Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
59 kB
Datum
09.12.2008
Erstellt
01.12.08, 21:14
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Satzung über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde Kreuzau
vom 10.12.2008
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 380), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom
05.04.2005 (GV. NRW. S. 306), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom
27. September 1994 (BGBl. I 1994, S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz zu
Vereinfachung der Abfallrechtlichen Überwachung vom 26.07.2006 (BGBl. I 2006, S. 1619), § 7
der Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1398 ff.) sowie des § 17 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2006 (BGBl. I 2006, S. 1466)
hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 09.12.2008 folgende Satzung
beschlossen:
§1
Aufgaben und Ziele
(1) Die Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der
Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche
Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und
bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Die Gemeinde erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr
gesetzlich zugewiesen sind:
1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen.
2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung
und Entsorgung von Abfällen.
3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit
dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
(3) Darüber hinaus führt die Gemeinde folgende abfallwirtschaftliche Aufgabe durch,
die Ihr von Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4
LAbfG NRW übertragen worden ist:
Verwertung von Altpapier
(4) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung
der Abfälle wird vom ZEW nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung
wahrgenommen.
(5) Die Gemeinde kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 4
Dritter bedienen (§ 16 KrW-/AbfG).
-1-
(6) Die Gemeinde wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken
oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden die
Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig
Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder
Verwertbarkeit auszeichnen.
(7) Die Aufgabe der Sammlung schadstoffhaltiger Abfälle wurde von der Gemeinde
Kreuzau auf den ZEW übertragen.
§2
Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde umfasst das Einsammeln und
Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des ZEW, wo sie sortiert,
verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle
werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt
werden können.
(2) Im Einzelnen erbringt die Gemeinde gegenüber den Benutzern der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
1. Einsammeln und Befördern von Restmüll.
2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle
im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren, pflanzlichen Abfallanteile zu
verstehen (z.B. Gemüse- und Obstabfälle, Zimmer- und Gartenpflanzen,
Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige
Gartenabfälle).
3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einweg Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. Letztere werden im
Auftrag der Systembetreiber (Duale Systeme) entsprechend § 6 Abs. 3
VerpackVO von der Gemeinde miterfasst.
4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen(Sperrmüll).
5. Einsammlung und Beförderung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach
dem ElektroG und § 15 Abs. 2 dieser Satzung.
6. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung
von Abfällen.
7. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüll-, Bioabfall- und
Altpapiergefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem
(Sperrmüll, sperrige Elektro- und Elektronikgeräte, Altpapierbündelsammlung)
sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen
grundstücksbezogenen
Abfallentsorgung
(Schadstoffmobil).
Die
näheren
Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 16 dieser Satzung geregelt.
-2-
(3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einwegverkaufsverpackungen
aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen und Metallen erfolgt
im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 6 Abs. 3
Verpackungsverordnung.
§3
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind gemäß § 15 Abs.3 KrW/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
1. folgende Abfälle, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG
einer
Rücknahmepflicht
unterliegen,
bei
denen
entsprechende
Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die
Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der
Rücknahme mitwirkt (§15 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG):
Gebrauchte Verkaufsverpackungen im Rahmen der Dualen Systeme
2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit
diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen
anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können
oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den
Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger
oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs.3 Satz 2 KrW-/AbfG). Diese Abfälle
sind jene, die in dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten AbfallartenPositivkatalog nicht aufgeführt sind, hierzu gehören auch Bauschutt, Steine,
Erde, Kies, Sand, Zement; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der
zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluß
nicht mehr vorliegen (§ 15 Abs.3 Satz 3 KrW-/AbfG).
(3) Vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen ausgeschlossen, soweit Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG),
Verbänden (§ 17 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder Einrichtungen (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Pflichten zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind.
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung
bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden vom ZEW
an den mobilen Sammelfahrzeugen (Schadstoffmobil) und stationären
Sammelstellen angenommen.
-3-
(2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG dürfen nur zu den in
der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen an den Sammelstellen und
Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen und
Sammelfahrzeuge werden von der Gemeinde bekannt gegeben.
§5
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist im
Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den
Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu
verlangen (Anschlussrecht).
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde
haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren
Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).
