Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Datum
17.06.2008
Erstellt
12.06.08, 15:00
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl/641-06/K 39 alt
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 02.05.2008
Vorlagen-Nr.: 4/2008
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
15.05.2008
03.06.2008
17.06.2008
Beabsichtigte Teileinziehung der Gemeindestraße zwischen Langenbroich und der K 31
I. Sach- und Rechtslage:
Zunächst gebe ich Ihnen einen kurzen Überblick über die bisherige Chronologie:
Mit Wirkung vom 01.01.1993 wurde die K 39 zwischen Langenbroich und der K 31 zur
Gemeindestraße abgestuft.
Bereits im Vorfeld der Abstufung hatte es Überlegungen seitens des Kreises Düren gegeben, die
Straße einzuziehen und zu entfestigen. Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am
26.09.1985 dieser Absicht nicht zugestimmt, da der Straßenzug auch in Zukunft für den land- und
forstwirtschaftlichen, Berufspendler- und Ausflugsverkehr erforderlich erschien.
Während des Abstufungsverfahrens hat sich der damalige Rat der Gemeinde Kreuzau dann mit
einem Antrag der CDU-Fraktion vom 08.05.1991 befasst, den in Rede stehenden Bereich als
Hauptwirtschaftsweg zu widmen. Der Rat hat zu diesem Antrag beschlossen, auf eine Entwidmung
der zukünftigen Gemeindestraße zwischen Langenbroich und der K 31 bei gleichzeitiger Widmung
als Hauptwirtschaftsweg zu verzichten. Gleichzeitig wurde die Verwaltung ermächtigt, beim
Straßenverkehrsamt des Kreises Düren eine Sperrung der Straße (Verbot für Fahrzeuge aller Art,
ausgenommen Land- und Forstwirtschaft und Radfahrer) zu beantragen. In diesem
Zusammenhang sollten gleichzeitig Absperrpfosten in den Einmündungsbereichen aufgestellt und
die Fahrbahn zum Beginn und zum Ende der Straße jeweils in einer Länge von ca. 10 m auf einer
Breite von 3 m zurückgebaut werden.
Nach Anhörung des Tiefbauamtes des Kreises Düren als „Noch“-Baulastträger und der Gemeinde
Hürtgenwald hat das Straßenverkehrsamt seinerzeit mitgeteilt, dass es aufgrund der
eingegangenen Stellungnahmen nicht möglich sei, eine Sperrung der K 39 im o.g. Abschnitt
verkehrsrechtlich zu verfügen. Vorangegangen waren von beiden Stellen negative Stellungnahmen
zu der beabsichtigten Sperrung.
Auf die Weiterverfolgung eines möglichen Einziehungs- bzw. Teileinziehungsverfahrens wurde
daraufhin verzichtet, so dass der Vorgang zunächst zu den Akten genommen wurde.
Aufgrund des nach wie vor bestehenden Ratsbeschlusses hat die Verwaltung im Jahre 1998
nochmals bei der Gemeinde Hürtgenwald angefragt, ob und inwieweit nunmehr im Rat der
Gemeinde Hürtgenwald Bereitschaft bestehe, dem Ansinnen der Gemeinde Kreuzau zu
entsprechen. Mit Schreiben vom 08.12.1998 hat die Gemeinde Hürtgenwald mitgeteilt, dass der
Gemeinderat einer Entwidmung der K 39 in dem besagten Teilabschnitt nicht zustimmt.
Nachdem den „Bürgern von Langenbroich“ dieser bisherige Verlauf im Jahre 2007 seitens der
Verwaltung mitgeteilt wurde, haben sie sich schriftlich unmittelbar an die Gemeindeverwaltung
Hürtgenwald gewandt mit der Bitte, das Ansinnen der Gemeinde Kreuzau erneut zu prüfen und zu
billigen. Nachdem der Antrag vom Rat der Gemeinde Hürtgenwald zunächst abgelehnt wurde,
haben die „Bürger von Langenbroich“ bei der Gemeinde Hürtgenwald nochmals nachgefragt,
welche Gründe dafür vorliegen.
In einem abschließenden Schreiben vom 08.02.2008 hat die Gemeinde Hürtgenwald alsdann
mitgeteilt, dass der bestehende Ratsbeschluss der Gemeinde Kreuzau umgesetzt werden könne
usw. (siehe Anlage).
Die „Bürger von Langenbroich“ haben nunmehr mit Schreiben vom 22.04.2008 die Ratsmitglieder
der Gemeinde Kreuzau angeschrieben und mit ausführlicher Begründung beantragt, das Teilstück
der ehemaligen K 39 für den Durchgangsverkehr zu sperren. Dieses Schreiben wurde der
Verwaltung zur Kenntnisnahme überreicht und ist neben dem vorgenannten Schreiben der
Gemeinde Hürtgenwald ebenfalls als Anlage beigefügt.
Es ist demnach über den Antrag der „Bürger von Langenbroich“ zu entscheiden, ob die derzeitige
verkehrsrechtliche Situation beibehalten wird oder aber ein Teileinziehungsverfahren eingeleitet
wird (siehe auch meine Mitteilungen in den Sitzungen des Bau- und Planungsausschusses vom
29.08.2007 und 06.03.2008).
Bezüglich der Rechtslage ist zunächst davon auszugehen, dass eine Sperrung für den
Durchgangsverkehr mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechtes nach wie vor nicht in Betracht
kommt, da der vorgesehene „Eingriff“ dafür zu gravierend ist. Straßenverkehrsrechtlich käme
allenfalls z.B. eine Geschwindigkeitsreduzierung, Aufstellung zusätzlicher Gefahrenzeichen oder
Ähnliches in Betracht.
