Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
68 kB
Datum
06.07.2011
Erstellt
23.05.11, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Linden
BE: Herr Linden /Herr Schmühl
Kreuzau, 17.05.2011
Vorlagen-Nr.: 28/2011
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
31.05.2011
21.06.2011
06.07.2011
Antrag eines Anwohners der Eifelstraße auf weitere verkehrsrechtliche Maßnahmen in der
Eifelstraße
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 18.02.2011 beantragt ein Anwohner der Eifelstraße wegen erhöhter
Lärmbelästigung in der Eifelstraße zusätzliche verkehrsrechtliche Maßnahmen. Um
Wiederholungen zu vermeiden, ist das Schreiben als Anlage beigefügt.
Zur Historie ist zunächst kurz anzumerken, dass die bis zum Jahre 1994 bestehende
Einbahnstraßenregelung in der Eifelstraße vom Einmündungsbereich Peschstraße/Üdinger Weg
aus bis zur L 249 aufgrund eines Ratsbeschlusses vom 09.06.1994 bzw. entsprechender
Anordnung durch das Straßenverkehrsamt des Kreises Düren probeweise aufgehoben wurde, und
zwar von der L 249 aus bis zum Kapellenweg. Aufgrund eines Ratsbeschlusses vom 29.03.1995
wurde aufgrund der gemachten positiven Erfahrungen die Teilöffnung der Eifelstraße endgültig
beibehalten.
Da zwar dadurch zu dem großen Wohngebiet Kreuzau-Süd insgesamt 3 Zufahrtmöglichkeiten
bestanden, jedoch nur über die Eifelstraße auf die L 249 eine einzige Ausfahrmöglichkeit aus dem
Wohngebiet bestand, hat der Rat der Gemeinde Kreuzau nach eingehenden Beratungen in seiner
Sitzung am 15.02.2005 letztendlich beschlossen, die Eifelstraße uneingeschränkt in beide
Fahrtrichtungen zu öffnen. Diese Maßnahme hat sich bis heute bewährt.
Die Eifelstraße erfüllt mehrere Funktionen, da sie Anliegerstraße für die unmittelbaren Anwohner,
Sammelstraße für das südlich davon gelegene Wohngebiet Kreuzau-Süd und auch
Verbindungsstraße zwischen dem Bereich Üdinger Weg/Peschstraße und der L 249 ist. Von
daher kann das Verkehrsaufkommen, auf das ich später noch eingehen werde, in dieser Straße
im Vergleich mit vielen bloßen Anliegerstraßen als hoch eingestuft werden. Dass der Verkehr seit
der Gesamtöffnung der Eifelstraße in dem davor nur teilgeöffneten Bereich zwischen Kapellenweg
und Peschstraße zwangsläufig zugenommen hat, war und ist bekannt. Gleichwohl überwiegen
nach wie vor die seinerzeit in den Abwägungsprozess eingeflossenen Kriterien für die
Gesamtöffnung, insbesondere auch heute noch vor dem Hintergrund, dass der Verkehr aus dem
großen Wohngebiet Kreuzau-Süd nunmehr in beiden Fahrtrichtungen über die Eifelstraße
abfließen kann.
Zu erwähnen ist noch, dass die Eifelstraße innerhalb der gesamten 30 km/h-Zone des Gebietes
Kreuzau-Süd liegt und die Zone mit jeweiligem VZ 274 StVO (Beginn/Ende der 30 km/h-Zone) an
beiden Einfahrten zur Eifelstraße beginnt.
Zu den einzelnen in dem Antrag aufgeführten Vorschlägen darf ich zunächst anmerken, dass das
VZ 274 StVO am Beginn der Eifelstraße von der Peschstraße aus weit genug in die Eifelstraße
hinein platziert und zweifellos deutlich erkennbar ist, egal aus welcher Richtung man in die
Eifelstraße einfährt.
Das Zeichen am Beginn der Eifelstraße im Bereich der L 249 ist allenfalls für Ortsfremde, die aus
Richtung Düren kommend in die Eifelstraße einfahren, wegen der Nähe zur L 249 unter
Umständen nicht ohne näheres Hinschauen erkennbar. Da der Verkehrszeichenpfosten aber
ohnehin ausgetauscht werden muss, werde ich veranlassen, dass der neue
Verkehrszeichenpfosten mit dem Verkehrszeichen weiter in die Eifelstraße hineingesetzt wird, so
dass das VZ dann aus allen Richtungen deutlich erkennbar ist. Eines Ratsbeschlusses bedarf es
hierzu meines Erachtens allerdings nicht.
Bezüglich der 30 km/h-Piktogramme, die nicht nur im Verlauf der Straße, sondern besonders an
den Einmündungen aufgebracht werden sollen, darf ich auf meine Sitzungsvorlage vom
08.03.2011 (Vorlagen-Nr. 16/2011) zur Verbesserung der Verkehrssicherheit in der Tempo 30Zone in Schlagstein verweisen, in der ich dazu ausführliche Anmerkungen gemacht habe. Kurz
gefasst lässt dazu festhalten, dass nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen auch in
der Eifelstraße kein Ausnahmefall besteht und zudem bereits vor Jahren vom
Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil entschieden wurde, dass eine zusätzliche Aufbringung
von 30 km/h-Piktogrammen in einer 30 km/h-Zone kein zulässiges Mittel ist, das
Zonenbewusstsein herzustellen.
Wenn schon in größeren 30 km/h-Zonen weit entfernt von den aufgestellten VZ 274 StVO
derartige Piktogramme nicht zulässig sind, so auch in der Eifelstraße nicht, da, wie erwähnt, dort
sogar selbst die Schilder stehen und die Piktogramme gegebenenfalls unmittelbar daneben bzw.
nur wenig entfernt davon auf der Fahrbahn aufgebracht werden müssten.
