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Sachstandsinfo (Beabsichtigter Bebauungsplan Nr. E 23, Ortsteil Kreuzau, "Friedenau"; hier: Vorstellung des Entwurfes für das geplante Seniorenzentrum)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
6,7 kB
Erstellt
30.10.08, 21:09
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Sachstandsinfo (Beabsichtigter Bebauungsplan Nr. E 23, Ortsteil Kreuzau, "Friedenau";
hier:  Vorstellung des Entwurfes für das geplante Seniorenzentrum)

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Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl - 621-00/E 23 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 22.10.2008 - öffentlicher Teil Sachstandsinformation für den Bau- und Planungsausschuss 06.11.2008 Beabsichtigter Bebauungsplan Nr. E 23, Ortsteil Kreuzau, "Friedenau"; hier: Vorstellung des Entwurfes für das geplante Seniorenzentrum Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat bereits in seiner Sitzung am 15.02.2005 den Beschluss zur Aufstellung des o. a. Bebauungsplanes gefasst. Im Bereich des ca. 40.000 qm großen Plangebietes soll unter anderem auch das Seniorenzentrum errichtet werden. Das Planverfahren sollte erst dann eingeleitet werden, wenn ein konkreter Investor feststeht. In der Sitzung des Rates am 24.09.2008 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass die Eigentumsverhältnisse inzwischen geklärt sind und somit der Investor über das Areal verfügen kann. Das Bebauungsplanverfahren selbst wird zu Beginn des Jahres 2009 eingeleitet. Da der Investor parallel zu den mehr als zähen Grunderwerbsverhandlungen intensiv Verhandlungen mit einem Betreiber für das Seniorenzentrum geführt hat, liegen inzwischen bereits bauantragsreife Unterlagen für dieses Seniorenzentrum vor. Der Investor wird die Planung in der Sitzung vorstellen. Der Bauantrag soll alsdann kurzfristig eingereicht werden. Für die Erlangung der Baugenehmigung ist ein rechtskräftiger B-Plan nicht erforderlich, da eine planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB (Innenbereich) erfolgen kann. Da der Investor die zukünftigen Bebauungsplanvorgaben gemäß Ratsbeschluss vom 15.02.2005 hinsichtlich der Geschossigkeit und der maximalen Firsthöhe einhalten wird, bedarf es bezüglich des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keines Ratsbeschlusses. Ich darf um Kenntnisnahme bitten. Der Bürgermeister - Ramm -