Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
12 kB
Datum
02.02.2010
Erstellt
28.01.10, 21:12
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Linden
BE: Herr Linden /Herr Schmühl
Kreuzau, 08.12.2009
Vorlagen-Nr.: 93/2009
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
12.01.2010
26.01.2010
02.02.2010
Neufassung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Am 01.01.1990 ist die derzeit gültige Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage -Entwässerungssatzung- der Gemeinde Kreuzau in
Kraft getreten.
Insbesondere wegen inzwischen erfolgter Änderungen des Landeswassergesetzes im Jahre 2005
und darauf basierend im Jahre 2007 sowie erfolgter Rechtsprechung ist eine Neufassung der
Satzung erforderlich. Die Satzung basiert auf einer vom Städte- und Gemeindebund erarbeiteten
Mustersatzung, die die Neuregelungen im geänderten Landeswassergesetz und auch die
Rechtsprechung berücksichtigt.
Der Inhalt der neu zu beschließenden Satzung stimmt zwar mit der bisherigen Fassung im
Wesentlichen sinngemäß überein, so dass sich für die Anschlussnehmer überwiegend keine
grundlegenden Änderungen ergeben. Allerdings sind Regelungen systematisch anders geordnet
worden sowie wesentlich detailliertere Begriffsbestimmungen zum Teil unmittelbar aus dem
Landeswassergesetz heraus definiert worden, so dass die neu zu beschließende Satzung
nunmehr insgesamt 22 Paragrafen (bisherige Fassung: 14 Paragrafen) beinhaltet. Eine Synopse
zum direkten Vergleich der beiden Satzungen ist daher nicht möglich.
Die wesentlichen Änderungen sind gleichwohl nachstehend erläutert:
Zu § 1 - Allgemeines
Die auf § 18 a WHG und § 53 Abs. 1 LWG NRW beruhende Abwasserbeseitigungspflicht ist
nunmehr gegenüber der bisherigen Fassung im Einzelnen beschrieben.
Zu § 2 - Begriffsbestimmungen
In § 2 werden die einschlägigen Fachbegriffe, die sich innerhalb der Satzung wiederfinden,
definiert und den örtlichen Bedürfnissen angepasst. Eine solche eingehende Definition ist in der
bisherigen Fassung nur zu einem geringen Teil innerhalb der Paragrafen vorhanden.
Wichtig ist, dass die Begriffe so gewählt sind, dass sie mit der bisherigen Fassung, soweit darin
vorhanden, rechtlich übereinstimmen.
Zu § 7 - Begrenzung des Benutzungsrechts
In den Absätzen 1 und 2 ist nunmehr präziser als in der bisherigen Fassung (§ 4 Abs. 1) geregelt,
welche Stoffe und Abwässer nicht in die Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen.
Abs. 3 gibt in Verbindung mit der Anlage zur Satzung einzuhaltende Grenzwerte und Parameter
aus dem DWA-Merkblatt M 115 vor (Einleiten von nicht häuslichem Abwasser).
In der bisherigen Fassung (§ 4 Abs. 2) wurde seinerzeit lediglich auf die Einhaltung der
Grenzwerte im Arbeitsblatt 115 der abwassertechnischen Vereinigung (entspricht dem heutigen
DWA-Merkblatt) hingewiesen.
Nach neuerer Rechtsprechung genügt ein solcher bloßer Verweis in der Satzung nicht mehr. Auch
der Städte- und Gemeindebund empfiehlt daher wegen der möglichen weitreichenden Folgen einer
nicht satzungskonformen Einleitung von Abwasser (z.B. Schädigung der Biologie der Kläranlage),
die Grenzwerte detailliert aufzuführen.
Zu § 11 - Nutzung des Niederschlagswassers
Diese Regelung ist in der bisherigen Fassung nicht enthalten. Sie stellt ausdrücklich den Verzicht
auf die inzwischen im Landeswassergesetz geregelte Überlassungsverpflichtung des
Niederschlagswassers klar, wenn eine ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers
als Brauchwasser über eine Brauchwasseranlage (z.B. zur Toilettenspülung, Waschmaschine)
sichergestellt ist.
Zu § 12 - Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
Auch diese Regelung ist in der bisherigen Fassung nicht enthalten. Sie wird nunmehr für den Fall,
dass die Gemeinde die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durchführen
muss, wie in der Mustersatzung formuliert, aufgenommen.
Zu § 15 - Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
§ 61 a LWG NRW ist seit dem 31.12.2007 Bestandteil des Landeswassergesetzes und regelt die
Dichtheitsprüfung
bei
privaten
Abwasserleitungen.
Es
genügt,
in
der
Abwasserbeseitigungssatzung auf den Regelungsgehalt des § 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG
hinzuweisen. Aufgrund der Neuregelung im Landeswassergesetz ist ein entsprechender Paragraf
in der bisherigen Satzung natürlich nicht enthalten.
Nach § 61 a Abs. 4 LWG muss die erste Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen
grundsätzlich bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden. Abweichende Zeiträume für die erstmalige
Prüfung sollen durch eine Satzung festgelegt werden. Da sich evtl. andere verkürzte Zeiträume,
aber auch denkbare längere Zeiträume im Zusammenhang mit sich ergebenden Arbeiten am
öffentlichen Kanalnetz im Zusammenhang mit der SüwV Kan ergeben könnten, werde ich Ihnen
voraussichtlich im Jahre 2010 eine solche gesonderte Satzung zur Beschlussfassung vorlegen.
Ich schlage Ihnen vor, die neue Entwässerungssatzung, die in ihrem gesamten Wortlaut neben der
zurzeit in Kraft befindlichen Entwässerungssatzung beigefügt ist, zu beschließen. Die Satzung soll
am 01.03.2010 in Kraft treten. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.11.1989 außer Kraft.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
Die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten
Fassung beschlossen.
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Der Bürgermeister
- Ramm Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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