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Allgemeine Vorlage (Beabsichtigte Teileinziehung der Gemeindestraße zwischen Langenbroich und der K 31)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Datum
17.06.2008
Erstellt
12.06.08, 15:00
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Beabsichtigte Teileinziehung der Gemeindestraße zwischen Langenbroich und der K 31) Allgemeine Vorlage (Beabsichtigte Teileinziehung der Gemeindestraße zwischen Langenbroich und der K 31) Allgemeine Vorlage (Beabsichtigte Teileinziehung der Gemeindestraße zwischen Langenbroich und der K 31) Allgemeine Vorlage (Beabsichtigte Teileinziehung der Gemeindestraße zwischen Langenbroich und der K 31)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl/641-06/K 39 alt BE: Herr Schmühl Kreuzau, 02.05.2008 Vorlagen-Nr.: 4/2008 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 15.05.2008 03.06.2008 17.06.2008 Beabsichtigte Teileinziehung der Gemeindestraße zwischen Langenbroich und der K 31 I. Sach- und Rechtslage: Zunächst gebe ich Ihnen einen kurzen Überblick über die bisherige Chronologie: Mit Wirkung vom 01.01.1993 wurde die K 39 zwischen Langenbroich und der K 31 zur Gemeindestraße abgestuft. Bereits im Vorfeld der Abstufung hatte es Überlegungen seitens des Kreises Düren gegeben, die Straße einzuziehen und zu entfestigen. Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 26.09.1985 dieser Absicht nicht zugestimmt, da der Straßenzug auch in Zukunft für den land- und forstwirtschaftlichen, Berufspendler- und Ausflugsverkehr erforderlich erschien. Während des Abstufungsverfahrens hat sich der damalige Rat der Gemeinde Kreuzau dann mit einem Antrag der CDU-Fraktion vom 08.05.1991 befasst, den in Rede stehenden Bereich als Hauptwirtschaftsweg zu widmen. Der Rat hat zu diesem Antrag beschlossen, auf eine Entwidmung der zukünftigen Gemeindestraße zwischen Langenbroich und der K 31 bei gleichzeitiger Widmung als Hauptwirtschaftsweg zu verzichten. Gleichzeitig wurde die Verwaltung ermächtigt, beim Straßenverkehrsamt des Kreises Düren eine Sperrung der Straße (Verbot für Fahrzeuge aller Art, ausgenommen Land- und Forstwirtschaft und Radfahrer) zu beantragen. In diesem Zusammenhang sollten gleichzeitig Absperrpfosten in den Einmündungsbereichen aufgestellt und die Fahrbahn zum Beginn und zum Ende der Straße jeweils in einer Länge von ca. 10 m auf einer Breite von 3 m zurückgebaut werden. Nach Anhörung des Tiefbauamtes des Kreises Düren als „Noch“-Baulastträger und der Gemeinde Hürtgenwald hat das Straßenverkehrsamt seinerzeit mitgeteilt, dass es aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen nicht möglich sei, eine Sperrung der K 39 im o.g. Abschnitt verkehrsrechtlich zu verfügen. Vorangegangen waren von beiden Stellen negative Stellungnahmen zu der beabsichtigten Sperrung. Auf die Weiterverfolgung eines möglichen Einziehungs- bzw. Teileinziehungsverfahrens wurde daraufhin verzichtet, so dass der Vorgang zunächst zu den Akten genommen wurde. Aufgrund des nach wie vor bestehenden Ratsbeschlusses hat die Verwaltung im Jahre 1998 nochmals bei der Gemeinde Hürtgenwald angefragt, ob und inwieweit nunmehr im Rat der Gemeinde Hürtgenwald Bereitschaft bestehe, dem Ansinnen der Gemeinde Kreuzau zu entsprechen. Mit Schreiben vom 08.12.1998 hat die Gemeinde Hürtgenwald mitgeteilt, dass der Gemeinderat einer Entwidmung der K 39 in dem besagten Teilabschnitt nicht zustimmt. Nachdem den „Bürgern von Langenbroich“ dieser bisherige Verlauf im Jahre 2007 seitens der Verwaltung mitgeteilt wurde, haben sie sich schriftlich unmittelbar an die Gemeindeverwaltung Hürtgenwald gewandt mit der Bitte, das Ansinnen der Gemeinde Kreuzau erneut zu prüfen und zu billigen. Nachdem der Antrag vom Rat der Gemeinde Hürtgenwald zunächst abgelehnt wurde, haben die „Bürger von Langenbroich“ bei der Gemeinde Hürtgenwald nochmals nachgefragt, welche Gründe dafür vorliegen. In einem abschließenden Schreiben vom 08.02.2008 hat die Gemeinde Hürtgenwald alsdann mitgeteilt, dass der bestehende Ratsbeschluss der Gemeinde Kreuzau umgesetzt werden könne usw. (siehe Anlage). Die „Bürger von Langenbroich“ haben nunmehr mit Schreiben vom 22.04.2008 die Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau angeschrieben und mit ausführlicher Begründung beantragt, das Teilstück der ehemaligen K 39 für den Durchgangsverkehr zu sperren. Dieses Schreiben wurde der Verwaltung zur Kenntnisnahme überreicht und ist neben dem vorgenannten Schreiben der Gemeinde Hürtgenwald ebenfalls als Anlage beigefügt. Es ist demnach über den Antrag der „Bürger von Langenbroich“ zu entscheiden, ob die derzeitige verkehrsrechtliche Situation beibehalten wird oder aber ein Teileinziehungsverfahren eingeleitet wird (siehe auch meine Mitteilungen in den Sitzungen des Bau- und Planungsausschusses vom 29.08.2007 und 06.03.2008). Bezüglich der Rechtslage ist zunächst davon auszugehen, dass eine Sperrung für den Durchgangsverkehr mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechtes nach wie vor nicht in Betracht kommt, da der vorgesehene „Eingriff“ dafür zu gravierend ist. Straßenverkehrsrechtlich käme allenfalls z.B. eine Geschwindigkeitsreduzierung, Aufstellung zusätzlicher Gefahrenzeichen