§6
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist
verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als
Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf
einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist
verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei
ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten
Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen
(Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1
Satz 1 KrW-/AbfG i.V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im
Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und
zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren
Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken,
die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt
werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen
Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2, 2. Halbsatz
KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der GewAbfV für gewerbliche
Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu
benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt
auf der Grundlage des regelmäßig anfallenden Abfalls. Gewerbliche
Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der
-4-
Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und
industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer
Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und
öffentlichen Einrichtungen.
(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für
Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von
privaten Haushaltungen zu Wohnwecken genutzt werden (sogenannte gemischt
genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die
privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen
Siedlungsabfällen ist möglich.
§7
Ausnahmen vom Benutzungszwang
(1) Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,
1. soweit Abfälle gemäß § 3 Abs.1 oder § 3 Abs.3 dieser Satzung von der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
2. soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung
oder Beseitigung von Abfällen nach § 16 Abs.2, 17 Abs.3, 18 Abs.3 KrW/AbfG übertragen worden sind (§ 13 Abs.2 KrW-/AbfG);
3. soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen und die Gemeinde an deren
Rücknahme nicht mitwirkt (§ 13 Abs.3 Nr. 1 KrW-/AbfG);
4. soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 25 KrW/AbfG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden
Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach
§ 25 Abs. 3 oder Abs. 6 KrW-/AbfG erteilt worden ist (§ 13 Abs. 3 Satz 1 N. 1
a KrW-/AbfG);
5. soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG
sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und
schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW/AbfG);
6. soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG
sind, durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und
schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies der Gemeinde
nachgewiesen worden ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG).
-5-
§8
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
(1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu
Wohnzwecken
genutzt
werden,
soweit
der
Anschlussund/oder
Benutzungspflichtige nachweist, dass er in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung auf
dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück
ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG zu verwerten
(Eigenverwertung). Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an das
Bioabfallgefäß besteht insoweit dann, wenn der Anschluss- und/oder
Benutzungspflichtige nachvollziehbar und schlüssig darlegt, dass er nicht nur
willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem
Grundstück anfallenden Abfälle der Anlage 2 ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. §
5 Abs.3 KrW-/AbfG so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B.
Ratten), nicht entsteht. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der
Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme
vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs.1 Satz 1, 2. Halbsatz KrW/AbfG besteht.
(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken,
die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell/ gewerblich genutzt
werden, wenn der Abfallerzeuger/ Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm
anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung)
und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur
Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen des
Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom
Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs.1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW/AbfG besteht.
§9
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
(1) Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die
Gemeinde gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre
Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns
entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung des ZEW in der jeweils
gültigen
Fassung
zu
der
vom
ZEW
angegebenen
Sammelstelle,
Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu
lassen. Soweit der ZEW das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle
ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns,
Lagerns
oder
Ablagerns
zu
einer
sonstigen
dafür
zugelassenen
Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
-6-
§ 10
Abfallbehälter
(1) Die Gemeinde bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und
Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die
Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt
der Abfuhr.
(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
Restmüllbehälter: (graue Tonne)
(a) 60-l-Restmülltonne,
(b) 80-l-Restmülltonne,
(c) 120-l-Restmülltonne,
(d) 240-l-Restmülltonne,
(e) 1.100-l-Restmülltonne,
Biotonne: (braune Tonne)
(f) 120-l-Biotonne,
(g) 240-l-Biotonne,
Altpapiertonne: (blaue Tonne)
(h) 240-l-Altpapiertonne,
(i) 1.100-l-Altpapiertonne,
weiterhin:
(j) gelbe Säcke oder gelbe Tonnen für gebrauchte Verkaufsverpackungen aus
Metall, Kunststoff und Verbundstoff,
(k)
für vorübergehend mehr anfallenden Rest- oder Biomüll können von der
Gemeinde zugelassene Beistellsäcke benutzt werden. Sie werden von der
Entsorgungsfirma an den Tagen der Rest- bzw. Biomüllentsorgung
eingesammelt. Familien mit Kleinkindern erhalten auf Antrag für die ersten
drei Lebensjahre für jedes Kind einen Beistellsack pro Monat. Die Ausgabe
erfolgt kalenderjährlich. Voraussetzung ist jedoch, dass ihr Haushalt über
eine 120 l Restmülltonne verfügt. Die getroffenen Regelungen gelten
ebenfalls für pflegebedürftige Bürgerinnen und Bürger, die durch ein
ärztliches Attest nachweisen, dass ein Bedarf besteht.
