Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
19 kB
Datum
13.02.2007
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl -670-05BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 15.12.2006
Vorlagen-Nr.: 1/2007
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
17.01.2007
30.01.2007
13.02.2007
Neubau eines Schweinemaststalles sowie Errichtung von Kraftfuttersilos auf dem
Grundstück Gemarkung Thum, Flur 7, Parzelle Nr. 9;
hier : Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 Abs. 1 BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Wie Ihnen bereits in der Sitzung des Rates am 13. 12. 2006 mitgeteilt, hat das Bauordnungsamt
des Kreises Düren mit Verfügung vom 20.11.2006, eingegangen am 22.11.2006, den Bauantrag
für das o. a. Vorhaben übersandt mit der Bitte um Herstellung des Einvernehmens gem. § 36 Abs.
1 BauGB. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme beträgt gem. § 36 Abs. 2 BauGB 2 Monate
nach Eingang und endet somit am 22.01.2007.
Der Antrag beinhaltet den Bau eines Schweinemaststalles in einer Größe von 60,31 m x 29,46 m.
Die Firsthöhe beträgt 7,13 m. Die Traufhöhe 3,20 m. Es handelt sich um eine Stahlkonstruktion,
wobei die Gebäudewände mit Faserzementplatten hergestellt werden. Das Dach wird mit
Stahltrapezblechen eingedeckt. Die Zahl der Mastplätze beträgt 1920 Mastschweine.
Auf diesem Grundstück wurde, wie Ihnen bekannt, bereits im September 2001 der Neubau eines
Schweinemaststalles in gleicher Größenordnung, jedoch geringfügig an anderer Stelle, genehmigt.
Der Kreis Düren besteht jedoch auf einer neuen Beurteilung, da sich gegenüber der bisherigen
Genehmigung folgende Änderungen ergeben haben:
-
neuer Bauherr,
andere Ausführungsart,
Standortveränderung,
möglicherweise geänderte Beurteilungsgrundlagen.
Den neuen geplanten Standort wollen Sie der beigefügten Ablichtung aus der Deutschen
Grundkarte entnehmen. Hierin ist auch der bisherige Standort gekennzeichnet. Die
Standortveränderung lässt vermuten, dass der Eigentümer und Bauherr weiterhin an seiner
bekannten „Großanlage“ festhalten will. Dies ist jedoch nur spekulativ und darf keinen Einfluss auf
die Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau haben.
Zur rechtlichen Beurteilung nehme ich nunmehr wie folgt Stellung:
Aufgrund der Anzahl der Mastplätze unterliegt das Vorhaben nach Meinung des Kreises nicht der
Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Das Vorhaben bedarf somit
lediglich einer Baugenehmigung auf der Grundlage der Bestimmungen des BauGB und der
Bauordnung NRW.
Nach Nr. 7.7.2 der Anlage 1 zum UVP Gesetz ist meines Erachtens eine standortbezogene
Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 2 erforderlich. Diese standortbezogene
Vorprüfung ist von der Genehmigungsbehörde, somit dem Bauordnungsamt des Kreises Düren,
vorzunehmen. Je nach Ergebnis kann dies dazu führen, dass der Antragsteller eine
Umweltverträglichkeitsprüfung vornehmen muss. Ich habe das Bauordnungsamt des Kreises
Düren mit Schreiben vom 06.12.2006 auf meine Rechtsauffassung hingewiesen und um
Stellungnahme gebeten. Sollte eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein, wäre alsdann
nach Ziffer 7.1 Spalte 2 Buchstabe gg des Anhangs zur Vierten BImSchV doch ein
Genehmigungsverfahren nach BImSchV erforderlich. Eine Stellungnahme der Gemeinde muss
aber in jedem Fall erfolgen.
Das Grundstück ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau als Fläche für die
Landwirtschaft
dargestellt. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Eine Beurteilung hat somit
ausschließlich nach § 35 BauGB zu erfolgen. Eine eventuelle Versagung des Einvernehmens
durch die Gemeinde darf somit auch nur erfolgen, wenn sich aus § 35 hierfür Gründe ergeben.
