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Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 67/2008)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
59 kB
Datum
09.12.2008
Erstellt
01.12.08, 21:14
Aktualisiert
04.08.15, 09:58

Inhalt der Datei

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 10.12.2008 Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 380), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 306), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I 1994, S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz zu Vereinfachung der Abfallrechtlichen Überwachung vom 26.07.2006 (BGBl. I 2006, S. 1619), § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1398 ff.) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2006 (BGBl. I 2006, S. 1466) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 09.12.2008 folgende Satzung beschlossen: §1 Aufgaben und Ziele (1) Die Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Gemeinde erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen. 2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. (3) Darüber hinaus führt die Gemeinde folgende abfallwirtschaftliche Aufgabe durch, die Ihr von Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG NRW übertragen worden ist: Verwertung von Altpapier (4) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom ZEW nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. (5) Die Gemeinde kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 4 Dritter bedienen (§ 16 KrW-/AbfG). -1- (6) Die Gemeinde wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. (7) Die Aufgabe der Sammlung schadstoffhaltiger Abfälle wurde von der Gemeinde Kreuzau auf den ZEW übertragen. §2 Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des ZEW, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringt die Gemeinde gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll. 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren, pflanzlichen Abfallanteile zu verstehen (z.B. Gemüse- und Obstabfälle, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle). 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einweg Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. Letztere werden im Auftrag der Systembetreiber (Duale Systeme) entsprechend § 6 Abs. 3 VerpackVO von der Gemeinde miterfasst. 4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen(Sperrmüll). 5. Einsammlung und Beförderung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 15 Abs. 2 dieser Satzung. 6. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 7. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüll-, Bioabfall- und Altpapiergefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüll, sperrige Elektro- und Elektronikgeräte, Altpapierbündelsammlung) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 16 dieser Satzung geregelt. -2- (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einwegverkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen und Metallen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung. §3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind gemäß § 15 Abs.3 KrW/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. folgende Abfälle, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§15 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG): Gebrauchte Verkaufsverpackungen im Rahmen der Dualen Systeme 2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs.3 Satz 2 KrW-/AbfG). Diese Abfälle sind jene, die in dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten AbfallartenPositivkatalog nicht aufgeführt sind, hierzu gehören auch Bauschutt, Steine, Erde, Kies, Sand, Zement; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluß nicht mehr vorliegen (§ 15 Abs.3 Satz 3 KrW-/AbfG). (3) Vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen, soweit Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG), Verbänden (§ 17 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder Einrichtungen (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG) Pflichten zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind. §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden vom ZEW an den mobilen Sammelfahrzeugen (Schadstoffmobil) und stationären Sammelstellen angenommen. -3- (2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG dürfen nur zu den in der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen und Sammelfahrzeuge werden von der Gemeinde bekannt gegeben. §5 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). §6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i.V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage des regelmäßig anfallenden Abfalls. