Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
84 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
12.07.10, 12:06
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 28.01.2010
Vorlagen-Nr.: 9/2010
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Umweltausschuss
Hauptausschuss
Rat
03.03.2010
09.03.2010
23.03.2010
01.06.2010
09.06.2010
22.06.2010
06.07.2010
Bauleitplanerische Steuerung von Intensivtierhaltungen;
hier: Grundsatzbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Die Ansiedlung von Intensivtierhaltungsbetrieben führt in der Regel in jeder Kommune, sobald ein
Antrag vorliegt, zu Diskussionen, sowohl in den jeweiligen politischen Gremien als auch in der
Bevölkerung. In der Regel bilden sich Bürgerinitiativen mit dem Ziel, diese Ansiedlung zu
verhindern. Ich erinnere in diesem Zusammenhang nur an den Schweinestall in Ortsteil Thum
oder an den Hähnchenmastbetrieb auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinde Vettweiß.
Der Ansiedlungsdruck im Kreis Düren ist derzeit Gott sei dank noch bei weitem nicht so groß wie
in Niedersächsischen Gemeinden oder im Münsterland; es ist aber nicht auszuschließen, dass der
Ansiedlungswunsch sich auch in unserer Region in Zukunft verstärkt.
Der Landrat des Kreises Düren hat diese Problematik zum Anlass genommen und am 27.04.2009
im Kreishaus Düren ein Symposium zur Intensivtierhaltung durchgeführt. Als Ergebnis dieses
Symposiums wurden Handlungsperspektiven formuliert, die mit Hilfe von Workshops in konkrete
Strategien münden sollen.
Vor diesem Hintergrund hat auf Einladung des Landrats eine erste konstituierende Sitzung am
28.07.2009 im Kreishaus Düren stattgefunden. Hierbei wurden zwei Workshops konstituiert, und
zwar:
Workshop 1
Workshop 2
-
„Steuerung von Intensivtierhaltung“,
„Tierschutz- Ethik-Wirtschaftlichkeit“.
In diesen Workshops können alle interessierten Verwaltungen, Verbände und Berufsgruppen
mitarbeiten. Die Verwaltung ist durch den Bauamtsleiter im Workshop 1 vertreten, der in diesem
Workshop den Vorsitz übernommen hat. In der Sitzung am 15.12.2009 hat der Workshop ein
abschließendes vorläufiges Fazit wie folgt gefasst:
„Der Vorsitzende empfiehlt, dass nunmehr jede Kommune für sich entscheidet, ob sie eine
Vorrangplanung betreiben möchte oder nicht. Hierbei bedarf es selbstverständlich politischer
Beratungen und Beschlüsse. Wünschenswert wäre, wenn diese Beschlüsse bis Mitte des Jahres
2010 vorliegen würden. Danach sollten die Kommunen, die sich für eine Vorrangplanung
entscheiden, zu einer weiteren Sitzung zusammentreffen, da gerade bei unmittelbar
angrenzenden Kommunen eine gemeindeübergreifende Planung, zumindest Abstimmung, sinnvoll
erscheint.“
Damit Sie nunmehr eine Entscheidung treffen können, bedarf es selbstverständlich einer
ausführlichen Sachinformation. Hierzu folgende Ausführungen:
Zulässigkeit von Vorhaben
Ein Intensivtierhaltungsbetrieb ist planungsrechtlich zulässig in folgenden Bereichen:
1.
In beplanten Innenbereichen nach § 30 BauGB, wenn eine konkreter Bebauungsplan dies
festsetzt.
2.
In unbeplanten Innenbereichen nach § 34 BauGB, wenn sich der Betrieb in die nähere
Umgebung einfügt.
3.
Im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB.
Für das Gemeindegebiet Kreuzau darf ich feststellen, dass die planungsrechtlichen
Voraussetzungen nach Ziffer 1 und 2 nicht vorliegen.
Im Außenbereich nach § 35 BauGB stehen aus planungsrechtlicher Sicht in vielen Bereichen des
Gemeindegebietes den Investoren Tür und Tor offen.
Planungsrechtlich ist hier auch noch zu unterscheiden zwischen den
-
privilegierten landwirtschaftlichen Betrieben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und
den gewerblichen Intensivtierhaltungsbetrieben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.