Der § 35 BauGB regelt das Bauen im Außenbereich. Von den zahlreichen hier aufgeführten
Vorhaben kommen im vorliegenden Falle jedoch nur zwei Ausnahmekriterien eventuell in Betracht.
Es ist somit zunächst zu prüfen, ob es sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder § 35
Abs. 1 Nr. 4 handelt. Der Gesetzestext hierzu lautet wie folgt:
„Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der
Betriebsfläche einnimmt,
2. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen
Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im
Außenbereich ausgeführt werden soll.
In Übereinstimmung mit dem Bauordnungsamt des Kreises Düren, aber auch aufgrund
einschlägiger Rechtsprechung, handelt es sich bei dem vorliegenden Antrag nicht um ein
privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1.
Zu prüfen ist nunmehr, ob sich die Privilegierung aus der Nr. 4 ergibt.
Es handelt sich nicht um ein Vorhaben, das wegen seiner besonderen Anforderungen an die
Umgebung privilegiert ist. Hierzu zählen zum Beispiel Berg- und Skihütten, Aussichtstürme,
Sternwarten usw..
Es handelt sich auch nicht um ein Vorhaben, das wegen seiner besonderen Zweckbestimmung
nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Zu diesen Beispielen gehören Berg- und Skihütten,
Jagdhütten, Viehunterstände.
Nach der Rechtsprechung und Kommentierung handelt es sich jedoch unstrittig um ein Vorhaben,
das wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt
werden soll (Staub, Gerüche).
Obwohl es sich also um ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 handelt, bedeutet
dies noch nicht, dass es an dieser Stelle planungsrechtlich zulässig ist. Es ist nämlich zu
berücksichtigen, dass eine Privilegierung nach Nr. 4 nicht für eine Vielzahl von gleichartigen oder
gleichen Vorhaben die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit begründen soll, insbesondere keine
Vorbildwirkung für weitere gleichartige Bauwünsche haben darf.
Die grundsätzliche Privilegierung wird, wie vorstehend erwähnt, zunächst bejaht. Eine weitere
Voraussetzung wäre eine ausreichend gesicherte Erschließung. Bei Außenbereichsvorhaben auch
dieser Art werden die Ansprüche an die Erschließung nicht so hoch gestellt. Im vorliegenden Fall
gehe ich davon aus, dass die Erschließung gesichert ist.
Es stellt sich somit die Frage, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen.
Der Katalog der öffentlichen Belange, die entgegenstehen können, ergibt sich aus § 35 Abs. 3
BauGB. Hiernach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das
Vorhaben
1.
2.
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht,
den Darstellungen eines Landschaftsplanes oder sonstigen Planes, insbesondere
Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
-2-
3.
4.
5.
6.
7.
8.
schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen
erfordert.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des
Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert
beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder die Wasserwirtschaft
gefährdet
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Zu den einzelnen Belangen nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wie bereits eingangs erwähnt, ist das Grundstück im Flächennutzungsplan als Fläche für
die Landwirtschaft ausgewiesen. Bei privilegierten Außenbereichsvorhaben ist dies jedoch
keine Beeinträchtigung, es sei denn, der Flächennutzungsplan würde gerade für diese
speziellen Vorhaben an anderen Stellen Vorrangflächen ausweisen (analog
Windkraftanlagen).
Da der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau derartige Flächen nicht ausweist, liegt
eine Beeinträchtigung nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 nicht vor.
2.
Das Grundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet und wird vom rechtskräftigen
Landschaftsplan Vettweiß erfasst. Da die Untere Landschaftsbehörde jedoch bereits zum
Ursprungsvorhaben im Jahre 2001 eine Befreiung ausgesprochen hat und sich für die ULB
aus meiner Sicht keine neuen Anhaltspunkte ergeben, steht dieser öffentliche Belang der
Erteilung einer Genehmigung somit auch nicht entgegen.
3.
Ob und inwieweit schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, ergibt sich
zunächst aus den Antragsunterlagen nicht. Hier bin ich jedoch der Meinung, dass eine
Beantwortung dieser Frage nur dann möglich ist, wenn eine konkrete
Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt
wird.