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der -4- Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnwecken genutzt werden (sogenannte gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist möglich. §7 Ausnahmen vom Benutzungszwang (1) Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht, 1. soweit Abfälle gemäß § 3 Abs.1 oder § 3 Abs.3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; 2. soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach § 16 Abs.2, 17 Abs.3, 18 Abs.3 KrW/AbfG übertragen worden sind (§ 13 Abs.2 KrW-/AbfG); 3. soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen und die Gemeinde an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 13 Abs.3 Nr. 1 KrW-/AbfG); 4. soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 25 KrW/AbfG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 3 oder Abs. 6 KrW-/AbfG erteilt worden ist (§ 13 Abs. 3 Satz 1 N. 1 a KrW-/AbfG); 5. soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW/AbfG); 6. soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG sind, durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies der Gemeinde nachgewiesen worden ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG). -5- §8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung (1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der Anschlussund/oder Benutzungspflichtige nachweist, dass er in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG zu verwerten (Eigenverwertung). Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß besteht insoweit dann, wenn der Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachvollziehbar und schlüssig darlegt, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden Abfälle der Anlage 2 ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 5 Abs.3 KrW-/AbfG so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs.1 Satz 1, 2. Halbsatz KrW/AbfG besteht. (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell/ gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/ Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs.1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW/AbfG besteht. §9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen (1) Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung des ZEW in der jeweils gültigen Fassung zu der vom ZEW angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der ZEW das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. -6- § 10 Abfallbehälter (1) Die Gemeinde bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: Restmüllbehälter: (graue Tonne) (a) 60-l-Restmülltonne, (b) 80-l-Restmülltonne, (c) 120-l-Restmülltonne, (d) 240-l-Restmülltonne, (e) 1.100-l-Restmülltonne, Biotonne: (braune Tonne) (f) 120-l-Biotonne, (g) 240-l-Biotonne, Altpapiertonne: (blaue Tonne) (h) 240-l-Altpapiertonne, (i) 1.100-l-Altpapiertonne, weiterhin: (j) gelbe Säcke oder gelbe Tonnen für gebrauchte Verkaufsverpackungen aus Metall, Kunststoff und Verbundstoff, (k) für vorübergehend mehr anfallenden Rest- oder Biomüll können von der Gemeinde zugelassene Beistellsäcke benutzt werden. Sie werden von der Entsorgungsfirma an den Tagen der Rest- bzw. Biomüllentsorgung eingesammelt. Familien mit Kleinkindern erhalten auf Antrag für die ersten drei Lebensjahre für jedes Kind einen Beistellsack pro Monat. Die Ausgabe erfolgt kalenderjährlich. Voraussetzung ist jedoch, dass ihr Haushalt über eine 120 l Restmülltonne verfügt. Die getroffenen Regelungen gelten ebenfalls für pflegebedürftige Bürgerinnen und Bürger, die durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass ein Bedarf besteht. (3) Die Ausgabe, die Rücknahme oder der Tausch von Abfallbehältern findet nach telefonischer Rücksprache beim Bürger vor Ort statt. § 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Anzahl und Größe der von den Anschlusspflichtigen bereitzustellenden Abfallbehälter richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Haushalte. Bei der Zuteilung der Mülltonnen muss gewährleistet sein, dass in jedem Haushalt -7- mindestens eine 60-l-Restmülltonne und eine 120-l-Biotonne vorhanden sind, soweit nicht § 8 Abs. 1 zutrifft. (2) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Haushaltsgleichwerten ermittelt. Bei der Zuteilung der Mülltonnen muss gewährleistet sein, Haushaltsgleichwert mindestens eine 60-l-Restmülltonne vorhanden ist. dass je Haushaltsgleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: Unternehmen/ Institution je