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Allgemeine Vorlage (Neufassung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
12 kB
Datum
02.02.2010
Erstellt
28.01.10, 21:12
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Linden BE: Herr Linden /Herr Schmühl Kreuzau, 08.12.2009 Vorlagen-Nr.: 93/2009 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 12.01.2010 26.01.2010 02.02.2010 Neufassung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Am 01.01.1990 ist die derzeit gültige Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage -Entwässerungssatzung- der Gemeinde Kreuzau in Kraft getreten. Insbesondere wegen inzwischen erfolgter Änderungen des Landeswassergesetzes im Jahre 2005 und darauf basierend im Jahre 2007 sowie erfolgter Rechtsprechung ist eine Neufassung der Satzung erforderlich. Die Satzung basiert auf einer vom Städte- und Gemeindebund erarbeiteten Mustersatzung, die die Neuregelungen im geänderten Landeswassergesetz und auch die Rechtsprechung berücksichtigt. Der Inhalt der neu zu beschließenden Satzung stimmt zwar mit der bisherigen Fassung im Wesentlichen sinngemäß überein, so dass sich für die Anschlussnehmer überwiegend keine grundlegenden Änderungen ergeben. Allerdings sind Regelungen systematisch anders geordnet worden sowie wesentlich detailliertere Begriffsbestimmungen zum Teil unmittelbar aus dem Landeswassergesetz heraus definiert worden, so dass die neu zu beschließende Satzung nunmehr insgesamt 22 Paragrafen (bisherige Fassung: 14 Paragrafen) beinhaltet. Eine Synopse zum direkten Vergleich der beiden Satzungen ist daher nicht möglich. Die wesentlichen Änderungen sind gleichwohl nachstehend erläutert: Zu § 1 - Allgemeines Die auf § 18 a WHG und § 53 Abs. 1 LWG NRW beruhende Abwasserbeseitigungspflicht ist nunmehr gegenüber der bisherigen Fassung im Einzelnen beschrieben. Zu § 2 - Begriffsbestimmungen In § 2 werden die einschlägigen Fachbegriffe, die sich innerhalb der Satzung wiederfinden, definiert und den örtlichen Bedürfnissen angepasst. Eine solche eingehende Definition ist in der bisherigen Fassung nur zu einem geringen Teil innerhalb der Paragrafen vorhanden. Wichtig ist, dass die Begriffe so gewählt sind, dass sie mit der bisherigen Fassung, soweit darin vorhanden, rechtlich übereinstimmen. Zu § 7 - Begrenzung des Benutzungsrechts In den Absätzen 1 und 2 ist nunmehr präziser als in der bisherigen Fassung (§ 4 Abs. 1) geregelt, welche Stoffe und Abwässer nicht in die Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen. Abs. 3 gibt in Verbindung mit der Anlage zur Satzung einzuhaltende Grenzwerte und Parameter aus dem DWA-Merkblatt M 115 vor (Einleiten von nicht häuslichem Abwasser). In der bisherigen Fassung (§ 4 Abs. 2) wurde seinerzeit lediglich auf die Einhaltung der Grenzwerte im Arbeitsblatt 115 der abwassertechnischen Vereinigung (entspricht dem heutigen DWA-Merkblatt) hingewiesen. Nach neuerer Rechtsprechung genügt ein solcher bloßer Verweis in der Satzung nicht mehr. Auch der Städte- und Gemeindebund empfiehlt daher wegen der möglichen weitreichenden Folgen einer nicht satzungskonformen Einleitung von Abwasser (z.B. Schädigung der Biologie der Kläranlage), die Grenzwerte detailliert aufzuführen. Zu § 11 - Nutzung des Niederschlagswassers Diese Regelung ist in der bisherigen Fassung nicht enthalten. Sie stellt ausdrücklich den Verzicht auf die inzwischen im Landeswassergesetz geregelte Überlassungsverpflichtung des Niederschlagswassers klar, wenn eine ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser über eine Brauchwasseranlage (z.B. zur Toilettenspülung, Waschmaschine) sichergestellt ist. Zu § 12 - Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze Auch diese Regelung ist in der bisherigen Fassung nicht enthalten. Sie wird nunmehr für den Fall, dass die Gemeinde die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durchführen muss, wie in der Mustersatzung formuliert, aufgenommen. Zu § 15 - Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen § 61 a LWG NRW ist seit dem 31.12.2007 Bestandteil des Landeswassergesetzes und regelt die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen. Es genügt, in der Abwasserbeseitigungssatzung auf den Regelungsgehalt des § 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG hinzuweisen. Aufgrund der Neuregelung im Landeswassergesetz ist ein entsprechender Paragraf in der bisherigen Satzung natürlich nicht enthalten. Nach § 61 a Abs. 4 LWG muss die erste Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen grundsätzlich bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden. Abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung sollen durch eine Satzung festgelegt werden. Da sich evtl. andere verkürzte Zeiträume, aber auch denkbare längere Zeiträume im Zusammenhang mit sich ergebenden Arbeiten am öffentlichen Kanalnetz im Zusammenhang mit der SüwV Kan ergeben könnten, werde ich Ihnen voraussichtlich im Jahre 2010 eine solche gesonderte Satzung zur Beschlussfassung vorlegen. Ich schlage Ihnen vor, die neue Entwässerungssatzung, die in ihrem gesamten Wortlaut neben der zurzeit in Kraft befindlichen Entwässerungssatzung beigefügt ist, zu beschließen. Die Satzung soll am 01.03.2010 in Kraft treten. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.11.1989 außer Kraft. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: Die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. -2- Der Bürgermeister - Ramm Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3-