Die Gesetzesdefinition nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB lautet wie folgt:
„Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen
Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder
wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.“
Ob es sich nun im konkreten Fall um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1
(Landwirtschaft) oder § 35 Abs. 1 Nr. 4 (gewerblich) handelt, ergibt sich aus der Definition des §
201 BauGB. Hier ist der Begriff der Landwirtschaft wie folgt definiert:
„Landwirtschaft in Sinne dieses Gesetzbuches ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und
Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum
landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden
kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige
Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.“
Wenn also ein Investor selbst ortsansässiger Landwirt ist und über ausreichend Futterflächen im
eigenen Betrieb verfügt, handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb und somit ist die
Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 gegeben. Entsprechende Vorhaben sind über das
Planungsrecht unabhängig von der Anzahl der Tiere definitiv nicht zu verhindern.
Da es sich aber meist (wie auch im Ortsteil Thum) bei den Investoren nicht um ortsansässige
Landwirte handelt, scheitert es an der fehlenden Futterfläche und somit an der Privilegierung nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 1. Es handelt sich dann also um eine gewerbliche Tätigkeit, die nach § 35 Abs. 1
Nr. 4 BauGB zu beurteilen ist.
Sie erinnern sich in diesem Zusammenhang an meine Sitzungsvorlage Nr. 1/2007, wonach ich
Ihnen seinerzeit empfohlen habe, dennoch das Einvernehmen zu versagen, weil nach meiner
Rechtsauffassung verschiedene öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB
entgegenstehen würden. Der Kreis Düren hat sich der umfassenden ablehnenden Stellungnahme
der Gemeinde Kreuzau auch wortgleich angeschlossen. Ich habe Sie jedoch inzwischen darüber
-2-
informiert, dass das VG Aachen durch Urteil vom 23. November 2009 entschieden hat, dass die
Versagung des Einvernehmens aus planungsrechtlichen Gründen rechtswidrig ist und die
beantragte Baugenehmigung zumindest aus planungsrechtlicher Sicht nicht verhindert werden
kann.
Die zahlreiche Rechtsprechung zu dieser Thematik hat sich auch in den letzten Monaten
verfestigt. Das OVG NRW Münster hat in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom
02.06.2009 nochmals die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 bestätigt.
Die Begründung ist für mich nach wie vor nicht nachvollziehbar; in meiner Auffassung werde ich
inzwischen auch von namhaften Kommentatoren bestätigt, die eigentlich dringend dazu raten,
dass die obersten Gerichte völlig neu an die Sache herangehen. Viel besser wäre noch eine
Gesetzesänderung; diese ist jedoch mit Sicherheit kurzfristig nicht zu erwarten.
Die aktuelle Rechtsprechung hat also zur Folge, dass über das Planungsrecht keine Anträge
verhindert werden können, es sei denn, jede Gemeinde nimmt eine planerische Steuerung vor
(hierin sieht die Rechtsprechung auch die Planungshoheit der Gemeinde).
Worin besteht denn die Steuerungsmöglichkeit durch Bauleitplanung?
Als Instrumente der Bauleitplanung stehen zur Verfügung:
-
Vorrangzone gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB,
„sonstige“ Festsetzungen im FNP,
verbindliche Bebauungsplanung.
Näher zu beleuchten in diesem Zusammenhang ist die Ausweisung von Vorrangzonen gemäß §
35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Ähnlich wie bei den Windkraftanlagen ist es also möglich, im
Flächennutzungsplan Sonderbauflächen für Tierintensivhaltung (gewerblich) darzustellen; wenn
das denn so einfach wäre, denn es treten folgende Probleme auf:
-
Verbot der Verhinderungsplanung,
somit positives Planungsziel erforderlich,
Abwägung erfordert umfassendes städtebauliches Entwicklungskonzept, und das für das
gesamte Gemeindegebiet.
Die Vorrangplanung bedeutet also, dass ich auf jeden Fall zu dem Ergebnis kommen muss, dass
ich an irgendeiner oder auch an mehreren Stellen Vorrangflächen ausweisen muss. In diesem Fall
habe ich dann zwar planungsrechtlich die Sicherheit, dass ich frühzeitig weiß, wo ein derartiger
Betrieb sich überhaupt ansiedeln kann. Der Antrag eines Investors an einer Stelle, die nicht als
Vorrangfläche ausgewiesen ist, kann problemlos abgelehnt werden, weil er ja dann den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.
Zum einen birgt eine Vorrangplanung natürlich auch die Gefahr, dass ich Investoren anlocke. Zum
anderen erspare ich dem Investor auch noch nicht unerhebliche Planungs- und Gutachterkosten.