Platz/Beschäftigten/ Bett a) Öffentl. Verwaltungen, je 3 Beschäftige Haushaltsgleichwert 0,25 Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- u. Versicherungsvertreter b) Schulen, Kindergärten je 10 Schüler / Kinder / Beschäftigten c) Gaststättenbetriebe, 0,25 je Beschäftigten 2 Imbissstuben, Eisdielen d) Beherberungsbetriebe je 4 Betten 0,5 e) Lebensmitteleinzel- u. je Beschäftigten 1 je Beschäftigten 0,2 je Beschäftigten 0,2 Großhandel f) sonstiger Einzel- u. Großhandel g) Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe (3) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 2 sind alle in einem Betrieb Tätige, (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. -8- Halbtags – Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. (4) Zwei Haushalte / Haushaltsgleichwerte können sich einen 120-l-Abfallbehälter, bis zu vier Haushalte / Haushaltsgleichwerte können sich einen 240-l-Abfallbehälter teilen; diese Regelung gilt sowohl für Restmülltonnen als auch für Biotonnen. (5) Die Biotonne ist nur bereitzustellen, sofern im jeweiligen Haushalt tatsächlich Biomüll anfällt. Biomüll fällt nicht an, sofern er gänzlich kompostiert wird. (6) Der Nachweis, dass kein Biomüll anfällt, ist von jedem Haushalt gegenüber der Gemeinde zu erbringen. (7) Dieser Nachweis hat in Form einer schriftlichen Verpflichtungserklärung zur Eigenkompostierung zu erfolgen (8) Der Gemeinde ist diesbezüglich schriftlich ein Betretungs- und Kontrollrecht einzuräumen. (9) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden. § 12 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter (1) Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust zu sichern. Die zu leerenden Behälter, Abfallsäcke, Bündel und Sperrmüll sind zu den von der Gemeinde festgesetzten Zeiten so zur Abfuhr bereitzustellen, dass der Straßenverkehr nicht gefährdet wird. Wenn das Sammelfahrzeug nicht am Grundstück vorfahren kann, so kann die Gemeinde den Aufstellungsort der Behälter, Abfallsäcke, Bündel und des Sperrmülls bestimmen. (2) Nach der Abfuhr sind die Behälter unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen und auf das anschlusspflichtige Grundstück zurückzunehmen. (3) Kann der Abfall durch einen Umstand, den der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, zu den festgesetzten Zeiten nicht abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nicht in Betracht. -9- § 13 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter für Restmüll, Biomüll und Altpapier werden von dem von der Gemeinde mit dem Einsammeln und der Beförderung der Abfälle beauftragten Unternehmer gestellt und unterhalten. Sie werden mietweise zur Verfügung gestellt und bleiben Eigentum des Unternehmers. Die Abfallbehälter zu § 10 Abs. 2 Buchstabe h)-j) werden den Abgabepflichtigen kostenlos zur Verfügung gestellt. (2) Die Abfälle müssen in die gestellten Abfallbehälter oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. (3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle nach Bioabfällen, Altpapier, Verpackungen aus Glas, Metallen, Kunststoffen und Verbundstoffen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Schadstoffen sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Gemeinde bereitzustellen: 1. Als Bioabfälle werden Grün- und nativ organische Küchenabfälle bezeichnet (Liste siehe Anlage 2). Diese sind vorrangig auf dem Grundstück, auf dem Sie angefallen sind, durch Eigenkompostierung zu verwerten. Bioabfälle, die auf diesem Wege nicht verwerten werden, sind in Bioabfallbehälter einzufüllen und der Abfallsammlung der Gemeinde zu überlassen. Dies gilt nicht für ungekochte und gekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft. Diese sind in den Restmüllbehälter einzufüllen. 2. Altpapier ist in den blauen Altpapierbehälter einzufüllen und darin zur Abfuhr bereitzustellen. Altpapier kann auch als Bündel oder in Kartons alleine oder zusätzlich zum Altpapierbehälter bereitgestellt werden. Die Entsorgungstermine werden durch die Gemeinde bekannt gegeben. 3. Verpackungsabfälle (Verkaufsverpackungen) sind mit Nutzung der von der „Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH“ ausgegebenen „Gelben Säcke“ oder „Gelben Tonne“ zu sammeln. Die Abfuhr der Gelben Säcke bzw. der Gelben Tonne erfolgt zu den von der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen. Glas- und Papierverpackungen einschließlich Kartonagenverpackungen dürfen nicht in diese Sammelbehälter eingefüllt werden; Glasverpackungen sind in die Altglascontainer einzuwerfen. Papierund Kartonagenverpackungen sind der Altpapiersammlung beizufügen. 