oder Ähnliches in Betracht. Für den uneingeschränkten Ausschluss des gesamten Durchgangsverkehres steht allerdings das straßenrechtliche Instrument der Einziehung oder Teileinziehung zur Verfügung, wobei vorliegend die Teileinziehung in Betracht gezogen werden sollte, da der öffentliche Charakter dadurch erhalten bleibt, der Benutzerkreis jedoch auf die gewollten Benutzer beschränkt wird. Seinerzeit wurde auf die Einleitung eines Einziehungs- bzw. Teileinziehungsverfahrens verzichtet, da hieran strenge Anforderungen gestellt werden. Hieran hat sich nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, das die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen regelt, nichts geändert. Auch die in § 7 StrWG NRW geregelte Einziehung bzw. Teileinziehung unterliegt strengen gesetzlichen Regeln und ist einer „bloßen“ politischen Entscheidung entzogen. So kann nach § 7 Abs. 3 StrWG die Straßenbaubehörde (vorliegend Gemeinde Kreuzau) die Teileinziehung der Straße dann verfügen, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für eine Teileinziehung vorliegen. Für die Rechtmäßigkeit einer späteren eventuellen Verfügung ist somit von entscheidender Bedeutung, ob auf der Tatbestandseite die einzelnen Tatbestandsmerkmale „überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles“ erfüllt sind. Da es sich dabei zusammengefasst um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, unterliegt dieser, sofern gegen die Verfügung geklagt werden sollte, der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Da der Antrag in dem Schreiben der „Bürger von Langenbroich“ ausführlich begründet wird, sollten die darin aufgeführten Gründe im Sinne der Vorschrift als „überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles“ herangezogen werden, sofern nunmehr ein Ratsbeschluss gefasst wird, das Teileinziehungsverfahren einzuleiten. Zu der Einleitung des Verfahrens ist anzumerken, dass nach § 7 Abs. 4 StrWG vor einer endgültigen Teileinziehungsverfügung die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung von den berührten Gemeinden mindestens 3 Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen ist, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Berührte Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift sind in diesem Fall die Gemeinden Hürtgenwald und Kreuzau. Die erforderliche Bekanntmachung der -2- Teileinziehungsabsicht ist kein Verwaltungsakt, sondern nur vorbereitende Verwaltungshandlung und daher nicht anfechtbar. Für den Fall, dass eine Teileinziehung nunmehr durchgeführt werden soll, ergibt sich zusammengefasst folgendes Verfahren: 1. Es muss zunächst ein Ratsbeschluss gefasst werden, dass die Absicht besteht, die ehemalige K 39 im bekannten Bereich teileinzuziehen. Dieser Ratsbeschluss ist in den Gemeinden Hürtgenwald und Kreuzau öffentlich bekannt zu machen und danach mindestens 3 Monate lang Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. 2. Nach Ablauf der 3 Monate muss der Rat bei Vorliegen von Einwendungen, die gegen die „überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohles“ sprechen, eine Abwägung vornehmen und letztendlich entscheiden, ob die Teileinziehung verfügt wird oder nicht. Gegebenenfalls ist die Teileinziehung mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Gegen die Teileinziehung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung geklagt werden. 3. Für den Fall, dass die Teileinziehung bestandskräftig wird, müsste alsdann beim Straßenverkehrsamt des Kreises Düren eine verkehrsrechtliche Anordnung beantragt werden, die die Beschränkung der Straße vor Ort verkehrsrechtlich mittels Verkehrszeichen angibt. Es dürfte sich nach meiner Auffassung auch empfehlen, bereits im Vorfeld nach eventueller Bekanntmachung der Teileinziehungsabsicht das Straßenverkehrsamt des Kreises Düren förmlich um Stellungnahme dazu zu bitten, damit auch diese Meinung in den Abwägungsprozess vor einer endgültigen Teileinziehungsverfügung einfließen kann. Da es nach wie vor Wunsch der Bürger von Langenbroich ist, das in Rede stehende Teilstück der ehemaligen K 39 nur noch auf einen bestimmten Benutzerkreis zu beschränken und für die Verwaltung der damals gefasste Ratsbeschluss maßgebend ist, schlage ich Ihnen vor, das Teileinziehungsverfahren in der beschriebenen Form einzuleiten. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Zurzeit keine. III. Beschlussvorschlag: 1. Die Gemeinde Kreuzau beabsichtigt, das ehemalige Teilstück der K 39 zwischen Langenbroich und der K 31 gemäß § 7 Abs. 3 StrWG NRW aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles teileinzuziehen. Das Teilstück soll gesperrt werden und nur noch Fahrzeugen der Land- und Forstwirtschaft sowie Radfahrern zur Benutzung zur Verfügung stehen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren einzuleiten und die Teileinziehungsabsicht gemäß § 7 Abs. 4 StrWG öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt in den Gemeinden Hürtgenwald und Kreuzau. 3. Nach Ablauf der 3-Monatsfrist wird unter Abwägung eventueller Einwendungen entschieden, ob nach § 7 Abs. 3 StrWG NRW die Teileinziehung verfügt wird. -3- Der Bürgermeister i.A. - Schmühl – Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -4-