Zu den verkehrsberuhigenden Einengungen darf ich anmerken, dass sich der Antragsteller davon
offensichtlich eine Geschwindigkeitsreduzierung und damit insbesondere eine einhergehende
Lärmverminderung erhofft. Die Verringerung der Lärmbelästigung steht dabei wohl primär im
Vordergrund, wie sich auch aus dem Betreff in dem Antrag ergibt.
Aufgrund des vergleichweise hohen Verkehrsaufkommens in der Eifelstraße ist es grundsätzlich
von Vorteil und wurde auch in den damaligen Beratungen zur Teil- bzw. vollständigen Öffnung der
Eifelstraße in den zuständigen Gremien angeführt, dass Fahrzeuge entlang der gesamten
Eifelstraße in beiden Fahrtrichtungen fast überall neben der Fahrbahn liegende Parkstreifen
benutzen können. Dadurch kann die Fahrbahn durchgängig mit gleicher Geschwindigkeit befahren
werden, sieht man von einer Verlangsamung an den Einmündungen, an denen „Rechts vor Links“
gilt, einmal ab.
Das durchgängig mögliche Befahren führt grundsätzlich zu einem relativ gleichmäßigen
Geräuchpegel, der erfahrungsgemäß als „angenehmer“ wahrgenommen wird, als ständige Anfahrund Bremsmanöver.
Eine Ausnahme davon bilden natürlich die Häuser, die relativ nah an den Einmündungsbereichen
Peschstraße und L 249 liegen, da in diesem Bereich jeweils unangenehme „Beschleunigungs- und
Schaltgeräusche“ wahrgenommen werden. Jedes parkende Fahrzeug, aber auch eine
Fahrbahneinengung, würde bei dem nicht selten vorkommenden Gegenverkehr zwar zu einer
Geschwindigkeitsreduzierung führen, jedoch auch dazu, dass vor dem Hindernis teils bis zum
Stillstand eines Fahrzeuges abgebremst und anschließend wieder angefahren wird. Die
unangenehme Lärmbelästigung dadurch würde gegebenenfalls noch erhöht. Gerade im Hinblick
auf einen möglichst „gleichmäßigen“ Lärmpegel sind daher zusätzliche bauliche Maßnahmen (egal
ob Fahrbahneinengung oder Aufpflasterung usw.) nicht angezeigt.
Nicht zu verkennen ist zudem, dass auch am Beginn anderer Straßen Schaltvorgänge
wahrgenommen werden bzw. dort beschleunigt wird und keine Besonderheit speziell in der
Eifelstraße darstellen.
Auch von daher besteht meines Erachtens in der Eifelstraße keine Notwendigkeit derartiger
zusätzlicher Maßnahmen.
-2-
Zudem muss ich auch hier zum wiederholten Male darauf hinweisen, dass man anderenfalls einen
Präzedenzfall schaffen würde, der eine andere Entscheidung bei ähnlich gelagerten Anträgen
kaum zuließe.
Ich darf an dieser Stelle noch nachrichtlich erwähnen, dass in der Vergangenheit gerade in dem
Bereich zwischen Peschstraße und Bahnübergang auch auf Hinweis des Antragstellers hin, sofern
erforderlich, klappernde Kanalringe mit Deckeln dem Fahrbahnniveau angepasst wurden.
Letztmalig sind mit der Instandsetzung des restlichen Bereiches der Eifelstraße auch punktuelle
Instandsetzungen an Straßeneinläufen und Kanalschachtringen in dem in Rede stehenden
Bereich durchgeführt worden, um diesbezüglich von der Fahrbahn selbst ausgehende Geräusche
beim Befahren auszuschließen.
Nach alledem sehe ich meinen bisherigen Beschlussvorschlägen in ähnlich gelagerten
Sitzungsvorlagen folgend auch in der Eifelstraße keine Notwendigkeit weiterer verkehrsrechtlicher
Maßnahmen und schlage Ihnen vor, den vom Antragsteller gemachten Vorschlägen nicht zu
folgen.
An dieser Stelle möchte ich erwähnen, dass ich den Antrag zum Anlass genommen habe, mit dem
Verkehrsstatistikgerät zweimalige Messungen in dem Bereich zwischen der Peschstraße und dem
Bahnübergang durchzuführen. Die Aufstellung des Gerätes erfolgte dabei im Bereich zwischen
dem Bahnübergang und der Straße „Im Hirnfeld“ und im Bereich des sogenannten „Jugendtreff“.
Die Messergebnisse mit Anmerkungen sind als Anlage beigefügt.
Auch danach ergeben sich vergleichsweise keine Anhaltspunkte für weitere verkehrsrechtliche
Maßnahmen, insbesondere auch nicht im Hinblick auf eine nur vermeintlich damit einhergehende
Lärmminderung
bezüglich
des
subjektiven
Schalt-Beschleunigungsverhaltens
der
Verkehrsteilnehmer.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine, sofern dem Beschlussvorschlag der Verwaltung gefolgt wird.
III. Beschlussvorschlag:
1.
Auch nach Änderung der Verkehrsführung in der Eifelstraße besteht in der Eifelstraße
insgesamt
keine
verkehrsrechtliche
Notwendigkeit,
zusätzliche
Maßnahmen
durchzuführen. Die derzeitige Verkehrslage wird daher unverändert beibehalten.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Antragsteller entsprechend zu unterrichten.
Der Bürgermeister
- Ramm -
Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
________
Ja:
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Nein:
________
Enthaltungen: ________
-3-