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Allgemeine Vorlage (Neuwahl einer Schiedsperson und einer stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,4 kB
Datum
26.10.2010
Erstellt
11.10.10, 09:19
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Drewes-Janssen BE: Her Stolz Kreuzau, 07.10.2010 Vorlagen-Nr.: 70/2010 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rat 26.10.2010 Neuwahl einer Schiedsperson und einer stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Am 27.09.2005 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau Herrn Ludwig Schnitzler aus KreuzauObermaubach für die Dauer von 5 Jahren zur Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Kreuzau einstimmig gewählt. Gleichzeitig wurde Frau Renate Mengels aus Kreuzau-Üdingen einstimmig durch den Rat zur stellv. Schiedsperson ebenfalls für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Mit Beschluss vom 4.11.2005 wurde die Wahl sowohl von Herrn Schnitzler als auch von Frau Mengels durch den Direktor des AG Düren bestätigt. Die Wahlzeit der beiden Vorgenannten läuft am 4.11.2010 ab. Am 7.6.2010 hat Herr Schnitzler mir gegenüber erklärt, dass er nach 15 Jahren für eine weitere Wahlperiode nicht mehr zur Verfügung steht. Frau Mengels hat auf telefonische Nachfrage erklärt, dass Sie bereit sei, das Amt als stellv. Schiedsperson weiter auszuüben. Die Eignung einer Schiedsperson ist in § 2 SchAG NRW geregelt. Demnach muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und Fähigkeit für das Amt geeignet sein (§ 2 Abs. 1 SchAG NRW). Nach § 2 Abs. 2 kann nicht Schiedsperson sein, wer 1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; 2. unter Betreuung steht. Nach § 2 Abs. 3 SchAG NRW soll nicht Schiedsperson sein, wer 1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat; 2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat 3. durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Gem. § 2 Abs. 4 SchAG NRW soll nicht zur Schiedsperson gewählt oder wieder gewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. Nach § 3 Abs. 1 der genannten Vorschrift wählt der Rat die Schiedsperson für die Dauer von 5 Jahren. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig. Mit Schreiben vom 10.8.2010 habe ich die Fraktionsvorsitzenden im Rat der Gemeinde Kreuzau gebeten, mir geeignete Kandidaten für die Besetzung des Schiedsamtes zu benennen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Sitzungsvorlage lagen noch keine Vorschläge aus den Fraktionen vor. Ich gehe aber davon aus, dass bis zur Sitzung noch Vorschläge gemacht werden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: K e i n e. III. Beschlussvorschlag: „1. Zur Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Kreuzau wird ______________________, für die Dauer von 5 Jahren gewählt. 2. Zur stellv. Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Kreuzau wird Frau Renate Mengels, Dorfstr. 146, 52372 Kreuzau, für die Dauer von 5 Jahren wieder gewählt.“ Der Bürgermeister I.V. - Stolz - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-