(3) Die Ausgabe, die Rücknahme oder der Tausch von Abfallbehältern findet nach
telefonischer Rücksprache beim Bürger vor Ort statt.
§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1) Anzahl und Größe der von den Anschlusspflichtigen bereitzustellenden
Abfallbehälter richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Haushalte. Bei der
Zuteilung der Mülltonnen muss gewährleistet sein, dass in jedem Haushalt
-7-
mindestens eine 60-l-Restmülltonne und eine 120-l-Biotonne vorhanden sind,
soweit nicht § 8 Abs. 1 zutrifft.
(2) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter
Zugrundelegung von Haushaltsgleichwerten ermittelt.
Bei der Zuteilung der Mülltonnen muss gewährleistet sein,
Haushaltsgleichwert mindestens eine 60-l-Restmülltonne vorhanden ist.
dass
je
Haushaltsgleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
Unternehmen/
Institution
je Platz/Beschäftigten/
Bett
a) Öffentl. Verwaltungen,
je 3 Beschäftige
Haushaltsgleichwert
0,25
Geldinstitute, Verbände,
Krankenkassen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien
Berufe, selbständige
Handels-, Industrie- u.
Versicherungsvertreter
b) Schulen, Kindergärten
je 10 Schüler / Kinder
/ Beschäftigten
c) Gaststättenbetriebe,
0,25
je Beschäftigten
2
Imbissstuben, Eisdielen
d) Beherberungsbetriebe
je 4 Betten
0,5
e) Lebensmitteleinzel- u.
je Beschäftigten
1
je Beschäftigten
0,2
je Beschäftigten
0,2
Großhandel
f) sonstiger Einzel- u.
Großhandel
g) Industrie, Handwerk u.
übrige Gewerbe
(3) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 2 sind alle in einem Betrieb Tätige, (z.B.
Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende)
einschließlich Zeitarbeitskräfte.
-8-
Halbtags – Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt.
Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit
beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
(4) Zwei Haushalte / Haushaltsgleichwerte können sich einen 120-l-Abfallbehälter, bis
zu vier Haushalte / Haushaltsgleichwerte können sich einen 240-l-Abfallbehälter
teilen; diese Regelung gilt sowohl für Restmülltonnen als auch für Biotonnen.
(5) Die Biotonne ist nur bereitzustellen, sofern im jeweiligen Haushalt tatsächlich
Biomüll anfällt. Biomüll fällt nicht an, sofern er gänzlich kompostiert wird.
(6) Der Nachweis, dass kein Biomüll anfällt, ist von jedem Haushalt gegenüber der
Gemeinde zu erbringen.
(7) Dieser Nachweis hat in Form einer schriftlichen Verpflichtungserklärung zur
Eigenkompostierung zu erfolgen
(8) Der Gemeinde ist diesbezüglich schriftlich ein Betretungs- und Kontrollrecht
einzuräumen.
(9) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das
bereitgestellte Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer
die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu
dulden.
§ 12
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
(1) Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die
Abfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust zu sichern. Die zu leerenden
Behälter, Abfallsäcke, Bündel und Sperrmüll sind zu den von der Gemeinde
festgesetzten Zeiten so zur Abfuhr bereitzustellen, dass der Straßenverkehr nicht
gefährdet wird. Wenn das Sammelfahrzeug nicht am Grundstück vorfahren kann,
so kann die Gemeinde den Aufstellungsort der Behälter, Abfallsäcke, Bündel und
des Sperrmülls bestimmen.
(2) Nach der Abfuhr sind die Behälter unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum
zu entfernen und auf das anschlusspflichtige Grundstück zurückzunehmen.
(3) Kann der Abfall durch einen Umstand, den der Anschlusspflichtige zu vertreten hat,
zu den festgesetzten Zeiten nicht abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor
dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nicht in Betracht.
-9-
§ 13
Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter für Restmüll, Biomüll und Altpapier werden von dem von der
Gemeinde mit dem Einsammeln und der Beförderung der Abfälle beauftragten
Unternehmer gestellt und unterhalten. Sie werden mietweise zur Verfügung gestellt
und bleiben Eigentum des Unternehmers. Die Abfallbehälter zu § 10 Abs. 2
Buchstabe h)-j) werden den Abgabepflichtigen kostenlos zur Verfügung gestellt.