Ich
hoffe,
dass
die
Baugenehmigungsbehörde diese fordert.
4.
Da unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen nicht
zu erwarten sind, ist dieser Belang ebenfalls nicht beeinträchtigt.
5.
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege habe ich bereits oben unter
Ziffer 2 erwähnt. Der Denkmalschutz ist nicht betroffen. Die natürliche Eigenart der
Landschaft und ihr Erholungswert sind meines Erachtens auf jeden Fall beeinträchtigt. Das
Grundstück liegt, wie bereits erwähnt, im Landschaftsschutzgebiet und in unmittelbarer
Nähe der Naturschutzgebiete „Drover Heide“ und „Muldenauer Bach“ mit Steinbach
(Biesberg).
6.
Das Vorhaben beeinträchtigt meiner Auffassung nicht Maßnahmen zur Verbesserung der
Agrarstruktur und gefährdet auch nicht die Wasserwirtschaft.
7.
Die Entstehung einer Splittersiedlung ist zu befürchten.
8.
Die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen werden sicherlich nicht gestört.
Bei meinem weiteren Ausführungen, ob und inwieweit öffentliche Belange beeinträchtigt sind,
konzentriere ich mich nunmehr auf die Ziffern 5 und 7.
Der Ortsteil Thum sowie auch die umliegenden Ortsteile Ginnick der Gemeinde Vettweiß,
Muldenau, Thuir und Berg der Stadt Nideggen, sind im Regionalplan (früher GEP) dargestellt als
-3-
allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich. Für die überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzung
geprägten Teile des Freiraums gelten die folgenden in § 17 LEPro formulierten Grundsätze:
Landwirtschaftliche Flächen sollen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes
und der Landschaftspflege, der wirtschaftlichen und siedlungsstrukturellen Erfordernisse als
Freiflächen erhalten bleiben. Ihre Nutzung soll auch dazu beitragen, die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen sowie die Kulturlandschaft zu erhalten und zu gestalten.
Die für überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Teile des Freiraums in § 17
LEPro formulierten Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung führen zu den nachstehend
in § 27 LEPro konkretisierten allgemeinen Ziele für die Landwirtschaft:
Die Landwirtschaft ist ihrer wirtschaftlichen und landeskulturellen Aufgabenstellung entsprechend
als leistungsfähiger bäuerlich strukturierter Wirtschaftszweig unter Wahrung der ökologischen
Belange, insbesondere des Boden- und Gewässerschutzes, zu erhalten, zu fördern und zu
entwickeln. Die ländliche Bodenordnung soll außer den agrarsiedlungs- und infrastrukturellen
Erfordernissen insbesondere den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Landschaftspflege
sowie der angestrebten Landschaftsentwicklung Rechnung tragen.
Weitere Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung hinsichtlich der Landbewirtschaftung
sind im LEP NRW im Ziel B.III.1.26 wie folgt formuliert:
Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Gestaltung einer abwechslungsreichen
Kultur- und Erholungslandschaft ist im Freiraum auch eine nachhaltig ausgerichtete standort- und
umweltgerechte Landbewirtschaftung erforderlich. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Böden
sind im Interesse der Bodenfruchtbarkeit und zur Erhaltung ihrer Regulations- und
Lebensraumfunktionen vor Beeinträchtigungen zu schützen.
Insbesondere in Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur gilt nach § 21 LEPro das Ziel,
nach dem eine Verbesserung der Produktions- und Betriebsstruktur der Landwirtschaft unter
Berücksichtigung ihrer Wohlfahrtswirkungen anzustreben ist.
Der LEP erläutert unter B.III.1.37 wie folgt:
Die Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe sollte deshalb bei
notwendigen
Freirauminanspruchnahmen berücksichtigt werden. Der Regionalplan gibt folgende Ziele für
Freiraum- und Agrarbereiche vor:
Ziel 1: In den allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche
Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Fläche gehalten werden; den
allgemeinen Anforderungen der Landschaftsentwicklung und des Bodenschutzes ist dabei
Rechnung zu tragen. In dem Bereich mit besonders guten landwirtschaftlichen
Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen
für andere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich.
