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Allgemeine Vorlage (Schulweg Drove-Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
61 kB
Datum
06.07.2011
Erstellt
03.06.11, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Schulweg Drove-Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Schulweg Drove-Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Sozial- und Sportamt - Herr Steg BE: Herr Steg Kreuzau, 25.05.2011 Vorlagen-Nr.: 34/2011 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 21.06.2011 06.07.2011 Schulweg Drove-Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: In seiner Sitzung vom 07.12.2010 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau beschlossen, dass die Beleuchtung des Fuß- und Radweges zwischen Drove und Kreuzau um 13 weitere Leuchten nach DIN-Vorschrift erweitert werden soll. Der Auftrag hierzu ist zwischenzeitlich an das RWE erteilt worden. Eine Fertigstellung bis spätestens 31.07.2011 wurde zugesagt. Durch die Erweiterung der Beleuchtung wird einem Aspekt aus den Urteilen des Verwaltungsgerichtes Aachen im Zusammenhang mit der Übernahme der Schülerfahrtkosten nach der SchfkVO für Schülerinnen und Schüler aus dem Ortsteil Drove Rechnung getragen. An dieser Stelle möchte ich die Beurteilung zur Gefährlichkeit des Schulweges aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Aachen zitieren: „(…)Der Schulweg verlief ab der Überquerung der L 249 am Knotenpunkt L 249/K 28 auf einer Länge von 150m bis 200m bis zum abzweigenden Wirtschaftsweg „Im Ziegelfeld“ hinter einer Buschreihe, die – nach dem im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnenen Eindruck angesichts der verbliebenen Höhe und Dichtigkeit stehen gebliebener Bereiche – vor der im Oktober 2009 vorgenommenen Ausholzung eine Einsehbarkeit von der L 249 aus verhinderte. Der Einsehbarkeit von dieser Straße aus kommt aber nach den örtlichen Gegebenheiten besondere Bedeutung zu, weil sich weder im Bereich der Buschreihe noch davor oder im Anschluss daran Wohnbebauung in Sicht- oder Rufweite befindet, so dass eine Hilfeleistung von in der Nähe wohnenden Menschen nicht erwartet werden kann. Es kann auch dahinstehen, wie verkehrsreich die L 249 vom Knotenpunkt in Richtung Kreuzau letztlich ist. Denn ein hohes Verkehrsaufkommen auf der Straße, ist nur dann geeignet, das Risiko eines gewaltsamen Übergriffs entscheidend herabzusetzen, wenn der fußläufige Schulweg von der Fahrbahn aus ohne weiteres einsehbar ist. (…) Inwiefern die erfolgte Ausholzung der Buschreihe für hier nicht streitgegenständliche zukünftige Bewilligungszeiträume eine andere Beurteilung gebieten würde, ist nicht entscheidungsrelevant und ließe sich auch nicht abschließend beurteilen. Zwar dürfte bei Helligkeit eine ausreichende Einsichtigkeit des Fußweges von der L 249 aus anzunehmen sein, wenn sich die Ausholzungen nicht durch Nachwuchs verkleinert haben sollten; zudem dürfen bislang stehengebliebene Teile nicht buschiger werden mit der Folge der Verengung des Durchblickwinkels vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer auf den Fußweg. Was indes für übliche Schulwegszeiten in der Dunkelheit zu gelten hätte, lässt sich mit Mitteln der Kammer nicht sicher bestimmen. Ob das Fernlicht, aber auch das Abblendlicht der sich auf der L 249 in beide Richtungen in etwa parallel zum fußläufigen Schulweg bewegenden Kraftfahrzeuge diesen trotz der im jetzigen Zustand vorhandenen Buschreihe hinreichend erfassen, um einen Übergriff erkennen zu können, lässt sich nur durch eine sachverständige Überprüfung, beispielsweise des TÜV, feststellen.“ Im weitern wurde seitens der Kammer auf Bitten aller Prozessbeteiligten auch zu weiteren möglichen Gefahrenpunkten Stellung bezogen. Auch diese möchte ich zitieren: „Des Weiteren ist das Teilstück der Drovestraße, das lediglich einen unbefestigten Randstreifen aufwies, im jetzigen Ausbauzustand mit einem befestigten und von der Fahrbahn abgetrennten Seitenstreifen sowie Straßenbeleuchtung nicht besonders gefährlich im Sinne der 1. Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO. Hierbei ist außerdem zu beachten, dass diese einen Verlauf des Schulweges überwiegend – woran es im vorliegenden Fall fehlen dürfte – entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder befahrbaren Randstreifen voraussetzt. Zudem fehlt es an einer besonderen Gefährlichkeit des Schulweges im dem Bereich, in dem dieser aus Richtung Drove nach Beginn der Ortslage Kreuzau zusammen mit einer Zufahrt zu dem südlich des Sportplatzes gelegenen Wohngebiet über den Parkplatz am Sportplatz verläuft. Dieser Bereich erscheint nicht unübersichtlich und eine Auslastung des Sportplatzes zu üblichen Schulwegzeiten dürfte die Ausnahme sein.“ Aus dieser Gesamtbetrachtung und der Entscheidung, dass am Fuß- und Radweg entlang der L 249 weitere 13 Leuchten installiert werden, ergibt sich für mich die Schlussfolgerung, dass ab dem Schuljahr 2011/2012 keine besondere Gefährlichkeit des Schulweges mehr gegeben ist und daher die Übernahme der Schülerfahrtkosten nur noch im Rahmen der SchfkVO erfolgen kann (Sekundarstufe I > 3,5 km; Sekundarstufe II > 5 km). Dies würde bedeuten, dass ca. 100 Schülerinnen und Schüler aus Drove keine Fahrkarten mehr erhalten. Damit verbunden wären jährliche Minderausgaben in Höhe von ca. 30.000 Euro. Ein genauer Wert kann erst nach Abrechnung mit der Dürener Kreisbahn ermittelt werden. Zur weiteren Sicherheit aller Nutzer des Fuß- und Radweges wird in Kürze auch noch die Buschreihe zwischen der Einmündung „Im Ziegelfeld“ und dem Knotenpunkt entfernt, denn hier ist nicht nur die Sicherheit von Schülerinnen und Schülern zu gewährleisten, sondern auch die von anderen Nutzern des Weges, die vor allem in den Wintermonaten diesen Weg in den frühen Morgen- oder den späten Abendstunden nutzen. Entsprechende Genehmigungen der zuständigen Stellen liegen bereits vor. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Aufgrund der Sicherung des Geh- und Radweges entlang der L 249 entstehen im Bereich der Schülerfahrtkosten jährliche Minderausgaben in Höhe von ca. 30.000 Euro. III. Beschlussvorschlag: Der Schulweg entlang der L249 gilt nach der Erweiterung der Beleuchtung und der Entfernung der Buschreihe zwischen der Einmündung „Im Ziegelfeld“ und dem Knotenpunkt nicht mehr als besonders gefährlich im Sinne der Schülerfahrtkostenverordnung. Die Übernahme der Schülerfahrtkosten unterhalb der in der SchfkVO genannten Entfernungsgrenzen ist abzulehnen. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: ________ Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________ -2-