(2) Die Abfälle müssen in die gestellten Abfallbehälter oder die dafür zur Verfügung
gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt
werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt
oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden.
(3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen
Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
(4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle nach Bioabfällen, Altpapier,
Verpackungen aus Glas, Metallen, Kunststoffen und Verbundstoffen, Elektro- und
Elektronik-Altgeräten und Schadstoffen sowie Restmüll getrennt zu halten und wie
folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Gemeinde
bereitzustellen:
1. Als Bioabfälle werden Grün- und nativ organische Küchenabfälle bezeichnet
(Liste siehe Anlage 2). Diese sind vorrangig auf dem Grundstück, auf dem Sie
angefallen sind, durch Eigenkompostierung zu verwerten. Bioabfälle, die auf
diesem Wege nicht verwerten werden, sind in Bioabfallbehälter einzufüllen
und der Abfallsammlung der Gemeinde zu überlassen. Dies gilt nicht für
ungekochte und gekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte
Speisereste pflanzlicher Herkunft. Diese sind in den Restmüllbehälter
einzufüllen.
2. Altpapier ist in den blauen Altpapierbehälter einzufüllen und darin zur Abfuhr
bereitzustellen. Altpapier kann auch als Bündel oder in Kartons alleine oder
zusätzlich
zum
Altpapierbehälter
bereitgestellt
werden.
Die
Entsorgungstermine werden durch die Gemeinde bekannt gegeben.
3. Verpackungsabfälle (Verkaufsverpackungen) sind mit Nutzung der von der
„Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH“ ausgegebenen
„Gelben Säcke“ oder „Gelben Tonne“ zu sammeln. Die Abfuhr der Gelben
Säcke bzw. der Gelben Tonne erfolgt zu den von der Gemeinde bekannt
gegebenen Terminen. Glas- und Papierverpackungen einschließlich
Kartonagenverpackungen dürfen nicht in diese Sammelbehälter eingefüllt
werden; Glasverpackungen sind in die Altglascontainer einzuwerfen. Papierund Kartonagenverpackungen sind der Altpapiersammlung beizufügen.
4. Als Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind alle elektrischen und elektronischen
Haushaltsgeräte, Gasentladungslampen, Maschinen und Kühlgeräte,
elektrische Spiel- und Werkzeuge, Telefone etc. entsprechend Elektro- und
- 10 -
Elektronikgerätegesetz getrennt zu sammeln. Hierfür sind die separaten
Abfuhren zu nutzen.
5. Abfälle, die keinem dieser Verwertungswege zugeführt werden können, sind in
den hierfür bestimmten Restmüllbehälter und in die Beistellsäcke einzufüllen
oder zur Sperrmüllabfuhr anzumelden. Dies gilt nicht für die Abfälle, die von
der Entsorgung gem. § 3 ausgeschlossen sind
6. Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur soweit gefüllt
werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in die
Abfallbehälter eingestampft, in ihnen verdichtet oder in ihnen verbrannt
werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in
Abfallbehälter zu füllen. Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes
ist es verboten, die in ein Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle
nachträglich nach verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu
durchsuchen.
7. Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die
Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich
verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke
gefüllt werden.
8. Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der
Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den
Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
9. Die Gemeinde erstellt einen jährlichen Abfallkalender, aus dem die
Entsorgungstermine ersichtlich sind.
10. Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Glas nur
werktags in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr benutzt werden.
§ 14
Häufigkeit und Zeit der Leerung
(1) Alle Abfuhren beginnen um 7:00 Uhr. Die Abfallbehälter, Sperrmüll, Bündel und
Geräte sind bis zu diesem Zeitpunkt bereitzustellen. Später bereitgestellte Abfälle
werden nicht berücksichtigt.
(2) Die Leerung der Restmüll- und Bioabfallbehälter erfolgt wechselweise im
14-täglichen Rhythmus, an den jeweils von der Gemeinde bestimmten Tagen.
(3) 1.100-l-Restmülltonnen werden wahlweise wöchentlich oder 14-täglich entleert.