Ziel 2: Bei der Entscheidung über die Anspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen
gemäß den Regelungen des LEP NRW für den Freiraum ist die Bedeutung besonders
guter natürlicher Produktionsbedingungen einer besonders guten Agrarstruktur oder einer
besonders spezialisierten Intensivnutzung zu beachten. In den Agrarbereichen mit
spezialisierter Intensivnutzung ist die Inanspruchnahme der entsprechend genutzten
Flächen für andere Nutzungen auszuschließen.
Ziel 3: In den allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sind die Arbeits- und
Produktionsbedingungen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe zu erhalten
und der fortschreitenden Entwicklung anzupassen, sodass sie eine gleichermaßen
ökonomisch wie ökologisch orientierte, auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Landwirtschaft
ermöglichen. Vorrangiges Ziel ist es, die existenz- und entwicklungsfähigen Betriebe im
Plangebiet zu erhalten, zu entwickeln und zu fördern, um die Funktionsfähigkeit des
ländlichen Raums im Spannungsfeld der vielfältigen Raumansprüche sicherzustellen.
-4-
Ziel 4: Soweit die Landwirtschaft durch das Erfordernis der Erhaltung der Kulturlandschaft, ihrer
Erholungseignung und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Sinne des
Nachhaltigkeitsprinzips in ihrer Wirtschaftlichkeit eingeschränkt wird und unzumutbare
wirtschaftliche Nachteile hinnehmen oder die Landwirtschaft aus diesem Grunde
aufgegeben werden muss, bedarf es eines Ausgleichs. Zur Überwindung ökonomischer
und ökologischer Konflikte sollte vorrangig der Weg der Kooperation gesucht werden.
Ziel 5: In den im allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich gelegenen dörflich geprägten Orten
bzw. Ortsteilen sind bei der Bauleitplanung solche Darstellungen bzw. Festsetzungen zu
vermeiden, die die Funktionsfähigkeit bzw. Entwicklungsmöglichkeit, leistungs- und
konkurrenzfähiger landwirtschaftlicher Betriebe an ihrem Standort beeinträchtigen.
Aus all diesem Gesagten ergibt sich eindeutig, für welche Zwecke der Freiraum- und Agrarbereich
Priorität hat. Die Zulassung eines privilegierten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 in diesem
Freiraum- und Agrarbereich widerspricht den Zielen des Regionalplanes. Das Vorhaben des
Antragstellers würde isoliert im landesplanerischen Freiraum liegen.
Da es sich auch unstrittig um eine gewerbliche Nutzung handelt, entsteht hier im Freiraum ein
Neuansatz einer gewerblichen Nutzung, der Vorbildwirkung für weitere gleichartige Bauwünsche
haben kann und somit die Entstehung einer sogar gewerblichen Splittersiedlung befürchten lässt.
Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich für mich, dass das geplante Vorhaben unzulässig ist, da
dem Vorhaben die öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 und 7 entgegenstehen.
Ob und inwieweit diese von mir ohne juristischen Beistand erarbeitete Stellungnahme einer
juristischen Überprüfung standhält, vermag ich nicht zu beurteilen.
Sollte das Bauordnungsamt des Kreises Düren eine andere Rechtsauffassung vertreten, steht es
dem Landrat frei, eine eventuell andere Rechtsauffassung darzulegen und die Gemeinde zu bitten,
ihre Entscheidung zu überdenken.
Ich schlage Ihnen auf jeden Fall vor, das Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu versagen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
- keineIII. Beschlussvorschlag:
„Das Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Bauantrag zum Neubau
eines Schweinemaststalles auf dem Grundstück Gemarkung Thum, Flur 7, Parzelle Nr. 9,
wird versagt, da dem geplanten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere gem. § 35 Abs. 3 Nr. 5 und 7
vor.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig: ________
Ja:
________
Nein:
________
Enthaltungen: ________
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