Mit den beiden vorstehend genannten Sätzen möchte ich auf keinen Fall einer Entscheidung
vorgreifen, ich halte es aber für wichtig, auf diese Problematik hinzuweisen.
Kommen wir nunmehr zur Abwägung im Rahmen des umfassenden städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes.
Die Gemeinde Gangelt hat sich im Jahre 2009 dazu entschlossen, eine erste Untersuchung zur
Ausweisung
einer/von
Vorrangfläche(n)
für
Intensivtierhaltung
auf
Ebene
des
Flächennutzungsplanes in Auftrag zu geben. Dieses Gutachten liegt mir vor, ich darf es jedoch
nicht vervielfältigen (würde auch zu weit führen).
Die Vorgehensweise wird in der Sitzung erläutert.
In einem ersten Arbeitsschritt wurden zunächst 54 potentiell geeignete Flächen im gesamten
Gemeindegebiet erfasst (die Größe des Gemeindegebietes Gangelt entspricht in etwa der Größe
des Gemeindegebietes Kreuzau). In mehreren Analysestufen wurde auch unter Beteiligung der
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zuständigen Unteren Landschaftsbehörde Fläche für Fläche näher betrachtet. Als Ergebnis stehen
derzeit 6 potentielle Flächen zur Diskussion.
In weiteren Verfahrensschritten soll nunmehr noch überlegt werden, ob alle 6 potentiell geeignete
Flächen dargestellt werden oder ob die Anzahl noch reduziert werden kann (ist durch die
Rechtsprechung nicht abschließend gesichert).
Danach ist die landesplanerische Anfrage gemäß § 32 Landesplanungsgesetz bei der zuständigen
Bezirksregierung erforderlich. Diese wird aufgrund der umfassenden Analysen und
Untersuchungen vermutlich erteilt, da ja FFH-Schutzgebiete und Naturschutzgebiete
selbstverständlich durch das Sieb gefallen sind.
Nach Abschluss dieses Verfahrens beginnt dann das eigentliche FNP-Änderungsverfahren mit der
Ausweisung der ausgewählten Flächen als Vorrangflächen.
Für diese Erstuntersuchungen sind Kosten in Höhe von 15.000,00 € entstanden. Sofern das
konkrete Flächennutzungsplanänderungsverfahren in die Wege geleitet wird, sind noch
artenschutzrechtliche Untersuchungen durchzuführen, ökologische Fachbeiträge zu erstellen,
Immissionsschutzprognosen in Auftrag zu geben usw. Ich denke, dass sich die Kosten nach
Abschluss des Verfahrens auf ca. 40 bis 50.000,00 € belaufen werden.
Zum Abschluss meiner Erläuterungen fasse ich die Problematik nochmals wie folgt zusammen:
1.
Sofern es sich bei Intensivtierhaltungsbetrieben um landwirtschaftliche Betriebe im Sinne
des § 201 BauGB handelt, sind diese nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 privilegiert und grundsätzlich
im Außenbereich, ob mit oder ohne Steuerung, zulässig.
2.
Ohne planerische Steuerung sind aufgrund der aktuellen Rechtsprechung
planungsrechtlich gewerbliche Intensivtierhaltungsbetriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
nicht zu verhindern.
3.
Sofern
eine
planungsrechtliche
Steuerung
durchgeführt
wird,
ist
eine
Verhinderungsplanung unzulässig, das heißt, ein positives Planungsziel ist erforderlich.
Da ich eine offene Diskussion für erforderlich halte, werde ich Ihnen keinen konkreten
Beschlussvorschlag unterbreiten. Es ist im Grundsatz unter Abwägung aller Vor- und Nachteile zu
entscheiden, ob eine Steuerung von Intensivtierhaltung erfolgen soll oder nicht.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Der Haushaltsplanentwurf 2010 enthält für eine derartige Planung keinen Ansatz. Für eine erste
Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes ist mit Kosten in Höhe von rund 15.000,00 € zu
rechnen. Danach wäre es natürlich logisch, das Planverfahren dann auch umzusetzen, sodass im
Jahre 2011 weitere Kosten in Höhe von voraussichtlich 25 bis 35.000,00 € entstehen werden.
III. Beschlussvorschlag:
Wie bereits erwähnt, wird ein Beschlussvorschlag nach ausführlicher Diskussion in den Gremien
erarbeitet.
Der Bürgermeister
- Ramm -
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IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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