- 11 -
§ 15
Sperrmüll
(1) Sperrige Abfälle, außer Elektro- und Elektronik–Altgeräte, die wegen ihres
Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Menge nicht in die nach dieser Satzung
zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können, werden als Sperrmüll
bezeichnet. Sperrmüll ist frei von den in § 13 genannten verwertbaren Abfällen und
frei von Schadstoffen bereitzustellen. Abfälle, die ohne Zerkleinerung in die
vorhandene Abfallbehälter passen, sind kein Sperrmüll
1. Die Sperrmüllabfuhr wird nach vorheriger Anmeldung durchgeführt. Der
Abfuhrtermin wird zwischen Abfallbesitzer und dem von der Gemeinde
beauftragten Entsorgungsunternehmen vereinbart.
2. Die sperrigen Abfälle sind so zu sichern, dass eine Beeinträchtigung des
Straßenverkehrs oder anderer Grundstücke nicht eintreten kann. Sie sind zu
ebener Erde am Straßerand so bereitzustellen, dass eine ungehinderte
Aufnahme und Verladung in die Sammelfahrzeuge möglich ist.
3. Abfälle, die in Säcken, Kartons oder ähnlichen Behältnissen bereitgestellt
werden, zählen nicht zum Sperrmüll und werden nicht mit abgefahren.
4. Sofern sperrige Abfälle nicht durch eine Fahrzeugbesatzung von Hand
verladen werden können, besteht keine Abfuhrpflicht.
5. Die Sperrmüllabfuhr ist auf die an die Abfallentsorgung angeschlossene
Grundstücke beschränkt.
6. Bauschutt, motorbetriebene Fahrzeuge und Teile hiervon sind von der
Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen.
7. Die zur Sperrmüllabfuhr zugelassenen Abfälle entsprechen den
Annahmekriterien
der
Entsorgungsanlage
ZEW.
Vom
Transport
ausgeschlossen sind die in Ziffer 4 genannten Abfälle und die in der Anlage 1
nicht enthaltenen Abfälle.
§ 16
Gesonderte Entsorgung
(1) Elektro- und Elektronik-Altgeräte entsprechend Elektro- und Elektronikgerätegesetz
sind getrennt vom sonstigen Abfall zu halten und werden auf Anforderung des
Anschlussberechtigten abgeholt. Die Geräte sind zur Abholung vor dem Grundstück
bereitzustellen. Dies betrifft Elektro- und Elektronikgeräte aller Größen. Geräte bis
zu einer Kantenlänge von 30 cm können wahlweise auch zu den von der Gemeinde
bekannt gegebenen Terminen am Schadstoffmobil abgegeben werden; eine weitere
Sammelstelle für tonnengängigen Elektro- und Elektronikschrott ist im Rathaus
eingerichtet. Hierüber hinaus können alle Geräte aller Größen an der
Übergabestelle am ELC Horm, Hürtgenwald, abgegeben werden.
- 12 -
(2) Weihnachtsbäume werden im Januar eines jeden Jahres gesondert entsorgt.
(3) Zur Förderung der Eigenkompostierung führt die Gemeinde Kreuzau
Schredderaktionen durch, die sowohl mobil an den Grundstücken interessierter
Bürger, als auch stationär in verschiedenen Ortsteilen angeboten werden.
(4) Die Festlegungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 – 7 gelten entsprechend.
§ 17
Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall von Abfällen,
die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden
Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer
Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich
anzumelden.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der
neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer
/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über
die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken
und Beherbergungsunternehmen.
(2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung
befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach
dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht
innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Gemeinde berechtigt,
die
notwendigen
Zwangsmittel
nach
den
§§
55
ff.
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils
gültigen Fassung anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf
Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen
zu lassen.
- 13 -
§ 19
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die der Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden
Einschränkungen,
Unterbrechungen
oder
Verspätungen
infolge
von
Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen
Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich
nachgeholt.
(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren
oder auf Schadensersatz.
§ 20
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
/Anfall der Abfälle
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
beginnt, wenn dem anschluss- und/oder benutzungspflichtigen Abfallerzeuger/
Abfallbesitzer die nach dieser Satzung festgelegten Abfallbehältnisse zur Verfügung
gestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der
bereitgestellten Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die
Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erstmals erfüllt
sind.
(3) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen
suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als
Fundsachen behandelt.
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle
zu durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 21
Abfallentsorgungsgebühren
(1) Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde
Kreuzau und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die
Gemeinde werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung
erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der
Gemeinde Kreuzau erhoben.
