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Beschlussvorlage (31. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
17 kB
Datum
08.11.2012
Erstellt
25.10.12, 19:03
Aktualisiert
25.10.12, 19:03
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Inhalt der Datei

STADT LINNICH Beschlussvorlage Der Bürgermeister - öffentlich - Drucksache B-172/2012 Beratungsfolge Termin Ausschuss für Stadtentwicklung 06.11.2012 Stadtrat 08.11.2012 TOP Dienststelle Datum: Sachbearbeiter: Aktenzeichen Fachbereich FB5 16.10.2012 Herr Reyer Fb 5 31. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich Finanzielle Auswirkungen X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite Mittel stehen zur Verfügung Hh.-Stelle Haushaltsausgabereste Bisher angeordnet Investitionsprogramm Verpflichtungsermächtigung Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle Deckungsvorschlag: Gez.: Beemelmanns (Kämmerei) Beratungsergebnis Einstimmig Mit Stimmenmehrheit Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschlussvorschlag Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____ Beschlussvorschlag: 1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, einen 31. Änderungsplan zum Flächennutzungsplan für die Stadt Linnich aufzustellen. Mit dieser Änderung soll den Eigentümern der zu überplanenden Fläche in der Gemarkung Welz die planungsrechtliche Möglichkeit geschaffen werden, einen Reitplatz anzulegen und eine Unterstellmöglichkeit für die Pferde zu errichten. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger Öffentlicher Belange ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Mit den Eigentümern der zu überplanenden Parzelle ist zuvor ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen, nach dem diese in gesamtschuldnerischer Haftung die gesamten Kosten des Bauleitverfahrens tragen. 1. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, einen 31. Änderungsplan zum Flächennutzungsplan für die Stadt Linnich aufzustellen. Mit dieser Änderung soll den Eigentümern der zu überplanenden Fläche in der Gemarkung Welz die planungsrechtliche Möglichkeit geschaffen werden, einen Reitplatz anzulegen und eine Unterstellmöglichkeit für die Pferde zu errichten. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger Öffentlicher Belange ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Mit den Eigentümern der zu überplanenden Parzelle ist zuvor ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen, nach dem diese in gesamtschuldnerischer Haftung die gesamten Kosten des Bauleitverfahrens tragen. Problembeschreibung/Begründung: Die Baugenehmigungsbehörde des Kreises betreibt ein ordnungsbehördliches Verfahren gegen die Eigentümer der Parzelle Gemarkung Welz, Flur 3, Flurstück 109. Die Parzelle liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB und besteht aus einer ehemals landwirtschaftlichen Hofstelle mit umliegender Viehweide bzw. Nutzwiese (siehe Anlage). Zum Bestand gehörte weiterhin ein Stall bzw. eine Unterstellmöglichkeit für Nutzvieh. Der Flächennutzungsplan weist die Parzelle als Fläche für Landwirtschaft aus. Darüber hinaus gehört die Parzelle zu einem größeren Bereich, der mit der Signatur „L“ (Landschaftsschutzgebiet) ausgewiesen ist1. Die Hofstelle dient nachweislich seit ca. den 70iger/80iger Jahren nicht mehr zu landwirtschaftlichen Zwecken. Die heutigen Eigentümer haben sie vor einigen Jahren erworben, um neben der Wohnnutzung eine nicht landwirtschaftlich motivierte Pferdehaltung auszuüben. Eine Teilfläche der Wiese dient seit dieser Zeit als Reitplatz. Die Bauordnungsbehörde des Kreises trat im laufenden Jahr durch eine anonyme Anzeige auf den Plan, nachdem die Eigentümer – wie sie selbst einräumen – den auf der Parzelle vorhandenen Stall abgebrochen und begonnen hatten, eine komplett neue Unterstellmöglichkeit für Pferde zu errichten. Im Rahmen des Bestandsschutzes war eine Nutzung der vorhandenen Unterstellmöglichkeit zulässig. Ein Neubau unterliegt bauplanungsrechtlich jedoch den Vorschriften des § 35 BauGB. Da keine landwirtschaftliche Privilegierung der Pferdehaltung vorliegt, betrachtet die Bauordnungsbehörde die bauliche Anlage als unzulässig. Von Seiten der dortigen Dienststelle wurde den Eigentümern aber geraten, bei der Stadt Linnich eine Änderung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zu beantragen. Mit Schreiben vom 27.08.2012 haben die Eigentümer dem Ratschlag entsprochen und beantragen, die vorhandene Bebauung und den Reitplatz in den Innenbereich nach § 34 BauGB einzubeziehen. Das Schreiben ist als Anlage beigefügt. Die Vorgehensweise des Kreises Düren mit dem Verweis an die Planungszuständigkeit der Stadt Linnich enthält mittlerweile System und wäre grundsätzlich einmal kritisch zu hinterfragen. Das Ansinnen der Antragsteller selbst erscheint allerdings nicht unbillig. In persönlicher Unterredung wurde glaubhaft vorgetragen, dass eine Wohnnutzung der ehemaligen Hofstelle für die insgesamt drei Parteien keinen Sinn macht, wenn nicht die Möglichkeit zur Pferdehaltung und zur Anlage eines Reitplatzes besteht. Insoweit wird vorgeschlagen, dem Antrag zu entsprechen. Nach jetzigem Sachstand wird verwaltungsseitig davon ausgegangen, dass eine bloße Änderung der Außenbereichssatzung durch Ergänzungssatzung nicht ausreicht, sondern dass eine Anpassung des Flächennutzungsplanes erforderlich ist. Gefahren für Ziele des Landschafts- und Naturschutzes sind zurzeit nicht zu erkennen. Sollten sie jedoch im Zuge des Bauleitverfahrens geltend gemacht werden, wären sie natürlich entsprechend zu gewichten. 1 In einem Bauleitverfahren wäre aber zu klären, inwieweit die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet noch Gültigkeit hat. Da es sich um ein vorhabenbezogenes Verfahren handelt, welches im Interesse der Antragsteller liegt, sollte diesen durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages die Übernahme der entstehenden Planungskosten (ohne allgemeine Verwaltungskosten) auferlegt werden. Anlagen In Vertretung: Corsten