Für den uneingeschränkten Ausschluss des gesamten Durchgangsverkehres steht allerdings das
straßenrechtliche Instrument der Einziehung oder Teileinziehung zur Verfügung, wobei vorliegend
die Teileinziehung in Betracht gezogen werden sollte, da der öffentliche Charakter dadurch
erhalten bleibt, der Benutzerkreis jedoch auf die gewollten Benutzer beschränkt wird.
Seinerzeit wurde auf die Einleitung eines Einziehungs- bzw. Teileinziehungsverfahrens verzichtet,
da hieran strenge Anforderungen gestellt werden. Hieran hat sich nach den Bestimmungen des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, das die Rechtsverhältnisse der
öffentlichen Straßen regelt, nichts geändert. Auch die in § 7 StrWG NRW geregelte Einziehung
bzw. Teileinziehung unterliegt strengen gesetzlichen Regeln und ist einer „bloßen“ politischen
Entscheidung entzogen.
So kann nach § 7 Abs. 3 StrWG die Straßenbaubehörde (vorliegend Gemeinde Kreuzau) die
Teileinziehung der Straße dann verfügen, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für
eine Teileinziehung vorliegen. Für die Rechtmäßigkeit einer späteren eventuellen Verfügung ist
somit von entscheidender Bedeutung, ob auf der Tatbestandseite die einzelnen
Tatbestandsmerkmale „überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles“ erfüllt sind. Da es sich
dabei zusammengefasst um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, unterliegt dieser, sofern
gegen die Verfügung geklagt werden sollte, der vollen gerichtlichen Nachprüfung.
Da der Antrag in dem Schreiben der „Bürger von Langenbroich“ ausführlich begründet wird, sollten
die darin aufgeführten Gründe im Sinne der Vorschrift als „überwiegende Gründe des öffentlichen
Wohles“ herangezogen werden, sofern nunmehr ein Ratsbeschluss gefasst wird, das
Teileinziehungsverfahren einzuleiten.
Zu der Einleitung des Verfahrens ist anzumerken, dass nach § 7 Abs. 4 StrWG vor einer
endgültigen Teileinziehungsverfügung die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung von den
berührten Gemeinden mindestens 3 Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen ist, um
Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Berührte Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift sind in
diesem Fall die Gemeinden Hürtgenwald und Kreuzau. Die erforderliche Bekanntmachung der
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Teileinziehungsabsicht ist kein Verwaltungsakt, sondern nur vorbereitende Verwaltungshandlung
und daher nicht anfechtbar.
Für den Fall, dass eine Teileinziehung nunmehr durchgeführt werden soll, ergibt sich
zusammengefasst folgendes Verfahren:
1.
Es muss zunächst ein Ratsbeschluss gefasst werden, dass die Absicht besteht, die
ehemalige K 39 im bekannten Bereich teileinzuziehen. Dieser Ratsbeschluss ist in den
Gemeinden Hürtgenwald und Kreuzau öffentlich bekannt zu machen und danach
mindestens 3 Monate lang Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
2.
Nach Ablauf der 3 Monate muss der Rat bei Vorliegen von Einwendungen, die gegen die
„überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohles“ sprechen, eine Abwägung vornehmen
und letztendlich entscheiden, ob die Teileinziehung verfügt wird oder nicht. Gegebenenfalls
ist die Teileinziehung mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und wird
im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Gegen die Teileinziehung kann
innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung geklagt werden.
3.
Für den Fall, dass die Teileinziehung bestandskräftig wird, müsste alsdann beim
Straßenverkehrsamt des Kreises Düren eine verkehrsrechtliche Anordnung beantragt
werden, die die Beschränkung der Straße vor Ort verkehrsrechtlich mittels Verkehrszeichen
angibt.
Es dürfte sich nach meiner Auffassung auch empfehlen, bereits im Vorfeld nach eventueller
Bekanntmachung der Teileinziehungsabsicht das Straßenverkehrsamt des Kreises Düren förmlich
um Stellungnahme dazu zu bitten, damit auch diese Meinung in den Abwägungsprozess vor einer
endgültigen Teileinziehungsverfügung einfließen kann.
Da es nach wie vor Wunsch der Bürger von Langenbroich ist, das in Rede stehende Teilstück der
ehemaligen K 39 nur noch auf einen bestimmten Benutzerkreis zu beschränken und für die
Verwaltung der damals gefasste Ratsbeschluss maßgebend ist, schlage ich Ihnen vor, das
Teileinziehungsverfahren in der beschriebenen Form einzuleiten.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Zurzeit keine.
III. Beschlussvorschlag:
1.
Die Gemeinde Kreuzau beabsichtigt, das ehemalige Teilstück der K 39 zwischen
Langenbroich und der K 31 gemäß § 7 Abs. 3 StrWG NRW aus überwiegenden Gründen
des öffentlichen Wohles teileinzuziehen. Das Teilstück soll gesperrt werden und nur noch
Fahrzeugen der Land- und Forstwirtschaft sowie Radfahrern zur Benutzung zur Verfügung
stehen.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren einzuleiten und die Teileinziehungsabsicht
gemäß § 7 Abs. 4 StrWG öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt in
den Gemeinden Hürtgenwald und Kreuzau.
3.
Nach Ablauf der 3-Monatsfrist wird unter Abwägung eventueller Einwendungen
entschieden, ob nach § 7 Abs. 3 StrWG NRW die Teileinziehung verfügt wird.
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Der Bürgermeister
i.A.
- Schmühl –
Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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