4. Als Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind alle elektrischen und elektronischen Haushaltsgeräte, Gasentladungslampen, Maschinen und Kühlgeräte, elektrische Spiel- und Werkzeuge, Telefone etc. entsprechend Elektro- und - 10 - Elektronikgerätegesetz getrennt zu sammeln. Hierfür sind die separaten Abfuhren zu nutzen. 5. Abfälle, die keinem dieser Verwertungswege zugeführt werden können, sind in den hierfür bestimmten Restmüllbehälter und in die Beistellsäcke einzufüllen oder zur Sperrmüllabfuhr anzumelden. Dies gilt nicht für die Abfälle, die von der Entsorgung gem. § 3 ausgeschlossen sind 6. Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter eingestampft, in ihnen verdichtet oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen. 7. Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. 8. Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. 9. Die Gemeinde erstellt einen jährlichen Abfallkalender, aus dem die Entsorgungstermine ersichtlich sind. 10. Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr benutzt werden. § 14 Häufigkeit und Zeit der Leerung (1) Alle Abfuhren beginnen um 7:00 Uhr. Die Abfallbehälter, Sperrmüll, Bündel und Geräte sind bis zu diesem Zeitpunkt bereitzustellen. Später bereitgestellte Abfälle werden nicht berücksichtigt. (2) Die Leerung der Restmüll- und Bioabfallbehälter erfolgt wechselweise im 14-täglichen Rhythmus, an den jeweils von der Gemeinde bestimmten Tagen. (3) 1.100-l-Restmülltonnen werden wahlweise wöchentlich oder 14-täglich entleert. - 11 - § 15 Sperrmüll (1) Sperrige Abfälle, außer Elektro- und Elektronik–Altgeräte, die wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Menge nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können, werden als Sperrmüll bezeichnet. Sperrmüll ist frei von den in § 13 genannten verwertbaren Abfällen und frei von Schadstoffen bereitzustellen. Abfälle, die ohne Zerkleinerung in die vorhandene Abfallbehälter passen, sind kein Sperrmüll 1. Die Sperrmüllabfuhr wird nach vorheriger Anmeldung durchgeführt. Der Abfuhrtermin wird zwischen Abfallbesitzer und dem von der Gemeinde beauftragten Entsorgungsunternehmen vereinbart. 2. Die sperrigen Abfälle sind so zu sichern, dass eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs oder anderer Grundstücke nicht eintreten kann. Sie sind zu ebener Erde am Straßerand so bereitzustellen, dass eine ungehinderte Aufnahme und Verladung in die Sammelfahrzeuge möglich ist. 3. Abfälle, die in Säcken, Kartons oder ähnlichen Behältnissen bereitgestellt werden, zählen nicht zum Sperrmüll und werden nicht mit abgefahren. 4. Sofern sperrige Abfälle nicht durch eine Fahrzeugbesatzung von Hand verladen werden können, besteht keine Abfuhrpflicht. 5. Die Sperrmüllabfuhr ist auf die an die Abfallentsorgung angeschlossene Grundstücke beschränkt. 6. Bauschutt, motorbetriebene Fahrzeuge und Teile hiervon sind von der Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen. 7. Die zur Sperrmüllabfuhr zugelassenen Abfälle entsprechen den Annahmekriterien der Entsorgungsanlage ZEW. Vom Transport ausgeschlossen sind die in Ziffer 4 genannten Abfälle und die in der Anlage 1 nicht enthaltenen Abfälle. § 16 Gesonderte Entsorgung (1) Elektro- und Elektronik-Altgeräte entsprechend Elektro- und Elektronikgerätegesetz sind getrennt vom sonstigen Abfall zu halten und werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten abgeholt. Die Geräte sind zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen. Dies betrifft Elektro- und Elektronikgeräte aller Größen. Geräte bis zu einer Kantenlänge von 30 cm können wahlweise auch zu den von der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen am Schadstoffmobil abgegeben werden; eine weitere Sammelstelle für tonnengängigen Elektro- und Elektronikschrott ist im Rathaus eingerichtet. Hierüber hinaus können alle Geräte aller Größen an der Übergabestelle am ELC Horm, Hürtgenwald, abgegeben werden. - 12 - (2) Weihnachtsbäume werden im Januar eines jeden Jahres gesondert entsorgt. (3) Zur Förderung der Eigenkompostierung führt die Gemeinde Kreuzau Schredderaktionen durch, die sowohl mobil an den Grundstücken interessierter Bürger, als auch stationär in verschiedenen Ortsteilen angeboten werden. (4) Die Festlegungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 – 7 gelten entsprechend. § 17 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. § 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer /Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen. (2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Gemeinde berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen. - 13 - § 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. § 20 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung /Anfall der Abfälle (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und/oder benutzungspflichtigen Abfallerzeuger/ Abfallbesitzer die nach dieser Satzung festgelegten Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der bereitgestellten Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind. (3) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. § 21 Abfallentsorgungsgebühren (1) Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Kreuzau und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Kreuzau erhoben. - 14 - § 22 Andere Berechtigte und Verpflichtete (1) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. § 23 Begriff des Grundstücks (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er 1. nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern überlässt; 2. von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter zum Einfüllen von Abfällen bzw. die entsprechenden Sammlungen nicht nutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 zuwiderhandelt; 3. Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 dieser Satzung befüllt; 4. den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet; 5. anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i.V. m § 20 Abs. 4 dieser Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt; 6. außerhalb der zulässigen Zeiten Glas in die Depotcontainer einbringt (§ 13 Abs. 10), 7. selbstverursachte Verunreinigungen an Containerplätzen nicht beseitigt (§ 13 Abs. 2), - 15 - 8. auf seinem Grundstück anfallende Abfälle der gemeindlichen Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 6). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2001 in der Fassung vom 11.12.2002 außer Kraft. Anlagen: Anlage 1: Abfallarten - Positivkatalog Anlage 2: Zulässige Inhaltsstoffe des Biomüllgefäßes Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, oder ein vorgeschriebenes b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den 10.12.2008 Der Bürgermeister - Ramm – - 16 - Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 01.01.2009 Anlage 1 Abfallarten-Positivkatalog Pos. Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 1 20 01 01 Papier und Pappe 2 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle (Biotonne) 3 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle 4 20 03 07 Sperrmüll 5 20 01 02 Glas 6 20 01 10 Bekleidung 7 20 11 11 Textilien 8 20 01 25 Speiseöle und -fette 9 20 01 26 Farben, Druckfarben, Klebestoffe, und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27* fallen 10 20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29* fallen 11 20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31* fallen 12 20 01 38 Holz mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 37* fallen 13 20 01 39 Kunststoffe 14 20 01 40 Metalle 15 20 01 41 Abfälle aus der Reinigung der Schornsteinen 16 20 01 13* Lösungsmittel 17 20 01 14* Säuren 18 20 01 15* Laugen 19 20 01 17* Fotochemikalien 20 20 01 19* Pestizide 21 20 01 21* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle 22 20 01 23* Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKWs) enthalten 23 20 01 26* Öle und Fette, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25* fallen 24 20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebestoffe, und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten 25 20 01 29* Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 26 20 01 31* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 27 20 01 37* Holz, das gefährliche Stoffe enthält 28 18 01 04 Krankenhausspezifische Abfälle (hummanmed.) 29 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (veterinärmed.) 30 20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 31 20 03 02 Marktabfälle * gefährliche Abfälle (Schadstoffmobil) - 17 - Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 01.01.2009 Anlage 2 Zulässige Inhaltsstoffe des Biomüllgefäßes: - Zweige, Äste, Baumstämme und Wurzelstubben bis zu 15 cm Durchmesser, - Strauch- und Heckenschnitt, - Pflanzenrückschnitt, - Rasenschnitt, - Laub, - Wildkräuter, - abgeerntete Salat- und Gemüsepflanzen, - mit Krankheiten oder Schädlingen befallene Pflanzen, - Fallobst, - verwelkte Blumen, - Gemüse- und Salatputzreste, - Obstreste und Fruchtschalen, - Nussschalen, - Zitrusfrüchte, - Topfpflanzen (ohne Topf), - Kaffee- und Teesatz, - Kaffee- und Teefilter (frei von Metall), - Eierschalen. - 18 -