
geplanten Windenergieanlagen, Avifaunistisches Fachgutachten zu elf geplanten WEA in der Konzentrationszone
Gereonsweiler; Fachgutachten Fledermäuse zu elf geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone
Gereonsweiler, Stadt Linnich, Kreis Düren, September 2016).
Das avifaunistische Gutachten kommt zum Ergebnis, dass der Vogelschutz der Errichtung und dem Betrieb der
WEA nicht entgegenkommt. Jedoch sind Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Für die Arten
Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche sind auf den Bauflächen der geplanten WEA Vermeidungsmaßnahmen
erforderlich, um einen Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG oder § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu
vermeiden (alternativ: Bauzeitenbeschränkung, Baufeldräumung, Baufeldbegutachtung). Um die ökologische
Funktion eventuell betriebsbedingt beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- und Ruhestätten für den Kiebitz im
räumlichen Zusammenhang auf jeden Fall zu erhalten, sind in Anlehnung an MKUNLV&LANUV (2013) auf einer
Fläche von ca. 2,24 ha habitataufwertende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) durchzuführen. Die dargelegten
Maßnahmen sind gleichzeitig dazu geeignet, die Beeinträchtigungen in die Lebensraumfunktionen anderer
Vogelarten der Feldflur (bspw. Rebhuhn, Feldlerche) zu kompensieren, die mit dem anlagenbedingten Verlust von
Ackerflächen einhergehen (vgl. Kapitel 3.4).
Darüber hinaus werden die geplanten WEA weder gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG verstoßen noch
zu erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung führen (Ecoda Umweltgutachten,
Avifaunistisches Fachgutachten zu 11 geplanten WEA in der Konzentrationszone Gereonsweiler; Stadt Linnich,
Kreis Düren, September 2016).
In dem Fachgutachten Fledermäuse wurden die möglichen Auswirkungen der Planung auf Fledermäuse
prognostiziert und bewertet. Es wurde geprüft, ob durch die Planung ein Verbotstatbestand des § 44 Abs.1
BNatSchG erfüllt wird und schließlich ob etwaige Auswirkungen als erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der
Eingriffsregelung zu bewerten sind.
In der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der Detektorbegehungen, der Horchkistenerfassung sowie der
Sichtbeobachtungen vor Sonnenuntergang lässt sich kein erhöhtes Zuggeschehen wandernder Fledermausarten
über dem Untersuchungsraum erkennen.
Die Prognose von Auswirkungen ergab, dass an den geplanten WEA für die nachgewiesenen Fledermausarten
kein erhöhtes Kollisionsrisiko bestehen wird. Kollisionen von Fledermäusen an den geplanten WEA können zwar
nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, sind aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, das zu
allgemeinen, nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt. Abschaltalgorithmen sind nicht erforderlich. Das
Vorhaben wird nicht gegen § 44 Abs. 1, Nr. 1, 2 oder 3 BNatSchG verstoßen.
Im Rahmen des Bebauungsplans werden alle notwendigen Vermeidungs-, Verminderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen entsprechend festgelegt. Bei Beachtung dieser Maßnahmen ist insgesamt von keinen
erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter durch die Realisierung des Vorhabens auszugehen.
Die vom Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen werden nicht zu relevanten Beeinträchtigungen von
Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Schutzgütern führen.
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Bebauungsplan Nr. 6
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QUELLENNACHWEIS/ LITERATURVERZEICHNIS
Gesetzliche Grundlagen
Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), ),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist
Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und Pflegegesetz –
DSchPflG) in der Fassung vom 23. März 1978. Zuletzt geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 12.
Oktober 1999, GVBl. S. 325 ff.
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Literatur
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VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03
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Breuer W. (2001): Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.
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Nohl, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe; Materialien für
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von UL-Flugzeugen durch den Turbulenten Nachlauf von Windenergieanlagen, Kassel, Bremerhaven und
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Fachgutachten
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR (16. September 2016): Umweltverträglichkeitsstudie
mit integrierter Eingriffsbilanzierung und ASP zu elf geplanten Windenergieanlagen in der
Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis Düren), Dortmund
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR (16. September 2016): Avifaunistisches
Fachgutachten zu elf geplanten WEA in der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis
Düren), Dortmund
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
März 2017
92/ 93
Stadt Linnich Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 6
Ecoda, Umweltgutachten Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR (16. September 2016): Fachgutachten Fledermäuse
zu elf geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt Linnich, Kreis
Düren), Dortmund
Ecoda, Umweltgutachten Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR (16. September 2016): Gutachten zur Betroffenheit
von Baudenkmälern zu elf geplanten Windenergieanlagen in der Konzentrationszone Gereonsweiler (Stadt
Linnich, Kreis Düren), Dortmund
windtest grevenbroich GmbH, (06. Oktober 2016): Gutachten der zu erwartenden Schallimmissionen für
den Standort Linnich-Gereonsweiler, Schallimmissionsprognose, Grevenbroich
windtest grevenbroich GmbH, (13. September 2016): Ermittlung der optischen Immissionen in der
Umgebung des geplanten Windenergieanlagenstandortes Linnich-Gereonsweiler, Schattenwurfprognose,
grevenbroich
VDH GmbH (Dezember 2016): Standortuntersuchung, Potentielle Flächen zur Ausweisung von
Konzentrationszonen für die Windenergie, 4. Fortschreibung, Stadt Linnich, Erkelenz
Internet
www.munlv.nrw.de
Website geologischer Dienst NRW (http://www.tim-online.nrw.de/tim-online/addMapService.do): Zugriff
10.10.2016)
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
März 2017
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