- 14 -
§ 22
Andere Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und
Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und
sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes,
Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich
Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht
dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige
vorhanden sind.
§ 23
Begriff des Grundstücks
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die
Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt,
indem er
1. nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde zum
Einsammeln oder Befördern überlässt;
2. von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter zum Einfüllen von Abfällen bzw.
die entsprechenden Sammlungen nicht nutzt und damit dem Anschluss- und
Benutzungszwang in § 6 zuwiderhandelt;
3. Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 dieser Satzung
befüllt;
4. den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des
Abfalls gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet;
5. anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i.V. m § 20 Abs. 4 dieser Satzung
unbefugt durchsucht oder wegnimmt;
6. außerhalb der zulässigen Zeiten Glas in die Depotcontainer einbringt (§ 13
Abs. 10),
7. selbstverursachte Verunreinigungen an Containerplätzen nicht beseitigt (§ 13
Abs. 2),
- 15 -
8. auf seinem Grundstück anfallende Abfälle der gemeindlichen Abfallentsorgung
nicht überlässt (§ 6).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet
werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere
Geldbuße vorsehen.
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2001 in der Fassung vom
11.12.2002 außer Kraft.
Anlagen:
Anlage 1:
Abfallarten - Positivkatalog
Anlage 2:
Zulässige Inhaltsstoffe des Biomüllgefäßes
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau wird
hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
oder
ein
vorgeschriebenes
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Kreuzau, den 10.12.2008
Der Bürgermeister
-
Ramm –
- 16 -
Satzung
über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde Kreuzau
vom 01.01.2009
Anlage 1
Abfallarten-Positivkatalog
Pos. Abfallschlüssel Abfallbezeichnung
1
20 01 01
Papier und Pappe
2
20 02 01
biologisch abbaubare Abfälle (Biotonne)
3
20 03 01
gemischte Siedlungsabfälle
4
20 03 07
Sperrmüll
5
20 01 02
Glas
6
20 01 10
Bekleidung
7
20 11 11
Textilien
8
20 01 25
Speiseöle und -fette
9
20 01 26
Farben, Druckfarben, Klebestoffe, und Kunstharze mit
Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27* fallen
10
20 01 30
Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29*
fallen
11
20 01 32
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31* fallen
12
20 01 38
Holz mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 37* fallen
13
20 01 39
Kunststoffe
14
20 01 40
Metalle
15
20 01 41
Abfälle aus der Reinigung der Schornsteinen
16
20 01 13*
Lösungsmittel
17
20 01 14*
Säuren
18
20 01 15*
Laugen
19
20 01 17*
Fotochemikalien
20
20 01 19*
Pestizide
21
20 01 21*
Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
22
20 01 23*
Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKWs) enthalten
23
20 01 26*
Öle und Fette, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25*
fallen
24
20 01 27*
Farben, Druckfarben, Klebestoffe, und Kunstharze, die
gefährliche Stoffe enthalten
25
20 01 29*
Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
26
20 01 31*
zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
27
20 01 37*
Holz, das gefährliche Stoffe enthält
28
18 01 04
Krankenhausspezifische Abfälle (hummanmed.)
29
18 02 03
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus
infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen
gestellt werden (veterinärmed.)
30
20 01 08
Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
31
20 03 02
Marktabfälle
* gefährliche Abfälle (Schadstoffmobil)
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Satzung
über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde Kreuzau
vom 01.01.2009
Anlage 2
Zulässige Inhaltsstoffe des Biomüllgefäßes:
-
Zweige, Äste, Baumstämme und Wurzelstubben bis zu 15 cm Durchmesser,
-
Strauch- und Heckenschnitt,
-
Pflanzenrückschnitt,
-
Rasenschnitt,
-
Laub,
-
Wildkräuter,
-
abgeerntete Salat- und Gemüsepflanzen,
-
mit Krankheiten oder Schädlingen befallene Pflanzen,
-
Fallobst,
-
verwelkte Blumen,
-
Gemüse- und Salatputzreste,
-
Obstreste und Fruchtschalen,
-
Nussschalen,
-
Zitrusfrüchte,
-
Topfpflanzen (ohne Topf),
-
Kaffee- und Teesatz,
-
Kaffee- und Teefilter (frei von Metall),
-
Eierschalen.
- 18 -