Daten
Kommune
Linnich
Größe
17 kB
Datum
08.11.2012
Erstellt
25.10.12, 19:03
Aktualisiert
25.10.12, 19:03
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT LINNICH
Beschlussvorlage
Der Bürgermeister
- öffentlich -
Drucksache B-172/2012
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Stadtentwicklung
06.11.2012
Stadtrat
08.11.2012
TOP
Dienststelle
Datum:
Sachbearbeiter:
Aktenzeichen
Fachbereich FB5
16.10.2012
Herr Reyer
Fb 5
31. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich
Finanzielle Auswirkungen
X
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite
Mittel stehen zur Verfügung
Hh.-Stelle
Haushaltsausgabereste
Bisher angeordnet
Investitionsprogramm
Verpflichtungsermächtigung
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle
Deckungsvorschlag:
Gez.:
Beemelmanns
(Kämmerei)
Beratungsergebnis
Einstimmig
Mit Stimmenmehrheit
Laut Beschlussvorschlag
Abweichender Beschlussvorschlag
Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____
Beschlussvorschlag:
1.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, einen 31.
Änderungsplan zum Flächennutzungsplan für die Stadt Linnich aufzustellen. Mit dieser
Änderung soll den Eigentümern der zu überplanenden Fläche in der Gemarkung Welz die
planungsrechtliche Möglichkeit geschaffen werden, einen Reitplatz anzulegen und eine
Unterstellmöglichkeit für die Pferde zu errichten.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger Öffentlicher
Belange ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen.
Mit den Eigentümern der zu überplanenden Parzelle ist zuvor ein städtebaulicher Vertrag
abzuschließen, nach dem diese in gesamtschuldnerischer Haftung die gesamten Kosten
des Bauleitverfahrens tragen.
1.
Der Rat der Stadt Linnich beschließt, einen 31. Änderungsplan zum Flächennutzungsplan
für die Stadt Linnich aufzustellen. Mit dieser Änderung soll den Eigentümern der zu
überplanenden Fläche in der Gemarkung Welz die planungsrechtliche Möglichkeit
geschaffen werden, einen Reitplatz anzulegen und eine Unterstellmöglichkeit für die Pferde
zu errichten.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger Öffentlicher
Belange ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen.
Mit den Eigentümern der zu überplanenden Parzelle ist zuvor ein städtebaulicher Vertrag
abzuschließen, nach dem diese in gesamtschuldnerischer Haftung die gesamten Kosten
des Bauleitverfahrens tragen.
Problembeschreibung/Begründung:
Die Baugenehmigungsbehörde des Kreises betreibt ein ordnungsbehördliches Verfahren gegen
die Eigentümer der Parzelle Gemarkung Welz, Flur 3, Flurstück 109. Die Parzelle liegt im
Außenbereich gem. § 35 BauGB und besteht aus einer ehemals landwirtschaftlichen Hofstelle mit
umliegender Viehweide bzw. Nutzwiese (siehe Anlage). Zum Bestand gehörte weiterhin ein Stall
bzw. eine Unterstellmöglichkeit für Nutzvieh. Der Flächennutzungsplan weist die Parzelle als
Fläche für Landwirtschaft aus. Darüber hinaus gehört die Parzelle zu einem größeren Bereich, der
mit der Signatur „L“ (Landschaftsschutzgebiet) ausgewiesen ist1.
Die Hofstelle dient nachweislich seit ca. den 70iger/80iger Jahren nicht mehr zu
landwirtschaftlichen Zwecken. Die heutigen Eigentümer haben sie vor einigen Jahren erworben,
um neben der Wohnnutzung eine nicht landwirtschaftlich motivierte Pferdehaltung auszuüben.
Eine Teilfläche der Wiese dient seit dieser Zeit als Reitplatz. Die Bauordnungsbehörde des Kreises
trat im laufenden Jahr durch eine anonyme Anzeige auf den Plan, nachdem die Eigentümer – wie
sie selbst einräumen – den auf der Parzelle vorhandenen Stall abgebrochen und begonnen hatten,
eine komplett neue Unterstellmöglichkeit für Pferde zu errichten. Im Rahmen des
Bestandsschutzes war eine Nutzung der vorhandenen Unterstellmöglichkeit zulässig. Ein Neubau
unterliegt bauplanungsrechtlich jedoch den Vorschriften des § 35 BauGB. Da keine
landwirtschaftliche Privilegierung der Pferdehaltung vorliegt, betrachtet die Bauordnungsbehörde
die bauliche Anlage als unzulässig. Von Seiten der dortigen Dienststelle wurde den Eigentümern
aber geraten, bei der Stadt Linnich eine Änderung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zu
beantragen.
Mit Schreiben vom 27.08.2012 haben die Eigentümer dem Ratschlag entsprochen und
beantragen, die vorhandene Bebauung und den Reitplatz in den Innenbereich nach § 34 BauGB
einzubeziehen. Das Schreiben ist als Anlage beigefügt.
Die Vorgehensweise des Kreises Düren mit dem Verweis an die Planungszuständigkeit der Stadt
Linnich enthält mittlerweile System und wäre grundsätzlich einmal kritisch zu hinterfragen. Das
Ansinnen der Antragsteller selbst erscheint allerdings nicht unbillig. In persönlicher Unterredung
wurde glaubhaft vorgetragen, dass eine Wohnnutzung der ehemaligen Hofstelle für die insgesamt
drei Parteien keinen Sinn macht, wenn nicht die Möglichkeit zur Pferdehaltung und zur Anlage
eines Reitplatzes besteht. Insoweit wird vorgeschlagen, dem Antrag zu entsprechen. Nach
jetzigem Sachstand wird verwaltungsseitig davon ausgegangen, dass eine bloße Änderung der
Außenbereichssatzung durch Ergänzungssatzung nicht ausreicht, sondern dass eine Anpassung
des Flächennutzungsplanes erforderlich ist. Gefahren für Ziele des Landschafts- und
Naturschutzes sind zurzeit nicht zu erkennen. Sollten sie jedoch im Zuge des Bauleitverfahrens
geltend gemacht werden, wären sie natürlich entsprechend zu gewichten.
1
In einem Bauleitverfahren wäre aber zu klären, inwieweit die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet noch Gültigkeit
hat.
Da es sich um ein vorhabenbezogenes Verfahren handelt, welches im Interesse der Antragsteller
liegt, sollte diesen durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages die Übernahme der
entstehenden Planungskosten (ohne allgemeine Verwaltungskosten) auferlegt werden.
Anlagen
In Vertretung:
Corsten